Grundsätze und Handlungshinweise zu Aufgrabungen in Verkehrsflächen in Ergänzung zur ZTVA-StB Stand 07.10.2009 1
Grundsätze: Die Verkehrsfläche einer Straße sollte grundsätzlich von Leitungsverlegungen freigehalten werden. Dies gilt insbesondere auf der freien Strecke außerhalb geschlossener Ortschaften. Innerhalb von Ortsdurchfahrten (OD) sind Leitungsverlegungen nach Möglichkeit im Gehwegbereich vorzusehen. mit Ausnahme von Kanälen und Sonderleitungen Nicht zu vermeidende Einbauten sind grundsätzlich außerhalb der Radspur vorzusehen. Quer zur Fahrbahn verlegte Leitungen sind auf ein zumutbares Mindestmaß zu beschränken (Bündelung von Leitungsquerungen). Nicht zu vermeidende Leitungsverlegungen im Fahrbahnbereich sind mit dem Straßenbaulastträger rechtzeitig vorher abzustimmen. Leitungsverlegungen im Seitenraum der Straße (Bankett und Muldenbereich) müssen so geplant und ausgeführt werden, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung betrieblicher Belange ausgeschlossen wird. Hierbei ist insbesondere auf eine ausreichende Tiefenlage (siehe Nr 3) zu achten Beeinträchtigungen des Verkehrs sind durch kurze Bauzeiten und entsprechende Bauvorbereitung zu minimieren Sinnvolle Schritte und Empfehlungen zur Umsetzung oben genannter Grundsätze sind Gegenstand dieser Richtlinie 1. Beantragung und Genehmigung von Maßnahmen im Verkehrsraum 1.1 Allgemeines: Grundsätzlich gilt, dass jede bauliche Maßnahme in einem Straßengrundstück einer Genehmigung des Straßenbaulastträgers bedarf. Baulastträger für das klassifizierte Straßennetz des Saarlandes (Straßen mit Straßen-Nr.) ist die Straßenbauverwaltung, diese vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) in Neunkirchen. Straßenbaulastträger für Gemeindestraßen ist die jeweilige Kommune. Straßenbaulastträger im Stadtgebiet von Saarbrücken für Bundesstraßen (außer Autobahnen) und Landstraßen ist die Landeshauptstadt Saarbrücken. Leitungen im Sinne dieser Richtlinie sind Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung, Leitungen zum Zwecke der Telekommunikation und Sonderleitungen. Rechtzeitige Information über beabsichtigte Baumaßnahmen im jeweiligen Bereich des anderen sind für eine wirtschaftliche Bauabwicklung unverzichtbar. Alle bereits überschaubaren Punkte des Bauablaufs der Instandsetzung und Neuverlegung einer Leitung sind nach Möglichkeit vor Ausführung der Maßnahme zwischen den Beteiligten zu regeln. 2
1.2 Antragstellung Dem Antrag auf Straßenbenutzung sind aussagekräftige Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung in einem Maßstab, der den vorgesehenen Eingriff in die Straßenanlage ausreichend erkennen lässt, stets beizufügen. Hierzu gehören: Lageplan, Querschnitte/Grabenprofil und eine Baubeschreibung, die Angaben über die Art der Anlage, über Werkstoff, Dimension und Druckverhältnisse sowie über den geplanten Bauablauf beinhaltet. Im Bereich von Bauwerken und besonderen Anlagen sind Detailplanungen unerlässlich. Die Projektunterlagen des Antragstellers müssen alles enthalten, was für die Entscheidung des Straßenbaulastträgers zur Erteilung des Straßenbenutzungsrechts erforderlich ist. In der projektbezogenen Ausschreibung sind auch die aus dem Straßenbenutzungsrecht zu erfüllenden Auflagen und Bauleistungen vollumfänglich zu berücksichtigen. Liegen dem Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) oder dem Vorhabenträger keine belastbaren Erkenntnisse über den Untergrund und Straßenaufbau vor, so sind eigene Erkundungen in Form von Bohrungen oder Aufgrabungen seitens der Vorhabensträger auf eigene Kosten durchzuführen. Der Antrag auf Benutzung (Aufgrabung in Verkehrsflächen) einer klassifizierten Straße ist grundsätzlich an die jeweils zuständige Betriebsaußenstelle (Straßen- und Autobahnmeisterei (SM/SAM)) des Landesbetriebes für Straßenbau (LfS) zu stellen. (siehe hierzu auch Zuständigkeitsbereiche unter www.lfs.saarland.de) 1.3 Straßenbenutzungsrecht: Das Recht zur Benutzung von Bundes- und Landesstraßen wird vom LfS in Form einer schriftlichen Vereinbarung / Gestattung erteilt. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist ein Bestandsplan seitens des Leitungsträgers vorzuhalten. 2. Anforderungen an Leitungsverlegungen im Straßenbereich 2.1 Allgemeine Anforderungen: Straßenaufbrüche infolge von Reparaturmaßnahmen oder unvermeidbarer Hausanschlüsse werden von der zuständigen Straßen- und Autobahnmeisterei gesondert genehmigt Bei Gemeinschaftsmaßnahmen ist zwischen dem Leitungsinhaber und dem LfS eine gesonderte Bauvereinbarung, entsprechend dem Rahmenvertrag, abzuschließen. Von entscheidender Bedeutung für die Durchführung der Baumaßnahmen ist, dass der Leitungsträger in den Ausschreibungsunterlagen dem jeweiligen Auftragnehmer 3
die Einhaltung der maßgeblichen technischen Vorschriften ( z.b. ZTVA-StB, ZTV BEA-StB ) auferlegt. Es obliegt den Leitungsinhabern als Auftraggebern der Leitungsverlegung die Einhaltung des Bauvertrages zu überwachen. Die Kontrollen, die der Straßenbaulastträger durchführt, dienen allein der Wahrung seiner Rechte gegenüber dem Gestattungsnehmer. Der vom Auftragnehmer durchzuführenden Eigenüberwachung steht die Kontrollprüfung durch den Auftraggeber gegenüber. Art und Umfang der Prüfung richtet sich nach den jeweils gültigen technischen Vorschriften, insbesondere ZTVA-StB. Der Straßenbaulastträger kann in berechtigten Einzelfällen, unabhängig vom vereinbarten technischen Regelwerk, zusätzliche Anforderungen sowie Kontrollprüfungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Instandsetzung der Aufgrabung verlangen. Im gemeinsamen Interesse, hinsichtlich der Wahrung von einzuhaltenden Qualitätsmerkmalen bei Aufgrabungen in Verkehrsflächen, sind Bauleistungen nur an Fachfirmen zu vergeben, bei denen die ausreichende Kenntnis der einschlägigen technischen Vorschriften und das entsprechende Verantwortungsbewusstsein vorauszusetzen ist. Um die vom Straßenbaulastträger im Straßenbenutzungsrecht zu Leitungsvorhaben ausgesprochenen Auflagen ordnungsgemäß zu erfüllen, hat der Leitungsträger im eigenen Interesse die hierzu erforderliche Qualitätskontrolle zu organisieren. Die Verkehrsfreigabe darf nur mit Zustimmung der zuständigen Außenstelle des LfS (SM/SAM) und nach vorheriger Abnahme erfolgen. Die Abnahme hat zeitnah zu erfolgen 2.2 außerhalb von Ortsdurchfahrten (OD): Längsverlegungen von Leitungen im Fahrbahnbereich sollten grundsätzlich außerhalb geschlossener Ortslagen vermieden werden (siehe hierzu auch ATB-BeStra Nr.2 (4) und (5). Längsverlegungen außerhalb der OD sollten in der Regel nur am äußeren Rand des Straßengrundstückes vorgesehen werden. Leitungskreuzungen außerhalb der OD sollten zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen in der Regel in geschlossener Bauweise (Press-, Bohr- o. ä. Verfahren) hergestellt werden. 2.3 innerhalb von Ortsdurchfahrten: Innerhalb von Ortsdurchfahrten sollten Leitungen möglichst in den Gehwegen verlegt werden. Zur Erreichung dieses Zieles sind seitens des Leitungsträgers die erforderlichen Informationen über bereits vorhandene Leitungen und des noch zur Verfügung stehenden Verlegungsbereiches zusammenzutragen. Straßenquerungen in offener Bauweise sind nur dann genehmigungsfähig, wenn nachweislich eine geschlossene 4
Bauweise zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, technisch nicht realisierbar sind oder eine Instandsetzung der Straße aufgrund des schlechten Straßenzustandes in nächster Zukunft zu erwarten ist. 3. Mindest-Leitungs-Scheitelüberdeckung Die Mindestscheitelüberdeckung ist der Abstand zwischen OK-Fahrbahn und OKhöchst verlegter Leitung. Die Mindestscheitelüberdeckung beträgt: in Geh- und Radwegen (Versorgungsleitungen, Kabeltrassen) im Fahrbahnbereich im Bereich der Bankette und Unterhaltungsstreifen 0,60 m 1,00 m 1,20 m in besonderen Situationen sind gesonderte Vereinbarungen zwischen Leitungsträgern und LfS zu treffen. Als Unterhaltungsstreifen gilt der Bereich < 2 m neben dem asphaltierten Fahrbahnrand. Im Bereich von Schutzplanken ist eine Leitungsverlegung unzulässig. Davon ausgenommen sind Leitungskreuzungen. Leitungsverlegungen im Bereich von Mulden und Entwässerungsgräben sind zu vermeiden, oder nur mit besonderem Schutz der Leitungen möglich. Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger unter Beachtung besonderer Auflagen möglich. 4. Leitungsaufgrabung im Bereich von Hochofenschotter (HO-Schotter) In Straßen mit HO-Schottertragschicht ist zur Wiederherstellung des Grabenaufbruchs die Asphalttragschicht um 2 cm gegenüber dem normalen RStO-Aufbau zu verstärken. Der Straßenoberbau erfolgt nach der jeweiligen Bauklasse (BKL) mindestens jedoch nach BKL III unabhängig vom vorgefundenen Bestand (siehe Anhang 2) 5
Mitglieder des Arbeitskreises Leitungsaufgrabungen Fritz Martin Holz Jürgen Klingler Roland Krämer Gordon Lorenz Rudolf Schmidt Martin Schneider Michael Dr. Bylda Götz Landesbetrieb für Straßenbau, Neunkirchen Landesbetrieb für Straßenbau, Neunkirchen Stadtwerke Blieskastel Gaswerk Illingen Landesbetrieb für Straßenbau, Neunkirchen energis GmbH, Saarbrücken KEW, Neunkirchen GF DVGW Landesgeschäftsstelle Saarland Anhang 1: Anhang 2: Anhang 3: Verzeichnis der wesentlichen technischen Vorschriften und Richtlinien im Bereich von Aufgrabungen Aufbau eines Leitungsgrabens bei Tragschicht aus Hochofenschotter (HOS) Vorgabe zur Instandsetzung von kleineren Aufgrabungen 6
Anhang 1 Verzeichnis der wesentlichen technischen Vorschriften und Richtlinien im Bereich von Aufgrabungen: Abkürzung ATB-BeStra ZTV ZTVA-StB ZTV BEA-StB ZTVE-StB RStO M SNAR Bedeutung Allgemeine Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildung von Verkehrsflächen aus Asphalt 7
Anhang 2 Aufbau eines Leitungsgrabens bei Tragschichten aus Hochofenschotter (HOS) BKL III BKL II BKL I 4 cm 4 cm 4 cm Aspahltdeckschicht 0/11 4 cm Asphaltbinder 0/16 8 cm 8 cm Aspahalttragschicht 0/22 20 12 cm 2-lagig 24 12 cm 28 16 cm Schottertragschicht 0/32 Naturschotter 20cm EV2 150MN/m² 20cm 20cm Frostschutzschicht 0/32 Naturschotter EV2 120 MN/m² 65 25cm 69 25cm 73 25cm Planum, EV2 45 MN/ m² Füllsand min 1m OK Leitung (verlegte Ltg) Leitungszone Sandbett Grabensohle Bei Schottertragschichten aus Naturmaterial gilt der Regelaufbau der RStO, Zeile 3.1 8
Anhang 3 Vorgabe zur Instandsetzung von kleineren Aufgrabungen Für kleinere, kurzfristige Aufgrabungen sind stets folgende Vorgaben bei der Instandsetzung des Grabens zu beachten 1. Aufbau bei Aufbrüchen < 10 m2 z.b. Kopflöcher 4cm Asphaltbeton 0/8 oder 0/11gemäß vorheriger Deckschicht 15cm 20cm Aspahalttragschicht 0/22 Schottertragschicht Naturschotter 0/32 Frostschutzschicht Naturschotter 0/32 25cm 9