6. Die Dienstanweisung tritt am 17. Februar 2016 in Kraft.

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Transkript:

Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung 1. In der ab dem 10. Dezember 2009 gültigen Fassung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) sind in der Tarifstelle 10a für verschiedene Gebührentatbestände, die Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) betreffen, Rahmengebühren vorgesehen. Diese Tarifstelle wurde mit Wirkung zum 29. Januar 2015 durch die 26. Änderungsverordnung zur AVerwGebO NRW angepasst. Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 1 (GebG NRW) sind bei der Festsetzung der Gebühr aufgrund von Rahmensätzen der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für die Gebührenschuldnerin oder zu berücksichtigen. Mit der Einrichtung eines Gebührenrahmens wird der Vielfalt der tatsächlich auftretenden Einzelfälle mit ihren verschiedenen Schwierigkeitsgraden und Gewichten Rechnung getragen. Die Gebühr ist deshalb im Einzelfall nach bestimmten Kriterien zu errechnen und sinnvoll in den Gebührenrahmen einzuordnen. 2. Es ist darauf zu achten, dass bei der Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die sich auf nicht gebührenpflichtige Tatbestände beziehen. 3. Bei der Festsetzung der Gebühren nach den Anlagen zu dieser Dienstanweisung wird unterschieden zwischen der Festsetzung der Gebühr unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für die Gebührenschuldnerin oder sowie der Festsetzung der Gebühr unter ausschließlicher Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands. Ausgangspunkt für die Bemessung des Verwaltungsaufwandes ist unter Zugrundelegung des Runderlasses des Innenministeriums (56-36.08.09) vom 22. Juli 2010 (Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren) der durchschnittliche Aufwand, der im Regelfall bei der jeweiligen Amtshandlung entsteht. Um zu einer sinnvollen Gebührenstaffelung zu gelangen, wird zur Bestimmung des Verwaltungsaufwands die vorgesehene Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer eines Leistungsangebotes als maßgebliches Kriterium herangezogen. Bei einem krassen Missverhältnis sollte von den empfohlenen Werten abgewichen werden. Die abweichende Entscheidung im Einzelfall muss dann aktenkundig dargelegt werden. 4. Anträge auf Befreiungen von Anforderungen nach 13 WTG sind nur gebührenpflichtig, wenn diesen stattgegeben wird. Bei abzulehnenden Anträgen wird auf eine Gebührenerhebung aus Billigkeitsgründen verzichtet. 5. Die vorliegende Dienstanweisung orientiert sich an der Empfehlung einer Gebührenfestsetzung für Amtshandlungen nach dem WTG des Städtetages Nordrhein-Westfalen. 6. Die Dienstanweisung tritt am 17. Februar 2016 in Kraft. 1 vom 23. November 1971 (Gesetz und Verordnungsblatt NRW (GV NRW) S. 354), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 296) Seite 1 von 21

Änderungsübersicht Zur vorausgegangenen 1. Auflage wurden Änderungen in der Tarifstelle in folgenden Teilabschnitten der Tarifstelle vorgenommen 10 a 4 ambulante Dienste allgemein 10 a.5 ambulante Dienste in Wohngemeinschaften 10.a.6 Gasteinrichtungen Die Änderungen basieren auf einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Die entsprechende Verordnung zur Änderung der AVerGebO NRW ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (GV.NRW.), Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.07.2016 verkündet worden. Die geänderte Dienstanweisung tritt rückwirkend zum 01.10.2016 in Kraft. Seite 2 von 21

