Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse (TeilliquidationsR)



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Transkript:

314.3c EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse (TeilliquidationsR) vom 21. November 2007 (mit Änderungsvorschlägen vom 20.06.2011; Änderungen gegenüber Version vom 21.11.2007 kursiv)

314.3c Teilliquidationsreglement Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 3 Zweck... 3 Durchführung einer Teilliquidation... 3 Meldepflicht der Arbeitgebenden... 4 Stichtag für die Teilliquidation... 4 Bilanzstichtag... 5 Kreis der Betroffenen... 5 Kollektiver Austritt... 5 Individueller Austritt... 6 Berechnung der freien Mittel... 6 Verteilungsplan und Verteilschlüssel der freien Mittel... 7 Ermittlung von Fehlbeträgen... 8 Verrechnung von Fehlbeträgen... 8 Verbleib Rentner... 8 II. Verfahren... 8 Durchführung einer Teilliquidation... 8 Zur-Verfügung-Stellung der Daten... 9 Übertragung kollektiver Anspruch... 9 Übertragung individueller Anspruch... 9 Information... 9 Entstehung Rechtsanspruch... 10 Bestätigung der Kontrollstelle... 10 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen... 10 Kostenbeteiligung... 10 Inkrafttreten... 10 2 / 10

Teilliquidationsreglement 314.3c Der Grosse Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern, gestützt auf Art. 18 Abs. 4 des Organisationsreglements, beschliesst auf Antrag des Kleinen Kirchenrates: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Durchführung einer Teilliquidation Art. 1 1 Dieses Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung von Teilliquidationen bei der Pensionskasse der Evangelischreformierten Gesamtkirchgemeinde Bern. 2 Die Teilliquidation wird durchgeführt nach den Bestimmungen von - Art. 53b und 53d BVG 1 - Art. 27g und 27h BVV2 2 - Art. 23 FZG 3 - Art. 71 VorsorgeR 4. 3 Das vorliegende Reglement ergänzt die Bestimmungen des Vorsorgereglements der Gesamtkirchgemeinde. Art. 2 Eine Teilliquidation wird durchgeführt: a) Bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft der Gesamtkirchgemeinde oder eines angeschlossenen Arbeitgebenden; darunter fallen unfreiwillige Auflösungen von Dienst- und Arbeitsverhältnissen aus wirtschaftlichen Gründen, sofern sie folgende Anzahl betreffen: - bei bis zu 5 Arbeitnehmern mindestens 2; - bei 6 bis 10 Arbeitnehmern mindestens 3; - bei 11 bis 25 Arbeitnehmern mindestens 6; - bei 26 bis 50 Arbeitnehmern mindestens 8; - bei über 50 Arbeitnehmern mindestens 10%. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.10 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1 3 Freizügigkeitsgesetz, SR 831.41 4 Vorsorgereglement der Ev.-ref. Gesamtkirchgemeinde Bern, ESGKG 314.3a 3 / 10

314.3c Teilliquidationsreglement Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft ist überdies immer dann gegeben, wenn die Bedingungen über die Massenentlassungen erfüllt sind (Art. 335d OR). b) Bei einer Restrukturierung der Gesamtkirchgemeinde oder eines angeschlossenen Arbeitgebenden. Als Restrukturierung gilt die Auslagerung oder Auflösung von eigenständigen und klar abgrenzbaren Organisationseinheiten, die nicht primär den Abbau von Arbeitsplätzen und die Entlassung von Mitarbeitenden bezweckt, sofern dadurch folgende Zahl Arbeitnehmender aus der Pensionskasse ausscheidet: - bei bis zu 5 Arbeitnehmern mindestens 2; - bei 6 bis 10 Arbeitnehmern mindestens 3; - bei 11 bis 25 Arbeitnehmern mindestens 6; - bei 26 bis 50 Arbeitnehmern mindestens 8; - bei über 50 Arbeitnehmern mindestens 5%. c) Bei Auflösung einer Anschlussvereinbarung, die mindestens zwei Jahre in Kraft war. 2 Massgeblich ist die Verminderung der Belegschaft oder die Restrukturierung, welche sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe der Gesamtkirchgemeinde oder der angeschlossenen Arbeitgebenden realisiert. Erfolgt der Abbau über eine längere oder kürzere Periode, ist diese Frist massgebend. Bei einem schleichenden Abbau beträgt die Frist mindestens 24 Monate. Meldepflicht der Arbeitgebenden Stichtag für die Teilliquidation Art. 3 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, der Pensionskasse die Verminderung ihrer Belegschaft oder Restrukturierungen, die zu einer Teilliquidation führen können, unverzüglich zu melden. Art. 4 Als Stichtag für die Teilliquidation gilt: a) das Ende des massgebenden Zeitrahmens für die Ermittlung einer erheblichen Verminderung des Mitgliederbestandes gemäss Artikel 2 Buchstabe a; b) das Ende des massgebenden Zeitrahmens der Re- 4 / 10

