Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie. VOB- und HOAI-Stelle VOL-Beschwerdestelle Vergabekammer des Landes Berlin

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Transkript:

Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie VOB- und HOAI-Stelle VOL-Beschwerdestelle Vergabekammer des Landes Berlin Januar 2002 1

Beschwerdestellen Das Land Berlin hat bereits 1976 eine VOB- und HOAI-Stelle bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und eine VOL-Beschwerdestelle bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie eingerichtet. Beide Stellen gehen in einem formlosen Verfahren Verstößen gegen Vergabevorschriften (auch unterhalb der EU-Schwellenwerte) nach. Der Bund und einige Bundesländer haben ebenfalls solche Beschwerdestellen. Darüber hinaus haben sie gemäß den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sogenannte Vergabeprüfstellen eingerichtet. Vergabeprüfstellen prüfen die Rechtmäßigkeit von EU-Vergabeverfahren, haben jedoch keine formalen Eingriffmöglichkeiten. Wegen der erfolgreich tätigen Berliner Beschwerdestellen wurde auf die Einrichtung spezieller Vergabeprüfstellen gemäß GWB verzichtet. Vergabekammer Öffentliche Aufträge, die gemäß den Vergabevorschriften der EU vergeben werden müssen, unterliegen einem Rechtsschutzverfahren. Für die öffentlichen Auftraggeber des Landes Berlin wird dieses Verfahren vor der Vergabekammer des Landes Berlin geführt. Der Bund und die anderen Bundesländer haben eigene Vergabekammern. Die Vergabekammern des Bundes sind dem Bundeskartellamt angegliedert. Die Vergabekammer ist eine gerichtsähnliche Instanz. Wer einen Verstoß gegen Vergaberecht vor der Vergabekammer geltend machen will, muss sich strikt an die formalen Vorschriften halten, da sonst die Gefahr besteht, dass der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ohne inhaltliche Prüfung wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wird: der Antragsteller muss die Vergabestelle unverzüglich auf die Verstöße gegen Vergaberecht schriftlich hingewiesen haben, es ist ein eindeutiger Antragsschriftsatz mit Beweismitteln bei der Vergabekammer vorzulegen, es entstehen bei Unterliegen vor der Vergabekammer eventuell hohe Kosten, im Regelfall eine Gebühr i.h.v. 2.500 Euro, bei Missbrauch des Nachprüfungsverfahrens besteht die Gefahr von Schadenersatz, das Vergabeverfahren darf in der Regel noch nicht abgeschlossen sein. Ein Auszug der maßgeblichen Vorschriften befindet sich im Anhang. Die Anschrift der Vergabekammer lautet: Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Str. 105 10825 Berlin Tel. 9013 8316, Fax. 9013 7613 Voraussetzungen für den erfolgreichen Antrag Der Auftraggeber muss ein öffentlicher Auftraggeber sein, der zur unmittelbaren (Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Landesämter) oder zur mittelbaren (Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dem Land Berlin zugeordnet sind) Landesverwaltung gehören. Es gibt jedoch auch einige private Institutionen, die als öffentliche Aufraggeber gelten: Unternehmen, die in den Sektoren öffentlicher Verkehr, Versorgung mit Wärme, Strom, Trinkwasser und Gas sowie Telekommunikation tätig sind, oder staatliche Zuschüsse erhalten oder vom Land Berlin mehrheitlich kontrolliert werden. Bestehen Zweifel über die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers oder über die Zuständigkeit der Vergabekammer des Landes Berlin, sollte die Geschäftsstelle bei der Vergabekammer vorab um Rat gefragt werden. Alle Vergabestellen sind verpflichtet, im Bekanntmachungstext des jeweiligen Vergabeverfahrens die zuständige Vergabekammer anzugeben. 2

Der betreffende Auftrag muss ein öffentlicher Auftrag sein. Gemäß 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt es sich immer dann um einen öffentlichen Auftrag, wenn der Auftraggeber einen entgeltlichen Vertrag mit einem Unternehmen schließt, der eine Liefer-, Bau oder Dienstleistung zum Gegenstand hat. Also in der Regel immer dann, wenn der Auftraggeber eine Leistung kauft, mietet, pachtet oder least, nicht jedoch, wenn er selbst etwas verkauft, verpachtet, vermietet oder verleast. In letzteren Fällen werden die Vergabebestimmungen des öfteren analog angewendet, es handelt sich dann jedoch nicht um einen öffentlichen Auftrag. Eine Leistung gegen Entgelt liegt jedoch aber dann vor, wenn dem Auftragnehmer eine geldwerte Leistung, z.b. die kostenlose Überlassung von Grundstücken, Nutzungsrechten o.ä. als Entgelt zufließt (z.b. die Nutzung von Werbeflächen). Erhält der Auftragnehmer kein Entgelt oder muss er sogar dem Auftraggeber ein Entgelt leisten, handelt es sich in der Regel nicht um einen öffentlichen Auftrag. Kein öffentlicher Auftrag ist das sogenannte Interessenbekundungsverfahren. Dieses Verfahren dient dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Aufgabe, die bisher in Eigenregie durchgeführt wurde, durch einen Fremdleister erbracht werden kann; erst danach kann sich ein öffentliches Vergabeverfahren anschließen. Auch Konzessionsverträge sind mit Ausnahme der Vergabe von Baukonzessionen gemäß 1 a Nr. 6 der Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) in der Regel keine öffentlichen Aufträge. Sie regeln lediglich das Verhältnis der öffentlichen Hand zu einem Dritten, dem Exklusivrechte eingeräumt werden, auf eigene Rechnung einen Bereich der öffentlichen Hand zu nutzen, ohne das ihm ein Entgelt vom Auftraggeber gezahlt wird. Wie üblich gibt es auch einige Ausnahmen. Bestimmte Aufträge (z.b. geheime), bestimmte Leistungen (z.b. Erwerb und Miete von Grundstücken) und Aufträge an bestimmte Auftragnehmer (z.b. solche, die Aufträge aufgrund eines Gesetzes ausschließlich durchführen) unterliegen nicht den Bestimmungen des Vergaberechts. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass der Wert des Auftrags, dessen Vergabeverfahren gerügt werden soll, sich oberhalb des jeweiligen EU-Schwellenwerts befindet. Ist dies nicht der Fall, wäre auch hier der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig. Noch Fragen offen? Sollten noch Fragen offen sein, kann man sich an folgende Stellen wenden: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen I E (VOL-Beschwerdestelle) Martin-Luther-Str. 105 10820 Berlin Tel. 9013-8317 Herr Scholz 9013-7456 Herr Schoening 9013-8498 Herr Bogenschneider (Geschäftsstelle der Vergabekammer) 9013-8316 Frau Schöpke (Geschäftsstelle der Vergabekammer) E-Mail: bogen@senwib.verwalt-berlin.de Fax. 9013-7613 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung BWV VI A (VOB- und HOAI-Stelle) Behrenstr. 42-45 10117 Berlin Tel. 9020-5520 Herr Groth 9020 5157 Herr Maaß 9020-5153 Herr Klemesch 9020-5301 Herr Meinhardt (Architekten- und Ingenieurleistungen) Fax. 9020 5664 3

