DNotI. letzte Aktualisierung: 19.02.2013. OLG Hamm, 28.8.2012-14 UF 149/12. VersAusglG 2, 22



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Transkript:

DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14uf149_12 letzte Aktualisierung: 19.02.2013 OLG Hamm, 28.8.2012-14 UF 149/12 VersAusglG 2, 22 Private Rentenversicherung unterfällt trotz Vorbehalts für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Versorgungsausgleichsentscheidung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich Zum Schicksal einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, hinsichtlich deren ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Versorgungsausgleichsentscheidung vorbehalten war, nach Ausübung des Kapitalwahlrechts. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

Oberlandesgericht Hamm, II-14 UF 149/12 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 28.08.2012 Oberlandesgericht Hamm 14. Senat für Familiensachen Beschluss II-14 UF 149/12 Vorinstanz: Amtsgericht Dortmund, 110 F 6615/10 Tenor: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Dortmund vom 3.5.2012 teilweise abgeändert. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 60.489,51 nebst Zinsen (erster Absatz der Beschlussformel) wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Auszahlung des hälftigen des auf die Ehezeit entfallenden Kapitalbetrages der Lebensversicherung des Antragsgegners Nr. ########## bei der Fa. M AG nebst Zinsen wird zurückgewiesen. Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat die Antragstellerin keinen Anspruch aus 22 S. 1 VersAusglG auf Teilhabe an der Lebensversicherung des Antragsgegners, nachdem dieser sein dort bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeübt hat. Grundvoraussetzung für die Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre nämlich gewesen, dass das Anrecht in den Kreis der gemäß 2 VersAusglG ausgleichsfähigen Rechte gefallen wäre. Das ist nach Abs. 2 Nr. 3) der Vorschrift aber nur bei Anrechten der Fall, die auf eine Rente also nicht auf eine Kapitalauszahlung gerichtet sind; eine Ausnahme sieht die Vorschrift ausdrücklich nur für zwei bestimmte Arten von Anrechten, nämlich solchen 1 2 3 4 5

nach dem Betriebsrentengesetz und nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, vor. Der hier vorliegende private Lebensversicherungsvertrag fällt darunter nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Lebensversicherungsvertrag ursprünglich auf Zahlung einer Rente gerichtet war und daneben lediglich ein fakultatives Wahlrecht auf eine Kapitalauszahlung bestand, und dass dieses Wahlrecht erst nach dem Ende der Ehezeit ausgeübt worden ist. Dass ein Anrecht auf diese Weise dem Versorgungsausgleich, solange nicht rechtskräftig über ihn entschieden ist, entzogen werden kann, entspricht der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2012, 1039, Juris- Rn. 11 f.; FamRZ 2011, 1931, Juris-Rn. 13 ff.); eine unbillige Benachteiligung des (ursprünglich) Ausgleichsberechtigten liegt darin nicht, weil das Anrecht durch die Kapitalwahl rückwirkend in das zugewinnausgleichspflichtige Endvermögen seines Inhabers fällt (vgl. BGH a. a. O.). Ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führt die Vorschrift des 22 S. 1 VersAusglG. Denn diese Vorschrift hat (entgegen der Kommentierung bei Münchener Kommentar/Glockner, BGB, 5. Aufl., Rn. 2 zu 22 VersAusglG), auch wenn es in ihr nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt ist, zur Voraussetzung, dass das Anrecht grundsätzlich, also gemäß 2 VersAusglG, ausgleichsfähig ist. Das ergibt sich bereits aus dem systematischen Aufbau des Versorgungsausgleichsgesetzes, nach dem sich 2 in dem mit Allgemeiner Teil überschriebenen Kapitel 1 befindet; ein solcher Abschnitt am Anfang eines Gesetzes beinhaltet stets diejenigen Vorschriften, die allgemeine Geltung für sämtliche in den weiteren Gesetzesabschnitten befindlichen besonderen Regelungskomplexe beanspruchen. Durch dieses Verständnis läuft die Vorschrift nicht etwa leer, weil bestimmte Anrechte mit Kapitalauszahlungsmöglichkeit eben die o. g. Ausnahmen des Abs. 2 Nr. 3 ja unter 2 VersAusglG fallen. Letzteres war auch nach der Gesetzesbegründung gerade das Motiv für die Schaffung des 22 VersAusglG (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 65; vgl. ferner Palandt/ Brudermüller, BGB, 71. Aufl., Rn. 1 zu 22 VersAusglG [Verweis auf 2 Abs. 2 Nr. 3]; Gerhardt/Gutdeutsch/Wagner, Familienrecht, 8. Aufl., Kap. 7 Rn. 296 [dto.]). Der BGH hat in seiner bereits zitierten Entscheidung FamRZ 2012, 1039 ebenfalls gebilligt, dass die Vorinstanz die Anwendung des 22 S. 1 VersAusglG auf eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht ausdrücklich abgelehnt hatte (a. a. O. Juris-Rn. 8). Schließlich beinhaltete auch der Ausspruch in der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung vom 7.3.2007, dass im übrigen und damit u. a. für das fragliche, in den Entscheidungsgründen behandelte Anrecht der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe, noch keine abschließende Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts mit der Folge, dass eine spätere Ausübung des Kapitalwahlrechts die Versorgungsausgleichsfähigkeit nicht mehr hätte beeinflussen können. Mit dem Begriff des Vorbehalts wird nämlich nach allgemeinem Verständnis lediglich das Offenhalten einer künftigen Entscheidung bezeichnet, ohne diese indes, auch nicht teilweise oder auch nur dem Grunde nach, bereits vorwegzunehmen. 2. Den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte bei der Hoechst-Gruppe hat das Amtsgericht hingegen zu Recht angeordnet. Einwände gegen die richtige Durchführung als solche gemäß 20, 21 VersAusglG hat der Antragsgegner selbst nicht erhoben und sind auch nicht von Amts wegen offenkundig. Der Ausgleich dieser Anrechte wäre aber entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht wegen grober Unbilligkeit i. S. v. 27 VersAusglG auszuschließen gewesen. Für den hier einzig in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen den Beteiligten fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass der Ausgleichspflichtige auf den ungeschmälerten Erhalt seiner Anrechte dringend angewiesen 6 7 8 9 10 11

