Betreff: EU-Beitritt der Republik Kroatien; AuslBG-Novelle BGBl. I Nr. 73/2013; Durchführungserlass

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An den Vorstand des Arbeitsmarktservice Österreich Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag.a Silvia Perfler Tel: (01) 711 00 DW 6588 Fax: +43 (1) 7158255 Silvia.Perfler@bmask.gv.at E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse post@bmask.gv.at zu richten. GZ: BMASK-435.006/0011-VI/B/7/2013 Wien, 06.06.2013 Betreff: EU-Beitritt der Republik Kroatien; AuslBG-Novelle BGBl. I Nr. 73/2013; Durchführungserlass Am 1. Juli 2013 tritt die Republik Kroatien der Europäischen Union bei. Im Beitrittsvertrag, Amtsblatt Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, ist ein Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit festgelegt. Es entspricht vollinhaltlich den Übergangsregelungen, die auch mit den am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten vereinbart wurden. Die siebenjährige Übergangsfrist ( 2+3+2-Modell ) beginnt am 1. Juli 2013 zu laufen. Die erste Phase endet daher am 30. Juni 2015. Der in Umsetzung des Übergangsarrangements geschaffene neue 32a Abs. 11 AuslBG wird mit dem Beitritt wirksam und sieht die sinngemäße Anwendung der Regelungen des 32a Abs. 1 bis 9 AuslBG auf kroatische Staatsangehörige bzw. im Hinblick auf Betriebsentsendungen auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in Kroatien vor. Für die Vollziehung der Übergangsbestimmungen sind die Erläuterungen zur AuslBG-Novelle (Beilage), alle im Zusammenhang mit den Übergangsregelungen ergangenen Durchführungsanweisungen, insbesondere der Erlass zum EU- Erweiterungs-Anpassungsgesetz 2004 vom 11.05.2004, Zl. 435.006/6-II/7/04, die Erlässe vom 17.11.2006, Zl. 435.006/0024-II/7/2006 (Ausnahme Pflegekräfte -

AuslBVO) und vom 24.08.2009, Zl. 435.006/0019-VI/7/2009 (Arbeitsgesellschafter aus neuen EU-MS) und nicht zuletzt die dazu ergangene Judikatur heranzuziehen. Ergänzend dazu ist Folgendes zu beachten: Zu 32a Abs. 2 bis 4 und 11 (Erwerb der Arbeitnehmerfreizügigkeit) Nach diesen Bestimmungen ist ab dem 1. Juli auch folgenden Personen eine Freizügigkeitsbestätigung auszustellen: Kroatischen Staatsangehörigen, die am 30. Juni 2013 im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EG (als solche gelten auch Niederlassungsnachweise gemäß 11 Abs. 1 NAG-DV) oder einer Rot-Weiß- Rot-Karte plus sind unabhängig von der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels und ohne weitere Prüfung ( 32a Abs. 11 ivm 17); EhegattInnen und eingetragenen PartnerInnen von kroatischen Staatsangehörigen nach Punkt 1 und deren Verwandten in gerader absteigender Linie (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, wenn diese Familienangehörigen mit der Ankerperson einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben; Ab 1. Jänner 2014 wird der Daueraufenthalt - Familienangehöriger und der Daueraufenthalt - EG in Daueraufenthalt EU umbenannt. Diese beiden Aufenthaltstitel und der Aufenthaltstitel Familienangehöriger sind ab 1. Jänner 2014 auch im 17 als Dokumente für einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erfasst. Kroatische Staatsangehörige, die solche gültige Aufenthaltstitel (die nach dem 1. Juli aufenthaltsrechtlich als Anmeldebescheinigungen weitergelten) innehaben, kann ab 1. Juli auf Antrag eine Bestätigung gemäß 3 Abs. 8 und ab 1. Jänner 2014 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt werden. 32a Abs. 2 Z 1 erfährt zwar keine Änderung. Im Hinblick auf die in der Zwischenzeit ergangene Judikatur (VwGH 1. Juli 2010, Zl 2008/09/0192) ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch eine auf Grund einer bestimmten Tätigkeit vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Beschäftigung als Zulassung zum regulären Arbeitsmarkt gilt. Unter besonderer Beachtung des Schlechterstellungsverbots und der Stillhalteklausel ist auch folgenden Personen eine Freizügigkeitsbestätigung auszustellen: Kroatischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts im Besitz einer gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte sind und bereits zehn Monate Beschäftigung auf Basis dieser Rot-Weiß-Rot Karte nachweisen können; In diesen Fällen ist vom Erfordernis der 12-monatigen Beschäftigung gemäß 32a Abs. 2 Z 1 abzusehen. Dazu ist anzumerken, dass auch rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen, die im Rahmen der Übergangsregelungen eine Seite 2 von 6 zu Geschäftszahl: BMASK-435.006/0011-VI/B/7/2013

