Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 49 von 131

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1 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 49 von 131 Ordnung für Praxisphasen der Fachhochschule Hannover (FHH), Fakultät II Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik, Abteilung Bioverfahrenstechnik (Praxisphasenordnung; PraO) Veröffentlicht im Verkündungsblatt 4/2006 vom , 2. Änderung veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 9/2010 vom Geltungsbereich Diese Ordnung für die Praxisphasen (PraO) gilt für die Bachelor-Studiengänge Lebensmittelverpackungstechnologie, Milchwirtschaftliche Lebensmitteltechnologie und Technologie Nachwachsender Rohstoffe sowie im übertragenen Sinne auch für den Master- Studiengang Milch- und Verpackungswirtschaft an der Fachhochschule Hannover, Fakultät II Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik, Abteilung Bioverfahrenstechnik. Bis auf 2 und 3 Absätze 1, 4, 7 und 8 gilt sie sinngemäß auch für den Aufenthalt in der Praxisstelle während der Bachelor- und der Master-Arbeit. 2 Ziele von Praxisphasen (1) Praxisphasen sollen dazu beitragen, die Studierenden auf ihr zukünftiges berufliches Tätigkeitsfeld vorzubereiten. Praxisphasen sind ein wesentlicher Bestandteil des Fachhochschulstudiums und orientieren sich an den Anforderungen der beruflichen Praxis. (2) Praxisphasen haben das Ziel, den Studierenden eine realistische Vorstellung von der Berufswirklichkeit sowie den Möglichkeiten, Grenzen und Problemen des angestrebten Berufsfeldes zu vermitteln. (3) Die Studierenden sollen durch eigene Anschauung und angeleitete Mitarbeit die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten ihres künftigen Berufsfeldes exemplarisch erfahren und zugleich vertiefte praktische Kenntnisse und Fertigkeiten erlangen. (4) Die Praxisphasen sollen die Studierenden befähigen, die Lehrveranstaltungen des Studiums in ihrer Bedeutung für die Berufspraxis einzuordnen. Die Studierenden sollen unter fachlicher Betreuung die bisherig vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anwenden lernen. 3 Grundlegende Bestimmungen (1) Die Praxisphasen sind Bestandteil des zweiten Studienabschnitts. Je nach Wahl im 5. Semester des Bachelor-Studiengangs gibt es eine Praxisphase (Wahl Auswärtiges Studium ) oder zwei Praxisphasen (Wahl: Projektarbeit und Praxisphase ). Die Praxisphase in Verbindung mit der Bachelor-Arbeit wird BA-Praxisphase genannt und im Rahmen dieser Ordnung wie eine Praxisphase behandelt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird. In besonderen familiären Situationen (z. B. bei Alleinerziehenden) sind auf Antrag Teilzeitregelungen bei entsprechender Verlängerung des Zeitraums der Praxisphase möglich. (2) Die genaue Form der Praxisphasen wird durch die Prüfungsordnung geregelt. Bioverfahrenstechnik Seite 1 von 23