Inhalt Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung... 1 Änderungsübersicht... 2 Anlage 1 - Tarifstelle 10a.1 - Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot... 5 10.a.1.1 - Allgemeine Beratung... 5 10a.1.2 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 1 WTG... 6 10a.1.3 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 2 WTG... 7 10a.1.4 - Vermittlungsgespräch... 7 10a.1.5 - Anzeigeprüfungen... 8 10a.1.6 - Wiederkehrende Prüfungen... 8 10a.1.7 - Anlassbezogene Prüfungen... 9 10a.1.8 - Nachprüfungen... 9 10a.1.9 - Anordnungen... 10 Anlage 2 - Tarifstelle 10a.2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften... 11 10.a.2.1 - Allgemeine Beratung... 11 10a.2.2 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 1 WTG... 12 10a.2.3 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 2 WTG... 12 10a.2.4 - Vermittlungsgespräch... 13 10a.2.5 - Anzeigeprüfungen... 13 10a.2.6 - Wiederkehrende Prüfungen... 14 10a.2.7 - Anlassbezogene Überprüfung... 14 10a.2.8 - Nachprüfungen... 15 10a.2.9 - Anordnungen... 15 Anlage 3 - Tarifstelle 10a.3 Service-Wohnen... 16 10a.3.1 - Anzeigeprüfungen... 16 Anlage 4 - Tarifstelle 10a.4 Ambulante Dienste allgemein... 17 10a.4.1 - Anzeigeprüfungen... 17 Anlage 5 Tarifstelle 10a.5 Ambulante Dienste in Wohngemeinschaften... 18 10.a.5.1 - Allgemeine Beratung... 18 10a.5.2 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 1 WTG... 18 10a.5.3 - Anzeigeprüfungen... 19 10a.5.4 - Anlassbezogene Überprüfung... 19 10a.5.5 - Nachprüfungen... 20 10a.5.6 - Anordnungen... 20 Anlage 6 Tarifstelle 10a.6 Gasteinrichtungen... 21 10.a.6.1 - Allgemeine Beratung... 21 10a.6.2 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 WTG... 21 10a.6.3 - Vermittlungsgespräch... 22 Seite 3 von 21

10a.6.4 - Anzeigeprüfungen... 22 10a.6.5 - Wiederkehrende Prüfungen... 22 10a.6.6 - Anlassbezogene Überprüfung... 23 10a.6.7 - Nachprüfungen... 23 10a.6.8 - Anordnungen... 24 Seite 4 von 21

Anlage 1 - Tarifstelle 10a.1 - Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 10.a.1.1 - Allgemeine Beratung Allgemeine Beratung nach 11 Abs. 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt. Gebührenrahmen: 0 1.000 Euro Beratungen gemäß obiger Beschreibung sind grundsätzlich gebührenfrei. Ausgenommen hiervon sind zeitaufwändige, umfassende Beratungen am konkreten Einzelfall: Amtshandlung schriftliche Bewertung des Einrichtungscharakters nach 18 WTG mündliche Beratung bei ausschließlich baulichen Veränderungen bestehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO schriftliche Beratung bei ausschließlich baulichen Veränderungen bestehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO mündliche Beratung zur Veränderung von Konzepten/konzeptioneller Ausrichtung inkl. baulicher Veränderungen bestehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO schriftliche Beratung zur Veränderung von Konzepten/konzeptioneller Ausrichtung inkl. baulicher Veränderungen bestehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO mündliche Beratung zur Planung neuer Einrichtungen (Beratung nach WTG sowie der WTG-DVO) schriftliche Beratung zur Planung neuer Einrichtungen (Beratung nach WTG sowie der WTG-DVO) 250 Euro 100 Euro 400 Euro 200 Euro 600 Euro 300 Euro 800 Euro Seite 5 von 21