Beschäftigungsbewilligung nach den Vorgaben des Rot-Weiß-Rot-Karten-Systems erhalten haben, im Sinne des Schlechterstellungsverbots schon nach zehn Monaten Beschäftigung eine Freizügigkeitsbestätigung auszustellen ist; Kroatischen Familienangehörigen (Kernfamilie gemäß 2 Abs.1 Z 9 NAG) von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blauen Karte EU sind oder gemäß 17 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben; Kroatischen Familienangehörigen (Kernfamilie) von drittstaatsangehörigen WissenschaftlerInnen, ForscherInnen und besonderen Führungskräften mit einer Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit oder Forscher sowie von Asylberechtigten. Im Sinne der Gemeinschaftspräferenz ist grundsätzlich darauf zu achten, dass kroatische Staatsangehörige im Rahmen des Übergangsregimes beim Arbeitsmarktzugang nicht schlechter gestellt sind als Drittstaatsangehörige und keinesfalls unter restriktiveren als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen zugelassen werden. Insbesondere im Kontext mit dem Rot-Weiß-Rot-Karten-System ist für sie stets die günstigste Regelung anzuwenden. Dabei ist auch der Erlass vom 11.12.2008, Zl. 435.006/0021- II/7/2008 (Schlechterstellungsverbot von neuen EU-BürgerInnen) zu beachten. Wartefristen Bei der Ausstellung von Freizügigkeitsbestätigungen für die nach dem Beitritt nachgezogenen Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten kroatischen Staatsangehörigen ( 32a Abs. 3) ist vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 die 18- monatige Wartefrist zu beachten. Diese Frist entfällt: für Familienangehörige, die einem/einer kroatischen Staatsangehörigen nachgezogen sind, der/die am 30. Juni 2013 im Besitz einer aufrechten Rot-Weiß- Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder Blauen Karte EU oder eines aufrechten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EG (einschließlich Niederlassungsnachweis) war ( 32a Abs. 11 letzter Satz); für Familienangehörige von kroatischen Staatsangehörigen, die nach dem Beitritt eine Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselkraft, Fachkraft oder StudienabsolventIn erhalten haben. Ihnen ist unabhängig davon, ob sie vor und oder nach dem Beitritt nachgezogen sind und ob die Schlüsselkraft oder Fachkraft selbst bereits unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat eine Freizügigkeitsbestätigung auszustellen ( 32a Abs. 9). Anträge für eine Freizügigkeitsbestätigung können bereits vor dem Beitritt entgegengenommen und geprüft werden. Die Bestätigungen können frühestens mit Geltung ab 1. Juli 2013 ausgestellt werden. Seite 3 von 6 zu Geschäftszahl: BMASK-435.006/0011-VI/B/7/2013