2 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 50 von 131 (3) Die Praxisphasen werden in dafür geeigneten betrieblichen Einrichtungen (im Folgenden: Praxisstellen) durchgeführt, Hochschuleinrichtungen (in der Regel außerhalb der Fachhochschule Hannover) können ebenfalls Praxisstellen sein. Die Mitarbeit in einem konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekt ist möglich. Die Studierenden werden in der Praxisstelle von einer Person betreut, die in der Regel mindestens eine dem Hochschulabschluss entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation haben muss. (4) Während der Praxisphasen bleiben die Studierenden Mitglieder der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten; sie sind insbesondere auch verpflichtet, die Rückmeldefristen für das entsprechende Studiensemester einzuhalten. (5) Während der Praxisphasen sind die Arbeitszeitregelungen der Praxisstelle für die Studierenden verbindlich. (6) Die Praxisphase im Bachelor-Studium dauert insgesamt elf Wochen. Die Erstellung des Berichtes ist darin enthalten. Unmittelbar an die BA-Praxisphase schließt sich die Bachelor- Arbeit mit einer Dauer von mindestens neun Wochen an. Der Aufenthalt in der Praxisstelle umfasst somit einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Wochen (ohne Urlaub). Der Aufenthalt in der Praxisstelle umfasst für die Master-Arbeit einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 20 Wochen (ohne Urlaub). (7) Für die Studiengänge unter 1 soll die Praxisphase grundsätzlich in der Industrie absolviert werden. Sofern nicht genügend Praktikumsstellen zur Verfügung stehen, kann die Praxisphase auch an einer Hochschule möglichst im Rahmen eines Forschungsvorhabens absolviert werden. (8) Sind im Rahmen des Moduls Praxisphase flankierende Lehrveranstaltungen vorgesehen und Prüfungsleistungen zu erbringen, sind diese Bestandteil der Modulprüfung. 4 Ausbildungsinhalte und Durchführung der Praxisphasen Im Zusammenwirken von Praxisstelle, Studentin oder Student und einer betreuenden Hochschullehrerin oder einem betreuenden Hochschullehrer werden individuelle Ausbildungsinhalte vereinbart. Diese legen unter Berücksichtigung der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Erfahrung der Studentin oder des Studenten beispielsweise den Einsatzbereich, einen Zeitplan, die Einarbeitung sowie ggf. die konkreten Aufgabenstellungen fest. 5 Studienkommission (1) Für die Organisation der Praxisphasen und für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung festgelegten Aufgaben ist die Abteilung Bioverfahrenstechnik verantwortlich. Sie kann der Studienkommission oder einzelnen Personen die Wahrnehmung dieser Aufgaben übertragen - so genannte Beauftragte. (2) Die/der Beauftragte stellt die Durchführung der Praxisphasen sicher, achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Praxisphasenordnung eingehalten werden, berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Praxisphasen und gibt Anregungen zur Reform dieser Ordnung. Bioverfahrenstechnik Seite 2 von 23

3 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 51 von 131 (3) Die Amtszeit der/des Beauftragten beträgt zwei Jahre. (4) Zu den besonderen Aufgaben der/des Beauftragten gehören: die Abwicklung der Meldeverfahren zu den Praxisphasen die Zulassung geeigneter Praxisstellen die besondere Förderung und Regelung von Praxisphasen im Ausland zusammen mit der/dem Auslandsbeauftragten die Entscheidung über Anträge auf Abweichung von den vorgesehenen Praxisphasenzeiten die Durchführung von gemeinsamen Informationsveranstaltungen der Lehrenden und der Betreuungspersonen zur Aufarbeitung und Umsetzung der unterschiedlichen Erfahrungen in Lehre und Praxisphasen die Kontrolle der ordnungsgemäßen und erfolgreichen Ableistung der Praxisphasen. 6 Studiengangsübergreifende Angelegenheiten Das Dezernat III Studierendenverwaltung der Fachhochschule Hannover unterstützt die Studienkommission (die/den Beauftragten) und ist Anlaufstelle der Studierenden für studiengangübergreifende Anliegen im Zusammenhang mit den Praxisphasen. 7 Zulassung und Betreuung zu den Praxisphasen (1) Die Studentin oder der Student meldet sich schriftlich im Prüfungsamt zur jeweiligen Praxisphase an. (2) Die fachliche Betreuung der Studentin oder des Studenten in der Praxisphase übernimmt seitens der Hochschule eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der unter Berücksichtigung der Wünsche der Studentin oder des Studenten im Einvernehmen mit der Studienkommission oder der/dem Beauftragten ausgewählt worden ist. Als Betreuerin oder Betreuer kann auch eine Lehrkraft für besondere Aufgaben, eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter ausgewählt werden. Wird in einer Praxisphase die Bachelor-Arbeit angefertigt, ist die Erstgutachterin oder der Erstgutachter gleichzeitig die betreuende Hochschullehrerin oder der betreuende Hochschullehrer. (3) Voraussetzung für die Zulassung zur Praxisphase in den Bachelor-Studiengängen sind der abgeschlossene erste Studienabschnitt (60 Kreditpunkte) und mindestens weitere 45 Kreditpunkte aus dem zweiten Studienabschnitt. (4) Voraussetzung für die Zulassung zur BA-Praxisphase sind der abgeschlossene erste Studienabschnitt (60 Kreditpunkte) und mindestens weitere 90 Kreditpunkte aus dem zweiten Studienabschnitt. Bioverfahrenstechnik Seite 3 von 23

