Teilliquidationsreglement



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Transkript:

Teilliquidationsreglement (gestützt auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 36 des Vorsorgereglements) Dieses Reglement tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2011 in Kraft.

- 2 - Inhaltsverzeichnis A ALLGEMEINES...3 1. ZWECK...3 B TEILLIQUIDATION EINES VORSORGEWERKES...3 2. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILLIQUIDATION EINES VORSORGEWERKES...3 3. FREIES VERMÖGEN...4 4. VERTEILPLAN BEI TEILLIQUIDATION EINES VORSORGEWERKES...4 C TEILLIQUIDATION DER STIFTUNG...5 5. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILLIQUIDATION DER AMBASSADOR STIFTUNG...5 6. FREIES VERMÖGEN DER AMBASSADOR STIFTUNG...6 7. ANTEIL AN VERSICHERUNGSTECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN...6 8. ANTEIL AN WERTSCHWANKUNGSRESERVEN...6 9. VERTEILPLAN BEI TEILLIQUIDATION DER STIFTUNG...7 D GEMEINSAME BESTIMMUNGEN...8 10. PRÜFUNG...8 11. STICHTAG UND GRUNDLAGE...8 12. ÜBERTRAGUNG...8 13. ANPASSUNGEN...9 14. VERSICHERUNGSTECHNISCHER FEHLBETRAG... 10 15. VERFAHREN... 10 16. BESCHLUSSFASSUNG / ÄNDERUNG / AUSHÄNDIGUNG... 12

- 3 - A Allgemeines 1. Zweck 1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Voraussetzung und das Verfahren für die Teilliquidation von Vorsorgewerken, die der Ambassador Stiftung für die berufliche Vorsorge, nachfolgend Ambassador Stiftung genannt, angeschlossen sind. 1.2. Die Auflösung einer Anschlussvereinbarung kann auch die Voraussetzung der Teilliquidation der Stiftung erfüllen (vgl. Abschnitt C). 1.3. Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte werden durch seine sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften entschieden, insbesondere von Art. 23 FZG, Art. 53d BVG, Art. 27g und Art. 27h BVV2. 1.4. Nur dort liegt eine Teilliquidation vor, wo Destinatäre ausgelöst durch Ereignisse auf Betriebs- oder Stiftungsebene und nicht durch Kündigung aus individuellen Gründen unfreiwillig aus der Stiftung ausscheiden müssen. B Teilliquidation eines Vorsorgewerkes 2. Voraussetzungen für die Teilliquidation eines Vorsorgewerkes 2.1. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation eines Vorsorgewerkes sind erfüllt, a) wenn eine erhebliche Verminderung des Versichertenbestandes mittels Kündigung durch eine angeschlossene Firma oder einer Vorwegnahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt. Die Kündigung muss aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen; b) bei einer Restrukturierung eines angeschlossenen Vorsorgewerkes (Unternehmen) gemäss Ziffer 1.3, oder c) wenn ein Anschlussvertrag teilweise aufgelöst wird und die Vorsorgestiftung weitergeführt wird. Die Aufzählung ist abschliessend. 2.2. Eine Verminderung des Versichertenbestandes einer angeschlossenen Firma ist dann erheblich, wenn sie mindestens 10 % beträgt und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10 % zur Folge hat. Bei Anschlüssen mit weniger als 50 aktiven Versicherten ist eine erhebliche Verminderung gegeben, wenn bei: 1 bis 5 aktiven Versicherten mindestens 2; 6 bis 10 aktiven Versicherten mindestens 3; 11 bis 25 aktiven Versicherten mindestens 4; 26 bis 50 aktiven Versicherten mindestens 5; unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk austreten.

- 4-2.3. Als Restrukturierung gilt, wenn die Organisation eines angeschlossenen Arbeitgebers im Sinne einer Umstrukturierung verändert wird und durch Entlassung der Bestand der aktiven Versicherten um mindestens 5 % reduziert wird. Nur neue Besitzverhältnisse reichen nicht aus. Bei Anschlüssen mit weniger als 50 aktiven Versicherten ist das Kriterium der Restrukturierung erfüllt, wenn bei: 1 bis 5 aktiven Versicherten mindestens 2; 6 bis 10 aktiven Versicherten mindestens 2; 11 bis 25 aktiven Versicherten mindestens 3; 26 bis 50 aktiven Versicherten mindestens 3; unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk austreten. Eine Restrukturierung liegt auch dann vor, wenn in Folge der Umstrukturierung Personen ausscheiden und in einem anderen Betriebsteil Personen neu eingestellt werden, sodass der Personalbestand nach Abschluss der Restrukturierung anzahlmässig unverändert bliebe. Um das Vorliegen der Restrukturierung zu überprüfen, erfolgt ein Vergleich der Organigramme vor und nach dem Veränderungsprozess. Zudem gilt eine organisatorische Änderung, die keine vollständige oder teilweise Schliessung zur Folge hat, sondern sich rein in der Umgestaltung der Führungsstruktur erschöpft, nicht als Unternehmensrestrukturierung. 2.4. Massgebend ist die Verminderung des Versichertenbestandes oder eine Restrukturierung bzw. die Reduktion der gebundenen Mittel, welche sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe des angeschlossenen Vorsorgewerkes (Unternehmens) realisieren. Sieht der Abbauplan eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend. 2.5. Die Teilauflösung eines Anschlussvertrages durch ein Vorsorgewerk oder durch die Ambassador Stiftung ist gegeben, wenn die Vertragsauflösung nicht für alle Versicherten gilt (z.b. wenn die Rentner bei der Ambassador Stiftung bleiben). 3. Freies Vermögen Das freie Vermögen des angeschlossenen Vorsorgewerks entspricht dem Saldo zum Stichtag der Teilliquidation des für jedes angeschlossene Vorsorgewerk individuell geführten Vermögenskontos. 4. Verteilplan bei Teilliquidation eines Vorsorgewerkes 4.1. Berechtigt sind alle Destinatäre des Vorsorgewerkes mit mindestens 2 Dienstjahren inkl. Rentner per Stichtag; alle Destinatäre des Vorsorgewerkes mit mindestens 2 Dienstjahren, welche bei Vorliegen einer Teilliquidation aus dem zugrunde liegenden Tatbestand die Stiftung/Vorsorgewerk verlassen oder verlassen haben. Nicht berechtigt sind ehemalige Destinatäre, welche die Vorsorgeleistungen in Kapitalform bezogen haben, sowie Destinatäre ohne Altersguthaben (Vorversicherung).

- 5-4.2. Die Aufteilung des freien Vermögens erfolgt in einem ersten Schritt unter den Gruppen der Rentnerinnen und Rentnern bzw. den aktiven versicherten Personen nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenden Summen der Rentendeckungskapitalien bzw. der Austrittsleistungen. 4.3. Die Aufteilung der Ansprüche erfolgt in einem zweiten Schritt. Für die Rentnerinnen und Rentner erfolgt die Aufteilung nach Massgabe der individuellen Deckungskapitalien. Für die aktiven versicherten Personen sind der jeweils zum Stichtag berechnete proportionale Anteil der individuellen vollen Beitragsjahre an der Gesamtzahl der vollen Beitragsjahre und der proportionale Anteil der individuellen Austrittsleistung an der Gesamtsumme der Austrittsleistungen massgebend. Die Kriterien Beitragsjahre und Austrittsleistungen werden je hälftig gewichtet. 4.4. Für kollektive Übertragungen ist ein Übertragungsvertrag abzuschliessen. Dieser ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Übertragung der individuellen Ansprüche richtet sich nach Art. 3 bis 5 bzw. 25f FZG. C Teilliquidation der Stiftung 5. Voraussetzungen für die Teilliquidation der Ambassador Stiftung 5.1. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Ambassador Stiftung sind erfüllt, a) wenn eine erhebliche Verminderung des Versichertenbestandes erfolgt; b) wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst wird und die Vorsorgestiftung weitergeführt wird. Die Aufzählung ist abschliessend. 5.2. Eine Verminderung des Versichertenbestandes der Ambassador Stiftung ist dann erheblich, wenn sie mindestens 10 % beträgt und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10 % zur Folge hat. Die Verminderung erfolgt mittels Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen durch eine angeschlossene Firma oder einer Vorwegnahme der Kündigung durch den Arbeitnehmer. 5.3. Die Auflösung des Anschlussvertrags durch ein Vorsorgewerk oder durch die Ambassador Stiftung führt nur dann zu einem Teilliquidationstatbestand, wenn er mindestens 2 Jahre in Kraft war und dadurch mindestens 10 % des Bestandes der aktiven Versicherten und Rentner und mindestens 10 % der individuell gebundenen Mittel aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. 5.4. Der Kündigung des Anschlussvertrags gleichgestellt ist, wenn ein Arbeitgeber während mehr als einem Jahr keinen Versicherten mehr beschäftigt oder voraussichtlich beschäftigen wird, ohne dass der Vertrag aufgelöst wird.

