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Transkript:

Körperschaft des öffentlichen Rechts Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller in der Anlage finden Sie folgende Unterlagen für den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: 1. Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einschließlich Personalbogen 2. Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 3. Merkblatt für Rechtsanwaltsbewerber, die eine nichtanwaltliche Tätigkeit ausüben 4. Merkblatt zum Beruf des Rechtsanwalts für Bewerber mit dem Abschluss Diplom-Jurist 5. Merkblatt für die Berufshaftpflichtversicherung Das Zulassungsverfahren verläuft im Wesentlichen wie folgt: Nachdem Sie den von Ihnen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zurückgesendet haben, werden in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer die Zulassungsvoraussetzungen geprüft. Bitte beachten Sie, dass im Zuge des Zulassungsverfahrens routinemäßig ein Auszug beim Bundeszentralregister angefordert wird. Dort sind längere Antwortzeiten möglich, so dass sich die Antragsbearbeitung insgesamt verzögern kann. Sofern sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, werden wir Sie zur Übergabe der Zulassungsurkunde und der Vereidigung in den Räumen der RAK Sachsen in Dresden einladen. Sollten Sie als Mitglied einer Religionsgemeinschaft an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel gebrauchen möchten, bitten wir um vorherige Mitteilung. Mit Aushändigung der Urkunde und Vereidigung sind Sie befugt, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin/Rechtanwalt zu führen und tätig zu sein. Sie sind postulationsfähig bei allen Gerichten (einschl. Oberlandesgerichten) bis auf die Zivilsenate beim Bundesgerichtshof. Sie sind verpflichtet, in dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Sachsen eine Kanzlei einzurichten. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Zulassung noch keine Kanzlei unterhalten, so müssen Sie diese innerhalb von drei Monaten seit Ihrer Zulassung nachweisen. Ansonsten kann die Zulassung widerrufen werden ( 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Auf die Möglichkeiten der Kanzleisitzbefreiung nach 29 und 29 a BRAO möchten wir hinweisen. Sobald Sie Ihre Urkunde erhalten haben, werden Sie in das Anwaltsverzeichnis der RAK Sachsen und das Gesamtverzeichnis der BRAK aufgenommen ( 31 Abs. 2 BRAO). Daneben ist es Ihnen möglich, Zweigstellen einzurichten oder auswärtige Sprechtage abzuhalten. Wir möchten Sie bitten, uns über Zweigstellen zu unterrichten. Sollte sich die Zweigstelle in einem anderen Kammerbezirk befinden, unterrichten Sie bitte zusätzlich die dortige Kammer.

Wir informieren das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk von Ihrer Zulassung und Vereidigung. Für weitere Informationen zum Verfahren und Leistungen des Versorgungswerkes (z.b. Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht) wenden Sie sich bitte an dieses. (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk, Am Wallgäßchen 1 a 2 b, 01097 Dresden, Tel.: (0351) 8105080, Fax: (0351) 8105081, E-Mail: info@s-r-v.de, www.s-r-v.de ) Erlauben Sie abschließend noch einige Hinweise: Die Zulassungsgebühr beträgt 225,00 Euro ( 1 I GebO der Rechtsanwaltskammer Sachsen). Diesen Betrag bitten wir, Ihrem Zulassungsantrag per Verrechnungsscheck beizulegen bzw. auf das im Antrag angegebene Konto zu überweisen. Denken Sie bitte möglichst frühzeitig an den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Gemäß 12 Abs. 2 BRAO darf die Aushändigung der Zulassungsurkunde erst dann erfolgen, wenn der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach 51 BRAO nachgewiesen ist oder wenigstens eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. Der Versicherungsschein ist dabei nicht ausreichend. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist spätestens zum Zeitpunkt des Fristablaufs derselben der Fortbestand der Versicherung durch Nachreichen einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Angestellte Rechtsanwälte, die über eine Sozietät versichert sind und nur über einen Versicherungsschutz für die Tätigkeit innerhalb dieser Sozietät verfügen, sind verpflichtet, eine Zusatzversicherung abzuschließen, die auch die mit einer Berufsausübung außerhalb des Angestelltenverhältnisses verbundenen Haftungsrisiken absichert. Entsprechend Artikel 10 und 11 EG-Richtlinien 95/46/EG wird darauf hingewiesen, dass die persönlichen Daten (wie Name und Anschrift) zur Ermöglichung des Geschäfts- und Schriftverkehrs gespeichert werden. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sachbearbeiterinnen für die Buchstaben (Nachname) A-L Frau Keil Tel. 0351-31859 25 M-Z Frau Müller Tel. 0351-31859-29 Beratungen zur Existenzgründung Frau RAin Lange Tel. 0351-31859-0 Mit freundlichen Grüßen RAK Sachsen

