SCHILLER-OBERSCHULE SARSTEDT

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Transkript:

SCHILLER-OBERSCHULE SARSTEDT Sarstedt, 08.04.2018 Leitfaden durch die Zentralen Abschlussprüfungen für Eltern sowie Schülerinnen und Schüler der Schiller-Oberschule Sarstedt (in Anlehnung an die Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-SekI)) Abschlüsse Nach dem 9. Jahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden: 1. der Hauptschulabschluss 2. der Abschluss der Förderschule im Schwerpunkt Lernen Nach dem 10. Jahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden: 1. der Sekundarabschluss I Hauptschulabschluss 2. der Sekundarabschluss I Realschulabschluss 3. der Erweiterte Sekundarabschluss I Voraussetzungen für den Erwerb vom Hauptschulabschluss (Jahrgang 9) Teilnahme an den Abschlussprüfungen (Deutsch, Mathematik, mündliche Prüfung) 16 Hauptschulabschluss Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und WPKs (Note 4). Nicht ausreichende Leistungen in der 2. Fremdsprache bleiben unberücksichtigt. Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen an der Hauptschule (Jahrgang 10) Teilnahme an den Abschlussprüfungen ((Englisch (schriftlich + mündlich), Deutsch, Mathematik, mündliche Prüfung)) 13 Sekundarabschluss I Hauptschulabschluss Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und WPKs (Note 4). Nicht ausreichende Leistungen in der 2. Fremdsprache bleiben unberücksichtigt. 14 Sekundarabschluss I Realschulabschluss Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und WPKs. 2x E-Kurse mit mindestens jeweils der Note 4 2x G-Kurse mit mindestens jeweils der Note 3 2 weitere Fächer (ohne Fachleistungsdifferenzierung) mit mindestens jeweils der Note 3 15 Erweiterter Sekundarabschluss I 3x E-Kurse mit mindestens jeweils der Note 3 1x E-Kurs mit mindestens der Note 4 oder 1x G-Kurs mit mindestens der Note 2 Durchschnitt von 3,0 in den übrigen Fächern (Bei Durchschnittsberechnung können bis zu zwei E-Kurse mit einberechnet werden.) 1

! Wer am Ende von Klasse 10 keinen der in diesem Schuljahr zu vergebenden Abschlüsse erreicht oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorzeitig aus dem 10. Jahrgang abgeht, erhält den Hauptschulabschluss. Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 22 Festlegung des Durchschnitts Im Durchschnitt gute Leistungen = 2,0 oder weniger Im Durchschnitt befriedigende Leistungen = 3,0 oder weniger Für die Abschlüsse sind bei der Bildung der Durchschnittswerte die Noten in E-Kursen durch die um eine Notenstufe bessere Note zu ersetzen.! Die Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. 23 Mindestanforderungen und Ausgleichsregelungen und 24 Anforderungen der Ausgleichsfächer Bei der Festsetzung der Bewertung sind die Leistungen während des gesamten 10. Schuljahres zu berücksichtigen. Mindestanforderungen sind ausreichende Leistungen, soweit nicht abweichendes bestimmt ist. Dieser Satz gilt nicht für 15 Abs. 1. Mangelhafte Leistungen in einem Fach bedürfen bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern keines Ausgleichs. Werden die Mindestanforderungen (ausreichende Leistungen) in zwei Fächern um eine Notenstufe unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden (befriedigende Leistungen). Werden die Mindestanforderungen in einem Fach um zwei Notenstufen unterschritten (ungenügende Leistungen), so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in einem Ausgleichsfach um zwei Notenstufen (guten Leistungen) oder in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe (befriedigende Leistungen) überschritten werden. Der Hauptschulabschluss kann auch dann erworben werden, wenn mangelhafte Leistungen in 3 Fächern durch befriedigende Leistungen in 2 Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wobei mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach keines Ausgleichs bedürfen. Zum Erwerb des Sekundarabschlusses I Hauptschulabschluss kann anstelle von befriedigenden ausreichende Leistungen in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen oder in Fächern ohne Leistungsdifferenzierung herangezogen werden. Ob die Konferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Die Entscheidung richtet sich danach, ob die 2

