Amtsblatt der Gemeinde Heidesee

Ähnliche Dokumente
Öffentliche Bekanntmachung

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. der Ortsgemeinde Kettig. vom 1. März 2007

Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Usingen

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Worms vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet von Siegen - Friedhofsgebührensatzung -

Friedhofsgebührensatzung. für den Friedhof Wehrendorf. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wehrendorf. vom 9. September 2013

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*

Arbeitssatzung S A T Z U N G DER STADT REINBEK ÜBER DIE VOLKSHOCHSCHULE SACHSENWALD. in der Fassung vom

Friedhofsgebührensatzung. Friedhofsgebührensatzung

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Am Sausenhölzchen in Weißenfels (FriedhofsGebS-WSF) vom 27.November 2014

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rodenbach

Friedhofsgebührensatzung Mitteilungsblatt

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung)

S A T Z U N G. der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012)

S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schöneck

Gebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

11. Jahrgang Blankenfelde-Mahlow, Nr. 4 Seite Beschlüsse des Hauptausschusses vom

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 14. Dezember 2007

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

KAUFBEURER STADTRECHT

Friedhofssatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Friedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009)

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.

Friedhofsgebührensatzung. der. Ev. Luth. Kirchengemeinde. Altenkrempe

Amtliche Bekanntmachung

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung. des Marktes Markt Schwaben

Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Springstille.

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Beutelsdorf. vom 6. September Inhaltsübersicht:

F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

SATZUNG. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach. vom

Satzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom 21. März 2007

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Erzhausen

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER

Satzung über die Bestattungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Graben (mit Änderungen 2014 und 2015)

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

S T A D T F R I E D R I C H S D O R F

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bürstadt

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Könnern. Präambel

Friedhofsgebührenordnung der Stadt Neuss vom 28. Dezember 1970 (in der Fassung der 21. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004)

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)

Jugend und Soziales 5.510

Friedhofsgebührenordnung

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)

S a t z u n g. der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

Friedhofsgebührensatzung. für die von der Landeshauptstadt Schwerin verwalteten Friedhöfe

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.

Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge

I. Allgemeine Vorschriften

Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren

G e b ü h r e n s a t z u n g. zur Friedhofssatzung der Stadt Dingolfing

vom Erster Teil Allgemeine Vorschriften

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1. Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach.

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn

GEMEINDE UNTERFÖHRING

SATZUNG: Vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende

Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die

Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden neu geregelt

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Friedhofsgebührenordnung

Kindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Karlshafen

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

6. Jahrgang Mücheln, Nummer 7

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofgebührenordnung)

Transkript:

Amtsblatt der Gemeinde Heidesee Nr. 07/2007 14. Jahrgang Heidesee, den 19. Dezember 2007 Inhaltsverzeichnis 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee Seite 1 2. Änderungssatzung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) Seite 1 Benutzungssatzung für die Jugendclubs der Gemeinde Heidesee (Jugendclubsatzung) Seite 1-2 Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung am 11.12.2007 Seite 3 Bauabgangsstatistik 2007 Land Brandenburg Seite 3 Bekanntmachungen des Umlegungsausschusses der Gemeinde Heidesee Seite 3 Informationen Seite 4-6 AMTLICHES - BEKANNTMACHUNGEN 2. ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR FRIEDHOFSSATZUNG DER GEMEINDE HEIDESEE vom 30.01.2006, zuletzt geändert am 18.12.2006 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee hat in ihrer Sitzung am 11.12.2007 folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee vom 30.01.2006 beschlossen. 1. 13 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Erdreihengrabstätten oder Wahlgrabstätten, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von zwei Urnen gestattet werden kann. Der Status der Grabstätte wird durch die Bestattung der Urne nicht geändert. Die Gebühren werden nach der zur Zeit geltenden Gebührensatzung der Gemeinde Heidesee für Urnengräber berechnet. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte ist ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Urne so zu verlängern, dass die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit gemäß 10 beträgt. 2. Inkrafttreten Die 2. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidesee, den 12.12.2007 Nimtz Bürgermeister 2. ÄNDERUNGSSATZUNG DER SATZUNG ZUR ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER FRIEDHÖFE DER GEMEINDE HEIDESEE (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.01.2006, zuletzt geändert am 18.12.2006 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee hat in ihrer Sitzung am 11.12.2007 folgende 2. Änderungssatzung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.01.2006 beschlossen. 1. In 4 Abs. 1 wird der Anstrich 3 ersatzlos gestrichen. 2. 6 Gebührensätze - wird wie folgt neu gefasst 6 Gebührensätze Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee gelten folgende Gebührensätze: (1) bei den Friedhofsbenutzungsgebühren - Friedhofsbenutzungsgebühr mit Trauerhallenbenutzung pro Tag 86 - Friedhofsbenutzungsgebühr für den OT Dolgenbrodt pro Tag 25 (2) bei den Grabstellengebühren - Wahlgrab 319 - Doppelwahlgrab 638 - Urnengrab 462 - Anonymes Urnengrab 767 (3) bei den Grabstellengebühren für die Bestattung Ortsfremder - Wahlgrab 690 - Doppelwahlgrab 1.381 - Urnengrab 1.000 - Anonymes Urnengrab 969 3. Inkrafttreten Die 2. Änderungssatzung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidesee, den 12.12.2007 Nimtz Bürgermeister JUGENDCLUBSATZUNG Auf der Grundlage des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesse zur Regelung der Benuzungsbedingungen für die Jugendclubs in Trägerschaft der Gemeinde in ihrer Sitzung am 11.12.2007 folgende Benutzungssatzung für die Jugendclubs der Gemeinde Heidesee (Jugendclubsatzung) beschlossen. 1 Zweck (1) Zur Förderung der Verantwortungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen und zur Sicherung einer sozialpädagogischen Arbeit im Gebiet der Gemeinde regelt diese Satzung die Verhältnisse über die Benutzung der Jugendclubs der Gemeinde. (2) Die Jugendclubs werden seitens der Gemeinde zur Freizeitgestaltung der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden der Gemeinde (Benutzer) zur Verfügung gestellt. Das Äußern und Propagieren von völkerverachtendem, rassistischem sowie faschistoidem Gedankengut, das Diffamieren von Minderheiten jeglicher Art, sowie das Tragen von Bekleidung mit rechtsradikalem Hintergrund stehen diesem Zweck entgegen und sind im Geltungsbereich dieser Satzung untersagt. Ebenso sind das Abspielen von Musik und das Zeigen von Symbolen mit gewaltverherrlichenden oder rassistischen Inhalten untersagt. (3) Eine Nutzung durch die Einwohner der Gemeinde zu privaten Festveranstaltungen kann auf Antrag durch die Gemeinde zugelas- 1

2 sen werden, wenn andere Räumlichkeiten in der Gemeinde nicht zur Verfügung stehen. (4) Zur Unterstützung bei der Realisierung dieser Ziele ist in den Jugendclubs ein Clubrat zu wählen. Dieser besteht aus den regelmäßigen Benutzern und umfasst mindestens 3 Mitglieder. Er soll aus einer allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die den Jugendclub benutzen, hervorgehen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinder im Sinne dieser Satzung sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendlich im Sinne dieser Satzung ist, wer das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Heranwachsende im Sinne dieser Satzung sind Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. (2) Jugendclubs im Sinne dieser Satzung sind die durch die Gemeinde für die Erfüllung der in 1 dieser Satzung genannten Ziele gewidmeten Gebäude, Nebengebäude und dazugehörige Grundflächen, nebst dem dazu gehörenden Inventar. (3) Verantwortliche des Jugendclubs im Sinne dieser Satzung sind die von der Gemeinde beauftragten Betreuer und die Clubräte. (4) Erziehungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person die Wahrnehmung der Erziehung und Personensorge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zusteht. Erziehungsbeauftragter, ist jede Person über 18 Jahren, die diese Aufgabe auf Dauer oder aufgrund einer Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten zeitweise wahrnimmt. 3 Schutz von Leben, Körper und Gesundheit (1) Der Besitz und Gebrauch von Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen und Mitteln im Jugendclub ist untersagt. (2) Der Besitz, Konsum oder Handel mit Substanzen, die nach dem Betäubungsmittelrecht genehmigungspflichtig oder verboten sind, ist im Jugendclub untersagt. (3) Der Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Lebensmitteln, die Alkohol in nicht nur geringem Maße enthalten, ist in den Jugendclubs untersagt. (4) Der Konsum von Tabak und tabakhaltigen Produkten in den Jugendclubs ist untersagt. (5) Das Mitführen von Tieren in die Jugendclubs ist untersagt. 4 Nutzungsbestimmungen (1) Zur Erfüllung der Ziele dieser Satzung stellt die Gemeinde die Jugendclubs zu den Öffnungszeiten unter den folgenden Bedingungen zur Verfügung: 1. Jeder Benutzer informiert sich in geeigneter Weise über die Bestimmungen dieser Satzung und erkennt diese an, verpflichtet sich zu deren Einhaltung und fördert deren allgemeine Umsetzung, 2. jeder Benutzer verpflichtet sich zum schonenden Umgang mit dem Jugendclub, 3. jeder Benutzer verpflichtet sich Handlungen zu unterlassen, die zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen führen können, 4. jeder Benutzer verpflichtet sich den Jugendclub in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. (2) Durch die Nutzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Die Nutzung durch Kinder, die aufgrund anderer Vorschriften deliktsunfähig sind, kann nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Erziehungsbeauftragten erfolgen. 5 Öffnungszeiten (1) Die Verantwortlichen der Jugendclubs können im Einvernehmen mit der Gemeinde Öffnungszeiten bestimmen. Dabei sind das Wohl der Benutzer, der Schutz berechtigter Interessen Dritter und die Erfüllung der Ziele dieser Satzung entsprechend zu berücksichtigen. (2) Auf Antrag der Verantwortlichen des Jugendclubs kann die Gemeinde außerordentliche Veranstaltungen genehmigen. In diesem Rahmen können auch abweichende Öffnungszeiten genehmigt werden. Dabei ist durch die Verantwortlichen der Jugendclubs, insbesondere bei Tanzveranstaltungen und Filmvorführungen, die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen besonders zu beachten. 6 Benutzung der Jugendclubs zu privaten Zwecken (1) Überlässt die Gemeinde im Rahmen dieser Satzung auf Antrag einen Jugendclub an Einwohner der Gemeinde zum Zwecke der Durchführung einer privaten Festveranstaltung, so ist die Nutzung in einem privat-rechtlichen Vertrag zu regeln. Die Gemeinde erhebt in diesem Falle einen dem Ausstattungsgrad des jeweiligen Jugendclubs entsprechenden Mietzins. Mit Einwohnern, die jugendlich sind, ist ein Mietzins zu vereinbaren, der die Hälfte des nach Satz 2 festgelegten Mietzinses beträgt. (2) Der Jugendclub ist einem Beauftragten der Gemeinde in einem sauberen und ordentlichen Zustand, der dem Zustand vor der Benutzung entspricht, am auf den Nutzungstag folgenden Tag bis 12.00 Uhr zu übergeben. 7 Aufsicht (1) Die Aufsichtspflicht über die Kinder und Jugendlichen, die einen Jugendclub benutzen, obliegt den Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten. (2) Die Gemeinde wird nach ihren Möglichkeiten die Betreuung der Benutzer in den Jugendclubs ermöglichen. (3) Das Hausrecht wird durch die Gemeinde ausgeübt. Wird der Jugendclub durch eine dafür von der Gemeinde beauftragte Person betreut, übt diese das Hausrecht stellvertretend für die Gemeinde aus. (4) Den Anordnungen der Inhaber des Hausrechtes ist durch die Benutzer Folge zu leisten. Regelungen über die Aufsichtspflicht bleiben davon unberührt. 8 Haftung (1) Die Benutzung der Jugendclubs erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Den Benutzern und bei Minderjährigen auch deren Erziehungsberechtigten obliegt die Prüfung, ob sie in Anbetracht der Beschaffenheit der Jugendclubs den Aufenthalt ihrerseits ermöglichen. (2) Die Haftung der Gemeinde richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 9 Benutzungsausschluss (1) Die Gemeinde oder der jeweilige Inhaber des Hausrechtes kann eine Person von der Benutzung des Jugendclubs ausschließen, wenn diese gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Eine Person kann ferner von der Benutzung ausgeschlossen werden, wenn sie über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet. (2) Ein Benutzungsausschluss kann befristet oder unbefristet bis auf Widerruf ausgesprochen werden. Der unbefristete Ausschluss bis auf Widerruf obliegt der Gemeinde. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Erziehungsberechtigten über den Benutzungsausschluss zu informieren. 10 Veröffentlichung von Bestimmungen dieser Satzung (1) Die wesentlichen Bestimmungen dieser Satzung sind den Benutzern in geeigneter Weise bekannt zu machen. (2) Die Verantwortlichen der Jugendclubs haben im Einvernehmen mit der Gemeinde dazu eine Hausordnung zu erarbeiten und zu veröffentlichen, die zumindest die wesentlichen Bestimmungen dieser Satzung enthält. 11 Berichterstattung (1) Die Verantwortlichen der Jugendclubs berichten der Gemeinde mindestens halbjährlich über den Sachstand in den Jugendclubs. (2) Der Bericht soll mindestens Informationen über die 1. durchschnittlichen Besucherzahlen, 2. Realisierung der Öffnungszeiten, 3. durchgeführten sonstigen Veranstaltungen 4. Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung enthalten. 12 Ergänzende Regelungen der Jugendclubs Die Verantwortlichen der Jugendclubs können im Einvernehmen mit der Gemeinde zu dieser Satzung ergänzende Regelungen für den Jugendclub erlassen. 13 Verfahrensvorschriften (1) Ist in dieser Satzung die Beteiligung der Gemeinde vorgesehen, so handelt diese durch den Bürgermeister im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ausschuss der Gemeindevertretung. Der Ortsbeirat des Ortsteils, in dem der Jugendclub liegt, ist anzuhören. (2) Zuständige Behörde der Gemeinde im Sinne der 6 Abs. 1, 7 Abs. 3 dieser Satzung ist der Bürgermeister. Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung. 14 In -Kraft -Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidesee, den 12.12.2007 Nimtz Bürgermeister

GEMEINDEVERTRETERSITZUNG AM 11.12.2007 Es wurden folgende Beschlüsse gefasst: 074/07 Empfehlung zur Berufung von Sicherheitspartnern im OT Dolgenbrodt 075/07 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heidesee 076/07 2. Änderungssatzung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Heidesee (Friedhofsgebührensatzung) 077/07 Benutzungssatzung für die Jugendclubs der Gemeinde Heidesee (Jugendclubsatzung) 078/07 Vorzeitige Beendigung der Wegenutzungsverträge zwischen der Gemeinde Heidesee und EWE Netz GmbH 079/07 Aufstellungsbeschluss B-Plan Am Dolgenhorst OT Gräbendorf 080/07 Zivildienstplätze in der Gemeinde Heidesee BAUABGANGSSTATISTIK 2007 LAND BRANDENBURG Berlin, November 2007 Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBau- StatG) regelt, dass für den Abbruch von Wohngebäuden auch die Eigentümer zur Auskunft verpflichtet sind. Mit Ihren Angaben sichern Sie die Aktualität der jährlichen Fortschreibung des Wohnungs- und Wohngebäudebestandes für Ihre Gemeinde. Melden Sie deshalb als Eigentümer den Abbruch von Wohngebäuden bis 1000 m 3 umbauten Raum, den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume, Wohnungen) die Nutzungsänderung von Wohnraum an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (spätestens bis zum 19.03.2008). Die Erhebungsunterlagen liegen für Sie kostenfrei bei Ihrem Amt, Ihrer amtsfreien Gemeinde bzw. kreisfreien Stadt bereit. Außerdem ist der Erhebungsbogen online abrufbar unter: www.statistik-bw.de/baut/html/ Beachten Sie bitte, dass der Abbruch von Wohngebäuden mit mehr als 1000 m 3 umbauten Raum bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. In diesen Fällen reichen Sie bitte den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik nur bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Mit freundlichen Grüßen Amt für Statistik Berlin-Brandenburg IMPRESSUM Das Amtsblatt für die Gemeinde Heidesee erscheint nach Bedarf oder in Sonderausgaben. Herausgegeben von der: Gemeinde Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstr. 14 b, 15754 Heidesee, Telefon 033767/795-0, Telefax 033767/79510 Verantwortlich: Frau Hahn Redaktion und Anzeigenannahme: ELRO-Verlag, Karl-Liebknecht-Straße 8, 15711 Königs Wusterhausen, Telefon: 03375/2425-0 Gestaltung: ELRO-Verlag Druck: Druckhaus Schöneweide Vertrieb: Erzeugnisvertrieb KW, Tel. u. Fax: 03375/554411 Bezugsmöglichkeit: Bei der Gemeinde Heidesee für die Bürger der Gemeinde kostenlos, ansonsten gegen Entgelt. Die Weiterverwendung der Anzeigen bedarf der Genehmigung des Verlages. Namentliche Beiträge entsprechen nicht in jedem Fall der Meinung des Herausgebers. BEKANNTMACHUNG des Umlegungsausschusses der Gemeinde Heidesee nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2004 (BGBl. I S. 2414) Im Umlegungsverfahren Skabyer Torfgraben Friedersdorf hat der Umlegungsausschuss der Gemeinde Heidesee am 14.08.2007 mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber nach 76 BauGB für das nachfolgend aufgeführte Grundstück die Eigentums- und Besitzverhältnisse sowie andere Rechte an dem Grundstück vor Aufstellung des Umlegungsplanes neu geregelt: Beschluss Nr.: 254 Gemarkung Friedersdorf, Flur 1 Flurstück 877 Das neu gebildete Flurstück ist aus dem ehemaligen Grundstück Gemarkung Friedersdorf, Flur 1, Flurstück 389/1 entstanden. Der o. g. Beschluss ist am 27.10.2007 unanfechtbar geworden. Mit dieser Bekanntmachung werden nach 72 BauGB die bisherigen Rechtszustände durch die in dem Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustände ersetzt. Die neuen Eigentümer werden entsprechend den Festsetzungen des o. g. Beschlusses in den Besitz des zugeteilten Grundstückes eingewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Heidesee im Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises Dahme-Spreewald in 15907 Lübben, Reutergasse 12, Telefon: 03546/ 202760 einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dessen Verschulden dem Widerspruchsberechtigten zugerechnet. Heidesee, den 20.11.2007 Der Vorsitzende gez. Kuse (LS) 3

INFORMATIONEN 4 GRUSSWORT DES BÜRGERMEISTERS Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Heidesee, der Jahreswechsel ist wie immer Anlass, einen Moment innezuhalten und nachzudenken über das was war und das was kommt. Viele von Ihnen verbinden mit dem Jahresausklang gute Erinnerungen, für andere gab es aber auch schwere und traurige Ereignisse. Wichtig ist, dass wir mit Zuversicht dem neuen Jahr entgegen gehen. Dies ist heute mein Wunsch an Sie alle und für uns alle. Auch in diesem Jahr haben wir mit vereinten Kräften viel geschafft, worauf wir stolz sein können. Hier möchte ich vor allem den ehrenamtlichen Kräften, die sich wieder sehr um unser Gemeinwohl verdient gemacht haben, meinen Dank und Anerkennung aussprechen. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien frohe und besinnliche Weihnachtstage sowie Zufriedenheit, Glück und Erfolg für das Jahr 2008. Ihr Siegbert Nimtz Die Gemeindeverwaltung bleibt am 24.12.2007 und 31.12.2007 sowie zwischen den Feiertagen geschlossen. WEIHNACHTSSCHLIESSZEITEN DER KINDERTAGESSTÄTTEN Kita OT Bindow 27.12.07 02.01.08 Kita OT Friedersdorf 27.12.07 28.12.07 Hort OT Friedersdorf 27.12.07 04.01.08 Kita OT Wolzig 27.12.07 28.12.07 Kita OT Gräbendorf 27.12.07 28.12.07 Kita OT Gussow 27.12.07 28.12.07 Kita OT Prieros 27.12.07 28.12.07 VERANSTALTUNGSKALENDER 2008 Um den Veranstaltungskalender der Gemeinde Heidesee rechtzeitig veröffentlichen zu können, bitten wir nochmals alle Ortsbeiräte, Vereine und sonstigen Veranstalter uns ihre Veranstaltungen für 2008 kurzfristig mitzuteilen. Leider haben uns erst wenige Ortsteile ihre Informationen zur Verfügung gestellt. Das Infomaterial senden Sie bitte an die Gemeinde Heidesee, Frau Wengler, OT Friedersdorf, Lindenstr. 14b, 15754 Heidesee oder direkt per e-mail an: gemeinde-heidesee@t-online.de GESCHENKE SCHON VOR WEIHNACHTEN Die Kinder und Erzieherinnen des Hortes 4 Jahreszeiten in Friedersdorf möchten zum Jahresende die Gelegenheit nutzen,um Danke zu sagen bei Firmen, die ein Herz für Kinder haben. Wir bedanken uns bei der Firma Scharp Consult in Bindow, von der unsere Einrichtung eine Digitalkamera geschenkt bekam, um noch mehr viele schöne Erlebnisse und Schnappschüsse im Bild festhalten zu können. Ein großes Dankeschön geht an die Firma Schelchen GmbH in Zeesen, durch deren großzügige Spende es möglich war, unseren Eingangsbereich und Weg auf dem Hortgelände nicht nur teilweise durch Gemeindefinanzierung sondern vollständig neu zu pflastern. Unsere Einrichtung ist dadurch wieder ein Stück schöner geworden. Von den Geldspenden des Erntefestvereines bzw. der Margareten - Apotheke und Einnahmen des Hort-Trödelmarktes erhalten unsere Kinder zu Weihnachten neue Bausteine, über die sie sich genau so freuen werden, wie über die gesponserten Süßigkeiten des Edeka Marktes in Friedersdorf. Ohne die Unterstützung von Sponsoren und das Engagement vieler Eltern und Großeltern könnten wir manche Vorhaben in unserer Kindereinrichtung nicht umsetzen. Wir wünschen allen eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Kinder und Erzieherinnen Hort 4 Jahreszeiten Friedersdorf SCHRÄGE IDEE ERHÄLT FUNDAMENT! Die Naturparkgemeinde 2006, wurde der Ortsteil Gräbendorf. Der Ortsbürgermeister, Franzel Kerstan, deutete bei der Verleihung des Titels an, er habe da so eine schräge Idee, wie in der Region mit der Geldprämie etwas Nachhaltiges getan werden kann. Diese Idee beschäftigte voran viele, denn es musste eine Lösung gefunden werden und bezahlbar musste sie auch sein. Von einer Verschandelung der Landschaft, so einen Klapperkasten in der Landschaft woll n wir nicht, bishin zur Äußerung geht ja gar nicht blies für die Idee des Vorhabens ein ganz schöner Gegenwind. Wenn eine Idee nicht zuerst absurd erscheint... taugt sie nichts, stellte Herr Holger Görlitz von der Dubrow GmbH das Zitat von Albert Einstein vor, und legte die Grunddaten für das Vorhaben fest. Die Wasserwirtschaftler des Wasser und Bodenverbandes mit Herrn Torsten Woitke, Herrn Helge Albert von der Unteren Wasserbehörde und der Schulzendorfer Jörg Pohland stellte dann die Idee auf die Füße. Aber der Weg war sehr weit, bis etwas passieren konnte.

INFORMATIONEN Machbar ist alles, aber es hat eben seinen Preis. Die Franzel - Idee war ja ganz einfach : Wasser zurückhalten in der Region mit einer Archimedischen Schraube. Kleiner Pferdefuß : Ein Energieanschluss ist nicht vorhanden und klappern sollte auch nichts. Das Projekt drohte mehrmals zu scheitern, stellt Holger Görlitz fest, aber Torsten Woitke stand zu dem Projekt und Jörg Pohland hat die machbare Lösung nach vielen Anläufen gefunden. Die technische Lösung : Eine Windkraftanlage treibt die Archimedische Schraube an. Was ist dabei so schwer? Nur Geld und Wind! Die Mittelbrandenburgische Sparkasse, die Firma Fahrner Bau aus Dahlewitz und die spätere Baufirma RAKW aus Wildau stellten Mittel zur Verfügung, um die Idee mit Leben zu erfüllen. Ohne Fördermittel vom Landesamt für Verbraucherschutz., Landwirtschaft und Flurneuordnung, wäre die Anschubinvestition nicht möglich gewesen. Auch ohne die Hilfe des Landschaftspflegeverbandes Mittelbrandenburg, der EG Hartmut Gawron aus Gussow und der Dubrower Agrargenossenschaft wäre das Vorhaben nicht zum Abschluss gekommen. Der Wind, der Wind das himmlische Kind, hat der Anlagenindustrie 2007 gute Aufträge beschert, da konnten die Hersteller von klassischen Hebeanlagen nicht zurückstecken. Die Angebote lagen bei der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung bei über 250 % gegenüber 2006, stellte Jörg Pohland fest. Da Wind auch mal etwas mit dem Mühlenbau zu tun hatte, ging Jörg Pohland fortan andere Wege und klapperte diese Betriebe ab. Die Firma Baumgarten aus Porta Westfalica, gab endlich den erhofften Preis für eine Archimedische Schraube für die Förderung von Getreide ab diese wurde dann auf die Aufgabenstellung angepasst. Über italienische und polnische Kontakte führte schließlich noch ein Weg, zu einem Savonius - Windkraftanlagenbauer nach Dortmund, der für seine Anlage noch einen vertretbaren Preis verlangte. Zünglein an der schrägen Idee war aber Wilfried Gromotka von der Firma Rohr - und Anlagenbau ( RAKW ) aus Wildau. Was nützt die schönste Idee, wenn man aus Geldmangel die Komponenten nicht zusammenführen kann. Der oft in Gräbendorf tätige Betrieb steuerte die restlichen Bauleistungen bei, und stellte die schräge Idee auf ein Betonfundament. Noch in diesem Jahr wird die Probeanlage in Betrieb gehen, die bis zu 120 m3 / d Wasser in die Gräbendorfer - Gräben pumpen wird. Die gelb grüne Windkraftanlage aus Kunststoff, fügt sich in die Landschaft ein und das Rauschen des Wassers ist nur zu hören. Für den Naturpark Dahme Heidesee, besteht nun eine Attraktion mehr. Eine Savonius Windkraftanlage und eine Archimedisches Schneckenpumpwerk für einen guten Zweck, Wasser in der Region zu halten und die Kinder mit dieser Anlage für die Problemlösung der Zukunft zu gewinnen. Winfried Gromotka vom RAKW und Franzel Kerstan überprüfen die Anlagenteile für den Probebetrieb. Zum Jahresende 2007 sollen die Bewässerungsgräben mit Hilfe der Anlage wieder einen normalen Wasserstand erhalten. 5

INFORMATIONEN HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH ALLEN JUBILAREN DER MONATE NOVEMBER UND DEZEMBER zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag Hildegard Schüler, OT Dannenreich Dieter Teuchert, OT Kolberg Lothar Reichelt, OT Gussow Siegfried Aust, OT Dannenreich Klaus Kochan, OT Friedersdorf Wolfgang Kaczmarek, OT Friedersdorf Werner Schönbeck, OT Friedersdorf Jutta Martin, OT Wolzig Doris Oertner, OT Friedersdorf Hans-Jürgen Bugs, OT Prieros Alfred Nickel, OT Bindow Manfred Neitzel, OT Dannenreich Christa Dymow, OT Bindow Horst Rengert, OT Prieros Herta Budig, OT Bindow Adolf Krüger, OT Blossin Gerhard Reich, OT Prieros Christa Baumgarten, OT Prieros SPRECHSTUNDE DES VERSICHERUNGSÄLTESTEN Die Rentenberatung und Aufnahme von Rentenanträgen führt Herr Scheibe in der Gemeindeverwaltung Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstraße 4b am Dienstag, 15. Januar 2008 Dienstag, 12. Februar 2008 Dienstag, 18. März 2008 jeweils ab 14.00 Uhr nach telefonischer Terminabsprache durch. (Tel.: 03375/202557) SPRECHSTUNDEN DER SCHIEDSSTELLE Die Schiedsfrau der Gemeinde Heidesee Frau Eveline Schramm führt ihre Sprechstunden jeden 1. Dienstag im Monat von 16:30 Uhr 18:30 Uhr im Zimmer Nr. 305 (Dachgeschoss) der Gemeindeverwaltung Heidesee, OT Friedersdorf, Lindenstr. 14 b durch. MITTEILUNG DES ORDNUNGSAMTES -BEREICH GEWERBE- Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Heidesee fragen Bürger verstärkt nach, welche ortsansässigen Gewerbetreibende Leistungen, wie Straßenreinigung und Winterdienst ausführen. Gewerbetreibende, die v.g. Leistungen ausführen und die Weitergabe ihrer Adressen und Telefonnummern an Bürger wünschen, können sich schriftlich im Ordnungsamt, Bereich Gewerbe melden. zum 80. Geburtstag Fritz Berger, OT Gussow Else Nemak, OT Friedersdorf Helmut Schwarzer, OT Friedersdorf Hella Borwitzky, OT Prieros Ingeborg Zeuner, OT Prieros zum 85. Geburtstag Martha Schulze, OT Dannenreich Lucie Lehmann, OT Dolgenbrodt Gerda Paetel, OT Bindow Dora Lehmann, OT Bindow zum 90. Geburtstag Annemarie Korge, OT Dolgenbrodt zum 91. Geburtstag Gerda Gleinig, OT Friedersdorf zum 93. Geburtstag Klara Rasch, OT Dannenreich 6 zum 94. Geburtstag Helene Hack, Friedersdorf