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Arbeitsvertrag Kinderfrau Tagesmütter und Tagesväter im Jugendförderverein Zollernalbkreis e.v. Hirschbergstr. 15 72336 Balingen Tel. 07433 21 015 44

Liebe Eltern, liebe Kinderfrauen, mit diesem Arbeitsvertrag für Kinderfrauen möchten wir Ihnen als Eltern und Arbeitgebern und Ihnen als Kinderfrauen eine Grundlage zur Diskussion geben. Es ist vor Beginn einer Betreuung wichtig, dass Sie sich ausführlich über die Kindertagespflege informieren, um sich anschließend entscheiden zu können, ob die Betreuung durch eine Kinderfrau das Richtige für Ihre Familie ist. Für das Gelingen der Betreuung sollten Sie sich über Erziehungsvorstellungen und Werte im Umgang mit den Kindern und über die Erwartungen an das Betreuungsverhältnis austauschen. Auch über kulturelle und religiöse Besonderheiten, die auf beiden Seite bestehen, sollten Sie sich unterhalten und wie diese während der Betreuung berücksichtigt werden sollen. Darüber hinaus sollten auch Regeln, die im Haushalt der Eltern existieren (z.b. Medienkonsum, Straßenschuhe im Wohnraum, ggf. Schlafenszeiten und Rituale, sonstige Rituale) miteinander besprochen werden. Bei der Zusammenstellung des Arbeitsvertrages für Kinderfrauen war uns wichtig, dass Sie nicht nur Arbeitszeiten und Urlaub regeln, sondern sich auch über weitere wichtige Punkte, die zur Betreuung von Kindern gehören, austauschen und hierüber eine Regelung finden. Diese Punkte gehören unserer Ansicht nach zu einem Vertrag dazu und sind nicht in Verträgen, wie dem Vertragsmuster der Minijobzentrale, enthalten. Wir haben vor Erstellen des Vertrages gründlich recherchiert. Da aber gerade das Steuer- und Sozialrecht immer wieder Änderungen erfährt, können wir für den Inhalt des Vertrages keine Gewähr übernehmen. Dieser Arbeitsvertrag wurde weder rechtlich, noch steuerlich geprüft. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen und lassen Sie sich dort den Vertrag absichern.

Arbeitsvertrag Kinderfrau zwischen Sorgeberechtigte/r Arbeitgeber/in und Kinderfrau Arbeitnehmerin wird folgender Vertrag geschlossen: 1. Die Arbeitnehmerin wird zur Betreuung des Kindes / der Kinder geb. am geb. am geb. am als Kinderfrau eingestellt. 2. Das Betreuungsverhältnis beginnt am. Das Betreuungsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Betreuungsverhältnis ist befristet bis 3. Pflegeerlaubnis Die Pflegeerlaubnis ist im Zollernalbkreis erforderlich, wenn die Arbeitgeber einen Antrag bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe stellen bzw. gestellt haben. Die Arbeitnehmerin verfügt über eine Erlaubnis nach 43 SGB VIII, die bis zum befristet ist. Die Eltern werden über eine Verlängerung der Erlaubnis informiert. Wenn keine öffentliche Förderung von den Arbeitgebern beantragt wird, ist eine Pflegeerlaubnis nicht zwingend erforderlich. 4. Probezeit Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 5. Betreuungszeiten Die Arbeitnehmerin betreut das Kind / die Kinder nach Absprache, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden / variiert zwischen und Stunden.