10a.1.2 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 1 WTG Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 1 WTG Gebührenrahmen: 100 Euro bis 5.000 Euro Grundbetrag: Bis zu einer Platzzahl von 25 Plätzen Regelgebühr in Höhe von 100 Euro; ab 26 Plätzen pro weiterem Platz in der Einrichtung Regelbetrag von 2 Euro, maximal 5.000 Euro. Amtshandlung Befreiung nach 19 Abs.1 Nr. 4 WTG (hauswirtschaftliche Versorgung) Befreiung von der Verpflichtung zur Beschäftigung einer Fachkraft nach 21 Abs. 3 Satz 1 WTG Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherstellung der ständigen Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft in der Nacht nach 21 Abs. 3 Satz 2 WTG Sonstige Befreiungen a) geringer wirtschaftlicher Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder b) normaler wirtschaftlicher Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder c) hoher wirtschaftlicher Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner Faktor Der Weg zur Zunächst wird, bezogen auf die Platzzahl, ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem Faktor multipliziert, der sich gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter aus der oben stehenden Tabelle ergibt. Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr als Gebühr erhoben. 1 5 10 1 10 20 Seite 6 von 21

10a.1.3 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 2 WTG Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 2 WTG Gebührenrahmen: 500 Euro bis 5.000 Euro Grundbetrag: Bis zu einer Platzzahl von 25 Plätzen Regelgebühr in Höhe von 500 Euro; ab 26 Plätzen pro weiterem Platz in der Einrichtung Regelbetrag von 2 Euro, maximal 5.000 Euro. Befreiung von Anforderungen an die Wohnqualität Aufzüge 1 Faktor Verkehrsflächen (Flur, Treppenhäuser etc.) 1 Funktionsräume für die Organisation der pflegerischen und hauswirtschaftlichen Arbeit (Fäkalienraum, Küche, Wäscherei, Wäsche rein/unrein etc.) Gemeinschaftsflächen für die Nutzerinnen und Nutzer und Gäste (Aufenthalt/Therapie/Toiletten etc.) 2 4 Bewohnerzimmer und Bäder 5 Sonstige Befreiungen von Anforderungen an die Wohnqualität a) Geringer wirtschaftlicher Nutzen b) Normaler wirtschaftlicher Nutzen c) Hoher wirtschaftlicher Nutzen 1 5 10 Der Weg zur Zunächst wird, bezogen auf die Platzzahl, ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem Faktor multipliziert, der sich, gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter, aus der oben stehenden Tabelle ergibt. Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr als Gebühr erhoben. 10a.1.4 - Vermittlungsgespräch Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Beirat/ Vertretungsgremium/ Vertrauensperson und Einrichtungsleitung in Mitbestimmungsangelegenheiten nach 13 Abs. 4 WTG- DVO Gebührenrahmen: 50 Euro bis 250 Euro Regelgebühr: 150 Euro Ausnahme: Bei sehr geringem oder überdurchschnittlich hohem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens entsprechend geringer oder höher ausfallen. Seite 7 von 21

10a.1.5 - Anzeigeprüfungen Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers) a) beabsichtigte Inbetriebnahme einer Einrichtung, 9 Abs. 1 WTG, 23 Abs. 1 WTG- DVO je Platz in der Einrichtung 25 Euro, mindestens 250 Euro b) Übernahme einer bestehenden Einrichtung, 9 Abs. 1 WTG, 23 Abs. 1 WTG-DVO je Platz in der Einrichtung 12,50 Euro, mindestens 125 Euro c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung, 9 Abs. 3 WTG je Platz in der Einrichtung 25 Euro, mindestens 250 Euro d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung, 23 Abs. 1 Nr. 6, 23 Abs. 3 WTG-DVO Gebührenrahmen: 100 Euro bis 200 Euro Pflegedienstleitung: Einrichtungsleitung: 100 Euro 200 Euro Hinweis: Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.1.6 bis 10a.1.9 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 10a.1.6 - Wiederkehrende Prüfungen Wiederkehrende Prüfungen nach 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 23 WTG Gebührenrahmen: 250 Euro bis 1.300 Euro Gebühr gestaffelt nach Platzzahl: bis 25 Plätze 250 Euro 26-40 Plätze 460 Euro 41-60 Plätze 670 Euro 61-80 Plätze 880 Euro 81-150 Plätze 1.090 Euro über 150 Plätze 1.300 Euro Seite 8 von 21

10a.1.7 - Anlassbezogene Prüfungen Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 23 Abs. 1 WTG Gebührenrahmen: 25 Euro bis 850 Euro K. = Kategorien des Rahmenprüfkataloges, in denen sich der Anlass bestätigt hat. Soweit sich ein Anlass nicht bestätigt, wird aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung abgesehen. bis 2 K. 25% bis 4 K. 50% bis 6 K. 75 % komplett bis 25 Plätze 25 Euro 50 Euro 75 Euro 100 Euro 26-40 Plätze 62,50 Euro 125 Euro 187,50 Euro 250 Euro 41-60 Plätze 100 Euro 200 Euro 300 Euro 400 Euro 61-80 Plätze 137,50 Euro 275 Euro 412,50 Euro 550 Euro 81-150 Plätze 175 Euro 350 Euro 525 Euro 700 Euro über 150 Plätze 212,50 Euro 425 Euro 637,50 Euro 850 Euro 10a.1.8 - Nachprüfungen Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung Gebührenrahmen: 25 Euro bis 300 Euro K.=Kategorien des Rahmenprüfkataloges bis 2 K. 25 % bis 4 K. 50 % bis 6 K. 75 % komplett bis 25 Plätze 25 Euro 50 Euro 75 Euro 100 Euro 26-40 Plätze 35 Euro 70 Euro 105 Euro 140 Euro 41-60 Plätze 45 Euro 90 Euro 135 Euro 180 Euro 61-80 Plätze 55 Euro 110 Euro 165 Euro 220 Euro 81-150 Plätze 65 Euro 130 Euro 195 Euro 260 Euro über 150 Plät- 75 Euro 150 Euro 225 Euro 300 Euro Seite 9 von 21

10a.1.9 - Anordnungen Entscheidungen nach 15, 23 Abs. 3 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäftigungsverbote und sonstige Anordnungen) Gebührenrahmen: 25 Euro bis 850 Euro Mündliche Anordnung (in der Regel bei Gefahr im Verzug) 25 Euro Schriftliche Anordnungen: Gebühr gestaffelt nach Platzzahl: bis 25 Plätze 200 Euro 25-40 Plätze 350 Euro 41-60 Plätze 500 Euro 61-80 Plätze 650 Euro 81-150 Plätze 750 Euro über 150 Plätze 850 Euro Seite 10 von 21

Anlage 2 - Tarifstelle 10a.2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften 10.a.2.1 - Allgemeine Beratung Allgemeine Beratung nach 11 Abs. 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt. Gebührenrahmen: 0 500 Euro Beratungen gemäß obiger Beschreibung sind grundsätzlich gebührenfrei. Ausgenommen hiervon sind zeitaufwändige, umfassende Beratungen am konkreten Einzelfall: Amtshandlung schriftliche Bewertung des Einrichtungscharakters nach 18 WTG mündliche Beratung bei ausschließlich baulichen Veränderungen bestehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO schriftliche Beratung bei ausschließlich baulichen Veränderungen bestehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO mündliche Beratung zur Veränderung von Konzepten/konzeptioneller Ausrichtung inkl. baulicher Veränderungen bestehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO schriftliche Beratung zur Veränderung von Konzepten/konzeptioneller Ausrichtung inkl. baulicher Veränderungen bestehender Einrichtungen im Rahmen des WTG und der WTG-DVO mündliche Beratung zur Planung neuer Einrichtungen (Beratung nach WTG sowie der WTG-DVO) schriftliche Beratung zur Planung neuer Einrichtungen (Beratung nach WTG sowie der WTG-DVO) 125 Euro 50 Euro 200 Euro 100 Euro 300 Euro 150 Euro 400 Euro Seite 11 von 21

