R E G L E M E N T ÜBER DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG DER FEUERUNGSKONTROLLE IN DER GEMEINDE BÄTTWIL

Ähnliche Dokumente
Gemeinde Beinwil. Reglement. für die Organisation und Durchführung der Kontrolle von Feuerungsanlagen

Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten

Politische Gemeinde Rebstein

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Weisung zur Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW in den Gemeinden des Kantons Aargau

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck

Vereinbarung

Einwohnergemeinde Adelboden

Ausbildungskonzept für die Durchführung der Kontrollen von Feuerungsanlagen. UB Luft GmbH / Roland Rüfenacht

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

GEMEINDEORDNUNG. inkl. Teilrevision vom 03. Dezember 2015

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

> Politische Gemeinde wartau. Gemeindeordnung

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Schulzahnpflegereglement

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT

GEMEINDE MAISPRACH ABFALLREGLEMENT

Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen

Teilrevision der Gemeindeordnung

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

Reglement der Stromversorgung

Aktuelle Fassung des Erlasses: in Ausführung von Artikel 21 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober ,

Verfassung der Einwohnergemeinde Beringen

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

Reglement über das Stationieren von Schiffen im öffentlichen Hafen

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

GEMEINDE WELSCHENROHR

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)

SCHULZAHNPFLEGEREGLEMENT

gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung

Verordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT

Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

Korporationsordnung 1. Juni 2012

Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Strassenreglement

Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.

Art. 2 Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN

Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni Entwurf 8. Juni 200

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

Politische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung

Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote

EINWOHNERGEMEINDE FLUMENTHAL Jurastrasse Flumenthal. Schulzahnpflegereglement

Brandschutzreglement und Tarif

Verordnung zum Gemeindepolizeireglement

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforderungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN

Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement

vom 14. September 2002 Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger beschliesst : Reglement

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Verordnung über das Scheidungsverfahren

R 01 Gemeindeordnung

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement

Transkript:

G E M E I N D E 4 1 1 2 B Ä T T W I L R E G L E M E N T ÜBER DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG DER FEUERUNGSKONTROLLE IN DER GEMEINDE BÄTTWIL R E G L E M E N T über die Organisation und Durchführung der Feuerungskontrolle Seite 1 von 6

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Zweck 3 2 Vollzug 3 3 Zuständigkeit 3 4 Verantwortliche Amtsstelle 3 5 Organisation 4 6 Verantwortungsbereich 4 7 Kontrollheft 4 8 Kosten 4 9 Beschwerdeinstanz 4 10 Schlussbestimmungen 4 Anhang zum Reglement über Organisation und Durchführung der Feuerungskontrolle in der Gemeinde Bättwil 6 ********* R E G L E M E N T über die Organisation und Durchführung der Feuerungskontrolle Seite 2 von 6

Die Gemeindeversammlung von Bättwil, gestützt auf - die Artikel 2, 11 ff, 16 ff, 36, 46 Abs. 1, 47 des Eidg. Umweltschutzgesetzes, vom 7. Oktober 1983; - die Eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV), vom 16. Dezember 1985 (Stand am 1. Januar 1992); die Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen des Kantons Solothurn, vom 26. Oktober 1971 sowie; - die Gemeindeordnung beschliesst: 1 Zweck 2 Vollzug Dieses Reglement regelt die nach eidgenössischem und kantonalem Recht vorgeschriebenen Feuerungskontrollen. Für den Vollzug sind folgende Vorschriften massgebend: a) Die Eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (Stand am 1. Januar 1992), insbesondere die Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen), 2 (Emissionen) und 4 (Schlussbestimmungen) sowie die Anhänge 1 (Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen), 2 (Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen), 3 (Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen), 4 (Prüfanforderungen an Brenn- und Treibstoffe) b) Die Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 1971. Ferner sind zu beachten: a) Die Eidg. Empfehlung zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl Extra-leicht und Gas vom Februar 1992. b) Die Weisungen über Organisation und Durchführung der Feuerungskontrollen im Kanton Solothurn (Prüfung der Abgase von Feuerungen, die mit Heizöl Extra-leicht oder mit Gas betrieben werden). 3 Zuständigkeit Als zuständige Gemeindebehörde für die Feuerungskontrolle wird der Gemeinderat bezeichnet. Er kann diese Aufgabe delegieren. 4 Verantwortliche Amtsstelle R E G L E M E N T über die Organisation und Durchführung der Feuerungskontrolle Seite 3 von 6

