Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion 22. Oktober 2012 Weisungen betreffend die Motorfahrzeuge von Botschaften, Konsulaten und anderen internationalen Organisationen (U.P.U., OTIF) und ihr dem Zollinspektorat Bern unterstelltes Personal Inhaltsverzeichnis 1 Änderungen ab 1. November 2012... 2 1. Formulare 15.52 / 15.54... 2 1.1 Allgemeines... 2 1.2 Formular 15.52... 2 1.3 Formular 15.54... 3 2 Aufgaben der Parteien bei Verfahrensabschluss... 4 2.1 Diplomatische oder internationale Missionen... 4 2.1.1 Privatfahrzeuge... 4 2.1.2 Dienstfahrzeuge... 4 2.2 Zollinspektorat... 4 3 Kauf von in der Schweiz nicht veranlagten Motorfahrzeugen... 4 3.1 Aufgaben der Mission... 5 4 Direkteinfuhr von in der Schweiz noch nicht veranlagten Motorfahrzeugen... 5 4.1 Aufgaben der Mission... 5 4.2 Aufgaben des Inspektorats... 5 5 Als Übersiedlungsgut eingeführte Motorfahrzeuge... 6 5.1 Aufgaben der Mission... 6 5.2 Aufgaben des Inspektorats... 6 5.3 Aufgaben der Mission... 6 6 Kauf eines in der Schweiz bereits veranlagten Motorfahrzeugs... 6 6.1 Aufgaben der Mission... 6 P:\Elektronisierung-15-52\04-Introduction\Internet Bern\Information ZI Berne DE.docx
1 Änderungen ab 1. November 2012 Das System vergibt nach der Weiterleitung des Formulars 15.52 durch die Missionen automatisch eine Stammnummer. Das Inspektorat sollte deshalb das Formular 15.52 unbedingt zusammen mit der Verbalnote erhalten, damit es diese Nummer in den Prüfungsbericht aufnehmen kann. Das Formular 15.54 kann nur eingereicht werden, wenn die Mission im Besitz des Schweizer Motorfahrzeugausweises ist. Sie wird deshalb gebeten, diesen zusammen mit dem Formular 15.54 einzureichen. Alle nachstehend beschriebenen Verfahren kommen nur zur Anwendung, wenn die Motorfahrzeuge sich auf Schweizer Boden befinden. 1. Formulare 15.52 / 15.54 1.1 Allgemeines Das Sekretariat der diplomatischen oder internationalen Missionen 1 wird das Zollinspektorat mit der üblichen Verbalnote über den Kauf neuer oder gebrauchter Motorfahrzeuge in der Schweiz oder über die Einfuhr von Motorfahrzeugen aus dem Ausland informieren. Folgende Unterlagen sind im PDF-Format auf elektronischem Weg an die Adresse bern-zi.diplomaten@ezv.admin.ch zu senden: Verbalnote ausländischer Fahrzeugausweis Schweizer Motorfahrzeugausweis für den Kauf von Gebrauchtwagen in der Schweiz allfällige Transitdokumente (Form. 15.25 oder Transitdokument T1 bzw. T2) allfällige Formulare 11.73 oder 11.74 (ZAVV) Nach dem Versand der oben erwähnten Unterlagen folgt als nächste Etappe die Übermittlung der Formulare 15.52 und 15.54. 1.2 Formular 15.52 Wann und für welche Motorfahrzeuge ist ein Formular 15.52 auszufüllen? Für Neuwagen, die zoll- und steuerbefreit für den ausschliesslichen Gebrauch der diplomatischen Missionen und internationaler Organisationen sowie des Personals mit diplomatischen Vorrechten gekauft wurden (Art 23, 24 der Verordnung vom 23. August 1989) (SR 631.144.0 2 ). Die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals können diese Erleichterung nur ein Mal innerhalb eines Jahres ab ihrem Dienstantritt beanspruchen (Art. 25). Für direkt aus dem Ausland importierte Neuwagen, die für die oben erwähnten Anspruchsberechtigten bestimmt sind. 1 Unter diplomatischen Missionen sind Botschaften und Konsulate zu verstehen. 2 Für die internationalen Organisationen siehe SR 631.145.0 2/6