Die Betreuungszeiten richten sich dabei im Wesentlichen nach den Bedürfnissen / Arbeitszeiten der Arbeitgeber/in. Die Betreuungszeiten inkl. Fehlzeiten werden von der Arbeitnehmerin schriftlich dokumentiert. Die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeber/in unterschreiben jeweils Ende des Monats das Betreuungszeitenformular. Bis auf weiteres wird die Betreuung an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten erfolgen: Wochentage von. Uhr bis.. Uhr Stundenzahl Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Gesamtstunden: Die Betreuung findet in der Wohnung der Arbeitgeber/in statt. Zusätzliche Vereinbarungen: Der Arbeitnehmerin werden folgende Punkte (z.b. Mitnahme im Auto bzw. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf dem Fahrrad, Schwimmbadbesuche, selbständige Wege der Kinder, Ausflüge, Besuch von Freunden, etc.) erlaubt: Die Arbeitnehmerin soll das Kind/die Kinder an der Schule / beim Kindergarten abholen: O ja O nein Die Abholung soll an folgenden Tagen und Uhrzeiten erfolgen: Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, das Kind/die Kinder in einem geeigneten Kindersitz angeschnallt zu transportieren. Hierbei ist auf die Größe und das Gewicht des Kindes/der Kinder zu achten.

6. Arbeitsentgelt Die Arbeitnehmerin erhält für ihre Tätigkeit eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von einen Stundenlohn von zurzeit Gesondert berechnet werden (z.b. Übernachtung, Ausflüge, etc.) Ausgaben, die während der Betreuung der Kinder anfallen, z.b. Eintritte, Fahrkarten, Essen, etc. werden von den Eltern erstattet. Der/die Arbeitgeber/in verpflichten sich, die Arbeitnehmerin bei der Minijob-Zentrale oder Krankenkasse fristgerecht anzumelden. Der monatliche Gesamtbetrag ist jeweils spätestens am Letzten jeden Monats zu entrichten. Er ist durch Überweisung auf folgendes Konto zu zahlen: Geldinstitut IBAN BIC 7. Urlaub Arbeitnehmer haben im Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch auf 24 Werktage Urlaub. Der tatsächliche Urlaubsanspruch wird auf der Basis einer 6-Tage-Woche berechnet und beträgt in diesem Fall Tage pro Kalenderjahr. Tritt die Arbeitnehmerin während des Kalenderjahrs in das Arbeitsverhältnis oder scheidet sie während des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, wird der Urlaub anteilig gewährt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetztes. (entspricht bei einer 5-Tage-Woche 20-Arbeitstage Urlaub) Sonderregelung: Die Vertragsparteien stimmen ihren Urlaub rechtzeitig miteinander ab. 8. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Ist die Arbeitnehmerin erkrankt und infolgedessen arbeitsunfähig, ist dies unverzüglich mitzuteilen und innerhalb von 3 Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsentgelt wird bei Krankheit bis zu einer Dauer von 6 Wochen weitergezahlt.

9. Arztbesuche und Erkrankung des Kindes Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und sonstige Arztbesuche des Kindes / der Kinder sind in der Regel Aufgabe der Arbeitgeber/in. Die Arbeitnehmerin soll von den Ergebnissen des Arztes unterrichtet werden, soweit es die Betreuung betrifft. Die Eltern/Sorgeberechtigten bevollmächtigen die Arbeitnehmerin schriftlich im Notfall eine ärztliche Behandlung des Kindes zu veranlassen (siehe Anlage Vollmacht). Die Arbeitnehmerin benachrichtigt die Eltern unverzüglich darüber. Haus-/Kinderarzt: Telefon: Krankenkasse: Das Tageskind hat folgende Krankheiten, Allergien, auf die im Alltag (z.b. bei der Ernährung und im Umgang mit dem Kind) Rücksicht zu nehmen ist: Eine aktuelle Kopie des Impfausweises wird hinterlegt: ja nein Das Kind ist nicht geimpft: In Absprache mit den Sorgeberechtigten darf die Arbeitnehmerin dem Kind/den Kindern Medikamente verabreichen (vgl. auch Anlage 2 Medikamentenverabreichung). ja nein Wenn die Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich ist (etwa wegen Ansteckungsgefahr oder aufwändiger Pflege), obliegt den/der Arbeitgeber/in die Betreuung des Kindes. Sie verpflichten sich, der Arbeitnehmerin unverzüglich Nachricht zu geben. Sonderregelung: Die Eltern sind unter folgender Telefonnummer zu erreichen: Mutter: Vater: 10. Regelungen zu Ausfallzeiten Ausgefallene Betreuungszeiten, die auf ein Verschulden der Arbeitnehmerin zurückzuführen sind, kommen mit pro Stunde zum Abzug oder werden nachgearbeitet.