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Rechtsanwaltskammer Sachsen Abt. Zulassung Glacisstraße 6 01099 Dresden Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Anlagen: c Fragebogen c lückenloser Lebenslauf c Personalbogen mit Lichtbild c ggf. amtl. begl. Abschrift Promotionsurkunde oder weitere Nachweise über den Erwerb akademischer Grade c Kanzleibestätigung *) c Genehmigung des Arbeitgebers (nur bei Syndikusanwälten) vgl. anlieg. Merkblatt c Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach 51 BRAO *) (Falls Kanzlei in Bürogemeinschaft mit einem zugelassenen Rechtsanwalt eingerichtet werden soll, ist eine Bestätigung dieses Rechtsanwalts darüber beizufügen, dass er mit der Einrichtung der Kanzlei in seinen Büroräumen einverstanden ist; dies gilt auch für im Angestelltenverhältnis bei einem Rechtsanwalt beschäftigte Antragsteller.) c 1 amtlich begl. Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt c 1 amtl. begl. Ablichtung des Diplomzeugnisses eines Diplom- Juristen und der Diplomurkunde sowie ein Nachweis einer juristischen Praxis von mindestens zwei Jahren (vgl. Merkblatt) c 1 amtlich begl. Ablichtung des Zeugnisses über die Lehrbefähigung für Recht der ehemaligen DDR c Nachweis der mindestens 3-jährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich Gemeinschaftsrecht ( 12 EuRAG i.v.m. 11 EuRAG) c Nachweis bei kürzerer als dreijähriger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts über Voraussetzung der Zulassung gem. 13 i.v.m. 14, 15 EuRAG c 1 beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über die Eignungsprüfung gemäß 16 EuRAG Bitte in Druckbuchstaben oder mit Schreibmaschine ausfüllen Ich beantrage, mich zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zuzulassen. Antragsteller/in (Name, Vorname, ggf. auch Geburtsname) Antragsteller Wohnung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort Geburtsdatum und ort, ggf. Staat Staatsangehörigkeit Tagsüber erreichbar unter: Telefon Fax e-mail Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit habe ich erlangt: c durch Bestehen der Zweiten jur. Staatsprüfung am vor dem Landesjustizprüfungsamt in c durch ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der ehemaligen DDR nebst Abschluss mit dem akademischen Grad eines Diplomjuristen und mindestens 2 Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder einem rechtsberatenden Beruf (bis zum 09.09.1996) c durch Erlangung der Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der ehemaligen DDR c gem. 4 BRAO i.v.m. dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland, EuRAG c nach dreijähriger Tätigkeit, 11 des Gesetzes c bei kürzerer Tätigkeit, 13 des Gesetzes c Ablegen der Eignungsprüfung, 16 des Gesetzes

