Gebührenreglement vom 28. November 2002

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Transkript:

vom 8. November 00

Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... ERHEBUNG... GEBÜHRENBEREICHE... 6 PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT... 6 EINWOHNERKONTROLLE... 7 POLIZEIWESEN... 8 BAUWESEN... Baugesuche und Voranfragen... Baukontrolle... Weitere Aufwendungen... Nachführung des Vermessungswerks... STEUERWESEN... DATENSCHUTZ... VERSCHIEDENES... ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 5 AUFLAGEZEUGNIS... 5 Gebührentarif 6 - -

Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Gebühren nach Aufwand Art. Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. aufgehoben Änderung vom 6.05.005 - -

Pauschalgebühren Art. 5 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen sofern möglich. Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. 0 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel 0 Tage ab Rechnungsstellung. - -

Verzugszins Art. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe von 5 % sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Art. Die Gebühren verjähren 0 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Änderung vom 6..05-5 -

Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Art. 5 aufgehoben Vormundschaftssachen Art. 6 Für die Gemeindegebühr in Vormundschaftssachen gilt generell die Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Vormundschaftswesen (BSG.6) aufgehoben Erbrecht Art. 7 Siegelung, Entsiegelung Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr. 0.-- Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis Fr. 5.-- pro Person 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr..-- pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr. 0.-- 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr. 0.-- 8 Letztwillige Verfügung, Bestätigung über den Willensvollstrecker nach Art. 57, Abs. ZGB 9 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 0 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben Fr. 0.-- Vorsorgeauftrag, Aufbewahrung mit Empfangsschein Fr. 0.-- Änderung vom 6.05.005 Änderung vom.08.007 Änderung vom 6..05-6 -

Einwohnerkontrolle Art. 8 aufgehoben Art. 9 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG.6) Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG.6) Adressen- und Personalienauskünfte Art. 0 Einbürgerungsgebühr Jugendliche Jugendliche zwischen 5. und 5. Lebensjahr Art. 8 KBüG (Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht) und Art. EbüV (Einbürgerungsverordnung) Einzelperson Nach Erstüberprüfung* 00.00 Ehepaar ohne Kinder do. 00.00 Familie mit Kinder do. 50.00 Einzelperson Nach Befragung* 600.00 Ehepaar ohne Kinder do. 900.00 Familie mit Kinder do. 050.00 Einzelperson Nach Zusicherung Gemeindebürgerrecht 800.00 Ehepaar ohne Kinder do. 00.00 Familie mit Kinder do. 00.00 * Dieser Gebührensatz kommt nur zur Anwendung, wenn das Verfahren nach einem dieser Schritte abgebrochen, oder für längere Zeit sistiert wird. Kosten für Einbürgerungstests, Einbürgerungskurse, Sprachstandanalysen und Sprachkurse gehen vollumfänglich zu Lasten der gesuchstellenden Person. Änderung vom 6.05.005 Änderung vom 7.05.00 Änderung vom 6..05-7 -

Polizeiwesen Gesundheitswesen Art. aufgehoben aufgehoben Desinfektionen Fleischkontrollen Art. a Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäss Verrechnungen beauftragter Fleischschauer Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95.) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Gebühren gemäss Art. ff. Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang e) Erteilung von Überzeitbewilligungen für frei wählbare Anlässe Durchführen der Einspracheverhandlung Abnahme und Betriebskontrolle Handel und Gewerbe Art. Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten aufgehoben aufgehoben 5 aufgehoben 6 Betriebsbewilligung Prostitutionsgewerbe Änderung vom..0 Änderung vom 6..05-8 -

Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Fr. 0.-- Für jeden weiteren Tag: Fr. --.50 pro m Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr. 50.--- (ohne Grundgebühr) Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden 5 Ausgenommen von dieser Regelung (Abschnitt - ) sind alle in der "Verordnung über die Vermietung von Liegenschaften, Plätzen und Material" und der Verordnung über die Nutzung von Sportund Schulanlagen geregelten Benützungsvorschriften und -gebühren. 6 Der Gemeinderat erlässt die unter Abschnitt 5 erwähnten Verordnungen. Leumundszeugnis Art. 5 Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 5.-- Ausweise Art. 6 aufgehoben Fundbüro Art. 7 Herausgabe von Fundgegenständen Fr. 0.-- Lotto, Lotterie, Tombola Art. 8 aufgehoben Waffenerwerbsschein Art. 9 aufgehoben Taxigewerbe Art. 9a Die Abgeltung für Leistungen betreffend des Taxigewerbes richtet sich nach dem Gebührenreglement sowie der Taxiverordnung der Gemeinde Lyss und nach dem Vertrag für das Taxigewerbe mit der Gemeinde Lyss. aufgehoben aufgehoben Änderung vom 6.05.005 Änderung vom..0 Änderung vom 6..05-9 -

