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Transkript:

Antrag zur Aufnahme in die Liste der gemeinnützigen Einrichtungen bei dem, die an der Zuweisung von Geldauflagen interessiert sind Name der Einrichtung, Stiftung oder Verein: Anschrift und Ort: Zur Aufnahme in die Liste von gemeinnützigen Einrichtungen bei dem, die an Zuweisungen von Geldauflagen interessiert sind, sind folgende Unterlagen erforderlich: Kopie des aktuellen Körperschaftsfreistellungsbescheides Kopie des Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszuges, oder Auszug aus dem Stiftungsregister Kopie der aktuellen Satzung ausgefüllten Vordruck 1 (Ausfertigung für den Präsidenten, Ausfertigung für das Finanzamt) ausgefüllten Vordruck 2 (Ausfertigung für den Präsidenten) Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Aufnahme in die bei dem Brandenburgischen Oberlandesgerichts geführte Liste der Empfänger von Geldauflagen. Hierzu übersenden wir die oben aufgeführten Unterlagen.

Zum örtlichen Wirkungskreis unserer Einrichtung machen wir folgende Angaben: Zahlungen können auf folgendes Konto geleistet werden: IBAN: BIC: Bankinstitut: (Unterschriften der gesetzlichen Vertretung) (Datum)

Vordruck 1 Ausfertigung für das zuständige Finanzamt :... :... Senden Sie bitte die Erst- und Zweitausfertigung an den Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zurück. Die Drittausfertigung ist für Ihre Akten bestimmt. Zustimmung zur Unterrichtung der Gerichte und Staatsanwaltschaften über die Gemeinnützigkeit Zur Information der mit den Entscheidungen über die Zuwendungen von Geldauflagen befassten Richter, Staats- und Amtsanwälten führt der Präsident des Oberlandesgerichts eine Liste der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuwendung von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren interessiert sind, bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen und um die Aufnahme in die Liste gebeten haben. Uns ist bekannt, dass gemeinnützige Einrichtungen nach der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 9. Juni 1995 (4100-I.2) in die Liste nur aufgenommen werden, wenn das für sie zuständige Finanzamt die listenführende Stelle von der Gewährung und Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf. Insoweit entbinden wir das zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses ( 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung). Uns ist außerdem bekannt, dass für die gezahlten Geldauflagen der Spendenabzug nach 10b des Einkommenssteuergesetzes ( 9 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes) nicht in Betracht kommt. Für erhaltene Geldauflagen dürfen deshalb keine Spendenbestätigungen nach dem amtlichen Muster, sondern nur Quittungen erteilt werden.... Zuständiges Finanzamt Steuernummer...

Vordruck 1 Ausfertigung für den...... Senden Sie bitte die Erst- und Zweitausfertigung an den Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zurück. Die Drittausfertigung ist für Ihre Akten bestimmt. Zustimmung zur Unterrichtung der Gerichte und Staatsanwaltschaften über die Gemeinnützigkeit Zur Information der mit den Entscheidungen über die Zuwendungen von Geldauflagen befassten Richter, Staats- und Amtsanwälte führt der Präsident des Oberlandesgerichts eine Liste gemeinnütziger Einrichtungen, die an der Zuwendung von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren interessiert sind, bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen und um die Aufnahme in die Liste gebeten haben. Uns ist bekannt, dass gemeinnützige Einrichtungen nach der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 9. Juni 1995 (4100-I.2) in die Liste nur aufgenommen werden, wenn das für sie zuständige Finanzamt die listenführende Stelle von der Gewährung und Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf. Insoweit entbinden wir das zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses ( 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung). Uns ist außerdem bekannt, dass für die gezahlten Geldauflagen der Spendenabzug nach 10b des Einkommenssteuergesetzes ( 9 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes) nicht in Betracht kommt. Für erhaltene Geldauflagen dürfen deshalb keine Spendenbestätigungen nach dem amtlichen Muster, sondern nur Quittungen erteilt werden.... Zuständiges Finanzamt Steuernummer

Vordruck 1 - Ausfertigung für die gemeinnützige Einrichtung.......... Senden Sie bitte die Erst- und Zweitausfertigung an den Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zurück. Die Drittausfertigung ist für Ihre Akten bestimmt. Zustimmung zur Unterrichtung der Gerichte und Staatsanwaltschaften über die Gemeinnützigkeit Zur Information der mit den Entscheidungen über die Zuwendungen von Geldauflagen befassten Richter, Staats- und Amtsanwälte führt der Präsident des Oberlandesgerichts eine Liste der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuwendung von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren interessiert sind, bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen und um die Aufnahme in die Liste gebeten haben. Uns ist bekannt, dass gemeinnützige Einrichtungen nach der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 9. Juni 1995 (4100-I.2) in die Liste nur aufgenommen werden, wenn das für sie zuständige Finanzamt die listenführende Stelle von der Gewährung und Versagung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unterrichten darf. Insoweit entbinden wir das zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses ( 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung). Uns ist außerdem bekannt, dass für die gezahlten Geldauflagen der Spendenabzug nach 10b des Einkommenssteuergesetzes ( 9 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes) nicht in Betracht kommt. Für erhaltene Geldauflagen dürfen deshalb keine Spendenbestätigungen nach dem amtlichen Muster, sondern nur Quittungen erteilt werden.... Zuständiges Finanzamt Steuernummer...

Vordruck 2 Ausfertigung für den......... Senden Sie bitte die Erstausfertigung an den Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zurück. Die Zweitausfertigung ist für Ihre Akten bestimmt. Wir verpflichten uns, 1. alsbald alle Beschlüsse mitzuteilen, durch welche eine den gemeinnützigen Zweck betreffende Satzungsbestimmung geändert oder die gemeinnützige Tätigkeit eingestellt wird 2. auf Anforderung des für einen bestimmten Zeitraum über die Höhe und Verwendung der erhaltenen Geldauflagen Auskunft zu erteilen. und sind 3. damit einverstanden, dass die Berichte über die Höhe und Verwendung der erhaltenen Gelder veröffentlicht werden....

Vordruck 2 Ausfertigung für die gemeinnützige Einrichtung......... Senden Sie bitte die Erstausfertigung an den Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zurück. Die Zweitausfertigung ist für Ihre Akten bestimmt. Wir verpflichten uns, 3. alsbald alle Beschlüsse mitzuteilen, durch welche eine den gemeinnützigen Zweck betreffende Satzungsbestimmung geändert oder die gemeinnützige Tätigkeit eingestellt wird 4. auf Anforderung des für einen bestimmten Zeitraum über die Höhe und Verwendung der erhaltenen Geldauflagen Auskunft zu erteilen. und sind 3. damit einverstanden, dass die Berichte über die Höhe und Verwendung der erhaltenen Gelder veröffentlicht werden....