Das PEPP-System: Wird jetzt alles gut?

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Transkript:

Das PEPP-System: Wird jetzt alles gut? Forum Krankenhaus BDPK Bundeskongress am 22. Juni 2016 Potsdam

Übersicht AMEOS Gruppe PEPP und PEPP Einführung bei AMEOS Politische Ziele: Eckpunktepapier Februar 2016 Referentenentwurf zum PsychVVG: Mai 2016 Bewertung 2

AMEOS Zahlen Anzahl Einrichtungen 68 Anzahl Standorte 38 Anzahl Betten/Plätze ca. 8.000 Anzahl Mitarbeitende ca. 12.200 Klinika (inkl. Poliklinika) 48 Pflege 9 Eingliederung 11 Betriebserlöse 740 Mio. Bilanzsumme 870 Mio. 3

AMEOS Nord 25 Einrichtungen an 14 Standorten 2.700 Betten / Plätze ca. 3.100 Mitarbeitende rd. 180 Mio. Betriebserlöse 4

AMEOS Ost 16 Einrichtungen an 9 Standorten mit 2.250 Betten / Plätzen und 3.900 Mitarbeitenden rd. 270 Mio. Betriebserlöse 5

AMEOS West 19 Einrichtungen an 9 Standorten mit 2.500 Betten / Plätzen und ca. 4.400 Mitarbeitende rd. 260 Mio. Betriebserlöse 6

AMEOS Süd 8 Einrichtungen an 6 Standorten mit 550 Betten / Plätzen 600 Mitarbeitenden rd. 30 Mio. Betriebserlöse 7

AMEOS - Psychiatrische Klinika und Einrichtungen Leistungsübersicht Psychiatrie und Psychosomatik Betten und Plätze 2.278 Maßregelvollzug Betten 438 Gesamt 2.716 8

PEPP 2009 gesetzliche Grundlage für ein Pauschalierendes Entgeltsystem in der Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP), das neue System soll die alte BPflV ablösen. PEPP soll ein lernendes System sein, Transparenz über das Leistungsgeschehen geben und Leistungsgerechtigkeit ermöglichen (Finanzierung eines Falls über Pauschale und nicht über tagesgleiche Pflegesätze) 2014 Verlängerung der Optionsphase um zwei Jahre mit der Ankündigung eines Dialogs zum Weiterentwicklungsbedarf des neuen Entgeltsystems mit allen Beteiligten 9

PEPP Einführung bei AMEOS Optionshäuser: AMEOS Klinika in Schleswig-Holstein Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen 10

PEPP Einführung bei AMEOS Mehrjährige intensive Vorbereitung der Klinika in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen Gründung einer gruppenweiten PEPP Arbeitsgruppe zwecks gruppenweitem Informationfluss und kontinuierlichem Austausch Detaillierte Protokollierung aller Arbeitsschritte Erarbeitung eines Standardeinführungsprozesses für alle Standorte Erklärung zum Umstieg gegenüber den Kassen vor dem 31.12.2014 Verhandlung der Budgets 2015 Umstieg/Option 11

Neue politische Ziele Koalitionsvertrag 2013 Nach massiven Protesten nahezu aller Verbände erklärt die Politik, dass man die Einführung des PEPP überprüfen will. An dem Grundsatz von Leistungsorientierung und mehr Transparenz wird festgehalten Ergänzt wird die Förderung der sektorenübergreifenden Behandlung Zudem sollen Systematische Veränderungen geprüft werden 12

Neue politische Ziele 2014 Beschluss einer grundsätzlichen Überprüfung des PEPP durch das BMG Ziele: auf der Grundlage eines strukturierten Dialogs mit psychiatrischen und psychosomatischen Verbänden und weiteren Akteuren Neuausrichtung des Psych-Entgeltsystems Stärkung der Verhandlungspartner vor Ort Berücksichtigung regionaler Bedingungen und hausindividueller Besonderheiten 13

Neue politische Ziele Februar 2016 Die Politik entscheidet nach andauernder Kritik am PEPP System neu: Das Pauschalierte Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) soll weiterentwickelt werden. Dazu werden in einem Eckpunktepapier die wesentlichen politischen Ziele beschrieben: 14

Eckpunktepapier Februar 2016 Systematische Änderungen PEPP soll als Budgetsystem für stationäre und teilstationäre Leistungen ausgestaltet werden Auf der Grundlage eines bundesweiten und empirisch kalkulierten Entgeltkatalogs Unter Berücksichtigung von strukturellen Besonderheiten Von den Vertragspartnern vor Ort festgestellte Notwendigkeiten zur Erhöhung oder Senkung der Budgets werden krankenhausindividuell durch ggf. mehrjährige Anpassungsvereinbarungen berücksichtigt. Die Konvergenz zu landeseinheitlichen Preisen soll entfallen Zukünftig Kalkulation der bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen unter Verwendung von Kostendaten von Kalkulationshäusern 15

