Anforderungen an die Qualifikation von Experimentatoren an der Eberhard Karls Universität Tübingen

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Transkript:

1 TSchB 22.03.2016 Anforderungen an die Qualifikation von Experimentatoren an der Eberhard Karls Universität Tübingen Die folgenden Anforderungen gelten sowohl für genehmigungs- als auch für anzeigepflichtige Versuchsvorhaben. Experimentatoren haben nachzuweisen, dass sie die fachliche Qualifikation zur Durchführung des geplanten Versuchsvorhabens besitzen (i. d. R. erworben durch Berufsausbildung bzw. -erfahrung und/oder versuchstierkundliche Fortbildungen). 1. Planung und Durchführung von Tierversuchen Laut 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) dürfen Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern nur von Personen geplant und/oder durchgeführt werden, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 TierSchVersV verfügen: 1. Geltende Rechtsvorschriften zur Durchführung von Tierversuchen. 2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken. 3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung. 4. Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen (allgemein und artspezifisch). 5. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands. 6. Artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden. 7. Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten. 8. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte. 9. Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit von Tierversuchen gemäß 7 Absatz 1 Satz 2 und 7aAbsatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes. 10. Ggf. Planung von Verfahren und Projekten (ist obligatorisch für den Planer des Experimentes, meist Leiter und/oder Stellvertreter). 11. Relevante Versuchstechniken und operative Eingriffe. 12. Recherche und Auswertung wissenschaftlicher Literatur einschließlich solcher zu Alternativen zum Tierversuch. 13. Betäubung und schmerzlindernde Methoden. 14. Soweit im Rahmen der Durchführung auch die Tötung der Tiere vorgesehen ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschnitt 2. 15. Biometrische Statistik.

2 TSchB 22.03.2016 Tierversuche dürfen nur von folgenden Personen durchgeführt werden, mit: abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium (mit nachgewiesenen, erforderlichen abgeschlossene Berufsausbildung (wenn im Rahmen dieser Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten lehrplanmäßig vermittelt werden) Die zuständige Behörde genehmigt Ausnahmen, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erbracht ist. Das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann über unsere Homepage heruntergeladen werden http://www.med.unituebingen.de/tierschutz/formular_ausnahmegenehmigung_p_16_tierschversv.doc Die Teilnahme an einem versuchstierkundlichen Kurs oder einer versuchstierkundlichen Vorlesung und praktischen Übungen im Rahmen des Studiums wird dringend empfohlen und eine Bescheinigung sollte vorgelegt werden. Die Dauer des Kurses sollte 40-80 Stunden umfassen und sowohl der Zeitrahmen als auch die Inhalte sollten belegt werden können. Universitätsangehörige können an der Universität Tübingen einen versuchstierkundlichen, auf übliche Labortiere ausgelegten Kurs besuchen, um die erforderlichen tierschutz- und versuchstierkundlichen Fachkenntnisse nach 3 Abs. 2 der TierSchVersV und Anlage 1 Abschnitt 2 und 3 zu erlangen. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage http://www.med.uni-tuebingen.de/tierschutz/html/privatissimum.html Eine weitere Möglichkeit zur Erlangung der versuchstierkundlichen Kenntnisse bietet das LAS campus Modul. Dieses wird in Englisch, Französisch und Deutsch angeboten. Nähere Informationen hierzu sind ebenso auf unserer Homepage verfügbar. Bei Tierversuchen mit ungewöhnlichen Tierspezies sollte ein besonderer Kurs oder Ähnliches besucht werden bzw. kann nach einem üblichen versuchstierkundlichen Kurs bezüglich dieser Tierspezies ergänzend anderweitig erfolgen.