4 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 52 von Anerkennung der Praxisphasen (1) Das ordnungsgemäße und erfolgreiche Ableisten der Praxisphasen wird den Studierenden von der Praxisstelle bescheinigt und von der betreuenden Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer durch Gegenzeichnung anerkannt. (2) Fehlzeiten in den Praxisphasen sind grundsätzlich nachzuholen. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Studierenden die Studienkommission oder der/die Beauftragten. 9 Vertrag über eine Praxisphase (1) Vor Beginn der Praxisphase schließen die Studentin oder der Student und die Praxisstelle in der Regel einen Vertrag ab. Das Vertragsmuster der Fachhochschule Hannover (Anlagen I bis III: Praxisphasenvertrag Lebensmittelverpackungstechnologie, Milchwirtschaftliche Lebensmitteltechnologie bzw. Technologie Nachwachsender Rohstoffe) kann verwendet werden. (2) Der Vertrag soll insbesondere regeln: die Verpflichtungen der Praxisstelle die Verpflichtungen der Studentin oder des Studenten die Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung für die Studentin oder den Studenten die Gewährung von Urlaub die Fragen der Unfallversicherung der Studentin oder des Studenten die Freistellung für Verpflichtungen an der Hochschule. 10 Auswahl der Praxisstellen (1) Die Studierenden sollen sich rechtzeitig und selbstständig um eine Praxisstelle bemühen. Der oder die Beauftragte berät sie dabei. (2) Ein Wechsel der Praxisstelle während der Praxisphase ist nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung des Studienzieles unumgänglich ist. Ein beabsichtigter Wechsel bedarf der Zustimmung der Studienkommission oder der/des Beauftragten. Bioverfahrenstechnik Seite 4 von 23

5 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 53 von Inkrafttreten Diese Praxisphasenordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der FHH in Kraft. ***** Veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 4/2006 vom Änderung Präsidiumsbeschluss vom Veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 7/2007 vom Änderung Präsidiumsbeschluss vom Veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 9/2010 vom Bioverfahrenstechnik Seite 5 von 23

6 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131 Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK zwischen: Praxisphasenvertrag (Firma - Behörde - Einrichtung ) (Anschrift - Telefon/Fax) nachfolgend Praxisstelle genannt, und Herrn / Frau: (Zuname, Vorname) geboren am: in: wohnhaft in: Student / Studentin an der Fachhochschule Hannover, Abteilung Bioverfahrenstechnik, wird folgender Bioverfahrenstechnik Seite 6 von 23

7 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 55 von 131 Vertrag für den Studiengang Lebensmittelverpackungstechnologie geschlossen: 1 Allgemeines Das Studium in der Abteilung Bioverfahrenstechnik an der Fachhochschule Hannover beinhaltet Praxisphasen. Die dafür geltende Ordnung für Praxisphasen (Praxisphasenordnung) für die Abteilung Bioverfahrenstechnik der Fachhochschule Hannover und der individuelle Ausbildungsplan sind Bestandteile dieses Vertrages. 2 Pflichten der Vertragspartner (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich, 1. den Studenten / die Studentin in der Zeit vom bis (mind. 11 bzw. 20 Wochen) für die Praxisphase bzw. 1 für die Praxisphase und die Bachelor-Arbeit (Master-Arbeit) unter Beachtung des in 1 genannten Ausbildungsplanes auszubilden und ihn / ihr zu ermöglichen, etwaige Fehlzeiten nachzuholen 2. einen Ausbildungsleiter / eine Ausbildungsleiterin gemäß 3 der Ordnung zu benennen 3. die Studierenden für die praxisphasenbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie für eventuell anstehende Wiederholungen von Prüfungsleistungen freizustellen 4. den von dem Studenten / der Studentin zu erstellenden Praxisphasenbericht gegenzuzeichnen 5. dem Studenten / der Studentin und der Fachhochschule Hannover schriftlich mitzuteilen, ob die Praxisphase nach dem Urteil der Praxisstelle mit oder ohne 1 Nichtzutreffendes bitte durchstreichen. Bioverfahrenstechnik Seite 7 von 23

