Geschäftsordnung der Schulkonferenz

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Transkript:

Geschäftsordnung der Schulkonferenz Rosenstadtschule Uetersen Gemeinschaftsschule Stand: 07.12.2017

Vorbemerkung Im Rahmen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung vom 24. Januar 2007 ( 68 Abs.9) gibt sich die Schulkonferenz der Rosenstadtschule Uetersen diese Geschäftsordnung. Abschnitt I: Vorsitz, Ausschüsse 1. Die Schulkonferenz wählt für den Zeitraum von zwei Schuljahren einen Vorsitzenden* aus ihrer Mitte ( 68 Abs. 2 SchulG). Er kann den Vorsitz während der Sitzung jederzeit an ein anderes Mitglied der Schulkonferenz abgeben. Ist der Vorsitzende verhindert, wird die Konferenz von einem zu wählenden Vertreter geleitet. 2. Die Schulkonferenz kann jederzeit Ausschüsse zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche einsetzen. Ein Ausschuss soll - anteilig gleich - Lehrer, Eltern und Schüler als Mitglieder haben. Mindestens ein Mitglied des zu bildenden Ausschusses ist auch gleichzeitig Mitglied der Schulkonferenz. 3. In Absprache mit der Schulleitung kann ein ständiger Ausschuss im folgenden Arbeitsausschuss genannt eingerichtet werden, der die Schulkonferenz vorbereitet, sowie die Tagesordnung und eine zeitliche Begrenzung der Sitzung unter Berücksichtigung der eingegangenen Anträge festlegt. Mitglieder des Arbeitsausschusses sind: - der Vorsitzende der Schulkonferenz, - der Schulleiter, - außerdem je ein Vertreter der Eltern, Schüler und Lehrer, die Mitglieder der Schulkonferenz sind. Der Vorsitzende der Schulkonferenz ist auch Vorsitzender des Arbeitsausschusses. Abschnitt II: Einberufung, Tagesordnung, Anträge 1. Der Vorsitzende beruft eine ordentliche Schulkonferenz einmal im Schulhalbjahr ein. Eine ordentliche Schulkonferenz ist allen beteiligten Gruppen mindestens einen Monat vorher anzukündigen (siehe auch Terminkalender auf der Schulhomepage). Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Schulkonferenz innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu erfolgen ( 68 (3) SchulG). Die vorliegenden Anträge, das Protokoll der vorangegangenen Schulkonferenz und die Tagesordnung sollen der Einladung beigefügt werden. *Die männlichen Formen schließen im Folgenden die weiblichen mit ein. 2

2. Die Konferenz wählt vor Eintritt in die Tagesordnung auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Schriftführer aus den Reihen der Lehrkräfte, der Eltern oder Schüler für die Anfertigung des Protokolls. Das Protokoll muss Angaben enthalten über: - die Bezeichnung der Konferenz, - den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung, - die Namen der anwesenden Mitglieder und sonstiger erschienener Personen (laut Liste), - die behandelten Gegenstände und gestellten Anträge, - den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und - das Ergebnis der Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. 3. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Schulkonferenz beim Vorsitzenden einzubringen. Später eingereichte Anträge zur Tagesordnung bedürfen der Feststellung der Dringlichkeit. Sie erfolgt auf der Sitzung selbst, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen. 4. Die Schulkonferenz beschließt die Tagesordnung (siehe III.1). 5. Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung, die aus der Beratung erwachsen, können jederzeit bis zum Schluss der Beratung dieses Tagesordnungspunktes gestellt werden. Der genaue Wortlaut des Antrags muss dem Schriftführer vor der Abstimmung zu Protokoll gegeben werden. Abschnitt III: Ablauf der Sitzung 1. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Zur Eröffnung der Sitzung gehört: - die Feststellung der Beschlussfähigkeit, - Benennung eines Schriftführers aus den Reihen der Konferenzteilnehmer (siehe II.2), - Benennung des Führers der Rednerliste aus den Reihen der Schülervertreter, - die Genehmigung der Niederschrift der vorigen Sitzung, - die Genehmigung der Tagesordnung. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist ( 68 Abs. 5 SchulG). 2. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters ( 68 Abs.6 SchulG). Die Stimmenabgabe erfolgt durch Handzeichen. Der Vorsitzende kann auf das Auszählen der Stimmen verzichten, wenn die Mehrheitsverhältnisse eindeutig erkennbar sind; es sei denn, dass ein Mitglied die Auszählung wünscht. Wenn ein Mitglied dies wünscht, muss - mit verdeckter Stimmkarte abgestimmt werden, - die Beschlussfähigkeit der Konferenz festgestellt werden. Unter dem TOP Verschiedenes dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. 3. Wahlen sind geheim; sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei 3

Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los ( 68 Abs.7 SchulG). 4. Bei der Beratung jedes Tagesordnungspunktes ist zunächst dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort zu erteilen. Danach dürfen alle Mitglieder oder sonstige geladene Personen zur Sache sprechen, wenn ihnen vom Vorsitzenden nach einer Rednerliste das Wort erteilt worden ist. Nur in begründeten Einzelfällen (z.b. zur direkten Erwiderung) darf der Vorsitzende von dieser Reihenfolge abweichen. Der Vorsitzende kann Rednern, die nicht zur Sache sprechen, das Wort entziehen. 5. Über einen Antrag ist erst abzustimmen, nachdem über etwaige Änderungsanträge abgestimmt wurde; es sei denn, der Antragsteller ändert seinen Antrag entsprechend. Werden zwei oder mehr Anträge in derselben Sache gestellt, so ist über den weitest gehenden zuerst abzustimmen. Ist strittig, welches der weitestgehend Antrag ist, so entscheidet dies der Vorsitzende. Handelt es sich bei den Anträgen um alternative Möglichkeiten, so ist jeder Antrag einzeln zur Abstimmung zu stellen. Über die beiden Anträge, die die meisten Stimmen erhielten, ist zum Schluss noch einmal alternativ abzustimmen. 6. Anträge zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste sofort zu behandeln. Dabei ist höchstens je einem Redner für und gegen den Antrag zur Geschäftsordnung das Wort zu erteilen und danach ist sofort über diesen Antrag abzustimmen. Anträge zur Geschäftsordnung sind: - Antrag auf Begrenzung der Redezeit (1), - Antrag auf Unterbrechung der Sitzung (2), - Antrag auf Schluss der Rednerliste (3), - Antrag auf Schluss der Debatte (4), - Antrag auf Übergang zur Tagesordnung (5), - Antrag auf Absetzung von bzw. Änderung der Tagesordnung (6) und - Antrag auf Vertagung der Sitzung (7). Anträge der Art 1 bis 6 bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Anträge der Art 7 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Schlussbemerkung Änderungen an dieser Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Schulkonferenz. Diese Geschäftsordnung wurde von der Schulkonferenz am 07. Dezember 2017 beschlossen, sie tritt am 08. Dezember 2017 in Kraft. 4

Anhang Schulgesetz SH: hier 62, 63 und 68 (24. Januar 2007) 62 Zusammensetzung der Schulkonferenz (1) Die Schulkonferenz ist im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste Beschlussgremium der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz aus. (2) Die Schulkonferenz setzt sich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen aus einer jeweils gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zusammen. Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind. (3) An Schulen in Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten besteht die Schulkonferenz aus den Lehrkräften und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, wenn eine Schülervertretung nach 81 vorhanden ist. Beauftragte von Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten können auf Vorschlag des Schulträgers an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Die Schulkonferenz besteht an Schulen 1. mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je acht, 2. mit 301 bis 700 Schülerinnen und Schülern aus je zehn, 3. mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zwölf, 4. mit über 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je vierzehn Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Entspricht die Zahl der Lehrkräfte an der Schule der Zahl nach Satz 1 oder liegt sie darunter, sind die Lehrkräfte Mitglieder der Schulkonferenz. Nach deren Zahl richtet sich auch die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des technischen Personals, der Beschäftigten nach 34 Abs. 6 sowie der Verwaltungskräfte sind Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte ist Mitglied mit beratender Stimme, soweit nicht eine sozialpädagogische Fachkraft als Vertreterin oder Vertreter der Lehrkräfte zum stimmberechtigten Mitglied der Schulkonferenz gewählt worden ist. (5) Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe sieben erreicht haben. Eine Lehrkraft, die an mehreren Schulen tätig ist, kann Mitglied mehrerer Schulkonferenzen sein. (6) An Schulen ohne Schülervertretung entfallen die Sitze der Schülerinnen und Schüler, an Schulen ohne Elternvertretung die der Eltern. Sind in einer Schule mehrere Schularten organisatorisch verbunden, sollen die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Schularten nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schularten angemessen vertreten sein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter verteilt nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung die Sitze angemessen auf die einzelnen Schularten. (7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist kraft Amtes Mitglied der Schulkonferenz und führt deren Geschäfte. Im Falle der Verhinderung gilt dies für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden, soweit nicht alle Lehrkräfte Mitglieder sind, für die Dauer von zwei Schuljahren von den Lehrkräften gewählt. Die 5