Für Motorfahrzeuge, die von den Anspruchsberechtigten im Ausland weniger als 6 Monate lang genutzt wurden. Für Motorfahrzeuge, die von anderen Anspruchsberechtigten übernommen wurden und immer noch im diplomatischen Dienst stehen. Das Formular 15.52 kann direkt auf der Internetseite ausgefüllt und online versandt werden (https://www.afd.admin.ch/db/newdb/diplo/controller.php). Nach den üblichen Kontrollen wird das Inspektorat in seiner Antwort an die Missionen auf deren Verbalnote das Formular im PDF-Format per E-Mail zusammen mit den üblichen Anweisungen weiterleiten (Gut zum Druck). 1.3 Formular 15.54 Wann und für welche Motorfahrzeuge ist das Formular 15.54 auszufüllen? Für alle Dienstfahrzeuge, die für den Gebrauch der diplomatischen Missionen und internationalen Organisationen bestimmt sind (Art. 30 der Verordnung vom 23. August 1989) (SR 631.144.00). Für die Motorfahrzeuge des gesamten Personals der diplomatischen Missionen und internationalen Organisationen, denen diplomatische Vorrechte gewährt werden. Das Formular 15.54 kann direkt auf der Internetseite ausgefüllt und online versandt werden (https://www.afd.admin.ch/db/newdb/diplo/controller.php). Nach den üblichen Kontrollen wird das Inspektorat in seiner Antwort an die Missionen dieses Formular im PDF-Format zusammen mit den üblichen Anweisungen weiterleiten (Gut zum Druck). Wichtig: Die Nummer des Schweizer Kontrollschildes muss bei jeder Bestellung von Treibstoffausweisen ganz genau mit der Nummer auf dem Motorfahrzeugausweis (graue Karte) übereinstimmen. Deshalb verlangt das Inspektorat, dass eine Kopie des Schweizer Fahrzeugausweises beigelegt wird. 3/6
2 Aufgaben der Parteien bei Verfahrensabschluss 2.1 Diplomatische oder internationale Missionen 2.1.1 Privatfahrzeuge Formular 15.52 oder 15.54 vom Anspruchsberechtigten der Botschaft unterzeichnen lassen. Gegenzeichnung des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters sowie Anbringung des offiziellen Stempels der Mission (Art 26. SR 631.144.0). Gleiches Vorgehen für das konsularische Personal. Gegenzeichnung des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters sowie Anbringung des offiziellen Stempels der Mission. 2.1.2 Dienstfahrzeuge Für die Dienstfahrzeuge der Botschaft, Unterschrift des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters. Dasselbe Verfahren kommt bei Dienstfahrzeugen des Konsulats zur Anwendung. Der Konsul oder sein bevollmächtigter Vertreter unterschreiben als anspruchsberechtigte Person. Gegenzeichnung des Missionschefs oder seines bevollmächtigten Vertreters sowie Anbringung des offiziellen Stempels der Mission. Ausnahme: In den Konsulaten der Staaten ohne Botschaft übernimmt der Leiter der Auslandsvertretung die Aufgaben des Missionschefs. Anschliessend wird das vollständige Dossier einschliesslich der unterzeichneten Formulare per Post dem Zollinspektorat Bern zugestellt. 2.2 Zollinspektorat Das Inspektorat prüft die Formulare 15.52 / 15.54 unverzüglich nach ihrer Erfassung in der Datenbank, genehmigt sie und bestellt die Treibstoffausweise. Es schickt das ganze Dossier sowie die unterschriebenen und mit dem Amtsstempel versehenen Verpflichtungen zusammen mit dem in der Zwischenzeit eingetroffenen Treibstoffausweis zurück. Gegebenenfalls wird das Inspektorat nur die Verpflichtung 15.52 zurückschicken, bspw. für die Angehörigen des Verwaltungs- und technischen Personals. Abschluss des Dossiers. 3 Kauf von in der Schweiz nicht veranlagten Motorfahrzeugen Die Anspruchsberechtigten können auf Schweizer Territorium zoll- und steuerbefreit Motorfahrzeuge kaufen. Die Einfuhr solcher Motorfahrzeuge ist im ZAVV- Verfahren zulässig (Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung, Form. 11.73 oder 11.74). Generell sind die Verkäufer im Besitz dieser Zollunterlagen und leiten sie selber an das Zollinspektorat weiter. Befinden sich die Unterlagen allenfalls im Besitz der diplomatischen Missionen, sind sie so rasch wie möglich an das Inspektorat zu schicken. 4/6
