vom 19.03.2002 in der Fassung vom 21.08.2009 sowie 12.07.2012 und der StromNEV vom 25.07.2005. 1. Grundvergütung (üblicher Preis) Zeitraum Vergütung Quartal 3-2016 Quartal 4-2016 Quartal 1-2017 Quartal 2-2017 2. Zusatzvergütung für vermiedene Netznutzung 1) 2,48 2,83 3,76 4,13 Spannungsebene Vergütung Hochspannung 0,08 Umspannung zur Mittelspannung 0,17 Mittelspannung 0,23 Umspannung zur Niederspannung 0,69 Niederspannung 0,33 1) Die genannten Arbeitspreise sind vorläufig und orientieren sich am Arbeitspreis der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene für Benutzungsdauern 2.500 h. Sie können je nach tatsächlicher Vermeidungsarbeit einer Ebene in der Jahresendabrechnung noch angepasst werden (zur Methodik vgl. Kalkulationsleitfaden 18 StromNEV des VDN vom 03. März 2007). Bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung fällt zudem eine Vergütung für den Beitrag zur Vermeidungsleistung an ( 18 Abs. 3 StromNEV). Anlagen, die keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Dafür ist eine verbindliche Festlegung der Berechnungsvariante gemäß 18 Abs. 3 Satz 2 StromNEV notwendig. Die Mitteilung ist jeweils bis zum 15.12. des Vorjahres erforderlich und gilt bis auf Widerruf. Maßgeblich ist jeweils der Leistungspreis der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene für Benutzungsdauern 2500 h. 3. Gesetzlicher Zuschlag in ct/kwh 2) 3.1 Für Anlagen, welche bis zum 31.12.2008 in Dauerbetrieb genommen wurden: Anlagenkategorie Vergütungsjahr 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 usw. kleine KWK-Anlagen bis 2 MW el (Aufnahme Dauerbetrieb zwischen dem 01.04.2002 und dem 31.12.2008) 2,56 2,56 2,40 2,40 2,25 2,25 2,10 2,10 1,94 - - kleine KWK-Anlagen el (Aufnahme Dauerbetrieb zwischen dem 01.04.2002 und dem 31.12.2008) Brennstoffzellen-Anlagen (Aufnahme Dauerbetrieb zwischen dem 01.04.2002 und dem 31.12.2008) 5,11 für 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebs 5,11 für 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebs
vom 19.03.2002 in der Fassung vom 21.08.2009 sowie 12.07.2012 und der StromNEV vom 25.07.2005. 3.2 Für Anlagen, mit Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2009 bis 18.07.2012: Anlagenkategorie Vergütungssatz 3) Vergütungsdauer geförderte Vollbenutzungsstundenzahl 4) kleine KWK-Anlagen el 5,11 10 Jahre keine Einschränkung kleine KWK-Anlagen bis 2 MW el el: bis 2 MW el: 5,11 2,10 max. 6 Betriebsjahre 5) max. el: 5,11 kleine KWK-Anlagen größer 2 MW el bis 2 MW el: 2,10 max. 6 Betriebsjahre 5) max. über 2 MW el: 1,50 Brennstoffzellen-Anlagen 5,11 10 Jahre keine Einschränkung Modernisierte KWK-Anlagen (Mod. Anlage der Kat. "alte Bestandsanlage" oder "neu Bestandsanlage" el: bis 2 MW el: über 2 MW el: 5,11 2,10 1,50 max. 6 Betriebsjahre 5) max. 2) Die Zahlung des gesetzlichen Zuschlags steht unter dem Vorbehalt einer Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Unabhängig von der in das Verteilnetz eingespeisten Strommenge kann der gesetzliche Zuschlag für den gesamten KWK-Strom gewährt werden. 3) Sofern die Vergütungssätze einer Anlagenkategorie nach Leistung gestaffelt sind, so gelten diese jeweils anteilig. 4) Quotient aus der jährlichen KWK-Netto-Stromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde. 5) Die maximale Vergütungsdauer verringert sich auf 4 Betriebsjahre, wenn die Anlage wärmeseitig direkt mit einem verarbeitenden Unternehmen, welches unter Abschnitt B oder C der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) fällt, verbunden ist und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgt.
