Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Ähnliche Dokumente
Senatskanzlei Vorlage für die Sitzung des Senats am

Sechzehnter Staatsvertrag. zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Begründung zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Gesetz zum 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Entwurf (in den Landtag eingebracht) G e s e t z zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Artikel 1

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz über die Zustimmung zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008

HESSISCHER LANDTAG. B. Lösung Mit dem Gesetzentwurf soll die Zustimmung des Landtags zu dem Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/520 Landtag Wahlperiode. Gesetz zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

(Unterrichtung des Landtags) Vorblatt

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

Quelle: Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Vom 13. Dezember Artikel 1. Zustimmung zum Staatsvertrag

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!#

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Der Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) An das. Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.

Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Zustimmungsgesetz Erster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

Nr. 29 München, den 20. Dezember 2000

Aktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern

Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Entwurf

Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren

Drittes Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag

Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

17/964 Platz des Landtags Düsseldorf alle Abg.

Siebter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Die staatliche Deputation für Inneres hat dem Gesetzentwurf am zugestimmt.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Vorlage zur Beschlussfassung

Gesetzentwurf. 13. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG. Drucksache 13n der Landesregierung

Das Parlament ist bereits mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 VvB unterrichtet worden.

Grafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen

Landesgesetz zu dem Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes Vom 18. Dezember 2017

DEUTSCHES SPORTABZEICHEN

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,

Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

1.493 Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen

Hörfunk 2017 Bundesgebiet Weiteste Hörerkreise, Tagesreichweite, Hördauer und Marktanteile

Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Nutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht

Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen


Die Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern

Übersicht der Grunddaten zu den Indikatoren C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11. Untersuchte. Proben pro 1.

5. Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

Änderungsantrag. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/6312. der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P.

Bundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

Auswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00%

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

Bundesrat Drucksache 268/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb des Standards XPersonenstand in den Jahren 2010, 2011 und 2012

Vereinbarung. über amtliche Gefahrendurchsagen und Gefahrenmitteilungen über das Satellitengestützte Warnsystem des Bundes (SatWaS)

Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen und Chef der Staatskanzlei

Entwurf. G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag. Artikel 1

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Bundesrat Drucksache 232/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011

STATISTISCHE BUNDESAMT (2017): STATISTIK DER KINDER- UND JUGENDHILFE

Auftragseingang im Bauhauptgewerbe (Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten) August 2016 (Veränderung in % zum Vorjahr)

Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Elternzeit

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/690 Landtag 19. Wahlperiode

Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen darunter Kinderbetreuung, -erziehung - Fachkraft. Region. Aggregat Kinderpfleger.

Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5. November 2013

Entwurf. G e s e t z zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Artikel 1

JÄHRLICHE STATISTISCHE GESAMTAUFSTELLUNG nach 30a Nr. 2 VOL/A

Verwaltungsabkommen. zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Beratung. von grundsätzlichen Angelegenheiten der Raumordnung

Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen)

51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

Die Umfrageergebnisse im Überblick

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / Mitteilung. 13. Wahlperiode der Landesregierung

An die Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Anke Erdmann, MdL. - im Hause - Anbindung der Landeszentrale für politische Bildung in den Ländern

3. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich

!"#$%%& '%#'((%)%" *+, %!"#$%%

FLECHSIG. Rundfunkrechtliche Rechtsgrundlagen - Im Aufbau begriffen -

Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1423 Landtag 18. Wahlperiode 10.06.2014 Mitteilung des Senats vom 10. Juni 2014 Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 10. Juni 2014 Entwurf eines Sechzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Der Senat bittet die Bremische Bürgerschaft um Kenntnisnahme des 16. RÄStV und ermächtigt den Präsidenten des Senats, diesen zu unterzeichnen. Der Entwurf des 16. RfÄndStV beinhaltet - die Absenkung des Rundfunkbeitrags um 48 Cent von derzeit 17,98 auf 17,50 mit Wirkung ab dem 01.04.2015, - die Anhebung der Finanzausgleichsmasse zugunsten Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk von derzeit 1% auf 1,6 % mit Wirkung ab dem 01.01.2017 sowie - die Neuverteilung der Finanzausgleichmasse zwischen Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk von derzeit 46,24% (RB) zu 53,76% (SR) auf 49,08 % (RB) zu 50,92 % (SR). Aufgrund der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag zum 01.01.2013 sind laut dem 19. KEF-Bericht im Zeitraum 2013 bis 2016 Beitrags-Mehrerträge in Höhe von ca. 1.145,9 Mio. zu erwarten. Die KEF hat deshalb den Ländern empfohlen, etwa 50% dieser Mehreinnahmen für eine Absenkung des Rundfunkbeitrags um 73 Cent zu verwenden (Absenkung von 17,98 auf 17,25 ). Mit der anderen Hälfte soll eine Rücklage gebildet werden, um ggf. noch auftauchende Bewegungen bei den Beitragseinnahmen abfedern zu können. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf der MPK am 13.03.2014 beschlossen, dass der Rundfunkbeitrag in einem ersten Schritt zunächst um 48 Cent auf 17,50 gesenkt werden soll. Alle damit zusammenhängenden weiteren Fragen sollen in einem zweiten Schritt entschieden werden, nachdem die Ergebnisse der von den Ländern beauftragten Evaluierung des neuen Beitragsmodells vorliegen. Die Differenz zum Vorschlag der KEF wird in eine Rücklage eingestellt. Im Rahmen der Evaluierung werden insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag sowie die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft. Eben-