BAO BERLIN International GmbH (Offizielle Auftragsberatungsstelle des Landes Berlin) Fasanenstr. 85 10623 Berlin (im Gebäude der Industrie- und Handelskammer zu Berlin) Tel. 315 10 318 Herr Kühn 315 10 251 Frau Dr. Stiehler 315 10 313 Herr Christoph Fax. 315 10 555 Internet: http://www.baoberlin.de E-Mail: oefauftrag@berlin.ihk.de Auszug aus den Vorschriften Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2547 vom 2.September 1998), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom 10.11.2001 (BGBl. I S. 2992) 97 - Allgemeine Grundsätze (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. 107 - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Antrag ist außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 108 - Form (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. 109 - Verfahrensbeteiligte, Beiladung Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar. 110 - Untersuchungsgrundsatz (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. (2) Sofern er nicht offensichtlich unzulässig ist oder unbegründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag nach Eingang dem Auftrageber zu und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). 4

111 - Akteneinsicht (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Abs. 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen. (4) Die Versagung kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden. 113 - Beschleunigung (1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. 114 - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch die Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. 115 - Aussetzung des Vergabeverfahrens (1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an den Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen. Sofortige Beschwerde 116 - Zulässigkeit, Zuständigkeit (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des 113 Abs. 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. 117 - Frist, Form (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. 125 - Schadenersatz bei Rechtsmissbrauch (1) Erweist sich der Antrag nach 107 oder die sofortige Beschwerde nach 116 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist (2) Ein Missbrauch ist es insbesondere, 1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken; 2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen; 3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen. 5

126 - Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadenersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt. 128 - Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 25.000 Euro nicht überschreiten, kann aber im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 50.000 Euro erhöht werden. (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden. (4) Soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich ist oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle abgeholfen wird, findet eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen statt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung -VgV-) vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110 vom 18.01.2001), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) 2 - Schwellenwerte Der Schwellenwert beträgt: 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400 000 Euro, 2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18.Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S.1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind, 3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200 000 Euro, 4. für Bauaufträge: 5 Millionen Euro, für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert, 5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt, 6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und 7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich. 6

4 - Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (1) Auftraggeber nach 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend GWB) haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 2000 (BAnz. Nr. 200a vom 24. Oktober 2000) anzuwenden, wenn in den 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. (2) Für Auftraggeber nach 98 Nr. 5 GWB gilt Absatz 1 hinsichtlich der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und für Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen. 5 - Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen Auftraggeber nach 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB haben bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2000 (BAnz. Nr. 173a vom 13. September 2000) anzuwenden. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. 6 - Vergabe von Bauleistungen Auftraggeber nach 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2000 (BAnz. Nr. 120a vom 30. Juni 2000, BAnz. S. 19125) anzuwenden; für die in 98 Nr. 6 GWB genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen. Baukonzessionen sind Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung. 7 - Aufträge im Sektorenbereich (1) Die in 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des 5; 2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A). (2) Die in 98 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ausüben, und die in 98 Nr. 4 GWB genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des 5; 2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A). 8 - Tätigkeit im Sektorenbereich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich (Sektorenbereich) sind die im Folgenden genannten Tätigkeiten: 1. Trinkwasserversorgung: die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der Ableitung und Klärung von Abwässern oder mit Wasserbauvorhaben sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewässerung und der Entwässerung im Zusammenhang steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vom Hundert der mit dem Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht; 2. Elektrizitäts- und Gasversorgung: die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der 7

Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas durch Unternehmen im Sinne des 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; 2. Wärmeversorgung: die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Wärme sowie die Versorgung dieser Netze mit Wärme; 3. Verkehrsbereich: a) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen durch Flughafenunternehmer, die eine Genehmigung nach 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs - Zulassungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610) erhalten haben oder einer solchen bedürfen; b) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; c) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Eisenbahn-, Straßenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, im öffentlichen Personenverkehr auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen, mit Seilbahnen sowie mit automatischen Systemen. Im Verkehrsbereich ist ein Netz auch vorhanden, wenn die Verkehrsleistungen auf Grund einer behördlichen Auflage erbracht werden; dazu gehören die Festlegung der Strecken, Transportkapazitäten oder Fahrpläne. 13 - Informationspflicht Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluß ab. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig. 8