KURZGUTACHTEN Nichtraucherschutz in Messe- und Kongresszentren in Baden-Württemberg

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1 Dr. Kresse Rechtsanwalt I Hufelandstr. 36 I Berlin Dr. Hermann Kresse Hufelandstrasse Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 / info@kresse-law.com Berlin, 25. September 2009 Az.: _1_KRsk KURZGUTACHTEN Nichtraucherschutz in Messe- und Kongresszentren in Baden-Württemberg Die Kanzlei Dr. Kresse ist von der UTS GmbH Gesellschaft für Umwelttechnik Filtersysteme, Meersburg, beauftragt worden, folgende Rechtsfrage zu prüfen: Inwieweit gilt das Rauchverbot nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg innerhalb von Messe- und Kongresszentren. A. Das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) Baden-Württemberg Seite 2 B. Anwendbarkeit auf Messe- und Kongresszentren als 3 Versammlungsstätten C. Management Summary 6 Ustld: DE Geschäftskonto Deutsche Kreditbank AG BLZ Konto Anderkonto Deutsche Kreditbank AG BLZ Konto

2 Dr. Kresse Rechtsanwalt I Hufelandstr. 36 I Berlin 2 A. Das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) Baden-Württemberg 1. Das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) in Baden-Württemberg ist in Kraft seit 1. August Mit dem Gesetz zur Änderung des LNRSchG vom 3. März 2009, in Kraft getreten am 7. März 2009, sind Ergänzungen für Ein-Raum-Gaststätten und Diskotheken eingeführt worden. 2. Ziel des Gesetzes ist, einen umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu erreichen. Dies gilt insbesondere für solche Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten. 3. Die Einführung umfassender Rauchverbote in Baden-Württemberg erfolgt erstmalig und ist aufgrund der gewollten Erstreckung auf viele Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Rauchverbote auf der Grundlage des Hausrechts (also per Hausordnung), die bereits vor der gesetzlichen Regelung überall möglich waren, haben sich häufig als unzureichend erwiesen, um einen wirksamen Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens zu gewährleisten. Diese gesetzgeberische Einschätzung ergibt sich aus der Begründung des LNRSchG. Da eine landesgesetzliche Regelung der Anwendung des Hausrechts als höherrangiges Recht vorgeht, ist dieses in seiner Anwendung insoweit eingeschränkt.

3 Dr. Kresse Rechtsanwalt I Hufelandstr. 36 I Berlin 3 B. Anwendbarkeit auf Messe- und Kongresszentren als Versammlungsstätten 1. Nach 5 Abs. 1 LNRSchG besteht Rauchfreiheit nicht nur in Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen, sondern auch in sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen. 2. Der Begriff der sonstigen Einrichtungen ist nach der Begründung zum LNRSchG bewusst weit gefasst. Entscheidend ist danach nicht der Zweck und die Art der Nutzung der Einrichtung, sondern die staatliche oder kommunale Trägerschaft. Als Beispiele für solche Einrichtungen werden in der Begründung genannt: Theater, Museen, Bibliotheken, aber auch Mehrzweckhallen und Sportstätten, die vom Land oder den Kommunen getragen werden. Weiterhin fallen auch privatrechtlich organisierte Eigengesellschaften, wie beispielsweise Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, an denen das Land oder die Kommunen mehrheitlich beteiligt sind, unter den Begriff der sonstigen Einrichtungen ebenso wie die Hochschulen. 3. Damit ist davon auszugehen, dass in Baden-Würrtemberg ein Rauchverbot innerhalb baulich geschlossener Versammlungsstätten (siehe Definition in 1 Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004), also auch innerhalb von Messe- und Kongresszentren besteht, soweit es sich um Einrichtungen des Landes oder der Kommunen handelt. Die Landesmesse Stuttgart GmbH wird zu 50 % von der Stadt und zu 50 % vom Land Baden-Württemberg getragen. Die Internationale Bodensee Messe GmbH (Besitzgesellschaft in Friedrichshafen) gehört zu 98 % der Stadt; 1 % werden von der IHK und 1 % von der Handwerkskammer getragen. Es handelt sich mithin um sonstige Einrichtungen im Sinne von 5 Abs. 1 LNRSchG. 4. In Abweichung von 5 Abs. 1 LNRSchG kann die Leitung der Einrichtung gemäß 5 Abs. 2 LNRSchG Ausnahmen vom Rauchverbot in zwei Fällen zulassen: bei besonderen Veranstaltungen sowie in bestimmten abgeschlossenen Räumen, wenn und insoweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

4 Dr. Kresse Rechtsanwalt I Hufelandstr. 36 I Berlin 4 5. Die Begründung zum LNRSchG enthält lediglich den Hinweis, dass eine Ausnahme vom Rauchverbot in Betracht kommt bei besonderen Veranstaltungen im Sinne von 5 Abs. 2 LNRSchG, bei denen die Beachtung des Rauchverbots unangemessen wäre. Bei verständiger Würdigung der Belange des Nichtraucherschutzes kann dabei insbesondere der Fall gemeint sein, dass das Recht auf dem Messestand zu rauchen, ein wesentlicher Bestandteil des Vertragszwecks mit dem Aussteller ist, wenn es sich um eine Messe handelt, bei der Tabakwaren zu den zugelassenen Exponaten gehören (vgl. hierzu auch Hilderscheid, in m+a report Nr. 7/2007 vom ). 6. Unter bestimmten abgeschlossenen Räumen sind nach der Begründung des LNRSchG Raucherzimmer zu verstehen, die als solche gekennzeichnet sind. Die Einrichtung von Raucherzimmern steht unter dem Vorbehalt, dass die schutzwürdigen Belange der Nichtraucher dadurch nicht beeinträchtigt wird. 7. Erfolgt in der Versammlungsstätte gastronomische Bewirtung (z. B. Catering) gilt folgendes: Das Rauchverbot gilt dann unabhängig davon, ob das Gebäude durch die öffentliche Hand oder durch Private betrieben wird. Begründung: Gastronomische Dienstleistungen in solchen Einrichtungen sind als vorübergehende Gaststättenbetriebe nicht nach 5 LNRSchG, sondern nach 7 LNRSchG zu beurteilen. Dies bedeutet, dass die Leitung der Veranstaltung keine Ausnahme vom Rauchverbot nach 5 Abs. 2 LNRSchG verfügen kann. Einzige Ausnahme sind in diesem Fall vollständig abgetrennte Nebenräume, wenn diese in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind ( 7 Abs. 2 LNRSchG). Nach den Gemeinsamen Ausführungshinweisen des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums zur Umsetzung des LNRSchG in Gaststätten vom 9. März 2009 (hier insoweit anwendbar auf Catering in Versammlungsstätten) gilt folgendes: Das Rauchen in Foyers bzw. in Eingangs- oder Garderobenbereichen u. ä. solcher Mehrzweckhallen bzw. Einrichtungen ist zulässig, soweit diese Bereiche von der eigentlichen Halle bzw. dem Veranstaltungsraum räumlich getrennt sind und gem. 7

5 Dr. Kresse Rechtsanwalt I Hufelandstr. 36 I Berlin 5 Abs. 2 S. 1 LNRSchG die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigt werden. Den Veranstaltungsteilnehmern können die Wege zum Beispiel durch das Foyer bzw. durch den Eingangsbereich in den (rauchfreien) Veranstaltungsraum bzw. vom Veranstaltungsraum zu den Toiletten zugemutet werden. 8. Die Entscheidung über die Ausnahmetatbestände trifft die jeweilige Leitung der Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei soll ihr ein vertretbarer Handlungspielraum offen gehalten werden. 9. Die Verantwortung für die Einhaltung der Rauchverbote obliegt also den Leiterinnen und Leitern der jeweiligen Einrichtungen. Sie haben auch dafür Sorge zu tragen, dass über die Rauchverbote in geeigneter Weise informiert wird (deutlich sichtbare Hinweisschilder in jedem Eingangsbereich, 8 Abs. 1 S. 2 LNRSchG). 10. Damit das gesetzliche Rauchverbot auch praktisch durchsetzbar ist, können Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einer angemessenen Geldbuße geahndet werden. Ordnungswidrig handelt etwa, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 5 LNRSchG in einer sonstigen Einrichtung des Landes oder der Kommune raucht, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung nach 5 Abs. 2 LNRSchG vorliegt.

6 Dr. Kresse Rechtsanwalt I Hufelandstr. 36 I Berlin 6 C. Management Summary 1. Innerhalb der Messe- und Kongressfaszilitäten als Versammlungsstätten in Baden- Württemberg besteht ein grundsätzliches Rauchverbot gem. 5 Abs. 1 LNRSchG. Die Messegeschäftsführung hat keinen Spielraum, eigenständige Entscheidungen auf der Basis des Hausrechts zu treffen, die von den Regelungen des LNRSchG abweisen. 2. Abweichend von dem Grundsatz in 5 Abs. 1 LNRSchG kann die Messegeschäftsführung als Leitung der Einrichtung gemäß 5 Abs. 2 LNRSchG allerdings Ausnahmen in zwei Fällen zulassen: bei besonderen Veranstaltungen (siehe hierzu B.5.) in bestimmten abgeschlossenen Räumen (siehe hierzu B.6.), allerdings nur wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden und diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind ( 8 Abs. 1 S. 2 LNRSchG). 3. Erfolgt in der Versammlungsstätte eine gastronomische Bewirtung (Catering u. ä.), richten sich die Ausnahmen vom Rauchverbot ausschließlich nach 7 LNRSchG (nicht nach 5 LNRSchG). Das Rauchen ist zulässig in Foyers bzw. Eingangs- oder Garderobebereichen und ähnlichen allgemeinen Bereichen außerhalb der Hallen, soweit diese von der Halle bzw. dem Veranstaltungsraum räumlich getrennt sind. Voraussetzung ist, dass diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigt werden ( 7 Abs. 2 S. 1 LNRSchG).

7 Dr. Kresse Rechtsanwalt I Hufelandstr. 36 I Berlin 7 4. Die Einrichtung von SmokeOasis-Systemen (neuartige Raucherfassungs- Technologie) ist daher in abgetrennten Bereichen außerhalb der Messe- bzw. Kongresshallen rechtlich zulässig. Für solche räumlich getrennten Bereiche besteht die Entscheidungsfreiheit der Messegeschäftsführung, nach pflichtgemäßem Ermessen die SmokeOasis-Systeme einzuführen und damit das Rauchen insoweit zu gestatten. Da davon ausgegangen werden kann, dass durch das patentierte technische Abluftströmungssystem (DuoJetStream-Technologie) den Belangen des Nichtraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen wird, bestehen demnach keine rechtlichen Bedenken, dass Messegeschäftsführungen in Baden-Württemberg auf der Grundlage der 5 und 7 LNRSchG eine positive Entscheidung für die Einrichtung von SmokeOasis-Stationen treffen können. Dr. Hermann Kresse Rechtsanwalt Anlage: Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg

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