10a.2.2 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 1 WTG Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 1 WTG Gebührenrahmen: 100 Euro bis 2.500 Euro Grundbetrag: Bis zu einer Platzzahl von vier Plätzen Regelgebühr in Höhe von 50 Euro; ab fünf Plätzen pro weiterem Platz in der Einrichtung Regelbetrag von 12,50 Euro. Der Höchstbetrag von 2.500 kann außer über die Platzzahl auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen erhoben werden. Amtshandlung Befreiungen mit a) geringem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder b) normalem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder c) hohem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder Faktor Der Weg zur Zunächst wird, bezogen auf die Platzzahl, ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem Faktor multipliziert, der sich, gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter, aus der oben stehenden Tabelle ergibt. Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr als Gebühr erhoben. 2 10 15 10a.2.3 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 2 WTG Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 2 WTG Gebührenrahmen: 250 Euro bis 2.500 Euro Grundbetrag: Bis zu einer Platzzahl von vier Plätzen Regelgebühr in Höhe von 125 Euro; ab fünf Plätzen pro weiterem Platz in der Einrichtung Regelbetrag von 12,50 Euro. Der Höchstbetrag von 2.500 kann außer über die Platzzahl auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen erhoben werden. Amtshandlung Befreiungen mit a) geringem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder b) normalem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder c) hohem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder Seite 12 von 21 Faktor Der Weg zur Zunächst wird, bezogen auf die Platzzahl, ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem Faktor multipliziert, der sich, gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter, aus der oben stehenden Tabelle ergibt. Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr als Gebühr erhoben. 2 5 10

10a.2.4 - Vermittlungsgespräch Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Nutzerinnen- und Nutzerversammlung und verantwortlicher Fachkraft Gebührenrahmen: 50 Euro bis 125 Euro Regelgebühr: 87,50 Euro Ausnahme: Bei sehr geringem oder überdurchschnittlich hohem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens entsprechend geringer oder höher ausfallen. 10a.2.5 - Anzeigeprüfungen Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers) a) beabsichtigte Inbetriebnahme einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft, 9 Abs. 1 WTG, 33 Abs. 1 WTG-DVO je Platz 12,50 Euro b) Übernahme einer bestehenden anbieterverantworteten Wohngemeinschaft, 9 Abs. 1 WTG, 33 Abs. 1 WTG-DVO je Platz 12,50 Euro c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung, 9 Abs. 3 WTG je Platz 12,50 Euro d) Anzeige eines Wechsels der verantwortlichen Fachkraft, 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 WTG-DVO 50 Euro Seite 13 von 21

Hinweis: Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.2.6 bis 10a.2.9 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 10a.2.6 - Wiederkehrende Prüfungen Wiederkehrende Prüfungen nach 30 Abs. 2 und 3 WTG Gebührenrahmen: 100 Euro bis 600 Euro Gebühr gestaffelt nach Platzzahl: bis 4 Plätze 100 Euro 5-9 Plätze 200 Euro 10-14 Plätze 300 Euro 15-19 Plätze 400 Euro 20-24 Plätze 500 Euro über 24 Plätze 600 Euro 10a.2.7 - Anlassbezogene Überprüfung Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, 30 Abs. 2 WTG Gebührenrahmen: 25 Euro bis 425 Euro K. = Kategorien des Rahmenprüfkataloges, in denen sich der Anlass bestätigt hat. Soweit sich ein Anlass nicht bestätigt, wird aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung abgesehen. bis 2 K. 25% bis 4 K. 50% bis 6 K. 75 % komplett bis 4 Plätze 25 Euro 50 Euro 75 Euro 100 Euro 5-9 Plätze 41,25 Euro 82,50 Euro 123,75 Euro 165 Euro 10-14 Plätze 57,50 Euro 115 Euro 172,50 Euro 230 Euro 15-19 Plätze 73,75 Euro 147,50 Euro 221,25 Euro 295 Euro 20-24 Plätze 90 Euro 180 Euro 270 Euro 360 Euro über 24 Plätze 106,25 Euro 212,50 Euro 318,75 Euro 425 Euro Seite 14 von 21

