PENSIONSKASSE DER STADT BIEL PKBIEL



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Transkript:

PENSIONSKASSE DER STADT BIEL PKBIEL REGLEMENT TEILLIQUIDATION 2007

PKBiel INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...1 Art. 1.1 Zweck...1 Art. 1.2 Reglement Teilliquidation...1 KAPITEL 2 TEILLIQUIDATION...2 Art. 2.1 Anspruch auf freie Mittel, Rückstellungen und Wertschwankungsreserven...2 Art. 2.2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation...2 Art. 2.3 Verfahren bei Teilliquidation...3 Art. 2.3.1 Bewertung...3 Art. 2.3.2 Berechnung der freien Mittel bei individuellem Anspruch...4 Art. 2.3.3 Berechnung der freien Mittel und des Anspruchs auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bei kollektivem Anspruch...4 Art. 2.3.4 Berechnung eines Fehlbetrages bei Teilliquidation...5 Art. 2.3.5 Verteilungsplan...5 Art. 2.3.6 Information, Bereinigung mit der Verwaltungskommission...6 Art. 2.4 Prüfung durch Aufsichtsbehörde...7 Art. 2.5 Vollzug...7 Art. 2.6 Gesamtliquidation...7 KAPITEL 3 SCHLUSSBESTIMMUNGEN...8 Art. 3.1 Reglementsänderungen...8 Art. 3.2 Inkrafttreten des Reglements...8

PKBiel 1/8 Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1.1 Art. 1.2 Zweck Dieses Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung von Teilliquidationen bei der öffentlich-rechtlichen Anstalt Pensionskasse der Stadt Biel, nachfolgend PKBiel genannt, gestützt auf Art. 53b und 53d des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 27g und 27h der Verordnung über die berufliche Altes-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Reglement Teilliquidation Das Reglement Teilliquidation wird der Aufsichtsbehörde eingereicht. Das Reglement Teilliquidation regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und den Vollzug von Teilliquidationen der PKBiel. Das Reglement Teilliquidation ergänzt die Statuten der PKBiel. Soweit das Reglement Teilliquidation keine speziellen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Statuten sinngemäss. Im Falle einer Gesamtliquidation der PKBiel dient das Reglement der Verwaltungskommission der PKBiel als Richtlinie.

PKBiel 2/8 Kapitel 2 TEILLIQUIDATION Art. 2.1 Art. 2.2 Anspruch auf freie Mittel, Rückstellungen und Wertschwankungsreserven Bei einer Teilliquidation der PKBiel besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Bei einem individuellen Austritt besteht ein individueller, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel. Beim kollektiven Austritt ist der Anspruch auf freie Mittel kollektiv, wenn damit der Einkauf in freie Mittel, Rückstellungen oder Schwankungsreserven getätigt werden muss. Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in die selbe neue Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum individuellen oder kollektiven Anspruch auf freie Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Wertschwankungsreserven, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. Die Verwaltungskommission entscheidet, welche versicherungs- und anlagetechnischen Risiken bei einem kollektiven Austritt allenfalls mitgegeben werden. Für diesen Entscheid hat die Verwaltungskommission den Experten für berufliche Vorsorge beizuziehen oder sich auf ein versicherungstechnisches Gutachten abzustützen. Falls eine Teilliquidation aus ökonomischer Sicht keinen Sinn macht, obwohl die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt wären, kann die Verwaltungskommission den entsprechenden Nachweis erbringen und gestützt darauf den Entscheid fällen, dass keine Teilliquidation durchgeführt wird. Voraussetzungen für eine Teilliquidation Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn: Bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft eines angeschlossenen Arbeitgebers. Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft ist gegeben, wenn bei einer angeschlossenen Unternehmung bei bis zu 5 Arbeitnehmern mindestens 2 bei 6 bis 10 Arbeitnehmern mindestens 3 bei 11 bis 25 Arbeitnehmern mindestens 6 bei 26 bis 50 Arbeitnehmern mindestens 8 bei über 50 Arbeitnehmern mindestens 10% unfreiwillige Austritte erfolgen und sich das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten der PKBiel um mindestens 0.25% reduziert.