Teilliquidationsreglement 314.3c strukturierung oder Auflösung einer Organisationseinheit; c) der Zeitpunkt der Auflösung der Anschlussvereinbarung. Bilanzstichtag Art. 5 1 Fällt der Teilliquidations-Stichtag auf den 31. Dezember, gilt dieser Zeitpunkt als Bilanzstichtag. Andernfalls gilt der Bilanzstichtag, der dem Teilliquidations-Stichtag am nächsten liegt. Kreis der Betroffenen Kollektiver Austritt 2 Sind zwischen dem Stichtag für die Teilliquidation und dem Bilanzstichtag ausserordentliche Änderungen in den Aktiven oder Passiven eingetreten, kann die Kassenkommission die Erstellung einer Zwischenbilanz beschliessen, deren Datum als Bilanzstichtag gilt. Art. 6 1 Die von der Teilliquidation betroffenen Personen umfassen: a) die in der Pensionskasse verbleibenden aktiven Versicherten; b) die Rentenberechtigten; c) die von einer Teilliquidation gemäss Artikel 2 betroffenen Versicherten, die infolge Auflösung der Anschlussvereinbarung bzw. unfreiwillig aus der Pensionskasse austreten. 2 Der Austritt einer versicherten Person gilt als unfreiwillig, wenn ihr Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgebenden gekündigt wird bzw. wenn die versicherte Person nach Kenntnisnahme des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung selbst kündigt, um der Kündigung durch den Arbeitgebenden zuvorzukommen, oder weil die versicherte Person die ihr angebotenen neuen Anstellungsbedingungen nicht akzeptiert. Art. 7 1 Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn mehrere aktive Versicherte gemeinsam aus der Kasse austreten und in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung eintreten. 2 Die im Zusammenhang mit einer Teilliquidation kollektiv austretenden Mitglieder haben a) einen individuellen Anspruch auf ihre Freizügigkeitsleistung, 5 / 10

314.3c Teilliquidationsreglement Individueller Austritt Bestimmung der freien Mittel, Schwankungsreserven und Rückstellungen b) einen individuellen oder kollektiven Anspruch auf einen Anteil an den gemäss Artikel 9 ermittelten freien Mitteln, c) einen kollektiven anteilsmässigen Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Die Kassenkommission hat unter Beizug eines anerkannten Experten oder einer anerkannten Expertin einen entsprechenden Entscheid zu fällen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital. Art. 8 Die im Zusammenhang mit einer Teilliquidation individuell austretenden Versicherten haben einen individuellen Anspruch a) auf ihre Freizügigkeitsleistung, b) auf einen Anteil an den freien Mitteln. Art. 9 1 Grundlage für die Bestimmung der freien Mittel, Schwankungsreserven und Rückstellungen bilden die versicherungstechnische und die kaufmännische Bilanz, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage der Pensionskasse zu Veräusserungswerten hervorgeht, per Bilanzstichtag der Teilliquidation. Die freien Mittel, Schwankungsreserven und Rückstellungen werden nach den Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER 26 ermittelt. 2 Bei der Bestimmung der technischen Rückstellungen können zusätzliche Rückstellungen getätigt werden, welche sich unter dem Aspekt der Teilliquidation infolge der veränderten Anlage- und Verpflichtungsstruktur der Pensionskasse ergeben. 3 Verändert sich das Verhältnis des Vermögens und der Verpflichtungen der Pensionskasse zwischen dem Bilanzstichtag der Teilliquidation und der Übertragung der 6 / 10

Teilliquidationsreglement 314.3c Verteilungsplan und Verteilschlüssel der freien Mittel freien Mittel, der Schwankungsreserven und der Rückstellungen um mindestens 5%, werden die zu übertragenden Mittel entsprechend angepasst. Art. 10 1 Ergeben sich aus der ermittelten finanziellen Lage der Pensionskasse freie Mittel, wird für die von der Teilliquidation betroffenen Personen ein Verteilungsplan erstellt. 2 Der auf die verbleibenden aktiven Versicherten und Rentenberechtigten entfallende Teil der freien Mittel bleibt in der Pensionskasse. 3 Kriterium für den Verteilschlüssel bildet das massgebliche Vorsorgekapital. Zur Bestimmung des massgeblichen Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten werden Einlagen (Freizügigkeitsleistungen, Einkäufe und Rückzahlungen von WEF 5 ) bzw. Auszahlungen (WEF und Scheidung) wie folgt vom vorhandenen Vorsorgekapital abgezogen bzw. zum Vorsorgekapital dazugerechnet: a) 100 % der im Jahr des Stichtags erfolgten Einlagen und Auszahlungen; b) 75 % der im Jahr vor dem Stichtagsjahr erfolgten Einlagen und Auszahlungen; c) 50 % der zwei Jahre vor dem Stichtagsjahr erfolgten Einlagen und Auszahlungen. Das massgebliche Vorsorgekapital der Rentenberechtigten entspricht dem einfachen Vorsorgekapital. 4 Eingebrachten freien Mitteln oder fehlenden Mitteln zum Zeitpunkt des kollektiven Eintritts wird beim Austritt wie folgt Rechnung getragen: Der Anspruch wird in dem Masse erhöht bzw. reduziert, als die austretenden Versicherten mehr bzw. weniger zur Äufnung der freien Mittel beigetragen haben. 5 Aus ökonomischen Gründen kann von einer Teilliquidation abgesehen werden, wenn die Kosten für eine Teilliquidation voraussichtlich höher ausfallen als die zu ver- 5 Vgl. Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, SR 831.411 7 / 10

