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Transkript:

Nr 232 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Tourismusgesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Tourismusgesetz, LGBl Nr 43/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2009, wird geändert wie folgt: 1. Im 4 Abs 2 lautet der vorletzte Satz: Für die Erstellung des Stimmverzeichnisses ist ein Muster zu verwenden, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. 2. Im 31 Abs 2 entfällt der vierte Satz und im fünften Satz das Wort sonstige. 3. Im 35 Abs 1 entfällt in der lit a zweiter Spiegelstrich die Wortfolge der Österreichischen Postsparkasse und. 4. Im 36 Abs 2 entfällt die Wortfolge und der Österreichischen Postsparkasse. 5. Im 56, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung (1) erhält, wird angefügt: (2) Von der Erlassung eines Beitragsbescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 nicht erreicht. (3) Wird die Beitragsschuld trotz Mahnung nicht bezahlt, kann über die offenen Nebenansprüche ein Rückstandsausweis ausgefertigt werden, wenn im Mahnschreiben (Mahnerlagschein) auch die Grundlagen für die Berechnung der Nebenansprüche enthalten waren und der Beitragspflichtige nicht längstens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnschreibens (Mahnerlagscheins) schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung der Nebenansprüche verlangt. Unter diesen Voraussetzungen können die offenen Nebenansprüche auch in den Rückstandsausweis über die offene Beitragsschuldigkeit aufgenommen werden. 232 \ 13.12.2010 15:16 \ Vorlagen der Landesregierung

(4) Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen. 6. Nach 65 wird angefügt: 66 (1) Die 2 Abs 1, 3 Abs 3, 12 Abs 3, 31 Abs 1, 35, 37a, 40, 53a, 56 und 58 Abs 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (2) Die 4 Abs 2, 31 Abs 2, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr./2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. 7. Die Anlage zu 4 Abs 3 entfällt. 2

Erläuterungen 1. Allgemeines: Der Entwurf zur Änderung des Salzburger Tourismusgesetzes greift Vorschläge des Landesabgabenamtes für eine aufwandsmindernde Vollziehung der Verband- und Tourismusbeiträge durch das genannte Amt auf. Teilweise wird dadurch die Rechtslage wiederhergestellt, die vor der Verbundlichung der Salzburger Landesabgabenordnung in Bezug auf die Vorschreibung und Vollstreckung von geringfügigen Abgabenschuldigkeiten und die Rückzahlung ebensolcher Guthaben bis zum 1. Jänner 2010 gegolten hat. Neu ist die Bestimmung, nach der über Nebenansprüche nicht gesondert ein Bescheid erlassen werden muss, wenn der Beitragspflichtige nicht einen solchen Abspruch verlangt. Gleichzeitig sollen Anpassungen an die zwischenzeitige Rechtsentwicklung vorgenommen werden. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage: Die Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz sind keine Abgaben im Sinn des 7 Abs 6 F-VG 1948. Es können somit weiter das allgemeine Beitragsrecht und das Beitragsverfahrensrecht dafür vom Land selbstständig geregelt werden. (Siehe dazu die Erläuterungen in der Regierungsvorlage Nr 123 BlgLT 2. Sess 14. GP.) 3. EU-Konformität: Es besteht im Zusammenhang kein Unionsrecht. 4. Kosten: Die Änderungen dienen dazu, den Verwaltungsaufwand im Landesabgabenamt zu mindern. Nach Angaben des Landesabgabenamtes können auf Grund der neuen Bestimmung des 56 Abs 3 ca 4.550 Mahngebührenvorschreibungen und 2.570 Vorschreibungen von Säumniszuschlägen mittels eigener Nebengebührenbescheide im Jahr (Basis 2009) vermieden werden. Auf Grund des 56 Abs 2 lässt sich die Erlassung von rd 2.500 zusätzlichen Bescheiden (zu den 8.000 bis 10.000 Beitragsbescheiden) im Jahr vermeiden. 5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens: Im Begutachtungsverfahren über den Gesetzentwurf haben das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Wirtschaftstreuhänder und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, Stellungnahmen abgegeben. Dabei stieß das Vorhaben auf keine Einwände. Von der erstgenann- 3

ten Kammer wurde ausgeführt, dass es sich bei der Einhebung der Beiträge durch das Landesabgabenamt um eine Serviceleistung des Landes handle, die ausschließlich der Salzburger Wirtschaft bzw den Tourismusverbänden zugute kommt. Die Einhebungsvergütung von 4 % sei nicht kostendeckend, der ungedeckte Aufwand stelle eine Subvention des Landes für die Wirtschaft dar. Zur Herstellung der Kostendeckung für das Landesabgabenamt solle die Einhebungsvergütung auf 6 % erhöht oder auch der Teil des Beitragsaufkommens, der auf Grund einer Erhöhung des Promillesatzes gemäß 39 Abs 3 geleistet wird, in die Berechnungsgrundlage der Einhebungsvergütung einbezogen werden. Diese Vorschläge betreffen nicht die Inhalte der Änderungen des Gesetzesvorhabens und bleiben daher in dessen Rahmen unberücksichtigt. 6. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Zahl 1 und 7: Das Muster des Stimmverzeichnisses soll durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dies entlastet den Gesetzestext. Zu Zahl 2 bis 4: Die österreichische Postsparkasse besteht nicht mehr als eigene Einrichtung, sie wurde von der BAWAG übernommen. Unter der Marke PSK werden Bankgeschäfte betrieben wie von anderen Banken. Die gesonderte Erwähnung der Österreichischen Postsparkasse ist daher überholt. Zu Zahl 5: Die neuen Abs 2 bis 4 im 56 enthalten Abweichungen von Bestimmungen der ansonsten seit dem 1. Jänner 2010 auch auf die Vorschreibung der Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz anzuwendenden Bundesabgabenordnung. Abs 2 übernimmt den 149a Abs 2 erster Satz LAO, der Betrag wird aber von 7,50 auf 10 angehoben. Abs 3 vermeidet die Erlassung eigener Bescheide zur Vorschreibung von Nebenansprüchen (Mahngebühren, Säumniszuschläge). Die Erfordernisse der Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns bleiben trotzdem gewahrt, weil die Höhe der Nebenansprüche vom Beitragspflichtigen nachgerechnet werden kann: Zu diesem Zweck müssen die Grundlagen dafür im Mahnschreiben (Mahnerlagschein) angeführt sein. Die Ausstellung eines Rückstandsausweises über die Nebengebühren hat weiter zur Voraussetzung, dass der Beitragspflichtige innerhalb bestimmter Frist keinen bescheidmäßigen Abspruch über die Nebenansprüche gestellt hat. Auf diese Möglichkeit soll im Mahnschreiben hingewiesen werden. 4

Abweichend von 242a BAO sollen Beitragschuldigkeiten nicht nur bis 5, sondern unter 10 nicht vollstreckt und auch Guthaben unter diesem Betrag nicht zurückgezahlt werden (vgl 183 LAO: 7,50 ). Eine Zusammenrechnung mehrerer offener Beträge ist nicht vorgesehen, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Zu Zahl 6: Die neuen Bestimmungen sollen bereits für das Jahr 2011 gelten und zur aufwandssparsamen Vollziehung der Verbands- und Tourismusbeiträge beitragen. Die Landesregierung stellt sohin den Antrag, der Salzburger Landtag wolle beschließen: 1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben. 2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen. 5