Der Gemeinderat wählt einen für die Feuerungskontrolle zuständigen geeigneten und ausgebildeten Feuerungskontrolleur, welcher nicht gleichzeitig Inhaber oder Mitarbeiter einer Firma ist, die kontrollpflichtige Brenner produziert, vertreibt, montiert oder wartet. 5 Organisation Der Gemeinderat organisiert die Feuerungskontrollen durch die Gemeindeverwaltung gemäss in 2 genannten Eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, Richtlinien und Weisungen. 6 Verantwortungsbereich.1 Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle ist verantwortlich für alle organisatorischen und administrativen Arbeiten, insbesondere für a) Aus- und Weiterbildung des Kontrolleurs b) Überprüfung der Messprotokolle der neu installierten Feuerungsanlagen c) Erstellen des gemeindeinternen Jahresberichtes d) Beratung, Organisation und Überwachung der Feuerungskontrolle, Materialbereitstellung e) Ankünden der Feuerungskontrollen vor der Heizperiode in geeigneter Form (Zeitung, Anschlag etc.) f) Erlass von Sanierungs-Verfügungen und Strafandrohungen nach Art 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bzw. der einschlägigen Spezialgesetzgebung und Einreichung von Strafanzeigen.2 Der Feuerungskontrolleur ist verantwortlich für die messtechnischen Arbeiten und Kontrollen im zugeteilten Arbeitsgebiet, insbesondere für a) Messgeräte, Werkzeug und Fahrzeug b) Routine- und Nachkontrollen gemäss vorgeschriebenem Turnus c) Klagenbearbeitung (Öl-, Gas-, Holzfeuerungen) ausserhalb des vorgeschriebenen Kontrollturnusses d) Erlass von Einregulierungsverfügungen mit Fristen von 30 Tagen e) Zustellung und Ablage des Feuerungsrapportes f) Führen der Kartei 7 Kontrollheft 8 Kosten Die Feuerungskontrollen sind im Kaminfeger- und Feuerungskontrollheft des Kanton Solothurn einzutragen. Die Kontrollen sind gemäss den Empfehlungen des Kant. Arbeitsinspektorates den Hauseigentümern oder den Eigentümern der Anlagen zu verrechnen. Der Gebührensatz für die durch den gemeindeeigenen Feuerungskontrolleur vorgenommenen R E G L E M E N T über die Organisation und Durchführung der Feuerungskontrolle Seite 4 von 6

Feuerungskontrollen legt der Gemeinderat fest. Die Gebührenordnung ist im Anhang enthalten. 9 Beschwerdeinstanz Gegen Verfügungen der zuständigen Gemeindebehörde kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Volkswirtschafts- Departement des Kanton Solothurn erhoben werden. 10 Schlussbestimmungen Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Organisation und Durchführung der Kontrolle von Feuerungsanlagen vom 28.6.1988. Genehmigt durch den Gemeinderat am: 22. April 1993 Genehmigt durch die Einwohnergemeindeversammlung von Bättwil am: 13. Mai 1993 Der Gemeindepräsident Arno Schumacher Die Gemeindeschreiberin i.a. Gertrud Oser Genehmigt durch den Regierungsrat am: 17. Juni 1993 R E G L E M E N T über die Organisation und Durchführung der Feuerungskontrolle Seite 5 von 6

Anhang zum Reglement über Organisation und Durchführung der Feuerungskontrolle in der Gemeinde Bättwil Es werden folgende Gebühren erhoben: Für die erste Kontrolle Einstufenfeuerung Fr. 75. Für die erste Kontrolle Mehrstufenfeuerung Fr. 100. Für jede weitere Kontrolle gleicher Preis Beschlossen durch den Gemeinderat von Bättwil am: 15. Oktober 1992. Der Gemeindepräsident Arno Schumacher Die Gemeindeschreiberin i.a. Gertrud Oser Genehmigt durch den Regierungsrat am: 17. Juni 1993 R E G L E M E N T über die Organisation und Durchführung der Feuerungskontrolle Seite 6 von 6