Gefälschte Ausweispapiere im Land Bremen

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Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/828 Landtag 19. Wahlperiode 08.11.16 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Gefälschte Ausweispapiere im Land Bremen

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 27. September 2016 Gefälschte Ausweispapiere im Land Bremen Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat von März bis Mitte September 2016 53.603 geprüften Dokumenten von Asylbewerbern 3.311 beanstandet. Dies entspricht einem Anteil mutmaßlicher Fälschungen von ca. 6 Prozent. Dabei führt das BAMF eine dreistufige Prüfung der Identitätspapiere durch. Diese beschränkt sich nicht nur auf die vorgelegten Identitätspapiere, sondern bezieht auch weitere, von den Antragstellern zur Klärung der Identität vorgelegte Dokumente mit ein, wie beispielsweise Heiratsurkunden. In den Außenstellen und Ankunftszentren des BAMF findet durch geschultes Personal des Asylverfahrenssekretariats eine Vorprüfung vorgelegter Dokumente statt. Ergibt sich ein Manipulationsverdacht, werden diese Dokumente an die Zentrale weitergeleitet. Dort erfolgt eine eingehende Überprüfung der Dokumente mit Manipulationsverdacht durch speziell geschulte Mitarbeiter. Bei festgestelltem Manipulationsverdacht erfolgt die abschließende und gerichtsverwertbare Urkundenuntersuchung durch sog. Urkundensachverständige, die in einer mehrjährigen Ausbildung durch das BKA geschult wurden und ausgewiesene Experten der Dokumentenprüfung sind. Zur Bestimmung des Herkunftsstaats oder der Herkunftsregion darf bei Zweifeln an der Identität des Antragstellers, das gesprochene Wort des Ausländers außerhalb der förmlichen Anhörung auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden und diese eine Sprachanalyse durch einen externen Sprachgutachter durchgeführt werden. Außerdem können die vom Antragsteller gemachten Angaben durch das Auswärtige Amt, Botschaften und in bestimmen Ländern auch durch eigenes Verbindungspersonal vor Ort überprüft werden. Aber die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten obliegt nicht nur dem BAMF. Auch den Ländern und Gemeinden kommt bei der Überprüfung von Dokumenten, die zur Identitätsfeststellung dienen, eine tragende Rolle zu; sei es der Polizei und den Verfassungsschutzämtern, um präventiv Gefahren abzuwehren, den Behörden, die Leistungen an Betroffen gewähren, oder den Behörden, die über die Vergabe von Aufenthaltstiteln entscheiden oder die Beendigung des Aufenthalts herbeiführen müssen. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele der im Land Bremen ankommenden Flüchtlinge haben jeweils in den letzten drei Jahren, aufgeteilt nach Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern zur Klärung der Identität Dokumente vorgelegt? 2. Wie viele dieser Dokumente wurden jeweils in den letzten drei Jahren auf ihre Echtheit hin überprüft und mit welchen Verfahren fand die Überprüfung jeweils statt?

3. Wer hat die Überprüfung der Echtheit der Dokumente jeweils vorgenommen? 4. In wie vielen Fällen wurden dabei welche Fälschungen festgestellt? Um welche Dokumente handelte es sich dabei jeweils? 5. Wer waren die jeweiligen Dokumenteninhaber? Inwiefern konnte jeweils die wahre Identität mit welchen Verfahren festgestellt werden? 6. Welche Gründe hatten die Dokumenteninhaber jeweils für die Benutzung der falschen Dokumente? 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, wann, wo und von wem die Dokumente gefälscht worden sind? 8. Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, dass inzwischen vermehrt gefälschte Geburtsurkunden anstatt Pässen verwendet werden, weil diese einfacher zu fälschen sind und die Fälschung aufgrund uneinheitlicher Standards und Sicherheitsmerkmalen bei Geburtsurkunden schwerer zu erkennen ist? Wie geht der Senat damit um? 9. Welche aufenthaltsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen hatte die Benutzung der gefälschten Dokumente für den Benutzer? 10. Welches Sicherheitsrisiko entsteht bzw. kann dadurch entstehen, dass sich in Bremen und Bremerhaven Personen mit gefälschten Dokumenten aufhalten und möglicherweise länger oder dauerhaft hierbleiben? 11. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat vor, ob mit bereits festgestellten gefälschten Dokumenten weitere Anträge bei anderen Leistungsträgern gestellt wurden? 12. In welcher Form wurden trägerübergreifende Vereinbarungen zur Kontrolle und zum Austausch von Hinweisen auf gefälschte Dokumente vereinbart? 2

Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele der im Land Bremen ankommenden Flüchtlinge haben jeweils in den letzten drei Jahren, aufgeteilt nach Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern zur Klärung der Identität Dokumente vorgelegt? Um Asyl nachsuchende oder sonstigen Schutz begehrende Flüchtlinge sind verpflichtet, den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden ihren Pass oder Passersatz oder sonstige Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, vorzulegen. Dies kann je nach Erstkontakt beispielsweise die Landespolizei, die Bundespolizei, die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZASt) oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sein. Die Dokumente werden sodann dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung des Asylverfahrens übermittelt. Die Betroffenen können sich aus unterschiedlichen Gründen nur teilweise mit Personaldokumenten ausweisen oder führen solche mit. Weder bei der Polizei Bremen und dem Magistrat Bremerhaven noch beim Stadtamt Bremen werden dazu Statistiken geführt. Am 23.09.2016 gab es eine Bund-Länder-Besprechung beim Bundesministerium des Inneren (BMI) zum Thema Identitätsprüfung im Asylverfahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat hier mitgeteilt, dass nur in ca. 40 % aller Asylanträge Ausweisdokumente vorgelegt werden. Die vom BAMF festgestellten Fälschungen machen dabei ca. 1,6 % aus. Verabredet wurde auf dem Treffen u. a. ein verbesserter Informationsaustauch zwischen dem BAMF und den Länderpolizeien und die Einrichtung eines zentralen Postfachs beim BAMF für Rückmeldungen der Länder zu gefälschten Dokumenten zur Prüfung von Widerrufsfällen. 2. Wie viele dieser Dokumente wurden jeweils in den letzten drei Jahren auf ihre Echtheit hin überprüft und mit welchen Verfahren fand die Überprüfung jeweils statt? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wer hat die Überprüfung der Echtheit der Dokumente jeweils vorgenommen? Sowohl Bundes- als auch die Landesbehörden sind zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente verpflichtet, siehe Antwort zu Frage 1. Im Asylverfahren erfolgt dies regelmäßig durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Informationen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts können hier nicht erfolgen. Das Bundesamt unterliegt als Bundesbehörde nicht der parlamentarischen Kontrolle durch die Landesparlamente. 3