Meinen Wohnsitz werde ich nach meiner Zulassung c beibehalten. c nehmen in Meine Kanzlei werde ich einrichten (vollständige Anschrift) in bei als (z.b. angestellter RA, freier Mitarbeiter, Sozietätspartner, in Bürogemeinschaft, Einzelanwalt) Zustellungsanschrift für dieses Zulassungsverfahren: (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Ich werde eine Zweigstelle einrichten* unter folgender Adresse: (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Die dortigen Telekommunikationsdaten sind: Tel: Fax E-Mail: Gegebenenfalls ausfüllen, sonst bitte streichen Hinweis: Gemäß 27 Abs. 2 BRAO sind Sie verpflichtet, die Errichtung der Zweigstelle auch der für diesen Ort zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. * Für die Einrichtung einer Zweigstelle erhebt die Rechtsanwaltskammer Sachsen gem. 1 Abs. 3 Satz 1 GebO RAK Sachsen nach erfolgter Zulassung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50,00. Die Gebühr für die Zulassung in Höhe von 225,00 ( 1 Abs. 1 GebO RAK Sachsen) c entrichte ich mit anliegendem Verrechnungsscheck. c habe ich per Überweisung (Nachweis der Einzahlung liegt bei) auf das Konto der Rechtsanwaltskammer Sachsen bei der UniCreditbank Dresden IBAN: DE41 850 200 86 000 24 25 505. SWIFT (BIG): HY VE DE MM 496 gezahlt. Hinweis: Die Gebühr wird fällig mit Antragstellung. Sollte der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung zurückgenommen werden, werden 50% der Gebühr erstattet ( 1 Abs. 8 GebO RAK Sachsen). Ort, Datum Unterschrift Hinweis: Die erhobenen personenbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Übermittlung an andere öffentliche Stellen kann erfolgen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der RAK erforderlich ist, z.b. an das Rechtsanwaltsversorgungswerk. Stand: Februar 2014

Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die nachstehenden Fragen ( 7 BRAO) beantworte ich in Kenntnis des 26 Abs. 2 VwVfG, 36 BRAO vollständig uns wahrheitsgemäß wie folgt: Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. durch zusätzliche Angaben ergänzen. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, bitte vollständige Angaben auf unterschriebenem Blatt beifügen: Fragen Erläuterungen Antworten 1 Haben Sie bereits anderweitig eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt? Wenn ja, bitte Zulassungsbehörde angeben. 2 Ist Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits einmal versagt, widerrufen oder zurückgenommen worden. 7, 14 BRAO 3 Haben Sie nach einer Entscheidung des BVerfG ein Grundrecht verwirkt? 7 Nr. 1 BRAO 4 Fehlt Ihnen infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter? 7 Nr. 2 BRAO Wer wegen eines Verbrechens ( 12 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde, verliert für die Dauer von 5 Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden ( 45 Abs. 1 StGB) 5 Wurden Sie durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und sind seit Rechtskraft des Urteils noch nicht 8 Jahre verstrichen? 7 Nr. 3 BRAO 6 Sind Sie im Verfahren über die Richteranklage aus dem Richteramt entlassen worden? Ist gegen Sie im Disziplinarverfahren auf Entlassung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden? 7 Nr. 4 BRAO 7 Sind gegen Sie strafgerichtliche Verurteilungen ( 4 bis 8 BZRG) verhängt worden? Sind gegen Sie Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gemäß 10 BZRG ergangen? 7 Nr. 5 BRAO Die Rechtsanwaltskammer hat nach 36 Abs. 1 und 2 BRAO ein Recht auf uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gem. 41 BZRG zu 7 Nr. 1 bis 5 BRAO. Im BZR getilgte Verurteilungen müssen nicht mehr angegeben werden. Wenn diese Frage bejaht wird, ist die erkennende Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft, sonstige Behörde) und Aktenzeichen anzugeben. 8 Sind oder waren gegen Sie a) Strafverfahren b) Disziplinarverfahren c) anwaltsgerichtliche Verfahren 7 Nr. 5 BRAO Eingestellte Ermittlungsverfahren sind anzugeben, soweit sie gemäß - 170 Abs. 2 StPO wegen Schuldunfähigkeit ( 20 StGB) oder Stand: Februar 2014

