Tarifvertrag. zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-EntgeltU-Ärzte Hessen) vom 30.

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Transkript:

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-EntgeltU-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport, einerseits und dem Marburger Bund Landesverband Hessen e.v., vertreten durch den Geschäftsführenden Landesvorstand, andererseits wird Folgendes vereinbart:

- 2-1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für a) Ärztinnen und Ärzte, die als Angestellte an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben der Krankenversorgung des Universitätsklinikums wahrnehmen, b) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen ärztlichen Bereichen (z.b. Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene) überwiegend in der Krankenversorgung des Universitätsklinikums eingesetzt sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Ärztinnen und Ärzte, die ein über das Tabellenentgelt der Endstufe der Entgeltgruppe Ä 6 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Zulage nach 14 Absatz 3 TV-Ärzte Hessen bleibt hierbei unberücksichtigt, b) Ärztinnen und Ärzte, für die Eingliederungszuschüsse nach den 217 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch gewährt werden, c) Ärztinnen und Ärzte, die Arbeiten nach den 260 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch verrichten, d) geringfügig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Sinne von 8 Absatz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch. (3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte (Chefärztinnen und Chefärzte). 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung Durch diesen Tarifvertrag werden neben den tarifvertraglichen Regelungen über die betriebliche Altersversorgung (ATV) die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geregelt.

- 3-3 Anspruchsvoraussetzungen (1) Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch darauf, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v.h. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. (2) Im beiderseitigen Einvernehmen können die Ärztin oder der Arzt und der Arbeitgeber die Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen bis zu 10 v.h. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) vereinbaren. (3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/100 der Bezugsgröße nach 18 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch betragen. 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile 1 Die Ärztin oder der Arzt kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln. 2 Umgewandelt werden können auf ihr oder sein Verlangen künftige Ansprüche auf a) monatliche Entgeltbestandteile, b) vermögenswirksame Leistungen, c) sonstige steuerpflichtige Entgeltbestandteile. 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs (1) 1 Die Ärztin oder der Arzt muss ihren oder seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens sechs Wochen vor dem 1. des Kalendermonats, zu dem die Vereinbarung wirksam werden soll, gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. 2 Die Ärztin oder der Arzt ist an die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Entgeltumwandlung mindestens für den Zeitraum von zwölf Kalendermonaten gebunden. (2) Der Arbeitgeber kann verlangen, dass für den Zeitraum von zwölf Kalendermonaten gleich bleibende monatliche Beträge für die vereinbarte Entgeltumwandlung verwendet werden. (3) Von den Regelungen in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Änderung einer Vereinbarung entsprechend.

- 4-6 Durchführungsweg Der Arbeitgeber legt den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fest und wählt den Versorgungsträger aus. 7 Bemessungsgrundlage von Ansprüchen Für die Berechnung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden. 8 In-Kraft-Treten (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden.

- 5 - Wiesbaden,. Dezember 2006 Frankfurt am Main,. Dezember 2006 Volker Bouffier Staatsminister Privatdozent Dr. med. Andreas Scholz Landesverbandsvorsitzender Dr. med. Ursula Stüwe 2. stellvertretende Landesverbandsvorsitzende Kenntnis genommen: Gerald Meder Stellvertretender Vorstandsvorsitzender Rhön-Klinikum AG und Vorsitzender der Geschäftsführung Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH Thomas Müller-Bellingrodt Kaufmännischer Direktor Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main