Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

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Transkript:

Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Seite 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit geltenden Fassung und der 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 18. Dezember 2014 folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand der Gebühr (1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von den Beteiligten beantragt oder sonst von ihnen im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. (2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung gebührenfrei ist oder davon abgesehen wird, eine Gebühr zu erheben. (3) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Gebührenfrei sind: 2 Gebührenfreie Leistungen 1. Mündliche Auskünfte, 2. Schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang sowie unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragende / den Anfragenden keine Gegenleistung erfordern, 3. Leistungen, 3.1 die im öffentlichen Interesse erfolgen, 3.2 die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen / Beamten oder Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; dies gilt für deren Hinterbliebene entsprechend, 3.3 deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist, 3.4 die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist, 3.5 die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,

Seite 2 4. Die erste Ausfertigung von Zeugnissen, 5. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt ist, 6. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise, 7. Gebührenentscheidungen. 3 Gebührenbefreiung (1) Von einer Gebühr sind die in 5 Abs. 6 KAG genannten Institutionen im dort festgelegten Rahmen befreit. (2) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist. (3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt. 4 Gebührenhöhe (1) Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes bemessen wird, ist der Wert zu dem Zeitpunkt maßgebend, an dem die Amtshandlung beendet ist. Die Gebühr wird auf volle 10-Cent-Beträge nach den allgemeinen Rundungsgrundsätzen auf- bzw. abgerundet. (2) Soweit ein Gebührenrahmen besteht, ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der Amtshandlung festzusetzen. Die Gebühr darf die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen. 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen (1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. (2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn 1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, 2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder 3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

Seite 3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sich die ermäßigte Gebühr auf mindestens 3 Euro errechnet. (4) Für Widerspruchsbescheide wird eine Gebühr nur erhoben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie beträgt höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt. 6 Gebührenpflichtige Gebühr und Auslagen sind von derjenigen oder demjenigen zu zahlen bzw. zu erstatten, die oder der die Leistung beantragt, veranlasst oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung beendet ist. (2) Die Verpflichtung Auslagen zu erstatten, entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. (3) Gebühr und Auslagen werden fällig, wenn die Leistung vollendet und der / dem Gebührenpflichtigen bekannt gegeben ist. (4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung als Sicherheit verlangt werden. (5) Der / die Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden. 8 Datenverarbeitung Die Stadt Rendsburg ist berechtigt, die zur Erhebung der Gebühren erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß 13 des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiterzuverarbeiten.

9 Inkrafttreten Seite 4 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Dezember 2006 außer Kraft. Rendsburg, den 19. Dezember 2014 Stadt Rendsburg Der Bürgermeister gez. Pierre Gilgenast L. S. Pierre Gilgenast Bürgermeister Veröffentlicht: Die Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist gemäß 15 der Hauptsatzung der Stadt Rendsburg im Mitteilungsblatt der Stadt Rendsburg am 23. Dezember 2014 bekannt gemacht.

Anlage zur Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Seite 5 Tarif- Bezeichnung der Amtshandlung Nr. 1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt Für Leistungen, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind, erhöht sich die Gebühr bis auf 2 Tätigkeiten städtischer Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter werden nach Stundensätzen berechnet. Zur Tätigkeit zählen auch vorbereitende Arbeiten wie z.b. der Aufwand zur Vorbereitung von Akteneinsichten Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes zu berechnen. Gebühr 2,50 *) *) Die Gebühr wird nach den jeweils vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein festgesetzten Stundensätzen für Personalkosten erhoben. 3 Fotokopien, Ausdrucke oder Pläne bis zu einer Größe von a) DIN A 4 DIN A 3 DIN A 2 DIN A 1 darüber hinaus je m² b) Transparentkopien a) Leistungen nach a) und b); jedoch farbig 0,50 1,00 2,00 4,00 6,00 doppelte Gebühr nach a) dreifache Gebühr nach a) 4 Bereitstellung von digitalisierten Fotos/Postkarten/Plänen/ Zeitungsausschnitte etc. aus dem Bestand des Archives als Datei a) Digitalisierung kleiner Formate per Scanner (ohne Nachbehandlung) b) Digitalisierung größerer Formate per Kamera je Aufwand, mindestens Bereitstellung neu digitalisierten Unterlagen [ 4a) und 4b) ] in ausgedruckter Form je nach Größe des Ausdrucks mindestens 5,00 6,00 / 12,00 Gewährung von einmaligen Verwendungsrechten bei Digitalisaten bei privater Nutzung bei kommerzieller Nutzung je nach Verwendungszweck -,-- bis 20,00 Nutzung der standesamtlichen Unterlagen im Stadtarchiv durch Familienforscher / Nachlassverwalter / Erbenermittler pro Tag 5 Haushaltsplan; bei Versand: zuzüglich Portokosten Nachtragshaushaltsplan; bei Versand: zuzüglich Portokosten 7,00 4,00

6 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit keine anderweitige Gebührenpflicht besteht oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist. Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sind nur die baren Auslagen zu erstatten. 7 Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Pfandentlassungen, Vorkaufsrechte, Freigabeerklärungen, Rückauflassungsvormerkungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch, außerhalb notarieller Grundstücksverträge Zweitausfertigungen Löschungsbewilligung für Vorgartengelände 8 Erteilung schriftlicher Auskünfte 3,00 bis 500,00 50,00 25,00 100,00 Seite 6 1. in einfachen Fällen 2. in schwierigen und/oder komplexen Fällen 9 Überlassung von Informationen oder Informationsträgern, maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken 5,00 bis 50,00 50,00 bis 2000,00 bei 1. einfachen Fällen 2. umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen 3. besonders umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen 5,00 bis 50,00 51,00 bis 1000,00 1001,00 bis 2000,00 10 Erstellung von Statistiken 1. einfache Fälle 2. umfangreiche(re), schwierige und/oder komplexe Fälle 11 Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und/oder Überlassung von Unterlagen (z.b. Bauakten) zur Einsicht oder zur Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen usw. für jede angefangene Stunde 20,00 bis 30,00 31,00 bis 150,00 Für Einsichtnahmen im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Beteiligungsverfahren werden keine Gebühren erhoben. 12 Antragsformulare **) **) Soweit Formulare nicht kostenlos ausgegeben werden müssen, wird der Selbstkostenpreis erhoben. 13 Für a) Ausfertigung von Verdingungsunterlagen, je angefangene Seite der Leistungsbeschreibung b) bei beschränkter Ausschreibung sind die beiden ersten Exemplare der Unterlagen unentgeltlich abzugeben. Weitere Exemplare sind nach a) zu berechnen. 0,50

14 a) Abschreibung eines bereits real abgeteilten Flurstückes Je abgeschriebenem Flurstück b) Realteilung Je durch Teilung neu entstandenem Flurstück 25,00 25,00 Seite 7 15 Negativzeugnis gemäß 20 Absatz 1 BauGB 25,00 16 Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Prüfung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes der Stadt gemäß 24 ff BauGB 17 Bescheinigungen zu Belastungszwecken für Kreditanstalten usw. (z.b. Straßenbaukostenbescheinigungen) 30,00 30,00 18 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides 5,00 19 Ersatz für eine Hundesteuermarke 3,00 20 Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung 5,00