3.1 Aufgaben der Mission Die Verbalnote per Mail an das Inspektorat weiterleiten, Weiterleiten des Formulars 15.52. Gleich nach der Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz das Formular 15.54 auf der Internetseite der Eidgenössischen Zollverwaltung online ausfüllen. Nicht vergessen, die Kontrollschildnummer anzugeben und die Kopie des Motorfahrzeugausweises beizulegen. Das vom Inspektorat genehmigte Formular 15.52 bzw. 15.54 nach Erhalt unverzüglich ausdrucken und unterzeichnen (E-Mail). Die im E-Mail erwähnten Anweisungen des Inspektorats befolgen. Die vollständigen Unterlagen werden anschliessend zusammen mit den unterzeichneten Formularen per E-Mail an das Zollinspektorat Bern geschickt. 4 Direkteinfuhr von in der Schweiz noch nicht veranlagten Motorfahrzeugen Die Anspruchsberechtigten können im Ausland ein Motorfahrzeug kaufen und es gemäss jüngsten, in Kraft getretenen Vorschriften ohne Grenzformalitäten einführen. 4.1 Aufgaben der Mission Die Verbalnote per E-Mail an das Inspektorat senden, zusammen mit folgenden Unterlagen: ausländischer Fahrzeugausweis, allfälliges Transitdokument (T1 oder T2, 15.25) sowie allfälliger Kaufvertrag. Auch das Formular 15.52 online weiterleiten. Für die Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz in Bern besteht ferner die Möglichkeit, das Fahrzeug direkt beim Zollinspektorat vorzuführen bzw. die oben erwähnten Unterlagen dort abzugeben. Das Formular 15.52 ist online einzureichen. 4.2 Aufgaben des Inspektorats Das Inspektorat wird der diplomatischen Mission in seiner Antwort auf die Verbalnote zwecks Immatrikulation des Motorfahrzeugs den Prüfbericht (13.20 A) zustellen. Die vom Inspektorat akzeptierten Formulare 15.52 / 15.54 unverzüglich nach Erhalt ausdrucken und unterschreiben (E-Mail). Die vollständigen Unterlagen werden anschliessend zusammen mit den unterzeichneten Formularen per E-Mail an das Zollinspektorat Bern geschickt. NB: Dieses Vorgehen gilt auch für Motorfahrzeuge, die vom Anspruchsberechtigten vor seiner Übersiedlung in die Schweiz weniger als 6 Monate gebraucht wurden. 5/6
5 Als Übersiedlungsgut eingeführte Motorfahrzeuge Wenn eine (anspruchsberechtigte oder nicht anspruchsberechtigte) Person ihr Motorfahrzeug im Ausland vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz mindestens 6 Monate gebraucht hat, kann dieses als Übersiedlungsgut zugelassen und mit dem Formular 18.44 ohne Verwendungsverpflichtung verzollt werden. Das Formular 18.44 kann unter der Internetadresse www.ezv.admin.ch direkt vom Link Zollinformation Private / Zu beachten / Umzug Heirat Erbschaft / rechter Rand: Formular 18.44 heruntergeladen werden. 5.1 Aufgaben der Mission Die Verbalnote sowie den ausländischen Fahrzeugausweis und das Formular 18.44 per E-Mail an das Inspektorat schicken. Weitere mögliche Variante: Das Motorfahrzeug persönlich beim Zollinspektorat in Bern vorführen bzw. die oben erwähnten Unterlagen dort abgeben. 5.2 Aufgaben des Inspektorats Das Inspektorat wird anschliessend eine Kopie des Dossiers «Übersiedlungsgut» sowie den Prüfbericht für die Immatrikulation beim Strassenverkehrsamt, Schermenweg 5, in Bern schicken. Für Personen ohne Wohnsitz in Bern sind die in der Antwort-E-Mail enthaltenen Weisungen des Inspektorats zu befolgen. 5.3 Aufgaben der Mission Sobald das Motorfahrzeug immatrikuliert ist, auf der Internetseite der Zollverwaltung den Antrag 15.54 samt Kopie des Fahrzeugausweises abspeichern. Nummer des Kontrollschilds nicht vergessen. Das vom Inspektorat kontrollierte Formular unverzüglich nach Erhalt (per E-Mail) ausdrucken und unterzeichnen. Danach das vollständige Dossier zusammen mit den unterzeichneten Formularen per Post dem Zollinspektorat Bern zustellen. 6 Kauf eines in der Schweiz bereits veranlagten Motorfahrzeugs Die Anspruchsberechtigten können in der Schweiz Motorfahrzeuge kaufen, die hier bereits veranlagt worden sind. 6.1 Aufgaben der Mission Auf der Internetseite der Zollverwaltung einen Antrag 15.54 erfassen. Nummer des Kontrollschilds nicht vergessen. Die Verbalnote sowie den Schweizer Fahrzeugausweis per E-Mail an das Inspektorat weiterleiten. Das vom Inspektorat genehmigte Formular 15.54 unverzüglich nach Erhalt (per E- Mail) ausdrucken und unterzeichnen. Anschliessend das vollständige Dossier zusammen mit den unterzeichneten Formularen per Post dem Zollinspektorat Bern zustellen. 6/6