8 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 56 von 131 Erfolg absolviert wurde sowie dem Studenten / der Studentin auf dessen / deren Wunsch ein Zeugnis auszuhändigen 6. dem betreuenden Hochschullehrer / der betreuenden Hochschullehrerin in der Fachhochschule Hannover die Betreuung des Studenten / der Studentin am Praxisphasenplatz zu ermöglichen. (2) Der Student / die Studentin verpflichtet sich, sich dem Ausbildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere 1. die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen 2. die ihm / ihr im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen 3. den im Rahmen der Ausbildung erteilten Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen 4. die geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten 5. den Praxisphasenbericht bzw. den Praxisphasenbericht und die Bachelor-Arbeit (Master-Arbeit) zu erstellen 6. bei Fernbleiben die Praxisstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (3) Die Fachhochschule Hannover verpflichtet sich, die ihr gemäß der Ordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 3 Kostenerstattungs- und Vergütungsansprüche Dieser Vertrag begründet für die Praxisstelle keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, die in der Haftpflichtversicherung des Studenten / der Studentin bzw. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes fallen. Bioverfahrenstechnik Seite 8 von 23

9 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 57 von 131 Es wird eine Vergütung von EUR/Monat :, in Worten : vereinbart. 4 Ausbildungsbeauftragter / Ausbildungsbeauftragte Die Praxisstelle benennt Herrn / Frau, als Beauftragten / Beauftragte für die Ausbildung des Studenten / der Studentin. Dieser / diese Ausbildungsbeauftragte ist zugleich Gesprächspartner / Gesprächspartnerin des Studenten / der Studentin sowie der / des von der Studienkommission der Hochschule benannten Beauftragten und des fachlich betreuenden Hochschullehrers / der fachlich betreuenden Hochschullehrerin in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. 5 Urlaub Während einer Vertragsdauer von 20 Wochen steht dem Studenten / der Studentin ein Erholungsurlaub nicht zu. Die Praxisstelle kann eine kurzfristige Freistellung von der Ausbildung aus persönlichen Gründen gewähren. Hierüber ist die / der Beauftragte an der Fachhochschule Hannover, Abteilung Bioverfahrenstechnik, zu informieren. 6 Versicherungsschutz (1) Der Student / die Studentin ist während der Praxisphase kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (gem. 2 Abs. Nr. 1 SGB VII). Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die Praxisstelle Mitglied ist. (2) Während der Teilnahme an praxisphasenbegleitenden Lehrveranstaltungen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule Hannover durchgeführt werden, besteht Unfallversicherungsschutz gem. 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII bei der Bioverfahrenstechnik Seite 9 von 23

10 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 58 von 131 Landesunfallkasse Niedersachsen als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger für das Land Niedersachsen. (3) Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall i. S. des 8 SGB VII obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger. (4) Im Falle, dass der Student / die Studentin sein / ihr Praktikum im Ausland ableistet, ist kein Schutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung gegeben. 7 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist 2. bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Frist von vier Wochen. Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner nach vorheriger Anhörung der Fachhochschule Hannover. 8 Probezeit Die Probezeit beträgt vier Wochen. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist eine Woche. 9 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Fachhochschule Hannover. Bioverfahrenstechnik Seite 10 von 23

