2 Begriffsbestimmungen

Ähnliche Dokumente
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen

Anhang D. Ausländerrecht

IV 205 Entwurf einer BRInitiative :25

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Gebühren nach der AufenthV

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Herzlich willkommen!

Synopse AufenthG, Stand

PROJEKT-Q. Qualifizierung der Flüchtlingsberatung. Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.v.

vom 20. April 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2009) und Antwort

Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München. Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht

Arbeitshilfe PROJEKT-Q. Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge

Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Berufungsentscheidung

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Thüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG -

Frankfurt am Main. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit ausländischem Pass

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Satzung der Stadt Lindau (Bodensee) für den Lindau-Pass (Lindau-Pass-Satzung) vom 13. Dezember 2000*

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) 1

Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet(Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Sozialleistungen für Nicht-EU-Ausländer im Rentenalter

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG)

Anspruch auf Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz

Fachtagung. Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern. Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Anhang 5d. Abschnitt I Familienbeihilfe. Anhang 5d

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

Familienkassen i. S. d. 72 EStG. Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

Inhaltsverzeichnis. 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

L Familiennachzug zu Flüchtlingen

Zuwanderung nach Deutschland: Zahlen Daten Fakten

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien in das innerstaatliche

Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder

Rechtsanwalt/vBP Rainer M. Hofmann, Alsenstr. 17, Aachen, Tel.: 0241/ , Fax: 0241/

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

ACHIM HlLDEBRANDT DR. KLAUS-PETER NANZ. Visumpraxis

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/93 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 20. Januar 2016

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel (eat)

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland.

vom 6. Dezember 2011

Richtlinien zur Gewährung einkommensabhängiger Mietzuschüsse an Bad Homburger Familien und Einzelpersonen

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach Bonn

Blaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie

Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk

Inhaltsverzeichnis. IL Der Weg zum zweiten Schengener Abkommen 22. IIL Überblick über den Inhalt des zweiten Schengener

Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einführung...17

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum

1) Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit 8 Jahren ( 10 Abs. 1 Satz 1)

Umgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Nationale und internationale Fragestellungen: Ausschaffungshaft und das Dublin-System

44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG 135

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

1 Allgemeines 2. 2 Beitragsschuldner 2. 3 Beitragsentstehung und bemessung 2. 4 Beitragsbefreiung 3. 5 Auskunfts- und Anzeigepflichten 3

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT V1 Seite 1 von 5

Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011

Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG

Sitzung der Bewertungskommission am 11. November 2014

Stellungnahme der BAGFW zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

887/AB. vom zu 975/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0219-III/5/2014 Wien, am 30. April 2014

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach 81 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

VL 3: Strukturen des Aufenthaltsgesetzes

GLOSSAR (Auswahl) INFORMATION des Integrationsbeauftragten der Stadt Cottbus/Chóśebuz STADT COTTBUS CHÓŚEBUZ. Stand: 24. März 2015

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Merzig-Wadern Neunkirchen Saarlouis SI. Wendel. - Ausländerbehörden - Stadtverband Saarbrücken - Ausländerbehörde Taistraße 2-6

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Arbeitshilfe. Krankenversicherung für Ausländer

Deutscher Caritasverband

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Richtlinien der Stadt Uelzen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in Uelzen ab dem

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

zu Punkt der 925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU)

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Dublin IV Verordnung Vorschlag der EU Kommission Mai Nicole Viusa

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN

In der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch nach 16 Aufenthaltsgesetz

Transkript:

1 von 6 29.03.2017 18:14 Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen ( 1-2) 2 Begriffsbestimmungen (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von: 1. Kindergeld, 2. Kinderzuschlag, 3. Erziehungsgeld, 4. Elterngeld, 5. Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, 6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und 7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt. (5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

2 AufenthG Begriffsbestimmungen - dejure.org https://dejure.org/gesetze/aufenthg/2.html von 6 29.03.2017 18:14 1. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), 2. die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) und 3. die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). (6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12). (7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde. (8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG. (9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER). (10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. (11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. (12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. (13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der 1. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder 2. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für

3 von 6 29.03.2017 18:14 Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9). (14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein: 1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 2. der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, 3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will, 4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, 5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will oder 6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. (15) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten die in Absatz 14 genannten Anhaltspunkte entsprechend als objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Ein entsprechender Anhaltspunkt kann auch gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386), in Kraft getreten am 01.08.2015 Gesetzesbegründung verfügbar Vorherige Gesetzesfassungen sübersicht Inkrafttreten sgesetz Ausfertigung Fundstelle 01.08.2015 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts 27.07.2015 BGBl. I S. 1386

4 von 6 29.03.2017 18:14 Inkrafttreten sgesetz Ausfertigung Fundstelle 06.09.2013 01.08.2013 26.11.2011 28.08.2007 01.01.2007 und der Aufenthaltsbeendigung Gesetz zur Verbesserung der Rechte von 29.08.2013 BGBl. I S. 3484 international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Gesetz zur Einführung eines 15.02.2013 BGBl. I S. 254 Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes 05.12.2006 BGBl. I S. 2748 929 Entscheidungen zu 2 AufenthG in unserer Datenbank: BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16 Vorausetzungen der Abschiebehaft direkt nach Dublin-III-Verordnung: Kein... BGH, 20.05.2016 - V ZB 24/16

5 von 6 29.03.2017 18:14 Rücküberstellungshaftsache: Anordnung von Sicherungshaft bei Annahme von... Zum selben Verfahren: AG Mühldorf/Inn, 05.01.2016-1 XIV 84/15 Zurückschiebehaft wegen Entziehungsabsicht LG Traunstein, 29.01.2016-4 T 45/16 Unbegründete Beschwerde eines syrischen Staatsangehörigen gegen Haftanordnung zur... BGH, 15.09.2016 - V ZB 69/16 Verbale Ablehnung der Rückführung gegenüber dem Piloten: Konkreter Anhaltspunkt... Zum selben Verfahren: AG Mühldorf/Inn, 30.03.2016-3 XIV 40/16 Freiheitsentziehungsverfahren im Asylverfahren LG Traunstein, 20.04.2016-4 T 1107/16 Anordnung von Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015-11 S 714/15 Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;... BVerwG, 18.04.2013-10 C 10.12 Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;... Zum selben Verfahren: OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012-2 B 10.11 Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;... Alle 929 Entscheidungen Auf 2 AufenthG verweisen folgende Vorschriften: Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 25b (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) Beendigung des Aufenthalts Durchsetzung der Ausreisepflicht

6 von 6 29.03.2017 18:14 62 (Abschiebungshaft) Verfahrensvorschriften Datenschutz 91c (Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG) Wohngeldgesetz (WoGG) Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung 3 (Wohngeldberechtigung) Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Allgemeine Bestimmungen 1 (Begriffsbestimmungen) Verfahrensvorschriften Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente 59a (Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes) Asylgesetz (AsylG) Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens 60 (Auflagen) Redaktionelle Querverweise zu 2 AufenthG: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld 1 VII (Berechtigte) (zu 2 III 2) dejure.org nutzt, wie fast jeder Internetdienst, Cookies. OK Info