Zu 32a Abs. 9 (Beschäftigungsbewilligung für Schlüsselkräfte und Fachkräfte) Arbeitgebern von kroatischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder eine Blaue Karte EU erfüllen, ist eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen. Bei Fachkräften kommt sowohl eine Beschäftigungsbewilligung auf der Grundlage der Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007 i.d.g.f. als auch der Fachkräfteverordnung 2013 (BGBl. II Nr. 357/2012) in Betracht. Die Zulassung nach der Fachkräfte-BHZÜV 2008 erfordert eine Arbeitsmarktprüfung. Anträge für Fachkräfte in einem Mangelberuf, der sowohl in der Fachkräfteverordnung 2013 als auch in der Fachkräfte-BHZÜV 2008 enthalten ist, sind ausnahmslos als Anträge gemäß 12a (ohne Ersatzkraftverfahren) zu prüfen. Familienangehörigen solcher Fachkräfte kann nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ohne Anwendung der 18-monatigen Wartefrist (s.o.) eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt werden. Gleiches gilt bei Anträgen für Fachkräfte im Gesundheitsbereich, die sowohl die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß 12a (Dipl. Krankenpfleger, -schwestern) als auch die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß 1 Z 4 BHZÜV erfüllen. Die zu den Fachkräfteverordnungen ergangenen Erlässe sind zu beachten. Sonstiges Berechtigungen zur Arbeitsaufnahme (Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein, Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU) bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig. Aufenthaltstitel gelten nach dem Beitritt innerhalb ihrer Geltungsdauer als Anmeldebescheinigung weiter ( 81 Abs. 34 NAG). Nach Ansicht des BMASK verletzt ein Arbeitgeber die Ordnungsvorschrift des 28 Abs. 1 Z 6 (keine Beschäftigung ohne Freizügigkeitsbestätigung) nur dann, wenn die beschäftigte kroatische Arbeitskraft oder deren beschäftigter Familienangehöriger/beschäftigte Familienangehörige über keine Freizügigkeitsbestätigung und auch über keine sonstige (allenfalls auch schon vor dem Beitritt erworbene und noch gültige) Berechtigung zur Ausübung dieser Beschäftigung verfügt. Zur Erleichterung der Arbeitssuche und für allfällige Kontrollen ist jedoch Betroffenen die Beantragung einer Freizügigkeitsbestätigung dringend nahezulegen. Seite 4 von 6 zu Geschäftszahl: BMASK-435.006/0011-VI/B/7/2013

Übergangsfälle In jenen Fällen, in denen ein Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder eine Blaue Karte EU bereits im AMS liegt und dort die Voraussetzungen schon positiv geprüft sind, jedoch absehbar ist, dass vor dem 1. Juli keine Rot-Weiß-Rot- Karte oder Blaue Karte EU mehr ausgestellt werden kann, sind die betroffenen AntragstellerInnen zu kontaktieren und einzuladen, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen, die ohne nochmalige Prüfung erteilt werden kann. Hat das AMS bereits ein positives Gutachten an die zuständige Aufenthaltsbehörde weitergeleitet, ist mit der Aufenthaltsbehörde abzuklären, ob die Rot-Weiß-Rot-Karte oder Blaue Karte EU noch ausgestellt wird. Ist das nicht der Fall, ist mit dem/der AntragstellerIn Kontakt aufzunehmen. Nachdem ausländerbeschäftigungsrechtlich bereits alle Kriterien geprüft und damit die Voraussetzungen des 32a Abs. 9 als erfüllt anzusehen sind, ist in diesen Fällen von Amts wegen eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen. Zugleich ist mit der Aufenthaltsbehörde abzuklären, ob eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wird (vgl. BMI- Rundschreiben BMI-FW1710/0025-III/4/2013 vom 6. Juni 2013). Um Übergangsfälle auf ein Minimum zu reduzieren, werden die Aufenthaltsbehörden kroatische Staatsangehörige, die noch kurz vor dem EU-Beitritt eine Rot-Weiß-Rot Karte oder eine Blaue Karte EU beantragen wollen, dahingehend manuduzieren, dass der potenzielle Arbeitgeber stattdessen beim AMS einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung und ab 1. Juli 2013 der kroatische Staatsangehörige einen Antrag auf eine Anmeldebescheinigung stellen kann. Erläuterungen Rundschreiben des BMI Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister: Dr.iur. Hermann Deutsch Elektronisch gefertigt. Seite 5 von 6 zu Geschäftszahl: BMASK-435.006/0011-VI/B/7/2013

Signaturwert T3UhBJkuwSLs1SgUBRlcVK3OXK6cBE1OAYl1wya1962icel9wHlkUgyxj0tPhgWcr/h f7eupe8klmqn5/diotpikixoirsmnjzis5hprqy2r+kjqduxqlvrups+lsjgqsubird KnUV1wACanG2M42kE9PONIiBZUMqKAAMQJuS8= Unterzeichner serialnumber=373486091417,cn=bmask,o=bm fuer Arbeit\, Soziales und Konsumentenschutz,C=AT Datum/Zeit-UTC Aussteller-Zertifikat Serien-Nr. 532586 Methode Parameter 2013-06-07T09:41:06+02:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 etsi-bka-moa-1.0 Hinweis Prüfinformation Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmask.gv.at/cms/site/liste.html?channel=ch1052 Seite 6 von 6 zu Geschäftszahl: BMASK-435.006/0011-VI/B/7/2013