Zuerkennung der jeweiligen Berechtigung nach dem allgemeinen Leistungsbild der Schülerin oder des Schülers gerechtfertigt erscheint. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.! Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches. 26 Wiederholung von Schuljahrgängen Wer nach dem Besuch des 10. Jahrgangs keinen Abschluss erhält oder einen Abschluss mit weitergehender Berechtigung erwerben will, kann einmal wiederholen. Wer bereits den vorhergehenden Jahrgang 9 wiederholt hat, darf den 10. Jahrgang nur dann wiederholen, wenn die Klassenkonferenz dies mit einer 2/3 Mehrheit zulässt. Abschlussprüfung 27 Gegenstand und Form der Abschlussprüfung 1. Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach dem 10. Schuljahrgang besteht aus: einer Klausur in Deutsch und Mathematik einer Klausur und einer mündlichen Prüfung in Englisch (1. Fremdsprache) einer mündlichen Prüfung in einem weiteren für die Prüfung zugelassenem Fach nach Wahl des Schülers/der Schülerin 2. Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach dem 9. Jahrgang besteht aus: eine Klausur im Fach Deutsch und Mathematik einer mündlichen Prüfung in einem weiteren Fach für die Prüfung zugelassenen Fach nach Wahl des Schülers/der Schülerin 3. An die Stelle der mündlichen Prüfung kann eine besondere Prüfungsleistung treten, die schriftlich oder fachspezifisch zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu repräsentieren und zu erörtern ist. 4. Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Klausuren in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ansetzen. Die Entscheidung der Prüfungskommission wird dem Prüfling unmittelbar schriftlich mitgeteilt und gegebenenfalls postalisch zugestellt. Die Schulleiterin teilt dem Prüfling spätestens 4 Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung das Fach der schriftlichen Prüfung mit, in dem er mündlich geprüft wird. 5. Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis mindestens 2 Werktage vor Beginn seiner/ihrer mündlichen Zusatzprüfung schriftlich verlangt. Zeitpunkt der Abschlussprüfung 28 Die Abschlussprüfung findet im 2. Halbjahr des Abschlussjahrgangs statt. 29 Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung 1. Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der obersten Landesschulbehörde landesweit einheitlich gestellt. 3

Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der prüfenden Lehrkraft gestellt. Die Aufgaben beziehen sich auf die Sachgebiete des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet. 2. 3. 4. Das Prüfungsergebnis bestimmt die Jahresnote zu 1/3. In Englisch (1. Fremdsprache) und in dem Fach, in dem eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfindet (siehe 27, Abs. 4), gehen die Ergebnisse der beiden Teile in die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 ein. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest. Die Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums der besonderen Prüfungsleistung gehen im Verhältnis 2/3 zu 1/3 in die Bewertung der Prüfungsleistung ein. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Jahresnote in dem Prüfungsfach fest. 30 Prüfungskommission Ihr gehört die Schulleiterin als vorsitzendes Mitglied an. Frau Joost wurde von ihr als weiteres Mitglied für das Schuljahr 2017/18 berufen. In Zweifelsfällen gibt die Stimme der Schulleiterin den Ausschlag. 31 Fachprüfungsausschüsse Für jeden Prüfling wird ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden von der Schulleitung berufen, sie sollen die Lehrbefähigung für das Fach besitzen. Angehörige des Prüflings dürfen nicht berufen werden. schriftliche Prüfung Für Klausuren sowie für die mögliche zusätzliche mündliche Prüfung (besondere Prüfungsleistung) besteht der Fachprüfungsausschuss aus der unterrichtenden Fachlehrkraft (Referent/Referentin) und einer weiteren Lehrkraft (Koreferent/Koreferentin). Diese bewerten die Prüfungsleistung. Die Schulleiterin setzt die Bewertung fest, wenn die Bewertung voneinander abweichen oder es zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist. Die Bearbeitungszeiten betragen: Deutsch: 180 Min (120 Min 9. Jahrgang) Englisch: 120 Min Mathematik: 150 Min (120 Min 9. Jahrgang) Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Es ist eine Niederschrift anzufertigen. Inhalt: siehe Abschnitt Protokolle. mündliche Prüfung Für die Fächer der mündlichen Prüfung ist die unterrichtende Fachlehrkraft als prüfendes Mitglied und für die Aufgabenstellung und Durchführung der Prüfung und eine weitere Lehrkraft zuständig. Sie fertigt die Niederschrift an, kann auch Fragen stellen. 4

