Eintritt des Todes 3. Anzeigepflicht 3. Anordnungen für die Bestattung 4. Abdankung/Trauerfeier 5. Ort der Bestattung 5. Aufbahrung 6.

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Transkript:

Dezember 2016

Inhaltsverzeichnis Eintritt des Todes 3 Anzeigepflicht 3 Anordnungen für die Bestattung 4 Abdankung/Trauerfeier 5 Ort der Bestattung 5 Aufbahrung 6 Kremation 6 Beisetzungsstätten/Gräber 7 Gedenkort für ungeborenes Leben 7 Bestattungen 8 Muslimische Bestattungen 8 Wahl des Sarges oder der Urne 8 Grabsteine 9 Grabunterhalt 9 Kosten 9 Amtliche Publikation/Bestattungsanzeige 10 Erbschaftsamt Binningen 10 Abmeldung 11 Friedhof- und Bestattungsreglement 12 Bestattungsunternehmen 12 Nützliche Adressen 13 2

Eintritt des Todes Der Eintritt des Todes muss dem Hausarzt, oder allenfalls einem Notfallarzt (Auskunft über Nr. 1811) sofort mitgeteilt werden. Der Arzt nimmt die Leichenschau vor und stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Anzeigepflicht Der Todesfall ist innert 2 Tagen nach Eintritt des Todes auf der Gemeinde Therwil, Ressort Bestattungen, oder direkt auf dem kantonalen Zivilstandsamt in Arlesheim (Tel. 061 552 45 00) persönlich anzumelden. Ereignet sich der Todesfall innerhalb von Therwil, müssen sich die Angehörigen mit der Original-Todesbescheinigung, sowie Familienbüchlein auf der Gemeinde melden (Originale werden dann direkt von der Gemeinde an das kantonale Zivilstandsamt Arlesheim weitergeleitet). Bei einem Todesfall im Alters- u. Pflegeheim Blumenrain (mit gesetzlichem Wohnsitz in Therwil) ist die Heimleitung verpflichtet, ein entsprechendes Meldeformular zu Händen des kantonalen Zivilstandsamtes Binningen auszufüllen. Der Todesfall ist von den Angehörigen auf der Gemeinde Therwil mit Kopie des Meldeformulars sowie dem Familienbüchlein zu melden. Ereignet sich der Todesfall ausserhalb von Therwil müssen sich die Angehörigen mit der Original-Todesbescheinigung sowie dem Familienbüchlein zuerst auf dem zuständigen Zivilstandsamt des Todesortes melden. Bei einem Unfalltod (Verkehrs-, Arbeits- und Haushaltunfälle etc.) oder bei Suizid muss die Polizei zur Abklärung des Unfallhergangs beigezogen werden. Die Polizei benachrichtigt den zuständigen Amtsarzt. 3

Zur Terminvereinbarung von Trauerfeier und Bestattung sprechen die Angehörigen bei der Gemeinde am Wohnsitz des/der Verstorbenen vor. Zur persönlichen Anzeige des Todesfalles ist/sind verpflichtet: der Ehegatte und/oder die Kinder die dem/der Verstorbenen nächstverwandte Person jede Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat Andere Personen (z.b. vom Bestattungsunternehmen) können nur mit schriftlicher Vollmacht eines Anzeigepflichtigen den Tod anmelden. Anordnungen für die Bestattung Die zur Anmeldung des Todes verpflichteten Angehörigen geben auf der Gemeinde Therwil verbindliche Erklärungen über die Art der Bestattung ab (Urnen- oder Erdbestattung). Jede im Kantonsgebiet wohnhafte, über 16 Jahre alte urteilsfähige Person (Art. 49 BV) ist berechtigt, zu bestimmen, ob im Falle ihres Ablebens und Bestattung im Kantonsgebiet, ihre Leiche beerdigt oder kremiert werden soll. Erdbestattungen erfolgen frühestens 48 Stunden und in der Regel spätestens 72 Stunden nach dem Hinschied oder dem Auffinden einer Leiche. Personen mit Wohnsitz in Therwil können ihren letzten Willen bezüglich der Art ihrer Bestattung bei der Gemeinde schriftlich hinterlegen (ein entsprechendes Formular kann auf der Gemeinde bezogen werden). Liegt keine schriftliche Willenserklärung der verstorbenen Person vor, so entscheiden die Hinterbliebenen in folgender Reihenfolge über die Art der Bestattung oder Beisetzung: Ehegattin/Ehegatte, Lebenspartnerin/Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Eltern, weitere Angehörige. Ohne schriftliche Anordnung der verstorbenen Person oder ohne Hinterbliebene, die Anordnungen treffen können, entscheidet die Gemeinde. 4

