Hinweise zum Vermittlungsbudget 44 SGB III

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Transkript:

Ermessenslenkende Weisungen I N T E R N Hinweise zum Vermittlungsbudget 44 SGB III Stand 26.06.2017 Seite 1

Inhaltsverzeichnis Änderungshistorie Seite 3 Allgemeines Seite 4 Gesetzestext Seite 4 Höhe des Vermittlungsbudgets Seite 4 Förderbereiche Seite 5 - Kosten für Bewerbungen Seite 5 - Übernahme der Kosten zur Steigerung der Mobilität Seite 5 a) Fahrkosten Seite 5 b) Trennungskosten Seite 6 c) Umzüge Seite 6 d) Führerscheinförderung Seite 7 e) Übernahme der Kosten zur Beschaffung / Reparatur eines KFZ Seite 7 - Arbeitsmittel Seite 8 - Unterstützung der Persönlichkeit Seite 9 - Sonstiges Seite 9 - Kurzübersicht Seite 10 Seite 2

Änderungshistorie: Änderungsdatum Änderungen 23.10.2014 Führerscheinförderung über AVGS 10.03.2015 Erläuterung zum Antrags- und Bewilligungsverfahren bei VB-Pendelfahrten 10.03.2015 Führerscheinförderung über VB 13.04.2015 Bewilligung Übersetzungskosten 13.04.2015 Ergänzung der Hinweise bei Bewilligung KFZ 13.04.2015 Ergänzung der Hinweise bei Bewilligung Reparaturkosten für KFZ 13.11.2015 Änderung Paragraph von 121 Abs. 4 SGB III zu 140 Abs. 4 SGB III 01.01.2016 Maximalförderung i.h.v. 2000,- für Umzugskosten 01.01.2016 Rücknahme der Führerscheinförderung für bestimmte Berufsgruppen 01.01.2016 Wegfall der Pflicht zur Vorlage von drei Kostenvoranschlägen bei der Führerscheinförderung 01.01.2016 Wegfall der MPU Förderung 01.02.2016 Führerscheinförderung: Hinweis zur möglichen Zahlung von Teilkosten direkt an den Kunden 01.02.2016 Übernahme der Kosten zur Umschreibung ausländischer Führerscheine 01.11.2016 Konkretisierung der Höhe des Anspruches auf Tagegeld in der Kurzübersicht 12.06.2017 Übernahme der Führerscheinförderung ohne Einstellungszusage mit Kurzgutachten 26.06.2017 Kurzgutachten vor jeder Förderung eines Führerscheins Seite 3

Allgemeines Im Hinblick auf die gesetzliche Forderung des 71b SGB IV sind die Haushaltsmittel so zu bewirtschaften, dass eine Bewilligung aller Leistungen ganzjährig gewährleistet werden kann. Es ist deshalb zur sachgerechten Verteilung der Fördermittel erforderlich, Ermessen steuernde Regelungen unter Beachtung der regionalen und überregionalen Ziele vorzugeben. Die nachstehenden Förderumfänge sind in jedem Einzelfall grundsätzlich einzuhalten. Abweichende Entscheidungen sind mit der Teamleiterin / dem Teamleiter abzustimmen. Eine erweiterte Förderung für die unten genannten besonderen Einzelfälle ist an der Ausprägung der Vermittlungshemmnisse festzumachen. Insbesondere Kunden, die bei allgemeiner Betrachtung den Profillagen Entwicklungs-, Stabilisierungs- oder Unterstützungsprofil zuzuordnen sind, können bei realistischen Integrationsaussichten über das Regelmaß hinaus gefördert werden. Die Förderentscheidungen sind Ermessensentscheidungen. Der Ermessensgebrauch und die wesentlichen arbeitsmarktlichen Gründe sind im BewA nachvollziehbar zu dokumentieren. Umgehungs- und Aufstockungsverbot Der Förderrahmen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente des SGB II bzw. SGB III darf durch den Einsatz des Vermittlungsbudgets nicht erweitert werden. Das Nichterfüllen von Anspruchsvoraussetzungen rechtfertigt nicht den Einsatz des Vermittlungsbudgets mit gleicher Zielrichtung. 44 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget (1) Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden. (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen. Höhe des Vermittlungsbudgets Die Höhe des Vermittlungsbudgets wird in einzelnen Leistungen begrenzt. Die Höhe des Vermittlungsbudgets gilt für die Dauer der Arbeitslosigkeit / des bestehenden Leistungsbezuges. Über eine Erhöhung des Vermittlungsbudgets entscheidet die Teamleitung. Seite 4

