Nichtraucherschutzgesetz NRW. Informationen für die Gastronomie.

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Transkript:

Nichtraucherschutzgesetz NRW. Informationen für die Gastronomie. www.mags.nrw.de

Nichtraucherschutz in Nordrhein-Westfalen Die Debatte um den Nichtraucherschutz in Gaststätten ist sehr intensiv geführt worden. Als Gesundheitsminister sage ich: Der Gesundheitsschutz der Nichtraucher muss Vorrang vor dem Recht der Raucher haben, ihren Tabak zu konsumieren. Ab 1. Juli 2008 gilt daher: Geraucht werden darf in der Gastronomie nur noch in komplett abgetrennten Räumen. Ich sehe durchaus, dass es gerade kleineren Betrieben nicht immer möglich sein wird, solche Nebenräume einzurichten. Ich halte es jedoch für zumutbar, dass Raucher die Gaststätte für einige Minuten verlassen und ihre Zigarette im Freien rauchen. Gelegentlich höre ich auch Befürchtungen, es werde wegen der gesetzlichen Regelungen große Konflikte in der Bevölkerung geben. Das sehe ich nicht so. Die neuen Regeln werden auf breite Zustimmung bei den Menschen stoßen. Denn: Mit dem vom Landtag verabschiedeten Gesetz liegen ausgewogene Regelungen vor. Der Nichtraucherschutz ist damit in Nordrhein-Westfalen ein großes Stück vorangekommen! Karl-Josef Laumann Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Einleitung Nicht nur Raucherinnen und Raucher riskieren erhebliche Gesundheitsschäden. Auch Passivraucher sind wenn auch in geringerem Umfang den gleichen Risiken ausgesetzt. Experten gehen davon aus, dass bundesweit jedes Jahr mehr als 3 000 Nicht raucherinnen und Nichtraucher durch inhalierten Zigarettenrauch sterben. Denn: Tabakqualm enthält mehr als 70 Substan zen, die krebserregend sind oder in diesem Verdacht stehen. Es entspricht dem Wunsch der meisten Menschen in Nordrhein-Westfalen, wirksam vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt zu werden. Der am 19. Dezember 2007 im Landtag verabschiedete Gesetzentwurf trägt diesem Wunsch Rechnung. Das Gesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten für Gaststätten gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2008. In den nordrhein-westfälischen Gaststätten egal ob Schankwirtschaft oder Restaurant gilt künftig ein generelles Rauchverbot. Rauchen in Gaststätten ist dann nur möglich, wenn ein abgeschlossener Raucherraum eingerichtet ist. Dieser Raum soll in der Regel untergeordnet, also kleiner als der Hauptgastraum sein. 3

Regelungen zum Nichtraucherschutz in Nordrhein-Westfalen Allgemeines Generelles Rauchverbot Das Nichtraucherschutzgesetz NRW gilt auch für Gaststätten, also alle Schank- und Speisewirtschaften. Unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume ( 2 Abs. 7 NiSchG). Gaststätten betreibt, wer Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht und den Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich macht ( 1 GastG). Gaststätten sind demnach unter anderem Restaurants (auch in Hotels), Kneipen, Shisha-Bars, Bistros, (Eis)Cafés, Discotheken, (Hotel)Bars, Kegelbahnen in Gaststätten, Vereinsheime, Kantinen aller Art. Kein gesetzliches Rauchverbot besteht unter anderem für alle außengastronomischen Aktivitäten wie beispielsweise Biergärten; Vereine und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist (so genannte Raucherclubs ); Hotels (Lobby, Flure, Zimmer). In Restaurants und Bars von Hotels besteht jedoch ein Rauchverbot. 5

Ausnahmen vom generellen Rauchverbot Das Nichtraucherschutzgesetz erlaubt Ausnahmen für folgende Fälle: abgeschlossene Raucherräume ( 3 Abs. 2); geschlossene Gesellschaften ( 4); bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, wenn es sich um im Brauchtum verankerte regionaltypische Feste handelt ( 3 Abs. 3, siehe auch Detailinformationen); Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist ( 3 Abs. 7); vorübergehend aufgestellte Festzelte ( 3 Abs. 3); bei Einführung technischer Innovationen, die den Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in gleichwertiger Form gewährleisten wie ein Rauchverbot und die durch Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums zugelassen sind ( 3 Abs. 8). 6

Hinweispflichten Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist das Warnzeichen Rauchen verboten zu verwenden ( 5 Abs. 1) Raucherräume müssen ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden ( 3 Abs. 2). Hinweis: Da das Nichtraucherschutzgesetz für die Gastronomie erst ab dem 1. Juli 2008 in Kraft tritt, gelten auch die im Gesetz verankerten Hinweispflichten erst ab diesem Zeitpunkt. Verantwortlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten sind im Rahmen ihrer Befugnisse die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte ( 5 Abs. 2). Soweit den Verantwortlichen ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder wer die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt ( 5 Abs. 2). Die Geldbuße kann zwischen 5 und 1.000 Euro betragen. 7