Die von Flüchtlingen mitgeführten Personaldokumente werden von den Beamten der Polizei hinsichtlich ihrer Echtheit in Augenschein genommen, bei Auffälligkeiten mittels der, soweit vorhanden, zur Verfügung stehenden Ausweislese- und Prüfgeräte geprüft, mit den Echtbeschreibungen der zur Verfügung stehenden Urkundenplattformen verglichen, in den Fahndungsdatenbanken abgefragt. Die Ausländerbehörde (AHB) des Stadtamtes wendet sich bei dort festgestellten Auffälligkeiten zur Prüfung der Dokumente direkt an die Polizei. 4. In wie vielen Fällen wurden dabei welche Fälschungen festgestellt? Um welche Dokumente handelte es sich dabei jeweils? Die Zahl der bisher festgestellten total- oder ver-/gefälschten Personaldokumente ist nicht recherchierbar. Vom BAMF (Außenstelle Bremen) festgestellte Fälschungen sind bei der Polizei Bremen bisher nicht angezeigt worden. 5. Wer waren die jeweiligen Dokumenteninhaber? Inwiefern konnte jeweils die wahre Identität mit welchen Verfahren festgestellt werden? Hierzu liegen keine Statistiken vor. Eine für die Erhebung der Daten erforderliche Einzelauswertung ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. 6. Welche Gründe hatten die Dokumenteninhaber jeweils für die Benutzung der falschen Dokumente? Siehe Antwort zu Frage 5. 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, wann, wo und von wem die Dokumente gefälscht worden sind? Siehe Antwort zu Frage 5. 8. Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, dass inzwischen vermehrt gefälschte Geburtsurkunden anstatt Pässen verwendet werden, weil diese einfacher zu fälschen sind und die Fälschung aufgrund uneinheitlicher Standards und Sicherheitsmerkmalen bei Geburtsurkunden schwerer zu erkennen ist? Wie geht der Senat damit um? Geburtsurkunden wurden bisher in Bremen bei der Polizei nur in wenigen Einzelfällen vorgelegt. Über eine Vorlage bei anderen Behörden ist nichts bekannt. 4

9. Welche aufenthaltsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen hatte die Benutzung der gefälschten Dokumente für den Benutzer? Der Besitz eines gültigen Nationalpasses ist für Drittstaatsangehörige eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Bei Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, gibt es dazu Ausnahmen. Drittstaatsangehörigen ohne Schutzstatus kann nach der Feststellung, dass ein gefälschtes Ausweisdokument vorgelegt wurde, die Aufenthaltserlaubnis nach verwaltungsrechtlichen Grundlagen entzogen und die Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. Grundsätzlich ist die Vorlage von gefälschten Ausweisdokumenten auch ein schwerwiegender Ausweisungsgrund. Unter Abwägung des Bleibeinteresses der oder des Betroffenen kann eine Ausweisung verfügt werden. Mit der Ausweisung entsteht zugleich ein Wiedereinreiseverbot und ein Verbot, eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diese Wirkungen müssen allerdings regelmäßig befristet werden. Bei Drittstaatsangehörigen mit einem Schutzstatuts, bei denen nachträglich ein gefälschtes Ausweisdokument festgestellt wird, führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren durch, das zur Aberkennung des Schutzstatus führen kann und in der Folge die Ausländerbehörde berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis zurückzunehmen und die Ausweisung jeweils im Ermessenswege zu verfügen. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte oder verfälschte Ausweispapiere gebraucht, macht sich wegen Urkundenfälschung nach 267 StGB strafbar. Das Gesetz sieht für diese Fälle Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. 10. Welches Sicherheitsrisiko entsteht bzw. kann dadurch entstehen, dass sich in Bremen und Bremerhaven Personen mit gefälschten Dokumenten aufhalten und möglicherweise länger oder dauerhaft hierbleiben? Bereits bekannte Straftäter würden durch falsche Ausweisdokumente bei polizeilichen Maßnahmen unterhalb einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Abnahme von Fingerabdrücken) nicht identifiziert werden. 11. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat vor, ob mit bereits festgestellten gefälschten Dokumenten weitere Anträge bei anderen Leistungsträgern gestellt wurden? Bereits festgestellte gefälschte Dokumente werden von den zuständigen Behörden eingezogen. Insofern ist die Beantragung von Leistungen mit solchen Dokumenten ausgeschlossen. 12. In welcher Form wurden trägerübergreifende Vereinbarungen zur Kontrolle und zum Austausch von Hinweisen auf gefälschte Dokumente vereinbart? Laut 87 Aufenthaltsgesetz haben öffentliche Stellen die Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von der Nutzung gefälschter Ausweispapiere erlangen. 5