oder Ermittlungsverfahren (zu diesen Verfahrensarten) anhängig? Vorliegen eines Verfahrenshindernisses - 153, 153 a bis f StPO - 154 a bis e StPO - 205 StPO vorläufig oder endgültig eingestellt wurden. Eingestellte Straf-, Disziplinar- oder anwaltsgerichtliche Verfahren, deren Einstellungsverfügungen länger als 5 Jahre zurück liegen, sind nicht mehr anzugeben. Wenn diese Frage bejaht wird, ist die erkennende Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft, sonstige Behörde) und Aktenzeichen anzugeben. 9 Bekämpfen Sie die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise? 7 Nr. 6 BRAO 10 Leiden Sie an einer Sucht oder bestehen sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die Sie nicht nur vorübergehend an der ordnungsgemäßen Ausübung Ihres Anwaltsberufes hindern können? 7 Nr. 7 BRAO 11 Wollen Sie nach Ihrer Zulassung neben dem Rechtsanwaltsberuf noch eine sonstige Tätigkeit ausüben? 7 Nr. 8 BRAO s. außerdem gesondertes Merkblatt "Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit". 12 a) Befinden Sie sich in Vermögensverfall? 7 Nr. 9 BRAO a) b) Ist gegen Sie ein Insolvenzverfahren eröffnet worden? c) Sind Sie in einem der vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnisse ( 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO a. F. bzw. 882 b ZPO n. F.) eingetragen? Wenn Angaben zu Frage 12 bejaht werden, wird um nähere Angaben, insbesondere über gegen Sie gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auf einem gesonderten Blatt gebeten b) c) 13 Sind oder waren Sie Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit? 7 Nr. 10 BRAO Ausgenommen ist der Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar, 7 Nr. 10 BRAO. Die vorstehenden Fragen habe ich in Kenntnis des 36 Abs. 1 und 2 BRAO vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus 32 Satz 1 BRAO i.v.m. 26 VwVfG. Mit der Beiziehung etwa vorhandener Personalakten bei anderen Rechtsanwaltskammern / Justizverwaltungen oder sonstigen Behörden sowie der Anfertigung von Kopien und deren Aufbewahrung erkläre ich mich einverstanden. Mir ist bekannt, dass meine Daten bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer gespeichert und teilweise in einem Regionalverzeichnis sowie nach Übermittlung an die BRAK in einem bundeseinheitlichen Gesamtverzeichnis im Internet veröffentlich werden, 31 BRAO. c Ich willige in die Weitergabe meiner Kanzleidaten (Name, Anschrift, Telekommunikationsdaten) an den örtlichen Anwaltsverein ein. Ort und Datum Unterschrift Die Schriftform und insbesondere die eigene Unterschrift kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Stand: Februar 2014

Personalbogen für Rechtsanwälte (Bitte in Druckbuchstaben oder mit Schreibmaschine ausfüllen. Leere Spalten bitte nicht durchstreichen) 1. Zuname, Vornamen (Rufname unterstreichen) ggf. Geburtsname 2. Geburtstag, Geburtsort Lichtbild 3. Staatsangehörigkeit 4. Wohnung Meldeanschrift (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Telefon, Fax, ggf. e-mail) 5. Kanzlei (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Telefon, Fax, ggf. e-mail) 6. Zweigstelle (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Telefon, Fax, ggf. e-mail) 7. Prüfungen (Tag, Ort, Ergebnisse) 8. Vereidigung + Zulassung (bei Wechsel aus anderer RAK) Tag, Ort Erstzulassung: Vereidigung: 9. Sonstiges (nicht vom Antragsteller auszufüllen), den Unterschrift Stand: Februar 2014