11 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 59 von Thema der Praxisphasenarbeit Der Student / die Studentin hat mit der Praxisstelle folgende Thematik vereinbart: 11 Sonstige Vereinbarungen Praxisstelle : Student / Studentin : (Ort / Datum) (Ort / Datum) (Unterschrift) (Unterschrift) Bioverfahrenstechnik Seite 11 von 23

12 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 60 von 131 Anlage II FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK zwischen: Praxisphasenvertrag (Firma - Behörde - Einrichtung ) (Anschrift - Telefon/Fax) nachfolgend Praxisstelle genannt, und Herrn / Frau: (Zuname, Vorname) geboren am: in: wohnhaft in: Student / Studentin an der Fachhochschule Hannover, Abteilung Bioverfahrenstechnik, wird folgender Bioverfahrenstechnik Seite 12 von 23

13 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 61 von 131 Vertrag für den Studiengang Milchwirtschaftliche Lebensmitteltechnologie geschlossen: 1 Allgemeines Das Studium in der Abteilung Bioverfahrenstechnik an der Fachhochschule Hannover beinhaltet Praxisphasen. Die dafür geltende Ordnung für Praxisphasen (Praxisphasenordnung) für die Abteilung Bioverfahrenstechnik der Fachhochschule Hannover und der individuelle Ausbildungsplan sind Bestandteile dieses Vertrages. 2 Pflichten der Vertragspartner (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich, 1. den Studenten / die Studentin in der Zeit vom bis (mind. 11 bzw. 20 Wochen) für die Praxisphase bzw. 2 für die Praxisphase und die Bachelor-Arbeit (Master-Arbeit) unter Beachtung des in 1 genannten Ausbildungsplanes auszubilden und ihn / ihr zu ermöglichen, etwaige Fehlzeiten nachzuholen 2. einen Ausbildungsleiter / eine Ausbildungsleiterin gemäß 3 der Ordnung zu benennen 3. die Studierenden für die praxisphasenbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie für eventuell anstehende Wiederholungen von Prüfungsleistungen freizustellen 4. den von dem Studenten / der Studentin zu erstellenden Praxisphasenbericht gegenzuzeichnen 5. dem Studenten / der Studentin und der Fachhochschule Hannover schriftlich mitzuteilen, ob die Praxisphase nach dem Urteil der Praxisstelle mit oder ohne Erfolg absolviert wurde sowie dem Studenten / der Studentin auf dessen / deren Wunsch ein Zeugnis auszuhändigen 2 Nichtzutreffendes bitte durchstreichen Bioverfahrenstechnik Seite 13 von 23

14 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 62 von dem betreuenden Hochschullehrer / der betreuenden Hochschullehrerin in der Fachhochschule Hannover die Betreuung des Studenten / der Studentin am Praxisphasenplatz zu ermöglichen. (2) Der Student / die Studentin verpflichtet sich, sich dem Ausbildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere 1. die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen 2. die ihm / ihr im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen 3. den im Rahmen der Ausbildung erteilten Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen 4. die geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten 5. den Praxisphasenbericht bzw. den Praxisphasenbericht und die Bachelor-Arbeit (Master-Arbeit) zu erstellen 6. bei Fernbleiben die Praxisstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (3) Die Fachhochschule Hannover verpflichtet sich, die ihr gemäß der Ordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 3 Kostenerstattungs- und Vergütungsansprüche Dieser Vertrag begründet für die Praxisstelle keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, die in der Haftpflichtversicherung des Studenten / der Studentin bzw. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes fallen. Bioverfahrenstechnik Seite 14 von 23

