Westfalia Hagen. Mietvertrag. I - Mietgegenstand/Mietdauer/Nutzungsentgelt

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Vermieter: Westfalia Hagen Mietvertrag Sportfreunde Westfalia Hagen Vertreten durch den Objektbetreuer / Vorstandsmitglied Mieter: Name:.. Anschrift:. Tel. / Mobil:. E-Mail:. Objektbetreuer / Vorstand Uwe Krause Pfefferstück 5 58097 Hagen Mobil: 0152 26882009 Tel. 02331 / 881109 Fax 02331 / 880123 u.krause@westfalia-hagen.de I - Mietgegenstand/Mietdauer/Nutzungsentgelt vereinsheim-westfalia-hagen.de 1. Der Vermieter vermietet an den Mieter das Vereinsheim des Vermieters, bestehend aus folgenden Räumlichkeiten und Flächen, nachstehend einheitlich als Mieträume bezeichnet, unter der Anschrift Alexanderstraße 31 in 58097 Hagen: Vereinsheim komplett, bestehend aus Gesellschaftsraum, Küche, Toiletten, Terrassen und Abstellraum (nachstehend Vereinsheim genannt). 2. Das Mietverhältnis beginnt am... um... Uhr und endet am... um... Uhr. Der Mieter hat das Vereinsheim nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand, mit sämtlichen überlassenen Schlüsseln sowie besenrein persönlich an den Vermieter oder einen von ihm Bevollmächtigten zu übergeben. 3. Die Vermietung erfolgt zum Zwecke / aus Anlass der im folgenden aufgeführten Veranstaltung (genauer und vollständiger Veranstaltungstitel bzw. Veranstaltungsbeschreibung:.. Datum der Veranstaltung:.. ( Geschlossene Gesellschaft ) 4. Für die Überlassung des Vereinsheims ist ein Entgelt in Höhe von 270,00 zu zahlen und zwar auf das Konto des Vermieters IBAN: DE05 45050001 0102005370 (BIC: WELADE3HXXX). Der genannte Betrag ist mit einer Anzahlung in Höhe von 50 bis zum.. und der Restbetrag in Höhe von 220,00 bis zum.. zur Zahlung fällig. Als Verwendungszweck sind Raummiete sowie Name des Mieters und das Datum der Anmietung anzugeben. Die Miete beinhaltet Strom, Wasser, Heizung und Reinigung, soweit nach besenreiner Rückgabe der Mieträume übliche Verschmutzungen bestehen. 5. Die Kaution gemäß Ziff. VII. ist bei Schlüsselübergabe in bar zu zahlen.

6. Die angemieteten Räume und Einrichtungen werden vom Vermieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Trägt der Mieter nicht spätestens bei Übernahme der Mieträume keine schriftlich protokollierten Beanstandungen vor, gilt das Mietobjekt als einwandfrei übernommen. 7. Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt der Mieter die Bewirtschaftung der Veranstaltung (Speisen, Getränke, sonstige Gebrauchsgüter) in eigener Verantwortung. Der Mieter hat im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung die Möglichkeit, über den Vermieter gemäß Bestellung, Getränke in Kommission (nur volle Kästen!) frei Haus zu beziehen. II - Verpflichtungen des Mieters 1. Der Mieter ist berechtigt, die Mieträume ausschließlich für den in Ziff. I. 3. angegebenen Zweck zu nutzen. Eine Änderung des Nutzungszwecks nach Vertragsschluss ist mit dem Vermieter abzustimmen und von diesem schriftlich zu genehmigen. Die Durchführung von öffentlichen und/oder gewerblichen Veranstaltungen ist ausdrücklich nicht gestattet. 2. Der Mieter hat die Mieträume pfleglich zu behandeln. Wände und Decken dürfen nicht durch Nägel, Klebematerialien, Heftzwecken oder sonstige in die Substanz eingreifende Befestigungsmaterialien beschädigt werden. 3. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mieträume für Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs-/gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es durch den Mieter selbst oder durch Besucher der Veranstaltung. Handlungen gegen diese Bestimmung hat der Mieter unverzüglich, ggf. unter Anwendung des Hausrechts zu unterbinden. Vom Mieter geduldete Verstöße gegen diese Bestimmung können zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses führen. 4. Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Er erklärt, dass er als Mieter nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Mietsache unter zu vermieten oder in sonstiger Weise einem Dritten zu überlassen. 5. Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, versammlungsrechtlichen, (feuerpolizeilichen und sonstigen gesetzlichen Regelungen einzuhalten. 6. Der Mieter ist verpflichtet, ab 22 Uhr und insbesondere in den Nachtstunden entsprechend den für Hagen geltenden Vorschriften Lärm und zu laute Musik mit Rücksicht auf die Nachbarschaft zu vermeiden sowie die Nachtruhe zu respektieren. Die Türen zur Straßenseite sowie zum Wohngebäude müssen ab 22 Uhr durchgehend verschlossen sein. 7. Sofern aufgrund der Wiedergabe von Ton-/Bildmaterial im Rahmen der Veranstaltung Gebühren der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) anfalle, ist die Anmeldung und Gebührenzahlung ausschließliche Angelegenheit des Mieters.

8. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die zugelassene Personenzahl der Räumlichkeit in Höhe von 50 Personen nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden. 9. Es ist nicht gestattet, ohne Genehmigung des Vermieters selbst mitgebrachte Terrassenheizer oder sonstige Zusatzheizungen zu verwenden. 10. Im gesamten Gebäude herrscht Rauchverbot. Offenes Feuer ist im Gebäude nicht gestattet. 11. Nach Beendigung der Nutzung sind die Räumlichkeiten abzuschließen, sämtliche Fenster zu schließen/zu verriegeln sowie die Einbruchmeldeanlage zu aktivieren. 12. Der Mieter hat entstandenen Abfall sowie Dekorationsmaterial selbst und auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung durch den Vermieter kann gegen entsprechendes Entgelt übernommen werden. III - Betreten der Mieträume durch den Vermieter Der Vermieter und von ihm beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden. IV - Verantwortliche Personen Der Mieter ist verantwortlich für die sichere Verwahrung der überlassenen Schlüssel sowie für die Bedienung (Deaktivierung/Aktivierung) der im Gebäude vorhandenen Einbruchmeldeanlage. Der Vermieter wird den Mieter in die Bedienung dieser Anlage bei Übergabe der Mieträume einweisen. V - Haftung 1. Der Vermieter haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird vom Vermieter keine Haftung übernommen. Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen. 2. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und/oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen. Er wird diese dem Vermieter unaufgefordert und unverzüglich anzeigen. 3. Im Rahmen der Nutzungsüberlassung vom Mieter oder seinen Gästen pp. beschädigtes Geschirr, Mobiliar, Elektrogeräte sind vom Vermieter gemäß der mit dem Mietvertrag übergebenen Preisliste zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. 4. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gegenstände, der Zufahrtswege und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. 5. Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche jeder Art gegenüber dem Vermieter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von

Regressansprüchen gegen den Vermieter, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Vermieter nimmt den Verzicht an. Der vorstehende Verzicht gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche wegen der Verletzung der Gesundheit oder des Lebens oder für Pflichtverletzungen des Vermieters aus der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht betreffend die Mieträume. 6. Der Vermieter weist darauf hin, dass das Objekt mit einer Einbruchmelde- und Schließanlage ausgestattet ist. Sollte der Mieter die übergebenen Schlüssel verlieren oder nicht vollständig zurückgeben, ist der Mieter zur Tragung sämtlicher Kosten verpflichtet, die sich aus und im Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels sowie der Wiederbeschaffung bzw. dem Einbau einer neuen Schließanlage und/oder neuer Schlösser entstehen. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter ausdrücklich den Abschluss einer Schlüsselversicherung. VI - Rücktritt/Kündigung 1. Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen insbesondere aus Ziff. II. und IV. nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder zu befürchten ist. 2. Eine evtl. Absage bzw. der Ausfall der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Absage/Nichtdurchführung der Veranstaltung bis 3 Wochen vor Mietbeginn wird die Miete vollständig erstattet, 2-1 Woche(n) vor Mietbeginn ist die Miete als pauschaler Schadensersatz zu 50% und weniger als 1 Woche vor Mietbeginn zu 100% zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet. Evtl. weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben vorbehalten. VII - Kaution Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus diesem Vertragsverhältnis zahlt der Mieter bei Schlüsselübergabe eine Kaution in Höhe von 150,00 in bar an den Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution für offene Forderungen und alle denkbaren Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die er während oder nach Ende des Nutzungsverhältnisses gegen den Nutzer hat, zu verwenden. Über die Kaution ist seitens des Vermieters spätestens 2 Wochen nach Rückgabe der Mieträume abzurechnen und der ggf. verbleibende Restbetrag an den Mieter auf ein von ihm zu benennendes Konto oder in bar zu erstatten. VIII - Schlussbestimmungen 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Vertragsbestandteile nicht. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine solche tritt, die wirksam ist und dem von den Parteien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am nächsten steht. 2. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung. Mündliche oder sonstige Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

Bemerkungen: Hagen, den (Unterschriften) Vermieter:. Mieter: Anzahlung erhalten am:.bar / Konto Restzahlung erhalten am:..bar / Konto Kaution erhalten am:...bar / Konto Kaution rückerstatte am: Bar / Konto