Eckpunktepapier Februar 2016 Personal Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) soll Qualitätsvorgaben entwickeln, insbesondere auf Leitlinien gestützte Mindestvorgaben zur Personalausstattung mit dem Ziel einer verbesserten Personalausstattung. Der G-BA wird beauftragt, verbindliche Mindestvorgaben für die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen festzulegen. Die Anforderungen der PsychPV sollen zur Orientierung dienen. Die verbindlichen Mindestvorgaben zur Personalausstattung sind bis zum 01.01.2020 vorzulegen. 16

Eckpunktepapier Februar 2016 Krankenhausvergleich als Transparenzinstrument Die Entgeltverhandlungen sollen auf bestehende Budgets aufsetzen. Zur Anwendung nach Ende der budgetneutralen Phase ist von den Vertragsparteien auf Bundesebene vorher ein Krankenhausvergleich zu entwickeln. Der Vergleich soll die Vertragsparteien vor Ort unterstützen, ein den vereinbarten Leistungen angemessenes Budget zu verhandeln. Zudem soll transparent werden, inwieweit Unterschiede in der Höhe der Entgelte auf Leistungsunterschiede, strukturelle Besonderheiten oder andere krankenhausindividuelle Aspekte zurückzuführen sind. 17

Eckpunktepapier Februar 2016 Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung Einführung von Hometreatment Es sollen Versorgungsstrukturen weiterentwickelt werden, indem eine komplexe psychiatrisch-psychotherapeutische Akut-Behandlung im häuslichen Umfeld der Patienten durch spezielle Behandlungsteams für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen ermöglicht wird. Es soll stationäre Behandlungsbedürftigkeit vorliegen, der Patient soll sich in einer akuten Krankheitsphase befinden. Die Behandlung soll durch mobile multiprofessionelle Behandlungsteams erfolgen. 18

Eckpunktepapier Februar 2016 Die Neuausrichtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für das neue Psych-Entgeltsystem erfolgt im Jahr 2016. Es wird angestrebt, das neue Entgeltsystem ab dem Jahr 2017 verbindlich von allen psychiatrischen Einrichtungen unter budgetneutralen Bedingungen anzuwenden. 19

Der Referentenentwurf zum PsychVVG, Stand 19. Mai 2016 Im Mai 2016 wurde der Referentenentwurf zum PsychVVG (Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen) veröffentlicht: Was soll jetzt wie in dem Referentenentwurf zum PsychVVG umgesetzt werden? 20

Der Referentenentwurf zum PsychVVG, Stand 19. Mai 2016 Der Referentenentwurf für das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen sieht insbesondere die folgenden Maßnahmen vor: Keine Verlängerung der Optionsphase, statt dessen die verpflichtende Anwendung des Psych-Entgeltsystems ab 2017 Budgetneutrale Umsetzung in 2017 und 2018 Keine Konvergenz, statt dessen Einführung eines bundesweiten Krankenhausvergleichs zur Stärkung der Verhandlungen auf Ortsebene Ab 2020 verpflichtende Einhaltung der durch den G-BA festgelegten Mindestvorgaben zur personellen Ausstattung und deren Nachweis 21

Der Referentenentwurf zum PsychVVG, Stand 19. Mai 2016 Einhaltung der G-BA Vorgaben als Voraussetzung für die Teilnahme an der Kalkulation der Bewertungsrelationen (in der Übergangsphase 100 % Umsetzung der PsychPV) Nachweispflicht über Einhaltung der PsychPV Vorgaben bis 2019 Begrenzung der Personalkostensteigerung: Tarifentwicklung wird nicht vollständig refinanziert. Einführung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld (Hometreatment) 22

PsychVVG neue zeitliche Planung 2017 Verpflichtende Einführung 2016-2019 Personalnachweis PsychPV 2017 / 2018 Budgetneutral 2019 Krankenhausvergleich 2020 G-BA Personalstandards und Nachweis 23

Bewertung Welche Bedeutung würden die neuen gesetzlichen Grundlagen des PsychVVG für die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser entfalten? Nachfolgend eine kurze Bewertung der wesentlichen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen: [Autor] 27.06.2016 24