Mitgliedschaft in der Schulkonferenz erlischt am Ende der Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft geführt hat. (8) Zu den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, Schülerinnen und Schüler gehören kraft Amtes die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und, sofern vorhanden, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler werden von dem obersten Beschlussorgan der Schülervertretung für die Dauer eines Schuljahres gewählt; das Statut der Schülervertretung kann eine Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler vorsehen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Kind der Vertreterin oder des Vertreters der Eltern die Schule mehr besucht oder die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler die Schule verlässt. (9) Für die Mitglieder können für den Fall der Verhinderung Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. (10) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer haben in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht. Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats können zur Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden. (11) Der Schulträger ist vorab über die Sitzungen der Schulkonferenz zu unterrichten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Sie oder er hat in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht. 63 Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz (1) Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über 1. Grundsätze der pädagogischen Arbeit an der Schule, 2. das Schulprogramm ( 3 Abs. 1), 3. Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden, 4. Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln, 5. Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule sowie der Zeugniserteilung, 6. Grundsätze eines Förderkonzepts, 7. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 8. Grundsätze für den schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht ( 5 Absatz 4) und die Form der Differenzierung einschließlich der Bildung gemeinsamer Lerngruppen, 9. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen ( 34 Abs. 7), 6

10. die Ausgestaltung der Eingangsphase der Grundschule ( 41 Abs. 2), 11. die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule, 12. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs ( 138 Abs. 2), 13. die Einführung der Ganztagsschule, 14. die Einrichtung und den Umfang von Betreuungsangeboten ( 6 Abs. 5), 15. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und deren Vertretung, 16. Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen ( 3 Abs. 3), 17. das Eingehen einer Schulpartnerschaft und den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach 43 Absatz 6 Satz 2, 18. die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage, 19. die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit, 20. Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage, 21. Veranstaltungen der Schule, 22. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen, 23. Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule, 24. Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel, 25. Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte ( 29 Abs. 6 Satz 1), 26. grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407/2435) und anderen Stellen, 27. Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern und Eltern, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, 7

28. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots, 29. Folgerungen aus Ergebnissen von Evaluationen und sonstigen Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung, 30. sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind. (2) Die Schulkonferenz ist anzuhören und kann eine Stellungnahme abgeben 1. vor Durchführung und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an der Schule, 2. zu Vorschlägen der zuständigen Behörden bei Teilung, organisatorischer Verbindung, Verlegung, Änderung und Auflösung der Schule, bei größeren Baumaßnahmen im Bereich der Schule und bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb, 3. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über die Schülerbeförderung, 4. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule. (3) Die Schulkonferenz tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr. (4) Abweichend von 68 Abs. 6 kommt ein Beschluss der Schulkonferenz nicht zustande, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Gegenstand ist in einer weiteren Schulkonferenz erneut zu befinden, in der Satz 1 nicht nochmals anwendbar ist. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muss ein Zeitraum von zwei Wochen liegen. (5) In Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 13 kommt abweichend von 68 Abs. 6 ein Beschluss der Schulkonferenz in der Zusammensetzung nach 62 Abs. 2 nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach 62 Abs. 9 zustimmt. 68 Verfahrensgrundsätze (1) Die Sitzungen der Konferenzen finden in der Regel außerhalb der Unterrichtsstunden statt. Sie sind nicht öffentlich; jedoch können an den Sitzungen der Schulkonferenz Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, es sei denn, dass über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird. Zu einzelnen Angelegenheiten können Sachverständige, weitere Eltern oder Schülerinnen und Schüler zur Beratung hinzugezogen werden. Die Mitglieder und die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Beschlüsse Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen, Schüler oder Bedienstete des Schulträgers betreffen; im Übrigen gilt 96 Abs. 2 bis 5 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. (2) Abgesehen von Klassen- und Fachkonferenzen wird die oder der Vorsitzende der Konferenz aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Bis zur Wahl nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die mit dem Vorsitz verbundenen Aufgaben wahr, soweit sie oder er diese Aufgaben nicht nach 33 Abs. 6 auf eine andere Lehrkraft überträgt. 8

(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenzen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Mit der Einladung soll die Tagesordnung mit den Beratungsunterlagen versandt werden. Die oder der Vorsitzende muss eine Konferenz innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz kann auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichtet werden. (4) Als Lehrkräfte im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten auch die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. (5) Entspricht die tatsächliche Mitgliederzahl einer Konferenz nicht der gesetzlichen Mitgliederzahl, hat dies auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss. Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Konferenz wegen Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, ist die Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Konferenz als beschlussfähig. (6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit sie oder er der Konferenz angehört; ansonsten entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für den Ausschluss von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung in einer Konferenz gilt 81 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (7) Wahlen sind geheim; sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los. (8) Über die Konferenz ist von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder der von der Konferenz aus ihrer Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. die Bezeichnung der Konferenz, 2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung, 3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen, 4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und 6. das Ergebnis der Wahlen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch die Konferenz. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren. (9) Die Konferenzen können sich im Rahmen der vorstehenden Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können. 9