10a.2.8 - Nachprüfungen Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung Gebührenrahmen: 25 Euro bis 300 Euro K. = Kategorien des Rahmenprüfkataloges bis 2 K. 25 % bis 4 K. 50 % bis 6 K. 75 % komplett bis 4 Plätze 25 Euro 50 Euro 75 Euro 100 Euro 5-9 Plätze 35 Euro 70 Euro 105 Euro 140 Euro 10-14 Plätze 45 Euro 90 Euro 135 Euro 180 Euro 15-19 Plätze 55 Euro 110 Euro 165 Euro 220 Euro 20-24 Plätze 65 Euro 130 Euro 195 Euro 260 Euro über 24 Plätze 75 Euro 150 Euro 225 Euro 300 Euro 10a.2.9 - Anordnungen Entscheidungen nach 15, 23 Abs. 3 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäftigungsverbote und sonstige Anordnungen) Gebührenrahmen: 25 Euro bis 850 Euro Gebühr gestaffelt nach Platzzahl: bis 4 Plätze 25 Euro 5-9 Plätze 105 Euro 10-14 Plätze 185 Euro 15-19 Plätze 265 Euro 20-24 Plätze 345 Euro über 24 Plätze 425 Euro Seite 15 von 21

Anlage 3 - Tarifstelle 10a.3 Service-Wohnen 10a.3.1 - Anzeigeprüfungen Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers) a) beabsichtigte Aufnahme eines Angebotes, 9 Abs. 1 WTG, 35 WTG-DVO je Platz 12,50 Euro b) Übernahme eines bestehenden Angebotes, 9 Abs. 1 WTG, 35 WTG-DVO je Platz 12,50 Euro Seite 16 von 21

Anlage 4 - Tarifstelle 10a.4 Ambulante Dienste allgemein 10a.4.1 - Anzeigeprüfungen Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers) a) beabsichtigte Betriebsaufnahme, 9 Abs. 1, 34 Satz 2 WTG 25 Euro b) Übernahme eines bestehenden ambulanten Dienstes, 9 Abs. 1, 34 Satz 2 WTG 25 Euro c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Änderung, 9 Abs. 3, 34 Satz 2 WTG 25 Euro Seite 17 von 21

Anlage 5 Tarifstelle 10a.5 Ambulante Dienste in Wohngemeinschaften 10.a.5.1 - Allgemeine Beratung Allgemeine Beratung nach 11 Abs. 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt. Gebührenrahmen: 0 500 Euro Beratungen gemäß obiger Beschreibung sind grundsätzlich gebührenfrei. Ausgenommen hiervon sind zeitaufwändige, umfassende Beratungen am konkreten Einzelfall: Amtshandlung schriftliche Prüfung von Konzepten 250 Bei sehr geringem oder überdurchschnittlich hohem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens entsprechend geringer oder höher ausfallen. 10a.5.2 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 1 WTG Abweichungen von Anforderungen nach 13 Abs. 1 WTG Gebührenrahmen: 100 Euro bis 2.500 Euro Grundbetrag: Bis zu einer Platzzahl von vier Nutzerinnen und Nutzern Regelgebühr in Höhe von 50 Euro; ab fünf Plätzen pro weiterem Platz in der Wohngemeinschaft Regelbetrag von 12,50 Euro. Der Höchstbetrag von 2.500 kann außer über die Platzzahl auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen erhoben werden. Amtshandlung Befreiungen mit a) geringem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder b) normalem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder c) hohem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder Faktor Der Weg zur Zunächst wird, bezogen auf die Platzzahl, ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem Faktor multipliziert, der sich, gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter, aus der oben stehenden Tabelle ergibt. Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr als Gebühr erhoben. 2 10 15 Seite 18 von 21