314.3c Teilliquidationsreglement Ermittlung von Fehlbeträgen Verrechnung von Fehlbeträgen 8 / 10 teilenden Mittel. Die betroffenen Personen werden in angemessener Weise darüber informiert. Art. 11 1 Die Pensionskasse befolgt den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse gemäss Art. 19 FZG. 2 Versicherungstechnische Fehlbeträge werden per Bilanzstichtag nach Art. 44 BVV2 ermittelt. 3 Die Zuteilung der versicherungstechnischen Fehlbeträge erfolgt im Verhältnis der Summe der Vorsorgekapitalien aller aktiven Versicherten und Rentenberechtigten zur Summe der massgeblichen Vorsorgekapitalien der ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Versicherten (vgl. Art. 10 Abs. 3). Art. 12 1 Ein allfälliger versicherungstechnischer Fehlbetrag wird den austretenden bzw. den ausgetretenen aktiven Versicherten individuell zugewiesen. 2 Der Fehlbetrag wird von der Freizügigkeitsleistung in Abzug gebracht, sofern dadurch das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert wird. 3 Wurde die ungekürzte Freizügigkeitsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag der Pensionskasse zurückerstatten. Verbleib Rentner Art. 13 Beim Austritt eines angeschlossenen Arbeitgebenden verbleiben die Rentenberechtigten in der Pensionskasse, es sei denn, der Übertragungsvertrag sehe etwas anderes vor. II. Verfahren Durchführung einer Teilliquidation Art. 14 1 Die Kassenkommission stellt das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes fest und beschliesst die Durchführung einer Teilliquidation. 2 Sie legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieses Reglements Folgendes fest: a) Den Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Festlegung des von der Teilliquidation betroffenen Personenkreises,

Teilliquidationsreglement 314.3c Zur-Verfügung- Stellung der Daten Übertragung kollektiver Anspruch Übertragung individueller Anspruch Information b) den Stichtag und den Bilanzstichtag, c) die freien Mittel, den zu verteilenden Anteil sowie die Art der Übertragung, d) den Fehlbetrag und dessen Zuweisung, c) den anteilmässigen Anspruch an den technischen Rückstellungen und Schwankungsreserven. 3 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, der Pensionskasse sämtliche im Zusammenhang mit einer Teilliquidation relevanten Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 4 Bei einer kollektiven Übertragung von Vermögen schliesst die Pensionskasse mit der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung einen Übertragungsvertrag ab, dessen Form und Inhalt sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung richtet 6. 5 Die Übertragung der individuellen Ansprüche richtet sich nach den Art. 3 bis 5 bzw. 25f. FZG. Art. 15 1 Sobald der genehmigte Verteilungsplan vorliegt, informiert die Pensionskasse sämtliche aktiven Versicherten und Rentenberechtigten sowie die Kontrollstelle namentlich über a) das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts gemäss diesem Reglement, b) den Verteilschlüssel und die Höhe des ihnen zukommenden Teilbetrags, c) die Möglichkeit, während 30 Tagen in die massgebenden Unterlagen, insbesondere in den Verteilungsplan, Einsicht zu nehmen und innert dieser Frist Unklarheiten und Beanstandungen der Kassenkommission zur Stellungnahme zu unterbreiten, d) das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme der Kassenkommission mittels schriftlicher Einsprache überprüfen zu lassen, e) das Recht, gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde 6 Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301 9 / 10

314.3c Teilliquidationsreglement Entstehung Rechtsanspruch Bestätigung der Kontrollstelle innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. 2 Die Pensionskasse gewährt den aktiven Versicherten und den Rentenberechtigten Einsicht in die Verteilungspläne. 3 Ein Rechtsanspruch auf individuell oder kollektiv zugeteilte Mittel entsteht erst nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist bzw. im Falle einer Einsprache nach rechtskräftiger Erledigung des Einsprache- und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens. Art. 16 Die Kontrollstelle bestätigt im Rahmen ihrer ordentlichen Jahresberichterstattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Kostenbeteiligung Art. 17 1 Die ordentlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Teilliquidationen trägt die Kasse. 2 Ausserordentliche Aufwendungen sind von den die Teilliquidation verursachenden Arbeitgebenden zu tragen, soweit dies in der Anschlussvereinbarung so festgelegt wurde. Die Kassenverwaltung erstellt hierzu eine detaillierte Abrechnung. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Reglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Es tritt mit erfolgter Genehmigung rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Bern, 21. November 2007 Im Namen des Grossen Kirchenrates Der Präsident: Der Kirchmeier: Werner Rieke Beat Wiesendanger 10 / 10