Vorlage an den Landrat

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Transkript:

Vorlage an den Landrat Kenntnisnahme und Orientierung des Landrats über den Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-1835 vom 19. Dezember 2017 - Änderung der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft für die Jahre 2018 ff 2018/317 vom 06. März 2018

1. Übersicht 1.1. Zusammenfassung Der Regierungsrat hat per 1. Januar 2018 eine neue Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft erlassen (RRB 2017-1835 vom 19. Dezember 2017). Nach Ablauf der Leistungsperiode 2015 bis 2017 stand eine Überprüfung der Spitalliste an. Die Spitalliste ab 2018 berücksichtigt zum einen Anpassungen und inhaltliche Änderungen in den Spitalplanungs-Leistungsgruppen in der Akutmedizin. Zum anderen haben einige Spitäler ihr medizinisches Leistungsangebot angepasst oder haben zum Teil die Mindestfallzahlen für die Sicherstellung der medizinischen Behandlungsqualität nicht erreicht. Gesamthaft wurden den Akutspitälern im Kanton Basel-Landschaft 16 Leistungsgruppen entzogen. Die Spitalliste sowie erstmals auch die einzelnen Leistungsvereinbarungen mit den Spitälern wurden für die nächste Leistungsperiode ab 2018 unbefristet ausgestaltet. So wird sichergestellt, dass die Leistungsaufträge bei Bedarf angepasst werden könnten. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die angestrebten gleichlautenden Spitallisten in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt im Rahmen des Grossprojektes Gemeinsame Gesundheitsregion beider Basel von Relevanz. Gemäss 4 Abs. 5 des Spitalgesetzes (SGS 930) bringt der Regierungsrat dem Landrat die Spitalliste im Sinne einer Orientierung zur Kenntnis. 1.2. Inhaltsverzeichnis 1. Übersicht...2 1.1. Zusammenfassung 2 1.2. Inhaltsverzeichnis 2 2. Bericht...3 2.1. Ausgangslage 3 2.2. Ziel der Vorlage 3 2.1. Erläuterungen 3 2.1.1. Anpassung der Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 2018 3 2.1.2. Anpassung von Anhang 1 (Leistungsaufträge) der Spitalliste 3 2.2. Verstärkte Zusammenarbeit bei der Spitalplanung mit dem Kanton Basel-Stadt Staatsvertrag betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung 4 3. Für die Versorgung der Bevölkerung wesentliche Änderungen von Anhang 1 (Leistungsaufträge) der Spitalliste...4 3.1. Rechtsgrundlagen 5 3.2. Finanzielle Auswirkungen 5 3.3. Ergebnis des Mitberichtsverfahrens 5 3.4. Kommunikation 6 4. Anträge...6 4.1. Beschluss 6 5. Beilagen...6 2018/317 2/7