Der/die für die Bestattungen der Gemeinde Therwil verantwortliche Mitarbeiter/in setzt im Einverständnis mit der Trauerfamilie und dem zuständigem Pfarramt den Zeitpunkt für die Bestattung fest. Er/sie kontaktiert und informiert das zuständige Pfarramt, das Bestattungsinstitut, den Friedhofgärtner etc. und ist für die amtliche Bekanntmachung an den Anschlagstellen und in den Tageszeitungen besorgt. Zur Überführung der Leiche zur Kremation oder in die Leichenhalle Therwil ist ein Bestattungsunternehmen beizuziehen. Bestattungszeiten: Mo Fr jeweils um 10.45 Uhr oder 14.00 Uhr (Ausgenommen an allgemeinen Feiertagen). Abdankung/Trauerfeier Die Abdankung gibt den Angehörigen Gelegenheit, von der verstorbenen Person Abschied zu nehmen. Die Organisation der Trauerfeier und Bestattung ist Sache der Trauerfamilie. Je nach Konfession findet die Trauerfeier in der evangelisch-reformierten oder in der römisch-katholischen Kirche statt. Gestaltung und Wünsche können mit dem/der Seelsorger/in beim Trauergespräch besprochen werden. Der Ablauf der Bestattungszeremonie ist dem Friedhofgärtner mitzuteilen. Ist die verstorbene Person aus der Kirche ausgetreten und die Angehörigen wünschen trotzdem eine kirchliche Trauerfeier, müssen sich diese mit dem zuständigem Pfarramt in Verbindung setzen. In diesen Fällen erhebt die Kirche eine Entschädigung. Ort der Bestattung Alle Verstorbenen, welche zur Zeit des Todes in Therwil gesetzlichen Wohnsitz hatten, ferner Verstorbene, die Anrecht auf Bestattung in einem Familiengrab in der Gemeinde Therwil haben, werden auf dem Friedhof Therwil beigesetzt. Bestattungen von Personen, auf die das oben Beschriebene nicht zutrifft, können auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin vom Gemeinderat Therwil bewilligt werden. 5

Aufbahrung Die Leiche wird unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen vom Bestattungsunternehmer abgeholt und in den Aufbahrungsraum des Friedhofs Therwil gebracht. Der Aufbahrungsraum steht Angehörigen offen, sofern kein besonderer Grund dies verbietet. Öffnungszeiten Sommer: Öffnungszeiten Winter: 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Ausserhalb dieser Öffnungszeiten kann der Schlüssel bei der Abteilung Einwohnerdienste Gemeinde Therwil bezogen werden. Kremation Die Leiche wird unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen vom Bestattungsunternehmen abgeholt und in das Krematorium Basel überführt. 6