10a.5.3 - Anzeigeprüfungen Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers) a) beabsichtigte Betriebsaufnahme, 9 Abs. 1, 34 Satz 2 WTG 25 Euro b) Übernahme eines bestehenden ambulanten Dienstes, 9 Abs. 1, 34 Satz 2 WTG 25 Euro c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Änderung, 9 Abs. 3, 34 Satz 2 WTG 25 Euro Hinweis: Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.5.4 bis 10a.5.6 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 10a.5.4 - Anlassbezogene Überprüfung Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, 35 Abs. 1 WTG Gebührenrahmen: 25 Euro bis 425 Euro K. = Kategorien des Rahmenprüfkataloges, in denen sich der Anlass bestätigt hat. Soweit sich ein Anlass nicht bestätigt, wird aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung abgesehen. bis 2 K. 25% bis 4 K. 50% bis 6 K. 75 % komplett bis 4 Plätze 25 Euro 50 Euro 75 Euro 100 Euro 5-9 Plätze 41,25 Euro 82,50 Euro 123,75 Euro 165 Euro 10-14 Plätze 57,50 Euro 115 Euro 172,50 Euro 230 Euro 15-19 Plätze 73,75 Euro 147,50 Euro 221,25 Euro 295 Euro 20-24 Plätze 90 Euro 180 Euro 270 Euro 360 Euro über 24 Plätze 106,25 Euro 212,50 Euro 318,75 Euro 425 Euro Seite 19 von 21

10a.5.5 - Nachprüfungen Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung Gebührenrahmen: 25 Euro bis 300 Euro K. = Kategorien des Rahmenprüfkataloges bis 2 K. 25 % bis 4 K. 50 % bis 6 K. 75 % komplett bis 4 Plätze 25 Euro 50 Euro 75 Euro 100 Euro 5-9 Plätze 35 Euro 70 Euro 105 Euro 140 Euro 10-14 Plätze 45 Euro 90 Euro 135 Euro 180 Euro 15-19 Plätze 55 Euro 110 Euro 165 Euro 220 Euro 20-24 Plätze 65 Euro 130 Euro 195 Euro 260 Euro über 24 Plätze 75 Euro 150 Euro 225 Euro 300 Euro 10a.5.6 - Anordnungen Entscheidungen nach 15, 23 Abs. 3 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäftigungsverbote und sonstige Anordnungen) Gebührenrahmen: 25 Euro bis 425 Euro Gebühr gestaffelt nach Platzzahl: bis 4 Plätze 25 Euro 5-9 Plätze 105 Euro 10-14 Plätze 185 Euro 15-19 Plätze 265 Euro 20-24 Plätze 345 Euro über 24 Plätze 425 Euro Seite 20 von 21

Anlage 6 Tarifstelle 10a.6 Gasteinrichtungen 10.a.6.1 - Allgemeine Beratung Allgemeine Beratung nach 11 Abs. 1 WTG, gegebenenfalls mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt. Gebührenrahmen: 0 500 Euro Beratungen gemäß obiger Beschreibung sind grundsätzlich gebührenfrei. Ausgenommen hiervon sind zeitaufwändige, umfassende Beratungen am konkreten Einzelfall: Amtshandlung schriftliche Prüfung von Konzepten 250 Bei sehr geringem oder überdurchschnittlich hohem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens entsprechend geringer oder höher ausfallen. 10a.6.2 - Abweichungen von Anforderungen nach 13 WTG Abweichungen von Anforderungen nach 13 WTG Gebührenrahmen: 100 Euro bis 2.500 Euro Grundbetrag: Bis zu einer Platzzahl von vier Nutzerinnen und Nutzern Regelgebühr in Höhe von 50 Euro; ab fünf Plätzen pro weiterem Platz in der Wohngemeinschaft Regelbetrag von 12,50 Euro. Der Höchstbetrag von 2.500 kann außer über die Platzzahl auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen erhoben werden. Amtshandlung Befreiungen mit a) geringem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder b) normalem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder c) hohem wirtschaftlichen Nutzen für die Gebührenschuldnerin oder Faktor 2 10 15 Der Weg zur Zunächst wird bezogen auf die Platzzahl ein Grundbetrag ermittelt. Dieser wird mit einem Faktor multipliziert, der sich gemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter aus der oben stehenden Tabelle ergibt. Der so ermittelte Betrag wird - unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstgebühr als Gebühr erhoben. Seite 21 von 21