2. Bericht 2.1. Ausgangslage Öffentliche und private Spitäler und Kliniken erhalten ihre Leistungsaufträge für den stationären Bereich über die detaillierte, durch den Regierungsrat erlassene Spitalliste. Die Spitalliste hat den Zweck die Spitalversorgung für die Kantonsbevölkerung sicherzustellen. Durch eine Listung einer Institution auf der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft, wird die Aufnahmepflicht für alle Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft ohne vorgängige Einholung einer Kostengutsprache garantiert. Zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gilt zudem seit dem Jahr 2014 die volle Freizügigkeit, das heisst, dasselbe gilt auch für alle Institutionen auf der baselstädtischen Liste. Ansonsten gilt für alle Patientinnen und Patienten die freie Spitalwahl gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung. 2.2. Ziel der Vorlage Nach der letztmaligen Anpassung der Spitalliste per 1. Januar 2015 (RRB 1860 vom 2. Dezember 2014) ist es das Ziel der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) mit dem vorliegenden Geschäft die Spitalliste für die kommenden Jahre zu bereinigen und im Hinblick auf die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung das Leistungsangebot der einzelnen Kliniken im Kanton zu schärfen. Damit wird eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit stationären Gesundheitsleistungen sichergestellt. 2.1. Erläuterungen 2.1.1. Anpassung der Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 2018 Im Hinblick auf eine Bereinigung der Spitalliste sind Anpassungen in einzelnen Paragraphen der Verordnung notwendig (vgl. beigelegte Synopse). 2.1.2. Anpassung von Anhang 1 (Leistungsaufträge) der Spitalliste Die Aufträge in der Spitalliste orientieren sich wie in vielen anderen Kantonen an den Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) und den Bestimmungen bezüglich ärztlicher Betreuung, Fachpersonal und Strukturvorgaben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich 1. Für die hochspezialisierte Medizin (HSM) werden die Leistungsaufträge auf Bundesebene vom Fachgremium der "Interkantonalen Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (IVHSM)" vergeben. Diese Leistungen sind daher im Anhang I zur Spitalliste entsprechend gekennzeichnet. Die Daten zu den SPLG-Leistungsgruppen wurden für die Leistungserbringer in der Akutsomatik mit Standort im Kanton Basel-Landschaft ausgewertet (Kantonsspital Baselland, Ergolz Klinik, Hirslanden Klinik Birshof, Klinik Arlesheim, Praxisklinik Rennbahn, Vista Klinik). Geprüft wurden alle vorhandenen sowie von den Spitälern neu beantragten Leistungsaufträge. Ziel der Überarbeitung der Spitalliste war eine Konsolidierung. Bisher befristete Leistungsaufträge wurden uneingeschränkt oder nicht mehr vergeben. "Neue" Leistungsgruppen, die sich aufgrund von Änderungen der Nomenklatur der Spitalleistungsgruppensystematik ergaben, werden befristet vergeben. Konkret betrifft dies die Leistungsaufträge BEW7.1 bis BEW7.3, welche bisher Bestandteil der SPLG BEW7 waren. Aufgrund des geplanten Staatsvertrages zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung und insbesondere auch aufgrund der mehrheitlich positiven Rückmeldungen aus dessen Vernehmlassung zur Absicht einer vertieften Bedarfsanalyse und einer darauf basierenden Versorgungsplanung haben der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft und der 1 Mittlerweile liegt der SPLG-Grouper in der Version 2018.1 vor, welcher teilweise neue Anforderungen für die Erteilung eines Leistungsauftrags stellt. 2018/317 3/7