11. Kürzung oder Überschreitung der Betreuungszeit Zusätzlich geleistete Betreuungszeiten werde mit pro Stunde berechnet oder zu einem anderen Zeitpunkt durch Freizeit ausgeglichen. Wird nach vorheriger Absprache die Betreuungszeit unterschritten, wird das Betreuungsgeld um pro Stunde gekürzt oder die entsprechende Zeit nachgearbeitet. Eine durch die Arbeitgeber/in ohne Absprache vorgenommene Verkürzung der Betreuungszeit berechtigt nicht gleichzeitig zu einer Kürzung des Betreuungsgeldes. 12. Weitere Beschäftigungen Die Arbeitnehmerin bestätigt, dass sie derzeit keine / folgende weitere Beschäftigungen ausübt: Arbeitgeber: Arbeitsstunden/Woche Arbeitgeber: Arbeitsstunden/Woche Bei Zusammenrechnung aller Beschäftigungen (einschließlich dieser) beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 450,- monatlich. Vor Aufnahme jeder weiteren entgeltlichen Tätigkeit ist die/der Arbeitgeber/in zu informieren über Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und den weiteren Arbeitgeber. 13. Lohnsteuer (nicht bei Mini-Job) Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber über das Haushaltsscheck-Verfahren der Knappschaft Bahn See pauschal abgeführt oder Die Arbeitnehmerin legt bis zum ihre Lohnsteuerkarte vor. 14. Kranken- und Rentenversicherung Die Arbeitnehmerin bestätigt, dass sie gesetzlich krankenversichert ist. privat krankenversichert ist. Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis können sich Arbeitnehmer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für alle gleichzeitig bestehenden Minijobs und kann ab dem Antragsmonat nur mit Wirkung für die Zukunft beantragt werden. Außerdem gilt der Befreiungsmonat bis zum Beschäftigungsende und kann nicht widerrufen werden. Arbeitnehmerin möchte Beiträge für die gesetzl. Rentenversicherung zahlen Arbeitnehmerin beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

15. Grundsätzliches zur Betreuung Die Arbeitnehmerin übernimmt für den Zeitraum der Betreuung die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes/der Kinder und erhält von den Eltern die Aufsichtspflicht für das Kind/die Kinder. Die Aufsichtspflicht kann die Arbeitnehmerin nicht ohne Einwilligung der Eltern an Dritte weitergeben. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, das Kind/die Kinder gewaltfrei zu erziehen. Jedes Kind wird entsprechend seinem Entwicklungsstand und seinem Alter gefördert und an Entscheidungen beteiligt. 16. Änderung wichtiger Umstände Die Vertragsparteien verpflichten sich, Veränderungen wie Wohnungswechsel und sonstige, das Betreuungsverhältnis betreffende Veränderungen frühzeitig gegenseitig anzuzeigen. 17. Schweigepflicht Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. 18. Beendigung des Vertragsverhältnisses Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Verlängert sich die Kündigungsfrist auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu Gunsten der Arbeitnehmerin, so gilt dies in gleicher Weise auch zu Gunsten der/des Arbeitgebers/in. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Von der Beendigung des Tagespflegeverhältnisses muss die/der Arbeitgeber/in ggf. das Jugendamt unverzüglich schriftlich informieren, da sie ansonsten weiterhin zum Kostenbeitrag herangezogen werden. Eine fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muss schriftlich begründet werden. 19. Zusätzliche Absprachen oder Besonderheiten, den Ort Datum Unterschrift Arbeitgeber/in (Eltern) Unterschrift Arbeitnehmerin (Kinderfrau)