Beisetzungsstätten/Gräber Grabart Reihengrab für Erdbestattung Kindergrab Reihengrab für Erdbestattung maximale Belegung 1 Sarg 2 Urnen Gesetzliche Ruhezeit Ruhezeit: 20 Jahre (Beginn bei erster Bestattung) Für Kinder bis zum 7. Lebensjahr: 15 Jahre. (Beisetzung ab 22. Schwangerschaftswoche möglich) Reihengrab für Urnenbestattung 2 Urnen Ruhezeit: 20 Jahre (Beginn bei erster Bestattung) Sarg-Familiengrab 4 Särge 6 Urnen Ruhezeit: 40 Jahre (Beginn bei erster Bestattung) In den letzten 20 Jahren der Benützungszeit darf keine Bestattung mehr vorgenommen werden. Urnen-Familiengrab 5 Urnen Ruhezeit: 40 Jahre (Beginn bei erster Bestattung) In den letzten 20 Jahren der Benützungszeit darf keine Bestattung mehr vorgenommen werden. Urnennische 2 Urnen Ruhezeit: 20 Jahre (Beginn bei erster Bestattung) Gemeinschaftsgrab Für die Beisetzung im Gemeinschaftsgrab stellt die Gemeinde Urnen aus leicht abbaubarem Material zur Verfügung. Es besteht keine festgelegte Ruhezeit. Die Standorte der einzelnen Urnen werden weder mit einem Grabmal noch mit einer speziellen Bepflanzung gekennzeichnet. Gedenkort für ungeborenes Leben Für Angehörige, welche ein Kind während der Schwangerschaft verloren haben, besteht auf dem Friedhof Therwil ein Gedenkort für ungeborenes Leben. Dieser Ort ist keine Grabstätte, sondern ein Ort der Andacht. Bei Verlust eines Kindes bis Ende der 21. Schwangerschaftswoche ist eine Beisetzung/Bestattung nicht möglich. 7

Bestattungen Die möglichen Bestattungsarten auf dem Friedhof Therwil sind Erdoder Urnenbestattungen. Eine Erdbestattung kann nur mit einem Sarg vorgenommen werden. Die Angehörigen können der Religion oder Weltanschauung der verstorbenen Personen entsprechend Wünsche zum Bestattungsritual anbringen, welche sofern sie mit den gesetzlichen Grundlagen vereinbar sind nach Möglichkeit von der Bestattungsbehörde berücksichtigt werden. Bei der Bestattung sind die mündlichen Anweisungen (u.a. in zeitlicher Hinsicht) des Friedhofgärtners zu befolgen. Muslimische Bestattungen Auf dem Friedhof Therwil besteht eine beschränkte Anzahl Gräber, welche nach Mekka gerichtet und von einem islamischen Imam geprüft worden sind. Eine andere Grabausrichtung kann nicht berücksichtigt werden. Für die Dauer der Grabesruhe sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde Therwil massgebend. Auf dem Friedhofareal in Therwil darf keine rituelle Waschung eines Leichnams vorgenommen werden. Die Angehörigen haben diesbezüglich eine andere Lösung zu suchen, z.b. auf dem Friedhof Hörnli in Basel. Bei Erdbestattungen steht es den Angehörigen zu, nach Absprache mit der Bestattungsbehörde und unter Aufsicht des Friedhofgärtners das Grab der verstorbenen Person selber zuzuschaufeln. Das Grab muss mit der aus dem Erdreich ausgehobenen Erde zugeschaufelt werden. Wahl des Sarges oder der Urne Die Kosten eines Sarges oder einer Urne (ausgenommen Standardurne) gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. Sie können beim Bestattungsinstitut ausgewählt werden. Kunststoff- und Metallsärge oder Einlagen sowie Särge aus massivem Hartholz sind nicht zugelassen. Die Särge sind mit vier Traggriffen zu versehen. 8