Vorsteher des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt beschlossen, bis zum Vorliegen der Bedarfsanalyse keine neuen Leistungsaufträge zuzulassen. Davon ausgenommen ist der Antrag der Ergolz-Klinik für den Leistungsauftrag Dermatologie (DER1), der bereits im 2016 gestellt wurde. Überprüft wurden insbesondere die Fallzahlen, qualitative Aspekte der Leistungserbringung sowie die Übereinstimmung eines Leistungsauftrags mit der strategischen Ausrichtung eines Spitals. Ein Schwerpunkt wurde auf die Überprüfung der befristeten Leistungsaufträge gelegt. 1. Fallzahlen: Wurden in einer Leistungsgruppe nur wenige Fälle behandelt, wurde das hinterfragt, mit dem Spital diskutiert und der Leistungsauftrag allenfalls entzogen. 2. Qualitative Aspekte der Leistungserbringung: Schwerpunkt dieser Überprüfung waren Zertifizierungen (z.b. Leistungsauftrag GYN2 Brustzentrum), Behandlungsboards (z.b. Tumore) und Kooperationen mit anderen Spitälern. 3. Übereinstimmung mit der strategischen Ausrichtung des Spitals: Entspricht ein Leistungsauftrag nicht der grundsätzlichen strategischen Ausrichtung eines Spitals wird er entzogen. Dadurch soll insbesondere die "Gelegenheitschirurgie" verhindert sowie durch eine Konzentration des Angebots die Qualität der Leistungserbringung erhöht werden. 2.2. Verstärkte Zusammenarbeit bei der Spitalplanung mit dem Kanton Basel-Stadt Staatsvertrag betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung Wie erwähnt, stehen seit 1. Januar 2014 für alle Einwohnerinnen und Einwohner beider Basel sämtliche Spitäler in Basel-Landschaft und Basel-Stadt, die sich auf der Spitalliste des Standortkantons befinden, ohne zusätzliche Kostenfolge zur Verfügung. Mit dem Projekt Gemeinsame Gesundheitsregion (GGR) beziehungsweise dem geplanten Staatsvertrag betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung wollen die beiden Basel in Zukunft über die gemeinsame Ausgestaltung der Planung, Regulation und Aufsicht die Gesundheitsversorgung im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlichen medizinischen Versorgung formell regeln. Dies ermöglicht die Nutzung der Planungssynergien und schafft Voraussetzungen für eine Einflussnahme auf die Kostenentwicklung. Im Verlauf des ersten Quartals 2018 soll damit begonnen werden, die für die gemeinsame Planung notwendige Datengrundlage zu erstellen. Darüber hinaus soll eine Kriterienliste erarbeitet werden, die eine Einflussnahme auf die Qualitäts- und Kostenentwicklung ermöglicht. Um im Hinblick auf die mit Basel-Stadt gemeinsame Planung flexibel zu sein, wird die Spitalliste 2018 ff ohne feste Laufzeit erlassen. Der Kanton hat somit die Möglichkeit die Spitalliste bei Bedarf anzupassen. 3. Für die Versorgung der Bevölkerung wesentliche Änderungen von Anhang 1 (Leistungsaufträge) der Spitalliste Klinik Arlesheim: Ab 1. Januar 2018 bietet die Klinik folgende Leistungsaufträge nicht mehr an: o DER1.2 (Schwere Hauterkrankungen) o GYN1 (Gynäkologie) o GYN2 (Brustzentrum) o GER (Akutgeriatrie Kompetenzzentrum) o Internistisch-onkologischen Rehabilitation (betrifft die Spitalliste Rehabilitation) Kantonsspital Baselland (KSBL): Ab 1. Januar 2018 bietet das KSBL folgende Leistungsaufträge nicht mehr an: o NEO1.1.1 (Hochspezialisierte Neonatologie) o HAE1.1 (Hochagressive Lymphome und Leukämien) o BEW9 (Knochentumore) 2018/317 4/7