Förderbereiche Folgende Förderbereiche und Regelungen werden festgelegt: 1.) Kosten für Bewerbungen (ohne Übersetzungskosten) 2.) Mobilität (z.b. Fahrzeug, Fahrkosten bei Arbeitsaufnahme, Umzüge ) 3.) Arbeitsmittel (z.b. Arbeitskleidung, Arbeitsgerät ) 4.) Unterstützung der Persönlichkeit (z.b. Friseurbesuch ) 5.) Sonstiges 6.) Verfügung 1.) Kosten für Bewerbungen (ohne Übersetzungskosten) Die Erstattung der Bewerbungskosten erfolgt auf Nachweis der entstandenen Kosten. Es müssen die Originalquittungen vorgelegt werden. Grundsätzlich können Bewerbungskosten bis zu 300 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. 2.) Übernahme der Kosten zur Steigerung der Mobilität a) Fahrkosten bei Vorstellungsgesprächen Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt; und zwar in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro (Hin-und Rückfahrt) Für die Gewährung der Wegstreckenentschädigung kommt es nicht darauf an, wem das Fahrzeug gehört. Sind dem Antragsteller Kosten als Mitfahrer entstanden, erhält er ebenfalls 0,20 Euro je Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro. Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten ist unerheblich. Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für eine Mitnahme ist nicht möglich, wenn der Fahrer des PKW für dieselbe Fahrt Wegstreckenentschädigung im Rahmen des 46 Abs. 2 erhält. Berücksichtigungsfähig sind die Kosten bei Vorstellungsgesprächen für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Aufgrund des 670 BGB i. V. m. Urteil des BAG vom 29. Juni 1988 5 AZR 433/87 hat der Arbeitgeber die Vorstellungsreisekosten zu tragen, wenn er die persönliche Vorstellung veranlasst hat, es sei denn, er vereinbart mit dem sich vorstellenden Arbeit- oder Ausbildungssuchenden, dass dieser die Kosten übernimmt. Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Übernahme der Vorstellungsreisekosten aber nicht, darf die Förderung deshalb nicht versagt werden. aa) Fahrkosten bei Antritt einer Arbeitsstelle / Ausbildungsstelle Berücksichtigungsfähig sind die Kosten bei erstmaligem Antritt der Arbeitsstelle / Ausbildungsstelle. Es können max. 300 Euro übernommen werden. ab) Pendelfahrten bei auswärtiger Arbeitsaufnahme -grundsätzliche Regelung Als Pendelfahrten können für die ersten 6 Monate der Beschäftigung Fahrkosten übernommen werden. Als Auslageersatz bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt; und zwar in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke, maximal 260,00 Euro im Monat. Seite 5

Die Fahrkosten werden im Voraus gewährt, zum Abschluss des Bewilligungszeitraums muss der Kunde durch eine Abschlusserklärung die Fahrkosten nachweisen. Eventuelle Ausfallzeiten werden mit der letzten Monatsrate verrechnet. -Antrags-/Bewilligungsverfahren bei Pendelfahrten: Grundsätzlich gilt bei Bewilligung von VB-Pendelfahrten, dass die Integrationsfachkraft unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit über die Laufzeit der Bewilligung entscheidet (mind. 1 Monat/max. 6 Monate). b) Trennungskosten (Kosten der doppelten Haushaltsführung) Als monatliche Trennungskosten (Kosten der doppelten Haushaltsführung) können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260,00 Euro übernommen werden. Für die Entscheidung über den Antrag sind der Arbeitsvertrag und der Mietvertrag des Hauptwohnsitzes vorzulegen. Ein Nachweis über die auswärtige Unterbringung bzw. der dadurch entstehenden Kosten ist ebenfalls erforderlich. c) Umzüge Die Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes im Sinne des 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen Wohnung zur neuen Wohnung können bis zu einer Maximalhöhe von 2000,- übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach 140 Abs. 4 SGB III zumutbaren Tagespendelbereichs liegt. Das Wort "Befördern" ist hier sehr eng auszulegen. Geht aus einem Kostenvoranschlag hervor, dass auch Kosten für den Ab- und Aufbau von Möbeln entstehen, so können diese grundsätzlich nicht gewährt werden. Sollte der Auf- und Abbau des Umzugsgutes auf Grund einer Krankheit oder Behinderung des Antragstellers nicht in Eigenregie und auch nicht von Familienangehörigen durchgeführt werden können, können diese Kosten nach Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes / Nachweises ebenfalls erstattet werden. Sollte ferner im Einzelfall die Arbeitsaufnahme an einer Teilablehnung zu scheitern drohen, ist gegen eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des Ermessens nichts einzuwenden. Die Entscheidung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Antragsteller muss von zwei voneinander unabhängigen Transportunternehmen Kostenvoranschläge vorlegen. Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z. B. in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Befördern des Umzugsgutes erstattet (z. B. Kosten für Mietwagen, Kraftstoff (Benzinquittungen müssen vorgelegt werden, keine Kilometerpauschale möglich)). Kautionen im Rahmen einer Anmietung eines geeigneten Umzugswagens (z.b. Sprinter) können nicht übernommen werden. Zu den Umzugskosten zählen auch die angemessenen Aufwendungen für die Beköstigung von Helfern (z. B. Freunde, Verwandte, Bekannte). Angemessen sind 15 je Helfer. In der Regel dürften vier Helfer für einen Umzug ausreichend sein. Als leistungsbegründendes Ereignis gilt der Tag des Umzuges. Ein Umzug innerhalb von bis zu drei Wochen vor der Arbeitsaufnahme steht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme (Anlehnung an die Regelung 3 EAO). Zieht der Arbeitslose in einem Zeitraum von mehr als drei bis sechs Wochen vor der Arbeitsaufnahme um, muss er die Notwendigkeit eines zeitigeren Umzuges darlegen. Findet der Umzug mehr als sechs Wochen vor der Arbeitsaufnahme statt, ist der zeitliche Zusammenhang nach strengen Kriterien zu prüfen. Wichtig bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges ist aber immer, ob ein konkretes Arbeitsverhältnis begründet und der Umzug deshalb veranlasst wurde. Seite 6

Wird der Kostenvoranschlag für den Umzug von einem ausländischen Unternehmen in Landeswährung ausgewiesen, ist der offizielle Wechselkurs aus dem Intranet über >> Arbeitsmittel >> Währungsrechner festzustellen und der Berechnung in EURO zu Grunde zu legen. Aus Kostengründen und wegen der besseren Abwicklung der Zahlung kann im Einzelfall auch eine Auszahlung an den Antragsteller erfolgen. Sofern Umzüge durch eine Spedition erfolgen, sind die dafür entstandenen Kosten ausschließlich an die Spedition auszuzahlen. d) Führerscheinförderung Vor der Zusage der Übernahme der Kosten für den Führerschein (ob mit oder ohne Einstellungszusage gemäß unten stehender Erläuterungen) ist immer ein Kurzgutachten zur Eignungsfeststellung für den Erwerb des FS einzuholen. Die Kunden sind darüber zu informieren, dass Kosten nur bei positiver Eignungsfeststellung übernommen werden können. Notwendigkeit einer schriftlichen Einstellungszusage für mindestens 6 Monate (Arbeit oder Ausbildung) Der Antragsteller ist verpflichtet, eine schriftliche Einstellungszusage für eine sozialversichungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsstelle vorzuweisen. Sozialversicherungsfreie Arbeits- oder Ausbildungsstellen werden gemäß Gesetzestext nicht gefördert. In der Einstellungszusage muss die klare Aussage enthalten sein, dass dem Antragsteller eine sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungstelle zugesichert wird, wenn der Antragsteller über den Führerschein der Klasse B verfügt. Einstellungszusagen von Familienanghörigen, ehemaligen Arbeitgebern und Personaldienstleistern sind kritisch zu prüfen. Förderart und Höhe Bei der Förderart und Höhe ist zu berücksichtigen, dass max. 1700 Euro als Beihilfe zur Finanzierung gewährt werden können (Restsumme ggf. Ratenzahlung mit Fahrschule). Die Erstattung der Kosten erfolgt ausschließlich an die Fahrschule. Ausgenommen hiervon sind Kosten bzw. Gebühren die nicht an die Fahrschule zu zahlen sind (Sehtest, 1. Hilfe-Kurs etc.). Diese Kosten können nach Vorlage der entsprechenden Nachweise auch direkt an den Kunden ausgezahlt werden. Übernahme der Kosten für die Umschreibung ausländischer Führerscheine Diese Kosten können bis zu einer maximalen Höhe von 1000,- übernommen werden, wenn eine schriftliche Einstellungszusage für mindesten 6 Monate (Arbeit oder Ausbildung) vorliegt. Eine Förderung des Führerscheins ist auch ohne Einstellungszusage möglich für Alleinerziehende oder Erziehende, bei denen der An- und Abfahrtsweg zur Kinderbetreuung einer Arbeitsaufnahme entgegensteht. wenn der Kunde / die Kundin einer Berufsgruppe angehört, bei der erfahrungsgemäß ein Führerschein unbedingt erforderlich ist. Dies kann z.b. im Baugewerbe oder im mobilen Pflegedienst der Fall sein. Entsprechende Anforderungen in den Stellenbeschreibungen sind auszuwerten und zu dokumentieren. In jedem Fall ist die Bewilligung sorgfältig zu prüfen und aussagekräftig zu dokumentieren. Im Einzelfall ist Rücksprache mit der Teamleitung zu halten. Seite 7