10a.6.3 - Vermittlungsgespräch Durchführung eines Vermittlungsgesprächs zwischen Vertrauensperson und verantwortlicher Fachkraft Gebührenrahmen: 50 Euro bis 250 Euro Regelgebühr: 87,50 Euro Ausnahme: Bei sehr geringem oder überdurchschnittlich hohem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens entsprechend geringer oder höher ausfallen. 10a.6.4 - Anzeigeprüfungen Anzeigeprüfungen, nur sofern Angaben nicht schon anderweitig bekannt (zum Beispiel aus Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers) a) beabsichtigte Betriebsaufnahme, 9 Abs. 1, 37 Satz 2 WTG je Platz 12,50 Euro b) Übernahme einer bestehenden Gasteinrichtung, 9 Abs. 1, 37 Satz 2 WTG je Platz 12,50 Euro c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Änderung, 9 Abs. 3, 37 Satz 2 WTG je Platz 12,50 Euro d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung 100 bis 200 Euro Hinweis: Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.6.5 bis 10a.6.8 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 10a.6.5 - Wiederkehrende Prüfungen Wiederkehrende Prüfungen nach 41 WTG Gebührenrahmen: 100 Euro bis 600 Euro Gebühr gestaffelt nach Platzzahl: bis 4 Plätze 100 Euro 5-9 Plätze 200 Euro 10-14 Plätze 300 Euro 15-19 Plätze 400 Euro 20-24 Plätze 500 Euro über 24 Plätze 600 Euro Seite 22 von 21

10a.6.6 - Anlassbezogene Überprüfung Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, 35 Abs. 1 WTG Gebührenrahmen: 25 Euro bis 425 Euro K.=Kategorien des Rahmenprüfkataloges, in denen sich der Anlass bestätigt hat. Soweit sich ein Anlass nicht bestätigt, wird aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung abgesehen. bis 2 K. 25% bis 4 K. 50% bis 6 K. 75 % komplett bis 4 Plätze 25 Euro 50 Euro 75 Euro 100 Euro 5-9 Plätze 41,25 Euro 82,50 Euro 123,75 Euro 165 Euro 10-14 Plätze 57,50 Euro 115 Euro 172,50 Euro 230 Euro 15-19 Plätze 73,75 Euro 147,50 Euro 221,25 Euro 295 Euro 20-24 Plätze 90 Euro 180 Euro 270 Euro 360 Euro über 24 Plätze 106,25 Euro 212,50 Euro 318,75 Euro 425 Euro 10a.6.7 - Nachprüfungen Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung Gebührenrahmen: 25 Euro bis 300 Euro K.=Kategorien des Rahmenprüfkataloges bis 2 K. 25 % bis 4 K. 50 % bis 6 K. 75 % komplett bis 4 Plätze 25 Euro 50 Euro 75 Euro 100 Euro 5-9 Plätze 35 Euro 70 Euro 105 Euro 140 Euro 10-14 Plätze 45 Euro 90 Euro 135 Euro 180 Euro 15-19 Plätze 55 Euro 110 Euro 165 Euro 220 Euro 20-24 Plätze 65 Euro 130 Euro 195 Euro 260 Euro über 24 Plätze 75 Euro 150 Euro 225 Euro 300 Euro Seite 23 von 21

10a.6.8 - Anordnungen Entscheidungen nach 15 WTG Gebührenrahmen: 25 Euro bis 425 Euro Gebühr gestaffelt nach Platzzahl: bis 4 Plätze 25 Euro 5-9 Plätze 105 Euro 10-14 Plätze 185 Euro 15-19 Plätze 265 Euro 20-24 Plätze 345 Euro über 24 Plätze 425 Euro Seite 24 von 21