Details Ausnahmeregelungen Raucherräume Raucherräume sind vollständig abgeschlossene Räume, die von allen Seiten von Wänden mit oder ohne Fenster eingegrenzt sind. Räume, die lediglich durch offene Durchgänge oder Vorhänge abgetrennt sind, können nicht als Raucherraum genutzt werden. Der als Raucherraum genutzte Teil der Betriebsfläche muss kleiner sein als der des Nichtraucherbereichs. Unter Betriebsfläche versteht man alle dem Gast zugänglichen Bereiche eines gastronomischen Betriebes. Auch im Raucherraum darf eine Theke betrieben werden. Wege innerhalb eines Betriebes, zum Beispiel zur Toilette, sollten rauchfrei sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Geschlossene Gesellschaften Die Rauchverbote gelten nicht, wenn Gaststätten im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen. Eine geschlossene Gesellschaft ist gegeben, wenn alle Räume oder ein Raum einer Gaststätte für eine Veranstaltung gebucht werden. Hierbei entscheidet der Veranstalter darüber, wer Zugang hat. Persönliche Beziehungen zwischen dem Veranstalter und den Gästen sind nicht maßgebend. Auch öffentliche Versammlungen wie Parteiveranstaltungen und Podiumsdiskussionen können geschlossene Gesellschaften sein. Raucherclubs Raucherclubs sind Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist. Die Verabreichung von Speisen und Getränken in kleinerem Umfang ist möglich. Zur Gründung von Raucherclubs macht das Nichtraucherschutzgesetz keine Aussagen. Dies ist in Anleh nung an das Vereinsrecht zu beurteilen. 8

Es muss sich um eine echte Mitgliederstruktur handeln. Das heißt, dem Betriebsinhaber sind die Mitglieder bekannt oder ihre Namen und Adressen abrufbar. Die Mitgliedschaft kann nicht am Eingang zum Beispiel mit dem Lösen einer Eintrittskarte ein malig für einen Abend oder eine Veranstaltung erworben werden. Es werden Einlasskontrollen durchgeführt. Nur dem jenigen wird Zutritt gewährt, der sich als Mit glied ausweisen kann oder vom Mitglied berechtigterweise als Gast mitgenommen wird (z. B. Ehe- oder Lebenspartner). Laufkundschaft erhält keinen Zutritt. Feste der Brauchtumspflege Rauchverbote gelten nicht bei regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen wenn es sich um im Brauchtum verankerte regionaltypische Feste handelt. Klassische Beispiele hierfür sind Karneval und Schützenfeste. Technische Innovationen Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine technischen Einrichtungen wie Entlüftungen oder Luftschleusen bekannt, die einen gleichwertigen Nichtraucherschutz wie ein Rauchverbot garantieren. Deshalb ist diese Ausnahmeregelung in die Zukunft gerichtet. 9

Arbeitnehmerschutz In Raucherräumen darf weiterhin bedient werden. Der Arbeitnehmerschutz ist abschließend in der Arbeitsstättenverordnung des Bundes geregelt und erlaubt das Rauchen in Betrieben mit Publikumsverkehr. Hinweis: Überlegen Sie, ob es trotzdem Möglichkeiten gibt, die Belastung nicht rauchender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu reduzieren. Pflichten der Gastronomen Die Betreiber von Gaststätten sind in großem Umfang für die Anordnung und Durchsetzung von Rauchverboten zuständig. Hierzu gehören etwa die Aufforderung, das Rauchen zu unterlassen oder ein Verbot des Besuchs der Gaststätte. Gegebenenfalls kann das Ordnungsamt oder die Polizei gerufen werden. Anwohner müssen den Rauch von Gästen, die vor der Tür rauchen, im Rahmen des Üblichen hinnehmen. Die Betreiber von Gaststätten haben dafür Sorge zu tragen, dass vor der Tür rauchende und sich unterhaltende Gäste nicht gegen Lärmvorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes verstoßen. Hinweis: Die Bewirtschaftung dieser Außenfläche ist Außengastronomie und bedarf in der Regel einer Son dernutzungserlaubnis. 10

Beherbergungsbetriebe In Beherbergungsbetrieben gelten die Regelungen des Gesetzes nur für den gastronomischen Bereich. Fehlt aber zum Beispiel eine räumliche Abtrennung zwischen Gastronomie und der Lobby, bezieht sich das Rauchverbot auch auf die Lobby. In allen übrigen Räumlichkeiten wie Lobby, Empfang, Hotelzimmer entscheidet die Leitung des Betriebes über Rauchverbote. Start des Nichtraucherschutzgesetzes NRW Das Gesetz gilt in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2008, tritt für die Gastronomie aber erst zum 1. Juli 2008 in Kraft. Betreibern von Gaststätten soll die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die neue Situation einzustellen - zum Beispiel durch bauliche Veränderungen. Für Gaststätten in öffentlichen Einrichtungen gilt ebenfalls als Starttermin der 1. Juli 2008. Es sei denn, der Hausherr legt einen früheren Termin für die Inkraftsetzung fest. Fragen und Antworten Weitere Informationen erhalten Sie unter www.nichtraucherschutz.nrw.de Die ausführliche Broschüre zum Nichtraucherschutzgesetz kann bei folgender Adresse bezogen werden: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf. Auskunft erteilt auch der DEHOGA Nordrhein-Westfalen (Hotel- und Gaststättenverband NRW) unter: www.dehoga-nrw.de Telefon: 0211 1 78 71-45 (ab Juni 2008 Telefon 02131 75 18-0) 11

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Fax 0211 855-3211 info@mail.mags.nrw.de www.mags.nrw.de Gestaltung: atw:kommunikation GmbH, Siegburg (www.atw.de) Fotos: istockphoto, atw:kommunikation GmbH, Siegburg Druck: Druckpunkt Offset GmbH, Bedburg Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers. Düsseldorf, Februar 2008 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbe rn und Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen sowie auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments.