Inkrafttreten: 01. April 2013



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Transkript:

StVO - Neufassung Inkrafttreten: 01. April 2013 Auszug: Verkehrs-Verlag Remagen LVW / TÜV Thüringen 1

Neue Umschreibungen wer mit dem Rad fährt, (bisher- Radfahrer) wer zu Fuß geht, (bisher- Fußgänger) wer am Verkehr teilnimmt, (bisher- Verkehrsteilnehmer) Einfädelungsstreifen, (bisher- Beschleunigungsstreifen) Ausfädelungsstreifen, (bisher- Verzögerungsstreifen) Zeichen, (bisher- Schild) Zusatzzeichen, (bisher- Zusatzschild) 2

Verkehrszeichen die abgeschafft werden Alle Bahnübergänge werden mit Zeichen 151 gekennzeichnet, also die Bahnübergänge mit Schranken ebenso wie die unbeschrankten. Das bisherige Zeichen 150 beschrankter Bahnübergang wird damit abgeschafft. VZ 150 wird abgeschafft VZ 151 3

Das Einbahnstraßen-Erinnerungszeichen VZ 353 wurde in Deutschland wenig verwendet. Es ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, denn am Beginn der Einbahnstraße und nach Kreuzungen steht VZ 220. VZ 353 wird abgeschafft VZ 220 4

Das Zeichen Richtgeschwindigkeit VZ 380, das ohnehin selten aufgestellt und noch seltener befolgt wurde, wird abgeschafft. VZ 380 wird abgeschafft 5

Das Zusatzzeichen schlechter Fahrbahnrand VZ 388 entfällt. Bei Bedarf wir dafür VZ 101 mit Zusatzzeichen Text Seitenstreifen nicht befahrbar aufgestellt. VZ 388 wird abgeschafft Seitenstreifen nicht befahrbar VZ 101 mit Zusatzschild 6

Einige Gefahrzeichen wurden aus dem allgemeinen Katalog der Verkehrszeichen herausgenommen. Diese wurden aber nur in den 39 Abs. 7 und 8 verschoben. Falls erforderlich, soll demnächst statt dieser Zeichen das allgemeine Gefahrzeichen 101 mit Zusatzzeichen aufgestellt werden, in Ausnahmefällen aber nach wie vor das Verkehrszeichen mit den bekannten Symbolen. 7

Neu ist auch, dass mobile Halteverbotszeichen den dauerhaft montierten Parkzeichen und Markierungen vorgehen; dadurch sollen Unklarheiten im ruhenden Verkehr beseitigt werden. Bild: Heyder 8

Aufstellung noch möglich, bis Zusatzzeichen kommen VZ 113 VZ 115 VZ 116 VZ 128 VZ 129 VZ 134 VZ 140 VZ 144 9

Neues Verkehrszeichen Neu eingeführt wird die Parkraumbewirtschaftungszone VZ 314.1 und 314.2 Hier darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe geparkt werden. Durch ein Zusatzzeichen wird angegeben, ob Parkschein oder Parkscheibe erforderlich ist. Durch Zusatzzeichen können Bewohner davon freigestellt werden. Es muss nicht an jeder Einmündung erneut aufgestellt werden. 10

Neue Bedeutung bei Verkehrszeichen Der bisherige Sonderfahrstreifen für Linienbusse VZ 245 erhält die neue amtliche Bezeichnung Bussonderfahrstreifen. Neben den Linienbussen dürfen dort generell Fahrzeuge fahren, die das Symbol gemäß 33 Abs. 4 und Anlage 4 BOKraft führen dürfen, also z.b. im Schülerverkehr. Es bleibt aber dabei, dass Taxen, Radfahrer oder Reisebusse dort nur fahren dürfen, wenn ein entsprechendes Zusatzschild dies erlaubt. 11

Taxen dürfen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. Dies dürfen allerdings auch alle anderen Fahrzeuge, da an Bushaltestellen nur das Parken verboten ist und nicht das Halten. Auch eine eventuell im Bereich der Bushaltestelle auf der Fahrbahn befindliche Grenzmarkierung ändert nichts daran, dass hier nur ein Parkverbot besteht. 12

Absolutes Halteverbot lautet nun die offizielle Bedeutung des VZ 283. Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung VZ 269. Das Verbot gilt jetzt erst ab 20 Liter wassergefährdender Ladung. 13