PKBiel 3/8 Bei einer Restrukturierung eines angeschlossenen Arbeitgebers, sofern sich dadurch das Vorsorgekapital der aktiven Versicherten der PKBiel um mindestens 0.25% reduziert. Bei der Auflösung einer Anschlussvereinbarung, sofern sich dadurch das Vorsorgekapital der PKBiel um mindestens 0.25% reduziert und die Dauer des Anschlusses an die PKBiel mindestens zwei Jahre betrug. bei einer Massenentlassung im Sinne von Art. 335d OR. Massgeblich ist die Verminderung der Belegschaft oder die Restrukturierung, welche sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe der Stifterfirma oder der angeschlossenen Unternehmung realisiert. Erfolgt der Abbau über eine längere oder kürzere Periode, ist diese Frist massgebend. Bei einem schleichenden Abbau beträgt die Frist mindestens 24 Monate. Art. 2.3 Verfahren bei Teilliquidation Die Verwaltungskommission bestimmt den Zeitpunkt oder den Zeitraum, welcher die bei der Teilliquidation zu berücksichtigenden ausgetretenen Personen umfasst; die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil; den Fehlbetrag und dessen Zuweisung; den Verteilungsplan; ob aus ökonomischen Überlegungen von der Durchführung einer Teilliquidation abgesehen wird. Massgebender Bilanzstichtag ist der 31.12., welcher dem die Teilliquidation auslösenden Ereignis am nächsten liegt. Die Verwaltungskommission stellt die rechtzeitige und vollständige Information der versicherten Personen, der Rentenbezüger und der Kontrollstelle sicher. Er gewährt diesen auf verlangen Einsicht in die Verteilungspläne. Art. 2.3.1 Bewertung Grundlagen für die Berechnung der freien Mittel resp. des Fehlbetrages bilden die kaufmännische Bilanz nach Swiss GAAP FER 26 und die versicherungstechnische Bilanz, je erstellt per dem der Teilliquidation zugrunde gelegten Bilanzstichtag. Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven und Passiven zwischen dem Bilanzstichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel werden die zu übertragenden freien Mittel respektive der anzurechnende Fehlbetrag entsprechend angepasst.

PKBiel 4/8 Die Bewertung des Vermögens und der Verpflichtungen sowie die Bildung von Rückstellungen und Reserven erfolgen nach fachmännisch und kontinuierlich angewandten Grundsätzen. Art. 2.3.2 Berechnung der freien Mittel bei individuellem Anspruch Zur Berechnung der freien Mittel bei individuellem Anspruch wird das Vermögen zu Veräusserungswerten eingesetzt und um die Wertschwankungsreserven reduziert. Diesem werden die versicherungstechnischen Verpflichtungen des verbleibenden und des austretenden Bestandes gegenübergestellt. Die versicherungstechnischen Verpflichtungen umfassen die Vorsorgekapitalien der verbleibenden und austretenden Destinatäre, sowie die für den verbleibenden Bestand notwendigen Rückstellungen gemäss dem Rückstellungsreglement. Der Anspruch der verbleibenden Destinatäre auf freie Mittel ist immer ein kollektiver. Art. 2.3.3 Berechnung der freien Mittel und des Anspruchs auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bei kollektivem Anspruch Zur Berechnung der freien Mittel, des Anspruchs auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bei kollektivem Anspruch, wird das Vermögen zu Veräusserungswerten eingesetzt und um die Wertschwankungsreserven reduziert. Zur Ermittlung der freien Mittel werden diesem Betrag die versicherungstechnischen Verpflichtungen des gesamten Bestandes gegenübergestellt. Die versicherungstechnischen Verpflichtungen des gesamten Bestandes umfassen die Vorsorgekapitalien aller Destinatäre, sowie die für den gesamten Bestand notwendigen versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss dem Rückstellungsreglement. Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven besteht nur in dem Ausmass, als die übertretende Gruppe zum Aufbau der Reserven und Rückstellungen beigetragen hat und soweit entsprechende versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Ein Anspruch auf Wertschwankungsreserven besteht nur, soweit nicht liquide Mittel übertragen werden. Der kollektive Anspruch auf freie Mittel, auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven wird kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Reichen diese Mittel nicht aus zum Einkauf in die Rückstellungen und Reserven der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, so können auch ein Teil oder alle freien Mittel des zu übertragenden Bestandes kollektiv übertragen werden. Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teilliquidation durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.

PKBiel 5/8 Der Anspruch der verbleibenden Destinatäre auf freie Mittel, auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven ist immer ein kollektiver. Art. 2.3.4 Berechnung eines Fehlbetrages bei Teilliquidation Zur Berechnung eines Fehlbetrages wird nach Art. 44 BVV2 vorgegangen. Dem Vermögen, berechnet zu Veräusserungswerten, werden die versicherungstechnischen Verpflichtungen des verbleibenden und des austretenden Bestandes gegenübergestellt. Die versicherungstechnischen Verpflichtungen umfassen die Vorsorgekapitalien der verbleibenden und der austretenden Destinatäre sowie die für den verbleibenden Bestand notwendigen versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss dem Rückstellungsreglement. Bei den Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten werden eingebrachte Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen und eingebrachte Vorsorgekapitalien aus Freizügigkeitseinrichtungen; freiwillige Einkäufe; Rückzahlungen von WEF-Vorbezügen und Einlagen aufgrund von Ehescheidungen, die innerhalb zweier Jahre vor dem Bilanzstichtag der Teilliquidation liegen, vom betreffenden Vorsorgekapital nominell in Abzug gebracht. WEF-Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidung, die innerhalb zweier Jahre vor dem Bilanzstichtag der Teilliquidation erfolgten, werden dem Vorsorgekapital der betreffenden Person nominell hinzugeschlagen. Ein wie vorstehend berechneter versicherungstechnischer Fehlbetrag wird anteilsmässig bei der individuellen Austrittsleistung jeder austretenden versicherten Person in Abzug gebracht. Das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG darf durch diesen Abzug nicht geschmälert werden. Ein wie vorstehend berechneter versicherungstechnischer Fehlbetrag wird anteilsmässig beim Deckungskapital jedes austretenden Rentenbezügers in Abzug gebracht. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung oder das ungekürzte Deckungskapital bereits überwiesen, so ist der zuviel überwiesene Betrag zurückzuerstatten. Ein allfälliger Fehlbetrag verbleibt den verbleibenden Destinatären kollektiv. Art. 2.3.5 Verteilungsplan Der Anspruch auf freie Mittel bzw. auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bestimmt sich im Verhältnis der auf die Austretenden bzw. Verbleibenden entfallenden Anteile an den wie folgt korrigierten Vorsorgekapitalien.