Die Finanzierung eines PKW S im Anschluss ist nach Antrag nur zu gewähren, wenn dieser ausschließlich zur Erreichung der Arbeitsstelle notwendig ist und nicht für Fahrten während der Ausübung der Arbeit genutzt werden soll. f) Übernahme der Kosten zur Beschaffung / Reparatur eines KFZ Die Kosten zur Anschaffung oder Reparatur eines PKW werden als Zuschuss erbracht, sofern diese zum Erreichen des Arbeitsplatzes zwingend erforderlich sind. Der Kunde muss glaubhaft darlegen, dass er den Arbeitsplatz nur mit einem / dem eigenen KFZ erreichen kann und die Zahlung nachweislich nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Die Übernahme der Kosten für Steuern und die (monatliche) Haftpflichtversicherung kann nur in Ausnahme- und besonders begründeten Einzelfällen erfolgen und erfordert die Zustimmung der Teamleitung. Beschaffung Kfz max. Zuschuss 2.000,- Euro / Reparatur Kfz max. Zuschuss 1.000,- Euro. Die erneute Bewilligung eines KFZ kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren erfolgen. Der Antragsteller ist verpflichtet, eine schriftliche Einstellungszusage für eine sozialversichungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsstelle für mindestens 6 Monate vorzuweisen. Sozialversicherungsfreie Arbeits- oder Ausbildungsstellen werden nicht gefördert. Die Kostenübernahme für die Reparatur eines KFZ bei bestehender Beschäftigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ausnahmefall bedarf es, neben einer detaillierten und nachvollziehbaren Begründung, der Zustimmung der Teamleitung. Damit die Reparatur eines KFZ möglichst wirtschaftlich durchgeführt werden kann, sind vom Antragsteller mindestens zwei unabhängige Kostenvoranschläge einzuholen. Um Missbrauchsfälle zu vermeiden, werden grundsätzlich für die Reparatur eines KFZ nur Kostenvoranschläge von zugelassenen Werkstätten anerkannt. Die Reparatur / Instandsetzung von Verschleißteilen die für die Verkehrssicherheit des KFZ elementar sind, kann gefördert werden. Den Fahrzeugwert steigernde Schönheitsreparaturen können nicht finanziert werden. Auch unfall- oder pannenbedingte Kosten können im Einzelfall erstattet werden. Dies beinhaltet auch das evtl. Abschleppen des PKW. Die Mitgliedschaft in einem Automobilclub ist zu berücksichtigen. Bei Fremdverschulden sind etwaige Ansprüche gegen den Unfallgegner vorrangig. Ferner können die Reparaturkosten nur für ein KFZ übernommen werden, welches auf den Antragsteller bzw. auf eine Person in seiner Bedarfsgemeinschaft zugelassen ist oder dem Antragsteller nachweislich (schriftliche Bestätigung, wenn das KFZ nicht auf den Antragsteller zugelassen ist) uneingeschränkt zur Verfügung steht. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind: planmäßige TÜV- / AU- / Inspektionskosten Kraft- und Schmierstoffe, sowie Reinigungs- und Pflegemittel Sitzbezüge Radio / Lautsprecheranlage Motorwäschen Wertsteigernde Reparaturen / Ersatzteile oder Schönheitsreparaturen (hochwertige Felgen, Sportfahrwerk etc.) 3.) Arbeitsmittel Seite 8

