Sächsische Dolmetscherverordnung. Verordnung
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- Teresa Kaiser
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1 Sächsische Dolmetscherverordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsische Dolmetscherverordnung SächsDolmVO) Vom 4. September 2008 Aufgrund von 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz SächsDolmG) vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242) wird, hinsichtlich 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsDolmG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus, verordnet: (1) Für den Antrag auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher ist der Vordruck nach Anlage 1 zu verwenden. (2) Für Mitteilungen nach 7 SächsDolmG ist der Vordruck nach Anlage 2 zu verwenden. (1) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Dolmetscher nach 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch 1. ein von einer in Anlage 3 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Dolmetscher, 2. ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Dolmetscher mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern, 3. ein aufgrund des vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler oder Diplom-Dolmetscher oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler oder Dolmetscher, 4. ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 2 oder 3 anerkannt hat oder 5. einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsDolmG. 1. ein von einer in Anlage 3 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Übersetzer, 2. ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Übersetzer mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern, 3. ein aufgrund des vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler, Diplom-Übersetzer, Diplom- Fachübersetzer, Diplom-Technikübersetzer oder akademisch geprüfter Übersetzer an einer Hochschule oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler oder Übersetzer, 4. ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 2 oder 3 anerkannt hat oder 5. einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß (2) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Übersetzer nach 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch Fassung vom Seite 1 von 2
2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsDolmG. (3) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Gebärdensprachdolmetscher nach 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch 1. ein von einer in Anlage 4 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher, 2. ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Gebärdensprachdolmetscher mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern, 3. ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums als Dolmetscher der Deutschen Gebärdensprache, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit dem Abschluss nach Nummer 2 anerkannt hat oder 4. ein im Zeitraum von 1996 bis 2000 von der Landesdolmetscherzentrale für Gehörlose ausgestelltes Zertifikat über das Bestehen der Fortbildungsprüfung für Gebärdensprachdolmetscher. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsische Dolmetscherverordnung SächsDolmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl S. 12) außer Kraft. Dresden, den 4. September 2008 Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth Sächsische Dolmetscherverordnung Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Fassung vom Seite 2 von 2
3 Anlage 1 (zu 1 Abs. 1) Antrag auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher Raum für Gerichtskostenmarken oder Gerichtskostenstempelabdruck Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts Schlossplatz Dresden Anlagen: 1 Lichtbild 1 beglaubigte Ablichtung des Nachweises fachlicher Eignung Lebenslauf 1 Ablichtung der Promotionsurkunde Name, Vorname, Geburtsname berufliche Niederlassung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land) Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land) Geburtsdatum und -ort, Land Tel.-Nr./Fax-Nr. Tel.-Nr./Fax-Nr. Staatsangehörigkeit Ich beantrage, mich zum Dolmetscher/in (mündliche Übertragung) für die Sprache Übersetzer/in (schriftliche Übertragung) für die Sprache Gebärdensprachdolmetscher/in für die Deutsche Gebärdensprache öffentlich zu bestellen.
4 Wenn sich Wohnsitz und berufliche Niederlassung im Freistaat Sachsen befinden: In die Dolmetscher- und Übersetzerliste sollen die Anschrift und die Telefon- und Fax-Nummer der beruflichen Niederlassung beruflichen Niederlassung und des Wohnsitzes eingetragen werden. 1 a) Sind Sie strafgerichtlich verurteilt? b) Ist gegen Sie ein Strafverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig? 2 a) Sind Ihre Vermögensverhältnisse geordnet? gegebenenfalls erkennende Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft) und Aktenzeichen angeben. Es sind auch Verurteilungen und Maßnahmen anzugeben, die nicht in ein Führungszeugnis oder Führungszeugnis für Behörden aufgenommen werden, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregister nicht zu tilgen sind. Der Präsident des Oberlandgerichts hat gemäß 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Register, so dass ihm gegenüber keine Rechte aus 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG hergeleitet werden können ( 53 Abs. 2 BZRG). nein nein nein ja ja ja b) Haben Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung eine eidesstattliche Versicherung nach 807 der Zivilprozessordnung abgegeben oder wurde über Ihr Vermögen ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt? 3 Sind Sie durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt? 4 a) Haben Sie bereits anderweitig oder früher die gegebenenfalls öffentliche Bestellung zum Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher bean- angeben tragt? Antragstelle nein nein nein ja ja ja b) Wurde dem Antrag stattgegeben? 5 Sind Sie infolge einer Erkrankung oder einer Sucht in der Ausübung der Tätigkeit als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher eingeschränkt? gegebenenfalls Angabe, wo bereits eine Bestellung erfolgt ist (beeidigende Stelle) nein nein ja ja Die vorstehenden Erklärungen habe ich vollständig und wahrheitsgemäß abgegeben. (Die nicht vollständige Beantwortung der Fragen kann zur Zurückweisung des Antrages führen.) Ort, Datum Unterschrift
5 Anlage 2 (zu 1 Abs. 2) Oberlandesgericht Dresden Referat II.3.5 Schlossplatz Dresden Mitteilung gemäß 7 SächsDolmG über: die Änderung meiner Staatsangehörigkeit. Ich besitze seit die Staatsangehörigkeit. die Änderung meiner Wohnanschrift. Ich wohne nun unter der nachfolgenden Anschrift: die Änderung der Anschrift meiner beruflichen Niederlassung. Meine berufliche Niederlassung befindet sich nun unter der nachfolgenden Anschrift: die Verhängung einer gerichtlichen Strafe gegen mich. Am wurde ich durch das Amts-/Landgericht wegen verurteilt zu: die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über mein Vermögen. Am wurde beim Amtsgericht das Insolvenzverfahren über mein Vermögen eröffnet, Az.:. den Verlust meiner Bestallungsurkunde. Die näheren Umstände schildere ich wie folgt: Ort, Datum Unterschrift
6 Anlage 3 (zu 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1) Prüfungsbehörden für die staatliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer Prüfungsbehörde Regierungspräsidium Karlsruhe Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher Karlsruhe Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Staatliche Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher München Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer Berlin Senator für Bildung und Wissenschaft Staatliches Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer Bremen Hessisches Kultusministerium Amt für Lehrerbildung Staatliche Prüfungen für Übersetzer, Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher Darmstadt Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer im Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Rostock, sofern das Zeugnis nach dem 31. Januar 2007 ausgestellt wurde Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen Mainz Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher Saarbrücken Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer Leipzig
7 Anlage 4 (zu 2 Abs. 3 Nr. 1) Prüfungsbehörden für die staatliche Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher Prüfungsbehörde Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Staatliche Prüfungsstelle für Gebärdensprachdolmetscher München Hessisches Kultusministerium Amt für Lehrerbildung Staatliche Prüfungen für Übersetzer, Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher Darmstadt
Prüfungsbehörden für die staatliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer
Anlage 3 (zu 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1) Prüfungsbehörden für die staatliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer Prüfungsbehörde Regierungspräsidium Karlsruhe Prüfungsstelle für Übersetzer und
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