Hirslanden Klinik Birshof: Ab 1. Januar 2018 bietet die Klinik folgende Leistungsaufträge nicht mehr an: o DER1 (Dermatologie inkl. Geschlechtskrankheiten) o DER1.1 (Dermatologische Onkologie) o DER1.2 (Schwere Hauterkrankungen) o DER2 (Wundpatienten) o NCH1 (Neurochirurgie) o RHE2 (Interdisziplinäre Rheumatologie) o GYN2 (Brustzentrum) Ergolz Klinik: Ab 1. Januar 2018 bietet die Klinik folgenden Leistungsauftrag nicht mehr an: o VIS1 (Viszeralchirurgie) Die Ergolz-Klinik erhielt bereits per 1. Juli 2017 den Leistungsauftrag DER1 (Dermatologie inkl. Geschlechtskrankheiten) Rennbahnklinik: Keine Änderungen Vista Klinik: Keine Änderungen Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB): Der Kanton Basel-Stadt ist als Standortkanton in Absprache mit dem Kanton Basel-Landschaft für die Leistungsaufträge des UKBB zuständig. Ab 1. Januar 2018 bietet die Klinik folgenden Leistungsauftrag nicht mehr an: o HAE4 (Autologe Blutstammzellentransplantation) Das UKBB erhielt zudem neu den Auftrag KAR1.1.1 (Interventionelle Kardiologie - Spezialeingriffe) Im Bereich der Psychiatrie und der Rehabilitation erfährt die Spitalliste mit Ausnahme des Wegfalls der Internistisch-onkologischen Rehabilitation in der Klinik Arlesheim (per 1. Juli 2017) keine Änderungen. 3.1. Rechtsgrundlagen Nach Artikel 39 des Krankenversicherungsgesetztes KVG (SR 832.10) sind Spitäler unter Anderem dann zugelassen, wenn Sie der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen und wenn sie auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind. Mit der Änderung der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft für die Jahre 2018 ff können die Vorgaben gemäss Artikel 39 KVG erfüllt werden und mit den überarbeiteten Leistungsaufträgen wird durch eine Bereinigung und Konzentration des Angebots die qualitativ hochstehende und effiziente Versorgung der Baselbieter Bevölkerung auch in Zukunft sichergestellt. 3.2. Finanzielle Auswirkungen Die Änderungen in der Spitalliste haben keinerlei absehbaren finanziellen, organisatorischen oder personellen Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden. Mit der Bereinigung der Spitalliste werden die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der medizinischen Behandlungen erhöht und die kantonale Gesundheitsversorgung optimiert. 3.3. Ergebnis des Mitberichtsverfahrens Im Rahmen des durchgeführten Mitberichtsverfahrens brachten die Finanzdirektion sowie der Rechtsdienst des Regierungsrates Eingaben an. Diese formellen und nicht inhaltlichen Eingaben wurden von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vollumfänglich in die jeweiligen Vorlagen übernommen. Auf die vom Rechtsdienst des Regierungsrates angeregte Totalrevision der Spitalliste wurde indes verzichtet. Die an den Kanton Basel-Landschaft angrenzenden Kantone Aargau, Basel-Stadt, Jura und Solothurn wurden ebenfalls zu einer Stellungnahme eingeladen. Zusätzlich wurden die Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser im Kanton Basel-Landschaft sowie die Solothurner Spitäler als auch die Verhandlungsgemeinschaften der Versicherer tarifsuisse ag, HSK und die CSS Versicherung vor- 2018/317 5/7

ab mit der Spitalliste bedient und erhielten die Möglichkeit sich dazu zu äussern. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen betrafen alle die Forderung nach der Vergabe einzelner neuer Leistungsaufträge, was jedoch aufgrund der in Kapitel 2.1 dargelegten Gründe konsequent abgelehnt werden musste. 3.4. Kommunikation Die Spitalliste 2018 ff ist auf der Webseite des Amts für Gesundheit publiziert und wurde zudem im Rahmen einer Medienmitteilung kommuniziert. 4. Anträge 4.1. Beschluss Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Änderungen der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft für die Jahre 2018ff sowie die Änderungen im Anhang I zur Spitalliste zur Kenntnis zu nehmen Liestal, 06. März 2018 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Sabine Pegoraro Der 2. Landschreiber: Nic Kaufmann 5. Beilagen RRB Nr. 2017-1835 vom 19. Dezember 2017; Spitalliste 2018 ff für den Kanton Basel-Landschaft Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft (Verordnungstext und Anhang I, Stand 1.1.2015) Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft (Erlass nach Lex Work und nach Lex Work-SGS) Spitalliste (Verordnungstext): synoptische Darstellung der Versionen alt/neu mit Kommentaren Anhang I; Spitalliste für den Kanton Basel-Landschaft 2018ff. 2018/317 6/7

Entwurf Landratsbeschluss Kenntnisnahme und Orientierung des Landrats über den Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-1835 vom 19. Dezember 2017 - Änderung der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft für die Jahre 2018 ff Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: 1. Die Änderungen der Spitalliste des Kantons Basel-Landschaft für die Jahre 2018 ff werden zur Kenntnis genommen. Liestal, Datum wird von der LKA eingesetzt! Im Namen des Landrates Der/die Präsident/in: Der/die Landschreiber/in: 2018/317 7/7