Bewertung: Krankenhausvergleich 4 BPflV n.f.: Bundes- und landesweiter Vergleich der Krankenhausleistungen und deren Vergütungen ab 2019 Die Krankenhausbudgets sollen nur noch auf Basis eines bundes- und landesweiten Krankenhausvergleichs verhandelt werden. Eine Regelung für Budgetsteigerungen fehlt. Dies wird dazu führen, dass die krankenhausindividuellen Budgets kontinuierlich abgesenkt werden. Man muss zudem davon ausgehen, dass nur die Kassen über umfangreiches Datenmaterial verfügen werden. Verhandlungen auf Augenhöhe werden auf dieser Basis nicht mehr möglich sein. Der Krankenhausvergleich ist vollständig abzulehnen. 25

Zur Info: Konvergenzregelung entfällt bis Michael Dieckmann 26

Bewertung: Personalnachweis 18 BPflV n.f.: Personalbemessung weiterhin auf Basis der PsychPV, ab 2020 auf Basis neu entwickelter G-BA Vorgaben. Die Krankenhäuser werden verpflichtet, schon für das Verhandlungsjahr 2016, also rückwirkend, im Rahmen der Budgetverhandlungen einen vollständigen Personalnachweis und eine Bestätigung über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen. Die Nachweisregelung dient allein der Kontrolle. Sie ist daher abzulehnen! 27

Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/13041 Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, verbindlich Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung in Krankenhäusern zur Sicherung einer ausreichenden Mindestpersonalbesetzung im Pflegedienst gesetzlich vorzugeben, ihre Einhaltung zu kontrollieren und durchzusetzen, und wenn nein, warum nicht? Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Senger-Schäfer, Weinberg, Golze und der Fraktion Die Linke am 11.04.2013 zur Stellensituation im Pflegedienst der Krankenhäuser: 28

Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/13041 Eine gesetzliche Vorgabe verbindlicher Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung mit Pflegekräften in Krankenhäusern würde die notwendigen Dispositionsmöglichkeiten der Krankenhäuser unangemessen einschränken. Die Verantwortung einer ausreichenden Personalausstattung hat vielmehr bei den Kliniken zu verbleiben, denn nur sie können auf ihre jeweilige Situation zugeschnittene Lösungen finden. Wegen dieser unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Krankenhäusern ist es aus Sicht der Bundesregierung kaum möglich, bundeseinheitlich allgemeingültige Anforderungen an die personelle Ausstattung festzulegen. 29

Bewertung: Tarifsteigerungen 3 BPflV n.f.: Keine Refinanzierung von Tarifsteigerungen Tarifsteigerungen sollen nur noch zu max. 40 % des die Veränderungsrate übersteigenden Anteils der Tariferhöhungen finanziert werden. Dies führt zu einem nicht unerheblichen Stellenabbau. Das Finanzierungsdefizit wird zudem verstärkt, weil bereits bestehende Defizite aufgrund der Nichtfinanzierung der vergangenen Personalkosten nicht ausgeglichen werden. Die Regelung zur Refinanzierung von Tarifsteigerungen ist abzulehnen. 30

Bewertung: Mehrleistungsbegrenzung 3 BPflV n.f.: keine Stationäre Leistungsausweitung Eine Stationäre Leistungsausweitung soll nur noch möglich sein, wenn nachgewiesen wird, dass eine Substitution durch ambulante, stationsäquivalente oder teilstationäre Leistungen nicht möglich ist bzw. nicht ausreicht. Diesen Nachweis wird man nicht führen können, eine Geltendmachung von Mehrleistungen wird durch die Regelung nahezu vollständig verhindert. Die Regelung ist daher abzulehnen. 31

Bewertung: Stationsäquivalente Leistungen 115d SGB V: Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung Die Einführung sektorenübergreifender Angebote wie Hometreatment ist grundsätzlich zu begrüssen. Die Anrechnung von sog. Stationsäquivalenten Leistungen auf die stationäre Leistungsmenge des Krankenhauses ist jedoch abzulehnen. Hometreatment sollte, ggf. im Rahmen eines Modellprojektes, unabhängig vom stationären Leistungsvolumen eingeführt werden. 32

Referentenentwurf zum PsychVVG - Fazit: Das PsychVVG ist ein reines Kostensenkungsinstrument. Keine Weiterentwicklung, sondern ein klarer Rückschritt! Zukünftig keine Partnerschaft auf Augenhöhe. Gegeneinander statt Miteinander. Mehr Kontrolle, mehr Planwirtschaft, mehr Staat, Zunahme gerichtlicher Auseinandersetzungen. Wenn die Bedarfe der Patienten erfüllt werden sollen, dann sollte allein die Ergebnisqualität im Vordergrund stehen. Der Gesetzesentwurf ist in der vorliegenden Form (leider) nahezu vollständig abzulehnen! 33

Ansprechpartner Michael Dieckmann, Vorstand AMEOS Gruppe Bahnhofplatz 14 CH-8021 Zürich michael.dieckmann@ameos.ch www.ameos.eu 34