Reklame Temporäre Aussen- und Strassenreklamen Art. 0 Stellungnahme zum Gesuch um eine Reklamebewilligung (Gemeinde nicht Bewilligungsbehörde) Erteilung einer Reklamebewilligung (Gemeinde = Bewilligungsbehörde) die Errichtung und Bewilligung von temporären Aussen- und Strassenreklamen richtet sich nach der kantonalen Baugesetzgebung und der Verordnung zur Bearbeitung von Gesuchen für temporäre Aussen- und Strassenreklamen gemäss Ansätzen Baugesuche und Voranfragen resp. der Verordnung zur Bearbeitung von Gesuchen für temporäre Aussen- und Strassenreklamen Exmissionen Art. 0a Verfügen und Organisation der Räumung Räumung der Örtlichkeiten, Entsorgung der nicht mehr verwendbaren Sachen sowie Einstellen der verwendbaren Sachen während Monaten, allfällige Verwertung von wertvollen Gegenständen und Verrechnung der effektiven Kosten Hundetaxe Art. 0b Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind die HundehalterInnen, welche am. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen Fr. 80.00 und Fr. 50.00 (jährlich pro Hund) fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. Es wird keine Hundetaxe erhoben für Hunde gemäss Art. Abs. des kantonalen Hundegesetzes. 5 Des Weiteren wird keine Hundetaxe erhoben für Diensthunde sowie Therapiehunde, welche zur Therapie von Drittpersonen eingesetzt werden. - 0 -

Änderung vom..0 Änderung vom 0.05.0 per 0.0.0 Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art. Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Profilkontrolle Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr. 0.-- Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art. Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel (Gemeinde = Baubewilligungs-behörde) Rückweisung zur Verbesserung Fr. 50.-- Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle prüfung Art. Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen Fr. 0.-- pro Gesuch Publikation abfassen Fr. 50.-- Mitteilung an die Nachbarn 5 Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr. 0.-- b) Gewässerschutz c) aufgehoben d) Grabarbeiten in öffentlichem Terrain e) Brandschutz Fr. 50.-- f) aufgehoben g) Wasseranschluss Fr. 0.-- h) Elektrizitätsanschluss Fr. 0.-- i) Gemeinschaftsantennenanlagen - Anschluss Fr. 0.-- Änderung vom 6.05.005 Änderung vom..0 - -

Beratung und Antragstellung Art. Prüfung und Behandlung von Einsprachen (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Teilnahme an Einspracheverhandlungen Antrag an Bewilligungsbehörde Amtsberichte gemäss Art. Abs. 7 Gebührenreglement Projektänderungen / Verlängerungen Art. 5 Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. 6 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Fr. 50.-- Vorzeitiger Baubeginn Art. 7 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Voranfragen Art. 7a Voranfragen zu Bauvorhaben Baukontrolle Baubeginn Art. 8 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Kontrollen Art. 9 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Art. 0 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Änderung vom..0 - -

Weitere Aufwendungen Planung Art. Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrasturkturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Ausserordentliche Aufwendungen Art. a Ausserordentliche Aufwendungen wie - Bauvoranfragen - Energieberatung - Besichtigungen - Gutachten - Besprechungen Zonenkonformität Art. b Abklärungen der Zonenkonformität mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung Werkhof Art. c Aufwendungen Werkhof Die Ansätze stützen sich auf den Regietarif für Baumeisterarbeiten des Schweizerischen Baumeisterverbandes und werden regelmässig überprüft und von der zuständigen Kommission angepasst. Nachführung des Vermessungswerks Aufnahme Art. Nachführungsarbeiten nach Art. 8 des Gesetztes über die amtliche Vermessung vom 5..996 Gebührentarif des Regierungsrates Änderung vom..0 - -

Steuerwesen Veranlagung Art. Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Fr. 0.-- Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Amtliche Bewertung Art. 5 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr..-- pro Kopie Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge aufgehoben Datenschutz Art. 6 Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz Abweisung eines Gesuches um Berichtigung oder Vernichtung von Daten gratis Verschiedenes Nachschlagen Art. 7 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Verwaltung Art. 8 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Ausgleichskasse Art. 9 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Gebühreninkasso Art. 50. Mahnung. Mahnung gratis Fr. 0.-- Verfügung Fr. 00.-- Änderung vom 6.05.005 Änderung vom..0 Änderung vom 6..05 - -

Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art. 5 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die pro Stunde. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 5 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art. 5 Dieses Reglement tritt am..00 in Kraft. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom..99 auf. Teilrevision 0 Art. 5 Die von der Gemeindeversammlung am. November 0 beschlossene Teilrevision der Artikel, a,., 6, 8, 9a, 0., 0a,.,.,.,.7, 7a, 8, a, b, c, 6., und 5 tritt auf den. Januar 0 in Kraft. Die Versammlung vom 8..00 nahm dieses Reglement an. Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Hans-Rudolf Zosso sig. Beat Soltermann Auflagezeugnis Dieses Reglement wurden gemäss den Bestimmungen der Gemeindeverordnung öffentlich aufgelegt. Beschwerde wurde keine erhoben. Aarberg, 5. Dezember 00 Der Gemeindeschreiber: sig. Beat Soltermann - 5 -

Gebührentarif - 6 -

Gestützt auf Art. 5 des Gebührenreglements der Gemeinde Aarberg vom 8..00 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif:. Fr. 75.-- pro Stunde. Fr. 5.-- pro Stunde. Fotokopien (durch Verwaltungspersonal) Fr..-- pro Seite. Auto-Spesen Fr. --.80 pro km 5. Hundetaxe Fr. 80.-- - Fr. 50.00 pro Hund Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf den..00 in Kraft. Beschluss Vom Gemeinderat der Gemeinde Aarberg an seiner Sitzung vom.9.00 beschlossen. Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: sig. Hans-Rudolf Zosso sig. Beat Soltermann Änderung vom 0.05.0 per 0.0.0-7 -