Grabsteine Alle Grabmäler sind bewilligungspflichtig. Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Gesuch mit Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine detailgetreue Zeichnung im Massstab 1:10 bei der Gemeinde Therwil, Friedhofkommission, einzureichen. Lassen Sie sich bei der Auswahl des Grabsteines Zeit. Grabmäler dürfen bei Erdbestattungen erst 6 Monate und bei Urnengräbern erst 3 Monate nach der Bestattung gesetzt werden. Das Setzen des Grabmals darf nur in Gegenwart des Friedhofgärtners erfolgen. Vom 18. Dezember bis 10. Januar sowie 7 Kalendertage vor, wie auch nach Ostern dürfen auf dem Friedhof keine Grabmäler gesetzt werden. Grabunterhalt Die Grabbepflanzung ist Sache der Angehörigen. In der Regel ist 30 Tage nach der Bestattung der Blumenschmuck zu entfernen. Der Friedhofgärtner ist befugt, welken Grabschmuck zu entsorgen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Kosten Für alle Verstorbenen, die beim Ableben ihren gesetzlichen Wohnsitz in Therwil hatten, übernimmt die Gemeinde folgende Leistungen: die amtliche Bekanntmachung das Überführen der Leiche oder der Urne (In der Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement ist ein Höchstbetrag festgelegt) die Aufbahrung in der Leichenhalle auf dem Friedhof Therwil die Kosten der Kremation die Schliessplatte für die Urnennische (Beschriftung der Platte geht zu Lasten der Angehörigen) die Beisetzung das Herrichten des Urnen- bzw. Erdgrabs 9

Wenn keine gesetzliche Pflicht zur Bestattung besteht (auswärtiger Wohnsitz), wird die Gemeinde die Gebühren gemäss Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Therwil erheben. Amtliche Publikation/ Bestattungsanzeige Von Amtes wegen erfolgt die Publikation unter der Rubrik «Bestattungsanzeigen» in der Basler Zeitung, der Basellandschaftlichen Zeitung, im BiBo, auf der Webseite der Gemeinde, sowie im Anschlagkasten der Gemeinde Therwil. Sie haben folgende Möglichkeiten: Anzeige mit Angabe der Abdankungs- und Bestattungszeit Anzeige «Bestattung im engsten Familien-/Freundeskreis»: mit oder ohne Angabe der Abdankungs- und Bestattungszeit «Wurde bestattet»: Die Publikation erscheint am Tag nach der Bestattung Auf Wunsch der Angehörigen kann auf eine Bekanntmachung verzichtet werden. Zivilrechtsverwaltung Baselland, Abteilung Erbschaftsamt Die Gemeinde Therwil meldet der Zivilrechtsverwaltung Arlesheim, Abt. Erbschaftsamt den Todesfall, unter Beilage eines Steuerauszuges und einer allfälligen Katasteranzeige. Testamente und Erbverträge sind von den Hinterbliebenen unverzüglich an die Zivilrechtsverwaltung Arlesheim weiterzuleiten, falls diese nicht bereits dort deponiert sind. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist bei der Zivilrechtsverwaltung Arlesheim, Erbschaftsamt anzubringen. 10

Bei Unsicherheit über den Bestand und den Wert der Erbschaft (Schulden, Bürgerschaften) können die Erben bei der Zivilrechtsverwaltung Arlesheim, die Errichtung eines öffentlichen Inventars mit Auskündigung im Kantonsblatt verlangen. Hinterlässt der/die Verstorbene unmündige Kinder, so muss eine Inventar- Beistandschaft errichtet werden. Dieser Beistand ist der Zivilrechtsverwaltung Arlesheim zu melden. Abmeldung Von Amtes wegen werden informiert: Zivilstandsamt der Heimatgemeinde (durch das regionale Zivilstandsamt) Kantonales Zivilstandsamt der Wohngemeinde (durch die Wohnsitzgemeinde) konsularische Vertretung bei Ausländer/innen (durch das regionale Zivilstandsamt) Erbschaftsamt (durch die Gemeinde Therwil) Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz, wenn die verstorbene Person unmündige Kinder hinterlässt, verbeiständet oder bevormundet war Durch die Hinterbliebenen sind zu informieren: AHV/IV-Ausgleichskasse (falls nicht von SVA Binningen ausbezahlt) Erbschaftsamt (mit separatem Bogen) Pensionskasse Krankenkasse Versicherungen Arbeitgeber (klären Sie mit dem Arbeitgeber Lohnfortzahlungen, SUVA-Leistungen oder Pensionskassen-Ansprüche ab) Militär/Zivilschutz (das Dienstbüchlein ist dem Kreiskommando Liestal zuzustellen) Bank und Post Wohnungsvermieter/in Vereine, Institutionen Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften usw. 11