Weicht die Beurteilung um eine Notenstufe voneinander ab, so entscheidet die prüfende Lehrkraft. Weicht die Beurteilung um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so entscheidet die Schulleiterin. Mitglieder der Prüfungskommission können beratend an allen Prüfungen teilnehmen und die Prüfungsergebnisse einsehen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission und des Fachprüfungsausschusses kann Einspruch erheben, wenn es die Bewertung der Prüfungsleistung des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft hält. Verlauf der mündlichen Prüfung: Jeder Prüfling hat eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten. Die Vorbereitung findet unter der Aufsicht einer Lehrkraft statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Es soll höchstens 20 Minuten geprüft werden. 32 Zuhörerinnen und Zuhörer Bei der mündlichen Prüfung dürfen zuhören: 1. ein Mitglied des Schulelternrates 2. ein Mitglied des Schülerrates 3. ein bis zwei SchülerInnen des 9. Schuljahrgangs 4. bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt. Auf Verlangen des Prüflings dürfen die Personen von 1.-3. nicht teilnehmen. Die Personen unter 1. und 4. dürfen auch bei der Beratung anwesend sein. Die Prüfungskommission oder das prüfende Mitglied kann Personen ausschließen, wenn dies zum ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung notwendig ist. Die Zuhörer werden zu Beginn der Prüfung vom prüfenden Mitglied der Prüfungskommission auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen. Ihnen wird für die Dauer der Prüfung die Aufgabenstellung ausgehändigt. Sie dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. 33 Feststellen der Ergebnisse der Abschlussprüfung Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Zensuren fest, die der Prüfling in der Abschlussprüfung erworben hat. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Prüfling durch die Schulleiterin bekannt zu geben und zwar am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages der mündlichen Prüfung. 34 Wiederholung der Abschlussprüfung Wer den Jahrgang wiederholt, muss auch die gesamte Prüfung wiederholen. 35 Nichtteilnahme Der Prüfling hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen (Attestpflicht). Die Schulleiterin (Vorsitzende der Prüfungskommission) entscheidet darüber, ob die Nichtteilnahme gerechtfertigt ist. 5

Ist die Nichtteilnahme nicht gerechtfertigt wird der versäumte Teil mit 6 bewertet. Ist die Nichtteilnahme gerechtfertigt, so regelt die Schulleiterin die Fortsetzung der Prüfung. Kann ein Prüfling bis zum Ablauf des Schuljahres aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen, so entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage des Leistungsstandes, ob der Prüfling einen Abschluss ohne Prüfung erhält. 36 Täuschungsversuch oder nachhaltige Störung Die Prüfungskommission bestimmt, ob der Prüfungsteil mit 6 bewertet wird. 37 Nachteilsausgleich Für Prüflinge mit Beeinträchtigungen kann die Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen. 38 Über den Verlauf der Abschlussprüfungen sind Niederschriften anzufertigen. 39 Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung unter Aufsicht in die Prüfungsakten einsehen (nach der Zeugnisausgabe). C:\DATEN\WORDDAT\TEXTE\Überprüfung\Abschlussprüfung\Abschlussprüfung Leitfaden für Eltern-SuS 2018.docx 6