Grundzüge des Asylverfahrens R E C H T S L A G E A B 0 1. 0 6. 2 0 1 6
Zuständigkeiten 2 Bescheid Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Sitz in Wien (samt 9 Regionaldirektionen, Außenstellen und Erstaufnahmestellen) Beschwerde Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Bescheid (außerordentliche)revision und/oder Beschwerde Verwaltungsgerichtshof (VwGH)/Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Zuständigkeiten Zuständig im Bundesland Salzburg: 3 Regionaldirektion Salzburg, Münchner Bundesstr. 202, 5020 Salzburg Außenstelle Salzburg, Münchner Bundesstr. 144, 5020 Salzburg
Gang des Asylverfahrens 4 1. Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag) bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes 2. Einbringung des Antrags 3. Zulassungsverfahren 4. Materielles Verfahren (inhaltliche Prüfung) Entscheidungsfrist: 15 Monate ab Antragstellung! (*)
Antragstellung und Einbringung I. Antragstellung bei Sicherheitsbehörde 5 faktischer Abschiebeschutz Erstbefragung des Asylwerbers zur Ermittlung der Identität und Reiseroute. Übermittlung der Informationen über die Antragstellung an BFA. Dieser trifft Anordnungen zur weiteren Vorgehensweise. II. Einbringung des Antrags Mit der Anordnung des BFA zur weiteren Vorgehensweise gilt der Antrag als eingebracht. Beginn des Zulassungsverfahrens
III. Zulassungsverfahren Prüfungsfragen: Zulassungsverfahren Drittstaatensicherheit? Zuständigkeit eines anderen Staates? Liegt eine bereits entschiedene Sache vor? Im Zulassungsverfahren wird jedem/jeder AsylwerberIn kostenlos ein(e) Rechtsberater(in) amtswegig zu Seite gestellt! 6
Zulassungsverfahren Ergebnis des Zulassungsverfahrens: a) Zulassung des Antrags Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ( weiße Karte ), weiteres Verfahren beim BFA 7 oder b) Materielle Entscheidung (Asyl oder subs. Schutz) bzw. Ankündigung einer materiellen Entscheidung per Verfahrensanordnung oder c) Zurückweisung des Antrags; grds. Verpflichtung zur Ausreise
Materielles Verfahren Asyl Nachdem der Antrag zugelassen ist: 8 Ladung des Asylwerbers/der Asylwerberin zur Einvernahme ( Interview ). Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Einvernahme ist gestattet! Rechtliche Prüfung des Antrags, Entscheidung durch Bescheid. Exkurs: Mitwirkung im Asylverfahren
Exkurs: Mitwirkung im Asylverfahren AsylwerberIn hat Mitwirkungspflichten im Asylverfahren. Insbesondere: 9 Vorlage aller relevanten Dokumente Neben allfällig vorhandenen Ausweisdokumenten ist auch die Vorlage von Integrationsnachweisen (Deutschzeugnisse, Kurszeugnisse, Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit, Empfehlungsschreiben, etc.) empfehlenswert! Einhaltung der Meldeverpflichtung
Materielles Verfahren - Asyl Flüchtlingseigenschaft Das AsylG kennt keinen eigenen Flüchtlingsbegriff, sondern verweist auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK): Flüchtling ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Frucht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. ( ) 10
Materielles Verfahren - Asyl Ergebnis der Prüfung positiv: Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Zunächst auf 3 Jahre befristetes Einreise und Aufenthaltsrecht (auf unbefristete Gültigkeitsdauer verlängerbar)** Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte** Ausstellung eines Konventionsreisepasses Ergebnis der Prüfung negativ: Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes 11
Materielles Verfahren Subsidiärer Schutz Subsidiäre Schutzgründe Die Zuerkennung des subs. Schutzes hat zu erfolgen, wenn die Rückkehr des Asylwerbers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) oder Art. 3 (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 der Konvention bedeuten würde oder 12 Für die betreffende Person als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Materielles Verfahren Subsidiärer Schutz Ergebnis der Prüfung positiv: Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte(r) Auf ein Jahr befristetes Einreise und Aufenthaltsrecht (verlängerbar um jeweils 2 weitere Jahre) Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte 13 Ergebnis der Prüfung negativ: Gänzliche Abweisung des Antrags und Rückkehrentscheidung oder Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG
Überblick über den Verfahrensausgang 14 falls nein Zuerkennung des Asylstatus Subsidiäre Schutzberechtigung Aufenthaltsberechtigung falls nein falls nein: Ausreiseverpflichtung
Muster einer abweisenden Entscheidung I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 1.1.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen. II. Gemäß 8 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG i.v.m... wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wird gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 15
Zuständigkeit: BVerwG Beschwerdeverfahren Beschwerdefrist: grds. 2 Wochen; 4 Wochen falls keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt Beschwerdeform: schriftlich, mit begründetem Antrag; beim BFA einzubringen 16 Wirkung: Beschwerde hat grds. aufschiebende Wirkung, außer der Antrag wurde zurückgewiesen und es liegt eine Rückkehrentscheidung vor. Der AsylwerberInnen wird bei Erlassung eines Bescheids von Amts Wegen eine Rechtsberatung zur Seite gestellt. Dort kann der/die Betroffen(e) kostenlose Unterstützung und Beratung bei der Erstellung einer Beschwerde erlangen.