3 TSchB 22.03.2016 2. Durchführung: operative Eingriffe Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren (Definition operativer Eingriff: mehr als punktförmige Durchtrennung der Haut oder von Schleimhäuten) dürfen nur von folgenden Personen durchgeführt werden ( 16 Abs. 1 Satz 3 TierSchVersV): abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium (mit nachgewiesenen erforderlichen Die zuständige Behörde genehmigt Ausnahmen, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erbracht ist. Das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann über unsere Homepage heruntergeladen werden http://www.med.unituebingen.de/tierschutz/formular_ausnahmegenehmigung_p_16_tierschversv.doc 3. Durchführung: Betäubung Nach 17 Abs. 2 TierSchVersV darf die im Rahmen von Tierversuchen erforderliche Betäubung nur von einer Person, die die Voraussetzungen des 7 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes und des 16 Absatz 1 Satz 2 der TierSchVersV erfüllen. Das bedeutet, dass nur folgende Personen eine Betäubung durchführen dürfen: abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium (mit nachgewiesenen erforderlichen abgeschlossene Berufsausbildung (wenn im Rahmen dieser Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten lehrplanmäßig vermittelt werden) Da für die Durchführung der Betäubung im Gegensatz zu anderen Eingriffen keine Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorgesehen ist, dürfen Personen, die o. g. Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen (z. B. technische Assistenten) allenfalls bei Betäubungen assistieren. Personen, die vor dem 12. Juli 2013 die Ausbildung beendet haben und im Rahmen dieser die Narkose nicht gelernt haben, aber vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erhielten um unter Aufsicht Betäubungen durchzuführen, dürfen dies weiterhin. In Zweifelsfällen (z. B. bei Biologielaboranten) ist für den Einzelfall der Nachweis zu erbringen, dass die für das jeweilige Betäubungsverfahren erforderliche Sachkunde im Rahmen der Berufsausbildung vermittelt wurde.

4 TSchB 22.03.2016 4. Durchführung: Töten von Tieren Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat ( 4 Absatz 1 TierSchG). Gemäß 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 Nummer 2 TierSchVersV müssen die mit dem Töten der Tiere betrauten Personen über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Anlage 1 Abschnitt 2 TierSchVersV verfügen: 1. Geltende Rechtsvorschriften zum Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden. 2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens. 3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische Merkmale. 4. Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere. 5. Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Tötungsverfahren notwendig sind. 6. Eignung und Kapazität der jeweiligen Tötungsverfahren. 7. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Töten einschließlich der Verfahren, die für die Tiere die geringste Belastung bedeuten. 8. Gegebenenfalls artspezifische Handhabungsmethoden. 9. Ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung der Tiere unter Zufügung geringstmöglicher Schmerzen oder Leiden. 10. Wartung der für die Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung notwendigen Geräte oder Anlagen. 11. Erkennen artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten. Als Nachweis gilt u.a. ein erfolgreich absolvierter tierexperimenteller Kurs, der die Lehrinhalte der Anlage 1, Abschnitt 2 der TierSchVerS beinhaltet, in Verbindung mit Erfahrung für die angestrebte Tötungsmethode bezogen auf die jeweilige/n Tierart/en. Diese Erfahrung kann z.b. in Form einer Aufzählung vorausgegangener Mitteilungen, Anzeigen oder genehmigungspflichtiger Tierversuche, bei denen die Person als die Tötung durchführender Mitarbeiter genannt war, belegt werden. Alle anderen Wissenschaftler und Mitarbeiter können ggf. den Nachweis über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Anlage 1 Abschnitt 2 TierSchVersV für einzelne Tierkategorien und Betäubungs- und Tötungsmethoden erwerben. Zu diesem Zweck können die Kenntnisse auch andernorts erlernt worden sein und kann die Erfahrung z.b. in Form von zunächst assistierender Tätigkeit erworben werden. Im Anschluss kann durch ein Gespräch mit dem Tierschutzbeauftragten, ggf. inklusive der praktischen Demonstration der Tötung im Rahmen eines laufenden Projektes, der Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten erbracht werden.

5 TSchB 22.03.2016 Das Formblatt zum Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten für das Töten von Tieren des Tierschutzbeauftragten der Eberhard Karls Universität und des Universitätsklinikums Tübingen finden Sie zum Download auf der Seite der Einrichtung für Tierschutz, Tierärztlichen Dienst und Labortierkunde unter: http://www.med.unituebingen.de/tierschutz/sachkunde_p4_toten_von_tieren_03_02_2014.docm Für Anregungen und Verbesserungsvorschläge zu dieser Empfehlung sind wir sehr dankbar. Bitte wenden Sie sich an das Sekretariat der Einrichtung für Tierschutz, Tierärztl. Dienst und Labortierkunde: Tel 07071-29-80125 oder E-Mail gabriele.neuffer@med.uni-tuebingen.de