sein müsste (vgl. BGH NJW 2005, 2455, Juris-Rn. 11; FamRZ 1988, 47; Palandt/Brudermüller Rn. 19 zu 27 VersAusglG). Sein angemessener Bedarf müsste also durch die teilweise Abgabe der Versorgungsanrechte gefährdet sein, wobei sich das Bedarfsniveau nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung, sondern nach den konkreten Lebensverhältnissen bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs bestimmt (vgl. BGH FamRZ 2009, 205, Juris-Rn. 33, 34). Im vorliegenden Fall verfügt der Antragsgegner, wie bereits in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, über ein gesamtes Renteneinkommen von 1.742,53. Nach Abführung der vom Amtsgericht festgesetzten Ausgleichsbeträge an die Antragstellerin würden ihm davon 1.129,11 verbleiben, was unter dem sog. angemessenen Selbstbehalt von 1.150 läge. Allerdings verfügt der Antragsgegner darüber hinaus über die Einnahmen aus seiner Arztpraxis. Dass diese bei unterhaltsrechtlicher Betrachtung wegen Überschreitens der Altersgrenze überobligatorisch und daher nicht voll anzurechnen wären, bedeutet nicht, dass sie bei der hier vorzunehmenden Billigkeitsprüfung nicht heranzuziehen sind. Soweit der Antragsgegner die Praxiseinkünfte unter Vorlage einer steuerlichen Gewinnermittlung des Jahres 2009 mit nur 5.144,48 jährlich beziffert, ist darauf zu verweisen, dass dieser Betrag u. a. durch den Abzug sehr hoch erscheinender Fahrzeugkosten (15.330,19, davon allein 8.548,42 Leasingkosten) und einer zusätzlichen Kraftfahrzeug-Sonderabschreibung von 10.000 zustandegekommen ist. Es erschiene auch unplausibel, eine selbständige Berufstätigkeit im mittlerweile 69. Lebensjahr fortzusetzen, wenn sie tatsächlich dauerhaft nur ein derart geringes Einkommen erbringen würde. Letztlich kann das jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls nachdem durch die vorliegende Entscheidung die Ausgleichspflicht bezüglich des Lebensversicherungskapitals wegfällt, verfügt der Antragsgegner über ein Vermögen, angesichts dessen er auf ein Behalten von 613,42 monatlichem Rentenanteil keinesfalls mehr dringend angewiesen sein kann. Legt man seine selbst vorgetragenen Zahlen zugrunde, so hat er von der erhaltenen Versicherungssumme i. H. v. 428.474,43 Schulden i. H. v. 71.000, 109.000 sowie 15.000 zurückgeführt, so dass 233.474,43 verblieben sein müssen. Ob die weiter angeführte Schlussrate für sein Auto i. H. v. 10.000 bereits bezahlt ist bzw. wann sie bezahlt werden muss, geht aus dem Vortrag nicht eindeutig hervor; nach ihrem Abzug würden jedenfalls noch 223.474,43 verbleiben. Die weiteren geltend gemachten privaten Verbindlichkeiten bei einem Bekannten sollen i. H. v. 20.000 erst bei einer künftigen Praxisveräußerung fällig werden, bei der dem Antragsgegner dann aber auch wieder ein größerer Betrag zufließen dürfte. Ein Schuldbetrag von 120.807,68 soll bzw. sollte erst ab April 2012 in quartalsweisen Raten von 7.550 quartalsweise zurückgeführt werden. Durch eine Gesamtablösung der Schulden wird im übrigen die Belastung mit Finanzierungszinsen, die in der Gewinnermittlung des Jahres 2009 mit 7.474,13 enthalten sind, wegfallen. Bereits dadurch wären also die monatlichen Beträge, die der Antragsgegner an die Antragstellerin abführen muss, kompensiert. 3. Soweit die weitere Beteiligte zu 2 in ihrem Schreiben vom 18.5.2012 die Tatsache ihrer Beteiligung als solche in Frage gestellt hat, ist ihr Recht darin zu geben, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, auch soweit der Antragsgegner gemäß 21 Abs. 1 VersAusglG zu einer Abtretung laufender Rentenansprüche verpflichtet worden ist, ihre Rechtsstellung nicht unmittelbar berühren kann. Derartiges ist in dem angefochtenen Beschluss aber auch nicht ausgesprochen oder zum Ausdruck gebracht worden, so dass es weder einer Berichtigung noch einer förmlichen Rückgängigmachung der nun einmal erfolgten Beteiligung bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf 150 Abs. 5, 1 FamFG. 12 13 14 15 16

Der Beschluss ist unanfechtbar. 17