Friedhof- und Bestattungsreglement Im Todesfall erhalten die Angehörigen zur weiteren Information das Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Therwil sowie die dazugehörige Verordnung. Reglement und Verordnung können selbstverständlich zu den Öffnungszeiten beim Einwohnerdienst der Gemeinde oder jederzeit via www.therwil.ch bezogen werden. Bestattungsunternehmen Ahorn Bestattungen Binningerstrasse 56 4104 Oberwil BL 061 401 56 60 Basler Rolf / Inh. S. Striby Gartenstrasse 19 061 751 16 15 4147 Aesch 061 751 22 12 (Fax) Bieli Bestattungen Beat Burkart Baslerstrasse 136 061 481 11 59 4123 Allschwil 061 481 15 88 (Fax) Büro Basel 061 261 15 68 Bürgin & Thoma Beerdingungsinstitut Rittergasse 33 4051 Basel 061 272 18 78 Hartmann s A. Bestattungsinstitut Schlossackerweg 1 4102 Binningen 061 421 07 07 Heinis Hans AG Bestattungen Hauptstrasse 62, 4102 Binningen 061 421 86 47 Steinenvorstadt 25, 4051 Basel (Hauptgeschäft) 061 281 22 32 061 281 08 03 (Fax) 12

Käch Heinrich Bestattungsunternehmen Bruggweg 74 061 706 56 56 4143 Dornach 061 701 22 12 (Fax) Kopp Hans & Sohn Schafmattweg 12 4102 Binningen 061 425 66 00 Nützliche Adressen Gemeinde Therwil Gemeindeverwaltung Ressort Bestattungen Bahnhofstrasse 33 4106 Therwil 061 725 21 21 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Oberwil/Therwil/Ettingen Sekretariat Hauptstrasse 47 4104 Oberwil 061 401 13 56 Nicole Häfeli 061 721 11 63 Im Hofacker 16 079 640 99 57 4106 Therwil nicole.haefeli@ref-kirche-ote.ch Lea Meier 061 721 17 42 077 400 11 65 lea.meier@ref-kirche-ote.ch 13

Römisch-katholische Kirchgemeinde Therwil Sekretariat (Di Fr, 08.00 11.30 Uhr) 061 721 11 66 Hinterkirchweg 31 061 722 02 12 (Fax) 4106 Therwil sekretariat@rkk-therwil.ch Elke und Ralf Kreiselmeyer, Gemeindeleiter 061 721 11 66 bei Todesfällen 079 435 60 17 Pfarreiheim 061 721 38 07 Christkatholische Kirchgemeinde Pfarramt Bahnhoftsrasse 26 Tel. 061 721 00 00 4106 Therwil birsigtal@christkath.ch Friedhofgärtner Martin Christ 079 667 43 14 (Mobile) Zivilrechtsverwaltung Arlesheim Abteilung Erbschaftsamt Domplatz 9-13 Postfach 061 552 45 00 4144 Arlesheim 061 552 45 01 (Fax) Öffnungszeiten Montag Freitag: 08.00 12.00 Uhr 14.00 17.00 Uhr 14

Zivilstandsamt Basel-Landschaft Kirchgasse 5 Postfach 061 552 45 00 4144 Arlesheim zivilstandsamt@bl.ch Öffnungszeiten Montag Freitag: 08.00 12.00 Uhr 14.00 17.00 Uhr Weitere Termine ausserhalb der Öffnungszeiten auf Vereinbarung swisshelp66 Ermitagestrasse 13 061 706 60 00 4144 Arlesheim www.swisshelp66.com 15