Anlage 1 Vollmacht für Arztbesuche Die Tagespflegeperson Herr/Frau wohnhaft in Straße PLZ, Ort......... erhält hiermit von den Eltern Herr/Frau wohnhaft in Straße PLZ, Ort......... die Vollmacht, wenn es erforderlich sein sollte, eine ärztliche Behandlung des Kindes..., geb. am... zu veranlassen. Name und Adresse des Kinderarztes:......... Ort, Datum... Unterschrift der Mutter/des Vaters

Anlage 2 Stand vom... Medikamentenverabreichung Hiermit gebe ich mein Einverständnis, dass Herr/Frau... folgende Medikamente in nachfolgend aufgeführter Weise und Dosierung verabreichen darf: Name des Medikaments: Dosierung: Dauer der Anwendung: Name des Medikaments: Dosierung: Dauer der Anwendung: Die Medikamente werden von den Eltern gestellt und die Tagespflegeperson teilt den Eltern mit, wenn diese sich dem Ende neigen.... Ort, Datum... Unterschrift der Mutter/des Vaters... Unterschrift der Tagespflegeperson Bei Beendigung der Behandlung wird diese Anlage vernichtet. Bei einer erneuten Medikamentenverabreichung wird ein neues Formular ausgefüllt.

Anlage 3 für den Jugendförderverein ZAK e.v. Nachweis über ein bestehendes Betreuungsverhältnis Zwischen und...... Name der Eltern Name der Tagespflegeperson...... Straße Straße...... Wohnort Wohnort...... Telefon Telefon...... e-mail e-mail für...... Name des Kindes Geburtsdatum Sorgeberechtigt: o Eltern gemeinsam o Mutter alleine o Vater alleine besteht ab dem... ein reguläres Betreuungsverhältnis. o Eingewöhnung vom... bis... besteht ab dem... ein geändertes Betreuungsverhältnis o Änderung der Betreuungszeiten (bitte unten eintragen) o Änderung der Tagespflegeperson o Sonstiges... Das Betreuungsverhältnis ist o befristet bis. o unbefristet Betreuungsort: o Räumlichkeiten der Tagespflegeperson o andere geeignete Räumlichkeiten (TigeR) o Räumlichkeiten der Eltern

Die Betreuungszeiten wurden wie folgt vereinbart: von. Uhr bis.. Uhr Stundenzahl Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Gesamtstunden:... Ort, Datum... Unterschrift der Mutter... Unterschrift des Vaters... Unterschrift der Tagespflegeperson Jugendförderverein ZAK e.v. Hirschbergstraße 15 72336 Balingen