Merkblatt für die Berufshaftpflichtversicherung Im Zulassungsverfahren darf die Aushändigung der Zulassungsurkunde erst erfolgen, wenn der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ( 51 BRAO) durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt ( 12 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die Vorlage des Versicherungsscheines genügt dabei nicht, da dadurch nicht nachgewiesen ist, dass der Versicherungsschein durch Zahlung der Versicherungsprämie eingelöst wurde, was Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist spätestens im Zeitpunkt des Fristablaufes derselben das Fortbestehen des Versicherungsschutzes durch Nachreichen einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000,00 für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Mindestversicherungssumme für einer Rechtsanwaltsgesellschaft beträgt 2,5 Mio für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversichersicherungssumme belaufen. Da jeder Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit zu versichern hat, muss jeder Mitarbeiter eine eigene Versicherungspolice haben. Die bis September 1994 bestehende Praxis, Mitarbeiter ausschließlich über die Versicherungspolice des anstellenden Rechtsanwaltes zu führen, ist nicht mehr zulässig. Jeder Mitarbeiter erhält eine eigene Police. Angestellte Rechtsanwälte, die über eine Sozietät versichert sind und nur über einen Versicherungsschutz für die Tätigkeit innerhalb dieser Sozietät verfügen, sind verpflichtet, eine Zusatzversicherung abzuschließen, die auch die mit einer Berufsausübung außerhalb des Anstellungsverhältnisses verbundenen Haftungsrisiken absichert. Die Versicherer bieten in aller Regel eine solche Zusatzversicherung zu einer Prämie von 20% der Grundprämie an. Insgesamt hat der Mitarbeiter einer Versicherungsprämie in Höhe von 100% zu erbringen. Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich mitzuteilen ( 51 Abs. 6 BRAO). In dem Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrages, mögen diese auf dem Verschulden des Rechtsanwaltes oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten ( 51 Abs. 2 BRAO). Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 von Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig ( 51 Abs. 5 BRAO). Stand: September 2009

Merkblatt für Rechtsanwaltsbewerber, die eine nichtanwaltliche Tätigkeit ausüben Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Bestimmungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (NJW 93, 317) ergibt. In diesem Beschluss sind auch die entscheidenden Auslegungsmerkmale für die zitierten Vorschriften genannt: Grundsätzlich sind andere Erwerbstätigkeiten neben dem Rechtsanwaltsberuf zulässig. Unzulässig ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und einer Vertretung nach außen verbunden ist. Gegen eine wissenschaftlichen Mitarbeit an der Universität bestehen im Allgemeinen keine Bedenken. Im Übrigen ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und dieser nicht durch Berufsausübungsregeln begegnet werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel für den Versicherungsmakler angenommen (NJW 1995, 2357). In jedem Fall muss der Rechtsanwalt rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, das heißt insbesondere genügend Zeit für eine nennenswerte und nicht nur gelegentliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit haben. Damit die Vereinbarkeit der anderweitigen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts geprüft werden kann, muss der Bewerber diese Tätigkeit im einzelnen beschreiben. Bewerber, die in einem ständigen Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis stehen, müssen darüber hinaus darlegen, in welchem Umfang sie durch diese Tätigkeit zeitlich in Anspruch genommen werden. Bei einer Vollzeitbeschäftigung wird gebeten, den Anstellungsvertrag und eine uneingeschränkte Freistellungserklärung des Arbeitgebers für jede anwaltliche Tätigkeit beizufügen. Hinweis: Nach 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, dass er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnis eintritt. Stand: September 2009

Merkblatt Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts für Bewerber mit dem Abschluss eines Diplom-Juristen (DDR) Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 02.09.1994 (BGBl. I, Seite 2278) besitzen die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch diejenigen Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten (bis zum 09.09.1996) des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 02.09.1994 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 4 des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) vom 13.09.1990 (GBl. I Nr. 61, S. 1504) erfüllen. Die Voraussetzungen nach 4 RAG sind: 1. ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der Deutschen Demokratischen Republik absolviert und mit dem akademischen Grad des Diplom-Juristen abgeschlossen hat und 2. mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf. Die Voraussetzung nach 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erfüllt ferner, wem die Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der Deutschen Demokratischen Republik verliehen wurde. Stand: September 2009