15 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 63 von 131 Es wird eine Vergütung von EUR/Monat :, in Worten : vereinbart. 4 Ausbildungsbeauftragter / Ausbildungsbeauftragte Die Praxisstelle benennt Herrn / Frau, als Beauftragten / Beauftragte für die Ausbildung des Studenten / der Studentin. Dieser / diese Ausbildungsbeauftragte ist zugleich Gesprächspartner / Gesprächspartnerin des Studenten / der Studentin sowie der / des von der Studienkommission der Hochschule benannten Beauftragten und des fachlich betreuenden Hochschullehrers / der fachlich betreuenden Hochschullehrerin in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. 5 Urlaub Während einer Vertragsdauer von 20 Wochen steht dem Studenten / der Studentin ein Erholungsurlaub nicht zu. Die Praxisstelle kann eine kurzfristige Freistellung von der Ausbildung aus persönlichen Gründen gewähren. Hierüber ist die / der Beauftragte an der Fachhochschule Hannover, Abteilung Bioverfahrenstechnik, zu informieren. 6 Versicherungsschutz (1) Der Student / die Studentin ist während der Praxisphase kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (gem. 2 Abs. Nr. 1 SGB VII). Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die Praxisstelle Mitglied ist. (2) Während der Teilnahme an praxisphasenbegleitenden Lehrveranstaltungen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule Hannover durchgeführt werden, besteht Unfallversicherungsschutz gem. 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII bei der Bioverfahrenstechnik Seite 15 von 23

16 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 64 von 131 Landesunfallkasse Niedersachsen als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger für das Land Niedersachsen. (3) Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall i. S. des 8 SGB VII obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger. (4) Im Falle, dass der Student / die Studentin sein / ihr Praktikum im Ausland ableistet, ist kein Schutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung gegeben. 7 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist 2. bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Frist von vier Wochen. Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner nach vorheriger Anhörung der Fachhochschule Hannover. 8 Probezeit Die Probezeit beträgt vier Wochen. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist eine Woche. 9 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Fachhochschule Hannover. Bioverfahrenstechnik Seite 16 von 23

17 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 65 von Thema der Praxisphasenarbeit Der Student / die Studentin hat mit der Praxisstelle folgende Thematik vereinbart: 11 Sonstige Vereinbarungen Praxisstelle : Student / Studentin : (Ort / Datum) (Ort / Datum) (Unterschrift) (Unterschrift) Bioverfahrenstechnik Seite 17 von 23

18 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 66 von 131 Anlage III FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK zwischen: Praxisphasenvertrag (Firma - Behörde - Einrichtung ) (Anschrift - Telefon/Fax) nachfolgend Praxisstelle genannt, und Herrn / Frau: (Zuname, Vorname) geboren am: in: wohnhaft in: Student / Studentin an der Fachhochschule Hannover, Abteilung Bioverfahrenstechnik, wird folgender Bioverfahrenstechnik Seite 18 von 23

19 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 67 von 131 Vertrag für den Studiengang Technologie Nachwachsender Rohstoffe geschlossen: 1 Allgemeines Das Studium in der Abteilung Bioverfahrenstechnik an der Fachhochschule Hannover beinhaltet Praxisphasen. Die dafür geltende Ordnung für Praxisphasen (Praxisphasenordnung) für die Abteilung Bioverfahrenstechnik der Fachhochschule Hannover und der individuelle Ausbildungsplan sind Bestandteile dieses Vertrages. 2 Pflichten der Vertragspartner (1) Die Praxisstelle verpflichtet sich, 1. den Studenten / die Studentin in der Zeit vom bis (mind. 11 bzw. 20 Wochen) für die Praxisphase bzw. 3 für die Praxisphase und die Bachelor-Arbeit (Master-Arbeit) unter Beachtung des in 1 genannten Ausbildungsplanes auszubilden und ihn / ihr zu ermöglichen, etwaige Fehlzeiten nachzuholen 2. einen Ausbildungsleiter / eine Ausbildungsleiterin gemäß 3 der Ordnung zu benennen 3. die Studierenden für die praxisphasenbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie für eventuell anstehende Wiederholungen von Prüfungsleistungen freizustellen 4. den von dem Studenten / der Studentin zu erstellenden Praxisphasenbericht gegenzuzeichnen 5. dem Studenten / der Studentin und der Fachhochschule Hannover schriftlich mitzuteilen, ob die Praxisphase nach dem Urteil der Praxisstelle mit oder ohne 3 Nichtzutreffendes bitte durchstreichen Bioverfahrenstechnik Seite 19 von 23