Der Zuschuss darf nur gewährt werden, wenn die Ausrüstung nicht vom Arbeitgeber aufgrund eines Gesetzes (Arbeitsschutzbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften u. a.), eines Tarifvertrages oder sonstiger Regelungen zu stellen ist. Die Beschaffung der Arbeitsausrüstung muss im direkten kausalen Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme stehen. Eine Ersatzbeschaffung von Arbeitskleidung / Arbeitsgerät ist nicht förderfähig. Die Notwendigkeit ist insbesondere bei wiederholter Arbeitsaufnahme im selben Beruf, beim selben Arbeitgeber bzw. nach FbW / TM / Maßnahmen nach 46 SGB III zu prüfen. Der Entscheidung ist u. a. die Dokumentation zu vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen / Maßnahmen in Verbis bzw. in der Akte zugrunde zu legen. Die in der Arbeitshilfe genannten Kostenobergrenzen und notwendigen Arbeitsmittel sind zu beachten. In Zweifelsfällen soll eine Rückfrage beim Arbeitgeber erfolgen. (s. a. Anlage Liste Berufe der RD Sachsen im Ordner VB) 4.) Unterstützung der Persönlichkeit Maßnahmen zur Anpassung des persönlichen Erscheinungsbildes an die üblichen Anforderungen des Berufsbildes können grundsätzlich gefördert werden. Eine objektiven Ansprüchen angemessene Außenwirkung des Betroffenen soll hergestellt werden. Hierbei ist das Grundrecht des Betroffenen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu wahren. Bei enger Auslegung können u.a. übernommen werden: Kleidung, z.b. für Vorstellungsgespräche, Friseurbesuch Eine Förderung von Zahnersatz oder Zahnarztkosten ist grundsätzlich nicht förderfähig. Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung sieht für Zahnersatz eine "Vollversorgung" für Leistungsempfänger nach dem SGB II in 55 SGB V vor. Für den Fall, dass medizinisch zwingende Gründe bestehen, aus denen im Einzelfall eine andere Versorgung als die krankenversicherungsrechtlich vorgesehene Regelversorgung notwendig ist, muss ein Nachweis der Ablehnung der Krankenkasse der Übernahme der zusätzlich anfallenden Kosten vorgelegt werden. Behandlungen die aus rein kosmetischen Erwägungen durchgeführt werden sollen (z.b. medizinische Zahnreinigung ), sind nicht förderungsfähig. Mit dem Antragsteller ist im Vorfeld unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine maximale Zuschusshöhe zu vereinbaren. Dies ist in der Eingliederungsvereinbarung und in VerBIS zu dokumentieren. Vorrangige Ansprüche gegenüber Dritten sind zu beachten. 5.) Sonstiges Alle Aktivitäten, die notwendig sind, die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu unterstützen. z.b.: Alphabetisierungskurs ESF-Maßnahme Kosten für E-Learning Lernmittel Fahrkostenerstattung bei der Teilnahme an einer Maßnahme Kursgebühren Seite 9

Kinderbetreuungskosten Übersetzungskosten (Zeugnisse, Arbeitszeugnisse, Diplome etc.) Voraussetzungen: Teilnahme muss engen Bezug zu den Feststellungen in der EV haben Für die Kostenübernahme ist kein anderer Träger zuständig Das Umgehungs- und Aufstockungsverbot ist zu beachten 6.) Kurzübersicht Förderbereich Bewerbungskosten Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen Förderrahmen Maximal 300,- pro Kalenderjahr Nachweis der entstandenen Kosten anhand von Originalquittungen 0,20 / km, maximal 130,- insgesamt für Hin- und Rückfahrt Übernachtungskosten (analog BRKG) tatsächliche Kosten, aber maximal 60,- pro Übernachtung Tagegeld (analog BRKG/ EStG) Reisekosten beim erstmaligen Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle Fahrkosten Pendelfahrten Jeweils 12,- für An- und Abreisetag und 24,- pro ganzen Tag (24 Stunden) maximal 300,- 0,20 / km, maximal 260,- pro Monat für längstens 6 Monate Trennungskostenbeihilfe maximal 260,- pro Monat für längstens 6 Monate Umzugskosten Führerschein Klasse B wirtschaftl. Angebot aus zwei Kostenvoranschlägen, maximal 2000,- alternativ bei Umzug in Eigenregie bis zu 4 Helfer und 15,- pro Helfer, Mietwagen, Benzin... 1.700,- (Einstellungszusage erforderlich) in Ausnahmefällen auch ohne Einstellungszusage (Jedoch nur bei pos. Kurzgutachten) Seite 10

Restsumme ggf. Ratenzahlung zwischen Kunde und Fahrschule PKW Anschaffung maximal 2.000,- (Arbeitsvertrag über mind. 6 Monate) PKW Reparatur maximal 1.000,- (Arbeitsvertrag über mind. 6 Monate) Ausrüstungsbeihilfe/Arbeitsmittel Unterstützung der Persönlichkeit Sonstiges maximal 260,-, vgl. Anlage Übersicht der Berufe (Vorrangigkeit Kostenübernahme Dritter - i.d.r. Arbeitgeber - prüfen) Einzelfallentscheidung im Ermessen der IFK Einzelfallentscheidung im Ermessen der IFK 7.) Verfügung a) Inkraftsetzung der Änderung durch BL M+I zum 27.06.2017, gez. Backes b) Weiterleitung an TL M+I mit dem Auftrag, die Mitarbeiter zu informieren c) GF in Kenntnis setzen Seite 11