vom 19.03.2002 in der Fassung vom 21.08.2009 sowie 12.07.2012 und der StromNEV vom 25.07.2005. 3.3 Für Anlagen, mit Inbetriebnahme zwischen dem 19.07.2012 bis 31.12.2020: Anlagenkategorien Dauerbetrieb 19.07.2012 Dauerbetrieb 19.07.2012 kleine KWK- Anlage hocheffizient installierte Leistung bis 2 KW Geseztlicher Zuschlag Leistungszonen Preise 5,41 Emissionshandel 5) Preise Grundvergütung auf Antrag vermiedene Netznutzung auf Antrag Vergütungsdauer Dauerbetriebsdatum 3) 10 Jahre oder Einmalzahlung 4) kleine KWK- Anlage hocheffizient 5,41 10 Jahre oder kleine KWK- Anlage hocheffizient 50 kw bis 2 MW 5,41 bis 250 kw 4,00 bis 2 MW 2,40 *) KWK-Anlage hocheffiziente fabrikneue Hauptbestandteile über 2 MW bis 250 kw 5,41 4,00 bis 2 MW 2,40 über 2 MW 1,80 5,41 0,30 5) KWK-Anlage hocheffiziente Neuanlage über 2 MW bis 250 kw 4,00 0,30 5) bis 2 MW 2,40 0,30 5) über 2 MW 1,80 0,30 5) *) KWK-Anlage hocheffiziente modernisierte < 50 kw mod. 25 % mod. 50 % 5,41 5,41 5 Jahre oder 15.000 VBNH 10 Jahre oder *) KWK-Anlage hocheffiziente modernisierte > 50 kw mod. 25 % mod. 50 % bis 250 kw bis 2 MW über 2 MW 5,41 4,00 2,40 1,80 15.000 VBNH *) KWK-Anlage hocheffiziente nachgerüstete > 2 MW mind. 50 % mind. 25% < 25 % 5,41 bis 250 kw 4,00 bis 2 MW 2,40 über 2 MW 1,80 15.000 VBNH 10.000 VBNH *) Dauerbetrieb ab 01.01.09 bis 31.12.2020 ( 5; KWK-G 2012) 1) kw-anlagenleistung 2) VBNH Vollbenutzungsstunden 3) Dauerbetriebsdatum mit Ausschlußkriterien 4) Einmalzahlung auf Antrag für das vollständige Fördervolumen kw 1) x30.000h 2) x5,41 5) Förderung in Höhe von 0,30 Ct pro Zone bei gesetzlichem Zuschlag ab 01.01.2013
vom 19.03.2002 in der Fassung vom 21.08.2009 sowie 12.07.2012 und der StromNEV vom 25.07.2005. 4. Zuschlagszahlung 4.1 Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen: Der Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen, welche ab dem 01.01.2009 begonnen wurden, bis zum 31.12.2020 in Betrieb genommen werden und die Voraussetzungen des 5a einhalten, wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; BAFA) festgelegt und beschieden. 4.2 Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern: Der Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, welche ab dem 19.07.2012 begonnen wurden, bis zum 31.12.2020 in Betrieb genommen werden und die Voraussetzungen des 5b einhalten, wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; BAFA) festgelegt und beschieden. Nähere Informationen zu den Punkten 4.1 und 4.2 finden Sie auch auf den Internetseiten des BAFA (www.bafa.de). Die hier genannten Vergütungssätze und Zuschläge stellen unverbindliche Angaben dar. Die tatsächliche Höhe der Zusatzvergütung für vermiedene Netznutzung ist abhängig von den jeweils genehmigten Netznutzungsentgelten.
5.0 Gesetzlicher Zuschlag in ct/kwh 2) 5.1 Neue, modernisierte und umgerüstete KWK-Anlagen 5.1.1 Netzeinspeisung Für die Netzeinspeisung werden die folgenden Zuschläge bezahlt: Zuschlag für Netzeinspeisung 50 kw 8,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 6,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 5,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 4,40 ct/kwh über 2 MW 3,10 ct/kwh 5.1.2 Zuschlagszahlungen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen, die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen. Zuschlag für Selbstverbrauch 50 kw 4,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 3,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 0,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 0,00 ct/kwh über 2 MW 0,00 ct/kwh 2) Die Zahlung des gesetzlichen Zuschlags steht unter dem Vorbehalt einer Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Unabhängig von der in das Verteilnetz eingespeisten Strommenge kann der gesetzliche Zuschlag für den gesamten KWK-Strom gewährt werden. siehe Gesetzestext 6 Absatz 3 Ziffer 1
5.2 KWKG in Kundenanlagen oder geschlossenen Verteilnetzen 5.2.1 Einspeisung in Kundenanlagen Für die Netzeinspeisung werden die folgenden Zuschläge bezahlt: Zuschlag für Netzeinspeisung 50 kw 8,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 6,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 5,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 4,40 ct/kwh über 2 MW 3,10 ct/kwh 5.2.2 Verbrauch innerhalb der Anlage Die Zuschläge für "Verbrauch" von Letztverbrauchern in einer Kundenanlage oder im geschlossenen Verteilnetz ( 6 Absatz 4 Nr. 2) betragen: Zuschlag für Verbrauch durch Dritten 50 kw 4,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 3,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 2,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 1,50 ct/kwh über 2 MW 1,00 ct/kwh siehe Gesetzestext 6 Absatz 3 Ziffer 2 Voraussetzung:soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird
5.3 KWK in stromkostenintensiven Unternehmen 5.3.1 Netzeinspeisung Für die Netzeinspeisung werden die folgenden Zuschläge bezahlt: Zuschlag für Netzeinspeisung 50 kw 8,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 6,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 5,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 4,40 ct/kwh über 2 MW 3,10 ct/kwh 5.3.2 Selbstverbrauch Die Zuschläge für Selbstverbrauch in stromkostenintensiven Unternehmen betragen: Zuschlag für Selbstverbrauch 50 kw 5,41 ct/kwh > 50 kw und 250 kw 4,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 2,40 ct/kwh über 2 MW 1,80 ct/kwh siehe Gesetzestext 6 Absatz 3 Ziffer 3 Voraussetzung: Die KWK-Anlagen gehört zu einer Abnahmestelle, an der das BAFA die EEG-Umlage begrenzt hat keine Nutzung des öffentlichen Netzes
5.4 KWK in Branche nach Anlage 4 des EEG 5.4.1 Netzeinspeisung Für die Netzeinspeisung werden die folgenden Zuschläge bezahlt Zuschlag für Netzeinspeisung 50 kw 8,00 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 6,00 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 5,00 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 4,40 ct/kwh über 2 MW 3,10 ct/kwh siehe Gesetzestext 6 Absatz 3 und 7 Absatz 4 Die Zuschläge für Selbstverbrauch werden noch in einer Verordnung festgelegt.
5.5 KWK in Bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes 5.5.1 Netzeinspeisung Der Zuschlag für Netzeinspeisung beträgt: Zuschlag für Netzeinspeisung 50 kw 8,30 ct/kwh > 50 kw und 100 kw 6,30 ct/kwh > 100 kw und 250 kw 5,30 ct/kwh > 250 kw und 2 MW 4,70 ct/kwh über 2 MW 3,40 ct/kwh siehe Gesetzestext 7 Absatz 5 Der Zuschlag für den geförderten Selbstverbrauch erhöht sich ebenfalls um 0,3 ct/kwh
5.6 KWK Kleinstanlagen bis 2kW Können sich eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung auszuzahlen. Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge. Die Anlage kann auch bei negativen Strompreisen einspeisen. siehe Gesetzestext 9
5.7 Zuschlag für bestehende Großanlagen Für bestehende Anlagen auf Basis gasförmiger Brennstoffe größer 2 MW, die keine Förderung nach EEG und KWKG mehr erhalten, wird ein Zuschlag von 1,50 ct/kwh für die Dauer von 16.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 01. Januar 2017 verringert sich allerdings die Dauer der Zuschlagszahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vbh der KWK-Anlage, mindestens aber um 4.000 Vbh ( 13 Abs. 3 und 4 KWKG). Gilt für Strom der zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Anlagenklasse (KWK-Leistungsanteil) Zuschlagshöhe 50 kw und 2 MW 0,00 ct/kwh > 2 MW 1,50 ct/kwh siehe Gesetzestext 13 Zuschlagsberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
5.8 Entfall bei negativen Börsenpreisen 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK- Anlagen (7) Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der europäischen Strombörse European Power Exchange (EPEX Spot SE) in Paris Null oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen. Der während eines solchen Zeitraumes erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach 8 angerechnet. 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage (4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach 7 Absatz 7 Satz 1 mindesten einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
5.9 Zuschlagszahlungen 5.9.1 für Wärme- und Kältenetze Für die Zuschlagszahlungen von Wärme- und Kältenetzen ist der Übertragungnetzbetreiber für die Auszahlung verantwortlich. 5.9.2 für Wärme- und Kältespeicher Für die Zuschlagszahlungen von Wärme- und Kältespeichern ist der Übertragungnetzbetreiber für die Auszahlung verantwortlich.