20 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 68 von 131 Erfolg absolviert wurde sowie dem Studenten / der Studentin auf dessen / deren Wunsch ein Zeugnis auszuhändigen 6. dem betreuenden Hochschullehrer / der betreuenden Hochschullehrerin in der Fachhochschule Hannover die Betreuung des Studenten / der Studentin am Praxisphasenplatz zu ermöglichen. (2) Der Student / die Studentin verpflichtet sich, sich dem Ausbildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere 1. die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen 2. die ihm / ihr im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen 3. den im Rahmen der Ausbildung erteilten Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen 4. die geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten 5. den Praxisphasenbericht bzw. den Praxisphasenbericht und die Bachelor-Arbeit (Master-Arbeit) zu erstellen 6. bei Fernbleiben die Praxisstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (3) Die Fachhochschule Hannover verpflichtet sich, die ihr gemäß der Ordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 3 Kostenerstattungs- und Vergütungsansprüche Dieser Vertrag begründet für die Praxisstelle keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, die in der Haftpflichtversicherung des Studenten / der Studentin bzw. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes fallen. Bioverfahrenstechnik Seite 20 von 23

21 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 69 von 131 Es wird eine Vergütung von EUR/Monat :, in Worten : vereinbart. 4 Ausbildungsbeauftragter / Ausbildungsbeauftragte Die Praxisstelle benennt Herrn / Frau, als Beauftragten / Beauftragte für die Ausbildung des Studenten / der Studentin. Dieser / diese Ausbildungsbeauftragte ist zugleich Gesprächspartner / Gesprächspartnerin des Studenten / der Studentin sowie der / des von der Studienkommission der Hochschule benannten Beauftragten und des fachlich betreuenden Hochschullehrers / der fachlich betreuenden Hochschullehrerin in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. 5 Urlaub Während einer Vertragsdauer von 20 Wochen steht dem Studenten / der Studentin ein Erholungsurlaub nicht zu. Die Praxisstelle kann eine kurzfristige Freistellung von der Ausbildung aus persönlichen Gründen gewähren. Hierüber ist die / der Beauftragte an der Fachhochschule Hannover, Abteilung Bioverfahrenstechnik, zu informieren. 6 Versicherungsschutz (1) Der Student / die Studentin ist während der Praxisphase kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (gem. 2 Abs. Nr. 1 SGB VII). Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die Praxisstelle Mitglied ist. (2) Während der Teilnahme an praxisphasenbegleitenden Lehrveranstaltungen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule Hannover durchgeführt werden, besteht Unfallversicherungsschutz gem. 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII bei der Bioverfahrenstechnik Seite 21 von 23

22 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 70 von 131 Landesunfallkasse Niedersachsen als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger für das Land Niedersachsen. (3) Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall i. S. des 8 SGB VII obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger. (4) Im Falle, dass der Student / die Studentin sein / ihr Praktikum im Ausland ableistet, ist kein Schutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung gegeben. 7 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist 2. bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Frist von vier Wochen. Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner nach vorheriger Anhörung der Fachhochschule Hannover. 8 Probezeit Die Probezeit beträgt vier Wochen. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist eine Woche. 9 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Fachhochschule Hannover. Bioverfahrenstechnik Seite 22 von 23

23 Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 71 von Thema der Praxisphasenarbeit Der Student / die Studentin hat mit der Praxisstelle folgende Thematik vereinbart: 11 Sonstige Vereinbarungen Praxisstelle : Student / Studentin : (Ort / Datum) (Ort / Datum) (Unterschrift) (Unterschrift) Bioverfahrenstechnik Seite 23 von 23

Nr. 9/2010 vom 22.12.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131. Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK

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