PKBiel 6/8 Bei den Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten werden eingebrachte Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen und eingebrachte Vorsorgekapitalien aus Freizügigkeitseinrichtungen; freiwillige Einkäufe; Rückzahlungen von WEF-Vorbezügen und Einlagen aufgrund von Ehescheidungen, die innerhalb zweier Jahre vor dem Bilanzstichtag der Teilliquidation liegen, vom betreffenden Vorsorgekapital nominell in Abzug gebracht. WEF-Vorbezüge und Auszahlungen infolge Ehescheidung, die innerhalb zweier Jahre vor dem Bilanzstichtag der Teilliquidation erfolgten, werden dem Vorsorgekapital der betreffenden Person nominell hinzugeschlagen. Bei den Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger werden Rentenerhöhungen, die innerhalb zweier Jahre vor dem Bilanzstichtag der Teilliquidation gewährt wurden, nicht berücksichtigt. Art. 2.3.6 Information, Bereinigung mit der Verwaltungskommission Die Verwaltungskommission informiert die versicherten Personen und die Rentenbezüger über den Tatbestand einer Teilliquidation und das Verfahren innerhalb 90 Tage nach Bekanntsein eines Teilliquidationstatbestandes. Die Verwaltungskommission informiert die versicherten Personen und die Rentenbezüger schriftlich in Briefform über den Verteilplan, insbesondere die individuellen und kollektiven Ansprüche, sobald die entsprechenden Berechnungen vorliegen. Er weist gleichzeitig auf das Recht hin, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern überprüfen und entscheiden zu lassen, sofern eine vorherige Bereinigung mit der Verwaltungskommission erfolglos geblieben ist. Nach erfolgloser Bereinigung mit der Verwaltungskommission hat die berechtigte Person innerhalb 30 Tage an die Aufsichtsbehörde zu gelangen. Die Verwaltungskommission orientiert die berechtigte Person und die Aufsichtsbehörde gleichzeitig über den erfolglosen Ausgang der Bereinigung. Die Verwaltungskommission weist daraufhin, dass der Verteilplan rechtswirksam vollzogen wird, sofern keine Einwendungen der versicherten Personen und der Rentenbezüger innerhalb der gesetzten Frist bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sind. Vor dem Vollzug der Teilliquidation vergewissert sich der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde, dass keine Beschwerden eingegangen sind.

PKBiel 7/8 Art. 2.4 Art. 2.5 Art. 2.6 Prüfung durch Aufsichtsbehörde Die versicherten Personen und die Rentenbezüger haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. Vollzug Bei individuellen Austritten wird der Anspruch der versicherten Person wie eine Austrittsleistung behandelt. Die freien Mittel sind allerdings erst ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, ab welchem der Verteilplan vollzogen werden kann. Bei einer kollektiven Übertragung von Vermögen schliesst die PKBiel mit der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung einen Übernahmevertrag ab. Ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel sowie allfällige Rückstellungen und Schwankungsreserven wird nicht verzinst. Die Kontrollstelle bestätigt im Rahmen der ordentlichen Jahresberichterstattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Dieser wird im Anhang zur Jahresrechnung dargestellt. Gesamtliquidation Bei der Aufhebung der PKBiel (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.

PKBiel 8/8 Kapitel 3 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 3.1 Art. 3.2 Reglementsänderungen Dieses Reglement kann von der Verwaltungskommission, unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Anspruchsberechtigten, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geändert werden. Es wird den gesetzlichen Änderungen angepasst. Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Inkrafttreten des Reglements Dieses Reglement wurde von der Verwaltungskommission an der Sitzung vom 09. September 2008 verabschiedet. Es tritt mit der Genehmigung des Amts für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern rückwirkend auf den 01.01.2007 in Kraft. Biel, 30. September 2008 PKBiel Die Verwaltungskommission Der Präsident: Der Vize-Präsident Hans Stöckli Urs Stauffer