2 falls damit verbunden werden soll die Entscheidung über die Frage einer stufenweisen weiteren Reduzierung von Werbung und Sponsoring im öffentlichrechtlichen Rundfunk. Die KEF hat in ihrem 19. Bericht weiter Ausführungen zu einer Neuregelung des Rundfunkfinanzausgleichs zugunsten der kleinen ARD-Anstalten Radio Bremen und Saarländischer Rundfunk gemacht. Das bisherige System des ARD-internen Finanzausgleichs konnte nicht gewährleisten, dass die von Radio Bremen benötigten und angemeldeten Mittel der Anstalt auch regelmäßig in voller Höhe zufließen. Aus diesem Grunde hatte die MPK bereits 2011 in Aussicht genommen, auf ihrer Konferenz im Oktober 2014 auf der Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung des neuen Rundfunkbeitragsmodells zu den offenen Fragen im Hinblick auf den Finanz- und Strukturausgleich zu beschließen. Dazu wurde die ARD gebeten, rechtzeitig einen Vorschlag für eine dauerhafte Lösung zum Finanz- und Strukturausgleich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 vorzulegen. Bis dahin wurden die finanziellen Lücken Radio Bremens durch verschiedene Hilfen und Kooperationen innerhalb der ARD überbrückt, die strukturelle Unterfinanzierung aber nicht beseitigt. Die ARD-Intendantinnen und Intendanten haben auf ihrer Sitzung im September 2013 in Bremen ein Ausgleichssystem entwickelt, das die Finanzierung von Radio Bremen und Saarländischem Rundfunk bis Ende 2016 gewährleistet. Die KEF hat diese Beschlüsse in ihrem 19. Bericht ausdrücklich begrüßt. Sie hat weitergehend die Auffassung geäußert, dass eine dauerhafte Lösung des Finanzausgleichs nur durch eine Neufestsetzung des Prozentsatzes der Finanzausgleichsmasse möglich ist. Sie hat deshalb empfohlen, ab 2017 die Mittel des FFAG 1 sowie die Mittel zum Ausgleich der strukturellen Unterfinanzierung von RB und SR durch eine Anhebung des Prozentsatzes in 14 S. 1 RFinStV zu ersetzen (19. KEF-Bericht, Kapitel 11, 4. Leitsatz). Beruhend auf den in Bremen gefassten Beschlüssen hat die KEF errechnet, dass eine Anhebung von 1,0% auf 1,6% die Unterfinanzierung beseitigen würde. Auf der Sitzung am 13. März 2014 haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder entsprechend dem Vorschlag der KEF den Beschluss gefasst, den Finanzausgleich unter den ARD-Anstalten auf 1,6% der Finanzausgleichsmasse anzuheben. Radio Bremen und der Saarländische Rundfunk haben sich darauf verständigt, dass zudem der Verteilungsschlüssel in 14 S. 2 RFinStV von derzeit 46,24% (RB) zu 53,76% (SR) auf 49,08 % (RB) zu 50,92 % (SR) zugunsten von Radio Bremen verändert wird. Die KEF hat diesen neuen Verteilungsschlüssel anerkannt und zum Gegenstand ihrer Empfehlung an die Rundfunkkommission ge-

3 macht. Der neue Verteilungsschlüssel wird damit ebenfalls Gegenstand des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, die Entscheidung treffen also auch diesbezüglich die Landesgesetzgeber. Bis zum 31.12.2016 wird eine vorläufige Regelung gelten (Bausteine 1 und 2 des Modells der ARD-Anstalten vom 16./17. September 2013), durch die Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk die notwendigen zusätzlichen finanziellen Mittel zufließen. Das Inkrafttreten des Staatsvertrages ist für den 1. April 2015 vorgesehen; ausgenommen hiervon ist die Neuregelung des Rundfunkfinanzausgleichs, für welche ein Inkrafttreten zum 01.Januar 2017 vorgesehen ist.

4 Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (Stand: 16.04.2014) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:

5 Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert: 1. 8 wird wie folgt neu gefasst: 8 Höhe des Rundfunkbeitrags Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt. 2. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio einen Anteil von 2,7733 vom Hundert. b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Betrag 163,71 Mio. Euro durch den Betrag 171,11 Mio. Euro ersetzt. 3. 14 wird wie folgt neu gefasst: 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD- Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt. Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht

6 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Für das Land Baden-Württemberg: Für den Freistaat Bayern: Für das Land Berlin: Für das Land Brandenburg: Für die Freie Hansestadt Bremen:

7 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für das Land Hessen: Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Für das Land Niedersachsen: Für das Land Nordrhein-Westfalen: Für das Land Rheinland-Pfalz:

8 Für das Saarland: Für den Freistaat Sachsen: Für das Land Sachsen-Anhalt: Für das Land Schleswig-Holstein: Für den Freistaat Thüringen: