Anmeldung Obergünzburger Faschingsumzug 2018

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Transkript:

Anmeldung Obergünzburger Faschingsumzug 2018 Wir nehmen teil am Sonntag, 11.02.2018 Montag, 12.02.2018 Beginn: 13:30 Uhr Beginn: 18:18 Uhr Name, Verein, Gruppe Motto/Thema Ansprechpartner, Name Vorname (volljährig) Handy: E-Mail-Adresse: PLZ Ort Straße Nr. Art der Gruppe: Fußgruppe O Einzelgänger O Musikkapelle O Wagen Anzahl der Teilnehmer: ca.: O Rasenmäher-Traktor O Gruppen mit Wagen: Kennzeichen der Zugmaschine: Kennzeichen des Anhängers: Für jedes einzelne Fahrzeug gelten folgende allgemeine Höchstgrenzen: Länge des Zugfahrzeugs und Anhänger: max. 18 m, Höhe: 4 m und Breite 2,55 m Gesamtlänge in (m): Breite in (m): Höhe in (m): Verantwortlicher für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges/Ansprechpartner beim Umzug: (Name, Anschrift, Handy-Nr.) Für die teilnehmenden Faschingswagen sind jeweils rechts und links ausreichend zuverlässige, volljährige und nüchterne Begleitpersonen als Radwächter mit einzusetzen, die zu Fuß beim gesamten Umzugsverlauf das Gespann begleiten und für zusätzliche Sicherheit sorgen. Lautsprecheranlage: Ja O Nein O Watt: Werden Gemapflichtige Musikstücke wiedergegeben: Ja O Nein O Zugverlauf: Rößlewiese-Pfarrweg-Alter Markt-Klosterweg-Oberer Markt-Kasparstr.-Gutbrodstr-Kemptener Str.- Marktplatz-Unterer Markt Poststr.-Pfarrweg-Rösslewiese (Änderungen vorbehalten) Zugauflösung für alle Teilnehmer: Rößlewiese. Nach dem Umzug können die Fahrzeuge auf der Rösslewiese abgestellt und geparkt werden ohne Musik. Ich habe die beil. Informationen über den Faschingsumzug zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass eine Teilnahme unserer Gruppe nur unter den vom Landratsamt Ostallgäu/Veranstalter vorgegebenen Bedingungen und Auflagen möglich ist. Eine Abschrift hiervon habe ich zur Kenntnis erhalten. (Datum, Unterschrift) Anmeldung bitte ausfüllen, unterschreiben und bei der VG Obergünzburg, Marktplatz 1, 87634 Obergünzburg, 1. Stock, Zimmer 114 oder im Einwohnermeldeamt abgeben. Anmeldeschluß: Montag, 05.02.2018

Wichtige Information für die Zugteilnehmer am Obergünzburger Faschingsumzug 2018 Der Veranstalter schließt für den Umzug eine Haftpflichtversicherung ab. Eine persönliche Haftung von Personen die an der Organisation beteiligt sind besteht nicht. Es können keine Ansprüche an den Veranstalter gestellt werden, die über die Leistung unserer Haftpflichtversicherung, bzw. der dieser Versicherung voranstehenden Fahrzeug-Haftpflichtversicherung, hinausgeht. Wir bitten Sie, sich an die Richtlinien zu halten welche anschließend aufgeführt sind. Für einen möglichst reibungslosen Umzug ist es dringend erforderlich, dass jede am Umzug teilnehmende Gruppe sich an die Auflagen hält. Zulässige Abmessungen für An- und Abfahrt zum Umzug - Höhe 4m - Breite 2,55m - Länge 18m. Darüber hinausgehende Teile möglichst am Aufstellungsort anbauen. Fahrzeuge welche diese Abmaße überschreiten müssen durch den TÜV abgenommen sein und eine Erlaubnis vom Landratsamt Ostallgäu haben. Mögliche maximale Abmaße der Aufbauten während dem Umzug sind von der Zugstreckenführung abhängig. Die Aufbauten auf Fahrzeugen dürfen nur so hoch und breit sein, dass ein Fahren mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Hindernissen möglich ist. Bei grünem Fahrzeugkennzeichen die Fahrzeugversicherung darüber informieren (Vertreter verständigen) dass das betreffende Fahrzeug am Umzug teilnimmt. (Keine Mehrkosten) Den Anordnungen der Polizei, sowie dem Veranstalter, Ordnungspersonal ist Folge zu leisten. Laut Genehmigungsbescheid des Landratsamtes sind die Zugteilnehmer auf nachstehende Vorschriften hinzuweisen. 1. Werden beim Umzug Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen eingesetzt, sind sie von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens nach 3 Abs. 1 FZV ausgenommen. Dies gilt aber nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt ist. 2. Für Fahrzeuge, - die über keine Betriebserlaubnis verfügen (Eigenbauten) oder - deren Betriebserlaubnis durch Umbauten (insbesondere Zugeinrichtungen, Bremsen, Lenkung, Überschreiten der zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewicht) erloschen ist, muss durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt werden, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges auf der Veranstaltung bestehen. Mit diesem Gutachten ist eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht nach 70 Abs. 1 Ziff 2 StVZO bei der Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg zu beantragen. 3. Die Aufbauten auf Fahrzeugen dürfen nur so hoch und breit sein, dass ein Fahren mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Hindernissen möglich ist. Sie dürfen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen. Auf entsprechende Gestaltung der Wagen hat der Veranstalter zu achten. Die Aufbauten dürfen das Sichtfeld in keiner Weise beinträchtigen. Die Windschutzscheibe muss in Gänze freibleiben. Das gilt auch für Um- und Anbauten auf der Ladegabel. Eine Ausnahme hiervon kann nur im Vorfeld durch den Veranstalter und der Polizei erteilt werden, die das Fahrzeug vorher angesehen und abgenommen haben, bzw. es liegt ein Gutachten von einem anerkannten techn. Sachverständigen vor. auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen von örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zurückzuführen sind. 7. Während des Umzugs dürfen die Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. 8. Bei der An- und Abfahrt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Fahrzeugen mit besonders kritischem Aufbau 6 km/h, ansonsten 25 km/h. Die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch ein Geschwindigkeitsschild ( 58 StVZO) auf der Rückseite der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen anzugeben. 9. Das Mindestalter für die Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre. Die Fahrzeugführer müssen entsprechend dem Fahrzeug bzw. der Fahrzeugkombination im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und entsprechende Anhänger dürfen mit der Klasse L (früher Klasse 5), bis 60 km/h mit der Klasse T geführt werden. 10. Der Einsatz von Fahrzeugen mit roten Händlerkennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen ist unzulässig. ( 16,16a FZV). 11. Für die An- und Abfahrt müssen die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen vollständig vorhanden und betriebsbereit sein. 12. Für jedes Fahrzeug ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen. 13. In Verantwortung des Veranstalters ist die Höchstzahl der auf jedem Fahrzeug zu befördernden Personen festzulegen (höchstzulässiges Gesamtgewicht). Für die Anfahrt zum bzw. Abfahrt vom Umzug dürfen Fahrzeuge mit Anund Aufbauten die zulässigen Abmessungen (Breite 2,55 m, Höhe 4,00 m, Länge 18,00 m) nur überschreiten, wenn durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen die Verkehrssicherheit bescheinigt wurde und eine Erlaubnis nach 29 Abs. 3 StVO (Straßenbenutzung mit Fahrzeugen, die die zulässigen Abmessungen überschreiten) vom Landratsamt Ostallgäu erteilt wurde. 4. Abweichend von 21 Abs.2 Satz 2 StVO dürfen beim Umzug auf den Fahrzeugen, nicht jedoch bei den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden. Die Fahrzeuge müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen (beim Mitführen stehender Personen Mindesthöhe 1 m, sitzender Personen oder Kindern Mindesthöhe 80 cm) und entsprechenden Ein- bzw. Ausstiegen (möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung, keinesfalls zwischen zwei miteinander verbunden Fahrzeugen) ausgerüstet sein. Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten. Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein. 5. Anhänger dürfen nur hinter solchen Fahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür entsprechend geeignet sind. Es darf jeweils nur ein Anhänger pro Zugmaschine mitgeführt werden. 6. Für jedes der eingesetzten Fahrzeuge muss eine Kfz- Haftpflichtversicherung bestehen, die die Haftung für Schäden abdeckt, die 14. Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Ein ausreichender Fahrzeugabstand ist einzuhalten, damit bei plötzlich auftretenden Hindernissen eine Kollision vermieden wird. Es ist darauf zu achten, dass keine Süßigkeiten von den Wagen geworfen werden. Süßigkeiten müssen per Hand an die Zuschauer verteilt werden 15. Eine Teilnahme von Tieren am Umzug ist nicht gestattet. 16. Die Teilnehmer der Veranstaltung haben bei der An- und Abfahrt keine Sonderrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. 17. Spezielle Zusatzauflage für den Nachtumzug: Ausreichende zuverlässige (volljährig, nüchtern) Begleitpersonen sind als Radwächter mit einzusetzen, die zu Fuß beim gesamten Umzugsverlauf die Faschingswägen begleiten. 18. Weitere Auflagen im Interesse der öffentl. Sicherheit und Ordnung bleiben vorbehalten.