Empfehlungen zur Ausgestaltung Kontaktphase/Eingewöhnungszeit Vor Beginn des Pflegeverhältnisses lernen sich Eltern, Tagespflegeeltern und deren Kinder bei mehreren Treffen in den Wohnungen der Eltern und Pflegeeltern kennen. Dabei ist es wichtig, die Erziehungseinstellung, die Erwartungen an das Pflegeverhältnis zu erörtern, sowie Informationen über die Entwicklung und die bisherige Lebens- und Betreuungssituation des Pflegekindes an die Tagesmutter/den Tagesvater weiterzugeben. Daneben gilt es in diesem Zusammenhang, die Vorstellungen zum organisatorischen Rahmen von Seiten der abgebenden Familie aufzuzeigen und gemeinsam zu überlegen, inwieweit sich diese mit denen der Tagespflegefamilie vereinbaren lassen. Eine Entscheidung, ob und wie das Pflegeverhältnis eingegangen werden kann, sollte sorgfältig und mit genügend Zeit getroffen werden. Die Kontaktphase/Eingewöhnungszeit sollte 2 bis 4 Wochen dauern. Diese Zeit wird benötigt um den Kindern aus beiden Familien die Gewöhnung aneinander zu erleichtern. Insbesondere das Tagespflegekind bedarf der Unterstützung mit ausreichend Zeit, um sich an die Trennung von seinen Eltern zu gewöhnen und um langsam Vertrauen in die neue Umgebung aufzubauen. Übergangsobjekte Was sind Übergangsobjekte? Es sind tröstende Objekte, Tücher, abgegriffene Stofftiere. Sie dürfen nicht gewaschen werden, sie riechen, das Kind streichelt sich damit, behandelt sie teils hasserfüllt, teils liebevoll. Übergangsobjekte werden nervös gesucht, wenn das Kind müde wird, sie werden zwischendurch vergessen und sie tauchen plötzlich wieder auf, (...). (Zit. Du Bois, Kinderpsychiater in Tübingen) Übergangsobjekte erleichtern insbesondere kleinen Kindern den Wechsel zwischen den Bezugspersonen. Dies bedeutet den Übergang von der Mutter/den Eltern als erster und primärer Bezugsperson zu neuen Bezugspersonen in der Tagespflegefamilie, insbesondere den intensiven neuen Kontakt zur Tagesmutter. Ablösungsphase Zum Ende des Pflegeverhältnisses sollte dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, sich langsam aus dem Pflegeverhältnis zu lösen. Dieser Prozess benötigt ausreichend Zeit! Dabei wird beiden Familien die Möglichkeit gegeben voneinander, von Vertrautem, Abschied zu nehmen. Plötzliche Beziehungsabbrüche sollten vermieden werden. Sie erschweren dem Kind sich auf neue Zusammenhänge und Bezugspersonen einzulassen und vor allem zu verlassen. Zusammenarbeit Zusätzlich zum kurzen täglichen Austausch zwischen Tür und Angel empfehlen wir durchschnittlich alle 4 Wochen ein Gespräch zwischen den Familien. Dies sollte möglichst ungestört durch die Kinder (z. B. abends) stattfinden. Wenn nicht immer ein persönliches Gespräch zu organisieren ist, kann auch einmal alternativ ein Telefontermin vereinbart werden.

Fachberatung Kindertagespflege Jugendförderverein Zollernalbkreis e.v. Ingrid Musen (Dipl. Sozialpädagogin, DH) Tagesmütter und Tagesväter im Jugendförderverein Zollernalbkreis e.v. Hirschbergstraße 15, 72336 Balingen Telefon: 07433 21 015 44, Fax: 07433-38 16 74 ingrid.musen@jugendfoerderverein-zollernalbkreis.de Raum Balingen Simone Ruff (Sozialpädagogin, FH) Telefon: 07433 21 015 31 simone.ruff@jugendfoerderverein-zollernalbkreis.de Martin Weise (Sozialpädagoge, B.A.) Telefon: 07433 21 015 42 martin.weise@jugendfoerderverein-zollernalbkreis.de Raum Hechingen Gabi Löffler (Dipl. Sozialpädagogin, FH) Schulstr. 3 Cafe KLEIN, 72379 Hechingen Telefon: 07471-73 97 991 gabi.loeffler@jugendfoerderverein-zollernalbkreis.de Raum Albstadt Silvia Gmelin (Dipl. Sozialpädagogin, DH) Kapellstraße 20, 72458 Albstadt Telefon: 07431-93 53 231 silvia.gmelin@jugendfoerderverein-zollernalbkreis.de www.jugendfoerderverein-zollernalbkreis.de Unterstützt durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg Kreisjugendamt, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen Kindertagespflege: Frau Bauser (Sekretariat) Telefon 0 74 33 / 92 14 15 Inge.Bauser@Zollernalbkreis.de Frau Richter Telefon 0 74 33 / 92 14 45 (Fachberatung Kindertagesbetreuung) Kindertagesbetreuung@Zollernalbkreis.de Frau Schmozer-Sindram (Pflegeerlaubnis) Telefon 0 74 33 / 92 11 42 (Dipl. Sozialpädagogin, FH) Adelheid.Schmozer-Sindram@Zollernalbkreis.de Wirtschaftliche Hilfen: Frau Bayrak Telefon 0 74 33 / 92 17 21 (A C) Frau Neher Telefon 0 74 33 / 92 14 49 (D H) Frau Rodrigues Telefon 0 74 33 / 92 14 08 (I Z) Jugendamt@zollernalbkreis.de Stand: September 2017, in Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt Zollernalbkreis