Fahrbahnbegrenzung mit auf der Straße markiertem Radweg. Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzeuge nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder ein Sonderweg vorhanden ist. Diese Regelung dient dazu, entlang von Radwegen überhaupt keine Halteverbots-Verkehrszeichen aufstellen zu müssen. 14

Grenzt die Fahrbahnbegrenzungslinie einen Sonderweg ab, so darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände, Grundstückszufahrten angelegt sind. Die Benutzer des Sonderweges dürfen dabei weder gefährdet noch behindert werden. 15

Schutzstreifen für den Radverkehr werden durch Leitlinien abgegrenzt. Sie werden in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild Radverkehr auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Schutzstreifen dürfen von Kraftfahrzeugen nur bei Bedarf befahren werden, z.b. bei Gegenverkehr auf schmalen Straßen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Neu ist, dass auf Schutzstreifen generell nicht geparkt werden darf. Bild: Heyder 16

Wegen der gebotenen Rücksicht auf Radfahrer gilt auf der Fahrradstraße eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Bisher war dies nicht klar geregelt. VZ 244.1 mit Zusatzzeichen Kraftwagen und Krafträder frei 17

Bahnübergänge Generelles Überholverbot ab dem Verkehrszeichen Bahnübergang mit dreistreifiger Bake VZ 156, bis hinter die Gleise. Das Verbot gilt für alle Fahrzeugführer, also auch für Radfahrer. Kraftfahrzeuge jeder Art dürfen nun vorher nicht mehr überholt werden. Die Wartepflicht für LKW und für Züge (auch PKW mit Anhänger) gleich nach der einstreifigen Bake VZ 162, wird ersatzlos gestrichen. 18

VZ 156 VZ162 19

Weitere Neuerungen Der neue erweiterte Text zum Zusatzzeichen Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. frei nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nr., vom Haltverbot aus. 20

Inline-Skater 31 Abs. 2 24 StVO Durch das Zusatzzeichen Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei wird beides zugelassen. Es gelten die Vorschriften wie für Fußgänger. Also muss grundsätzlich auf dem Gehweg gefahren werden, 25 Abs. 1 StVO. Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn das Zusatzzeichen dies ausnahmsweise erlaubt. 21

Auf der Fahrbahn darf, wenn ein Gehweg vorhanden ist, nur bei Zusatzzeichen gefahren werden. Ist kein Gehweg vorhanden, jedoch ein Seitenstreifen, so ist dieser zu benutzen. Wenn es weder Gehweg noch Seitenstreifen gibt, darf am rechten Fahrbahnrand gefahren werden. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. 22

Neuerungen für Kraftradfahrer Gemäß 17 StVO müssen Krafträder auch am Tag mit Abblendlicht fahren. Neu werden nun auch Tagfahrleuchten zugelassen. 23

Neuerungen für Radfahrer Bei den Verkehrszeichen 237, 240 und 241 besteht Benutzungspflicht des Radwegs. Dies gilt für Radwege auf beiden Straßenseiten soweit die Zeichen in Fahrtrichtung stehen. Die Regelung, wonach linke Radwege nur benutzt werden dürfen (und nicht müssen), wurde aufgegeben. VZ 237 VZ 240 VZ 241 24

Es wird in Zukunft vermehrt Radwege anderer Art, mit dem Piktogramm Radfahrer geben, deren Benutzung den Radfahrern zwar empfohlen wird, die sie aber nicht befahren müssen. Durch das Piktogramm wird auch oft ein Schutzstreifen für Radfahrer am rechten Straßenrand gekennzeichnet. Bild: Heyder 25

Das Zeichen Radfahrer frei erlaubt das Radfahren z.b. auf Gehwegen. Es wird oft bei der Ortsdurchfahrt kleiner Gemeinden als Verbindungsstrecke zwischen dem in beide Richtungen zu befahrenden Radweg verwendet, damit die Radfahrer die Fahrbahn nicht zweimal überqueren müssen. Zusatzzeichen 1022-10 26

Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt wird, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. 27

Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, nach gleichen Bedingungen bis zu zwei Kinder mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete 7. Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. 28

Die Freigabe-Möglichkeiten von Einbahnstraßen durch Zusatzzeichen wurden erweitert. VZ 220 Zusatzzeichen 1000-32 29

Auf eine für Radfahrer durchlässige Sackgasse wird vermehrt durch ein Verkehrszeichen hingewiesen. 30