Familienverfahren 17 1. Familienverfahren im Inland Stellen Familienangehörige im Inland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, wird das Verfahren unter einem geführt. Wird einem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wird dem Familienangehörigen derselbe Schutz gewährt.
Familienverfahren 2. Familienverfahren im Ausland a) Befinden sich die Familienangehörigen des Asylberechtigten oder sub. Schutzberechtigten im Ausland, können diese im Ausland bei der öst. Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels (Visum) stellen. Achtung: bei subs. Schutzberechtigten kann der Familiennachzug frühestens nach 3 Jahren erfolgen! *** 18
b) Verfahrensablauf: Familienverfahren 19 Vertretungsbehörde nimmt Einreiseantrag entgegen Es ist empfehlenswert eine Kopie des Bescheids des Zusammenführenden den Fam.angehörigen zukommen zu lassen! Weiterleitung an das zuständige BFA Nach Zustimmung zur Einreise durch das BFA: Vertretungsbehörde erteilt Familienangehörigen Visum zur Einreise. Nach der Einreise stellen die Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie bekommen zumindest den selben Schutz, wie der Zusammenführende.
Familienverfahren Achtung: Erfolgt die Antragstellung der Fam.angehörigen nach Ablauf von 3 Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Zusammenführenden bzw. handelt es sich um Fam.angehörige von sub. Schutzberechtigten, sind folgende Voraussetzungen zusätzlich zu erfüllen: 20 ortsübliche Unterkunft Krankenversicherungsschutz Gesicherter Lebensunterhalt (keine Sozialleistungen!!) Ausnahme: diese Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen, wenn es sich um die Fam.angehörigen eines unbegleiteten mj. Flüchtlings handelt!
Familienverfahren: Anlaufstellen 21 Familienzusammenführung: Rotes Kreuz Salzburg Ansprechperson: Helmut Fallwickl, Tel.: 0662/81 44 10410 Suchdienst für Familienangehörige: Rotes Kreuz, Sterneckstr. 32, 5020 Salzburg
Arbeitsmarktzugang 1. AsylwerberInnen Haben drei Monate nach Zulassung des Asylantrags Zugang zum Arbeitsmarkt, jedoch nur mit Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Muss vom Arbeitgeber beantragt werden! Wichtig: Zugang zu Lehrausbildung bis zum 25. Lebensjahr! Voraussetzungen: Beschäftigungsbewilligung erforderlich Nachgewiesener Lehrlingsmangel Keine bevorzugte Ersatzarbeitskraft Zustimmung des Regionalbeirates des AMS 22
Arbeitsmarktzugang AsylwerberInnen können darüber hinaus in Betrieben der öffentlichen Hand gemeinnützig beschäftigt werden: 23 nur Hilfstätigkeiten Einsatzmöglichkeiten nur in Betrieben der öffentlichen Hand Einmaligkeit und Kurzfristigkeit des Einsatzes Wenn es sich um eine Arbeit handelt, die auch für die Schaffung eines Regulären Arbeitsplatzes geeignet ist, liegt keine Gemeinnützigkeit vor! In Frage kommen daher nur Arbeiten, für die ein vorübergehender Bedarf an Hilfskräften gegeben ist.
Arbeitsmarktzugang 2. Asylberechtigte und subs. Schutzberechtigte Sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und haben daher freien Zugang zum Arbeitsmarkt. 24
Rückkehrhilfe AsylwerberIn kann in jedem Verfahrensstadium Rückkehrberatung in Anspruch nehmen. Die Beratung umfasst u.a.: Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens Organisation der Rückreise Hilfe bei Behördengängen, Beschaffung von Reisedokumenten Finanzierung der Reisekosten Ggf. finanzielle Reintegrationshilfen für den Neustart in der Heimat Bei einer Rückkehrentscheidung: Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Rückkehrberatung! 25
Rückkehrhilfe Rückkehrberatung in Salzburg: 26 Caritas Salzburg Plainstraße 83 5020 Salzburg Telefon: 0662/ 849 373-215 Fax: 0662/ 849 373-299 rueckkehrhilfe@caritas-salzburg.at
Übergangsbestimmungen Die mit (*) markierte Bestimmung gilt ab dem 01.06.2016 für alle anhängigen Verfahren. Sie tritt aber mit 31.05.2018 außer Kraft. Für Verfahren, die am 31.05.2018 noch anhängig sind, gilt die verlängerte Entscheidungsfrist auch danach noch weiter. Die mit (**) markierten Bestimmungen sind anwendbar auf Anträge, die nach dem 15.11.2015 gestellt wurden. Für alle Anträge, die vor diesem Stichtag gestellt wurden, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage! Die mit (***) markierten Bestimmungen sind anwendbar auf Familienverfahren, die nach dem 01.06.2016 anhängig werden. Für alle Verfahren, die an diesem Stichtag bereits anhängig waren, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage! 27
Infos und Formulare: www.bfa.gv.at Nützliche Links Hilfe bei Familienzusammenführung und Suche von Angehörigen (Suchdienst) http://www.roteskreuz.at/sbg/migrationsuchdienst/familienzusammenfuehrung/ Gemeinnützige Beschäftigung in Sbg. http://www.salzburg.gv.at/gemeinnuetzige_beschaeftig ung 28