- 6-6. Freies Vermögen der Ambassador Stiftung 6.1. Als freies Vermögen wird das positive Ergebnis bezeichnet aus der Summe der Aktiven abzüglich die in der kaufmännischen Bilanz nach Swiss GAAP FER 26 ausgewiesenen Wertschwankungsreserven, die Arbeitgeberbeitragsreserven, die Fremdkapitalien, wie transitorische Passiven, andere Kreditoren und Schulden, sowie vermindert um die reglementarisch gebundenen Mittel der Destinatärinnen und Destinatäre (Altersguthaben, Freizügigkeitsguthaben bzw. Rentendeckungskapitalien) und die versicherungstechnischen Rückstellungen. Die Wertschwankungsreserven bzw. versicherungstechnischen Rückstellungen richten sich nach den entsprechenden reglementarischen Bestimmungen. 6.2. Die Berechnung der freien Mittel der Stiftung inkl. der Erstellung des Status wird vom Experten für berufliche Vorsorge vorgenommen. Er begründet dabei die einzelnen Reserven und Rückstellungen. 6.3. Bei der Verteilung wird berücksichtigt, in welchem Masse die austretenden Destinatäre zur Bildung beigetragen haben. Verteilt wird nur eine positive Differenz des freien Vermögens der Stiftung zwischen dem Eintritt des angeschlossenen Unternehmens und dem massgebenden Zeitpunkt der Teilliquidation. 7. Anteil an versicherungstechnischen Rückstellungen 7.1. Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum individuellen oder kollektiven Anspruch an den freien Mitteln ein kollektiver anteilmässiger Anspruch an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sofern entsprechende Risiken mit übertragen werden. Dabei wird berücksichtigt, in welchem Masse die austretenden Destinatäre zur Bildung beigetragen haben. 7.2. Über einen kollektiven Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen bei einem kollektiven Austritt entscheidet der Stiftungsrat. 7.3. Ein kollektiver Anspruch an versicherungstechnischen Rückstelllungen besteht nicht, wenn die Teilliquidation durch die kollektiv austretende Gruppe verursacht wurde. 7.4. Der anteilmässige Anspruch an den versicherungstechnischen Rückstellungen richtet sich nach den Feststellungen des anerkannten Pensionsversicherungsexperten bzw. nach den in der massgebenden kaufmännischen Bilanz nach Swiss GAP FER 26 ausgewiesenen Werten. 8. Anteil an Wertschwankungsreserven 8.1. Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum individuellen oder kollektiven Anspruch an den freien Mitteln ein kollektiver anteilmässiger Anspruch auf Wertschwankungsreserven. Dabei wird berücksichtigt, in welchem Masse die austretenden Destinatäre zur Bildung beigetragen haben. 8.2. Über einen kollektiven Anspruch auf Wertschwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet der Stiftungsrat.

- 7-8.3. Ein kollektiver Anspruch an Wertschwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teilliquidation durch die kollektiv austretende Gruppe verursacht wurde. 8.4. Der anteilmässige Anspruch an den Wertschwankungsreserven richtet sich nach den Feststellungen des anerkannten Pensionsversicherungsexperten bzw. nach den in der massgebenden kaufmännischen Bilanz nach Swiss GAP FER 26 ausgewiesenen Werten. Anspruch auf die Wertschwankungsreserven der Stiftung entsteht nur, sofern sich diese zwischen dem Eintritt der angeschlossenen Firma und dem Zeitpunkt der Teilliquidation erhöht haben. 9. Verteilplan bei Teilliquidation der Stiftung 9.1. Berechtigt sind: alle Destinatäre der angeschlossenen Vorsorgewerke inkl. Rentner, sofern die Firma per Stichtag mindestens 2 Jahre der Stiftung angeschlossen war; alle Destinatäre der angeschlossenen Vorsorgewerke inkl. Rentner, sofern die Firma per Stichtag mindestens 2 Jahre der Stiftung angeschlossen war, welche bei Vorliegen einer Teilliquidation aus dem zugrunde liegenden Tatbestand der Stiftung gemäss Art. 2 die Stiftung verlassen oder verlassen haben. Nicht berechtigt sind ehemalige Destinatäre, welche die Vorsorgeleistungen in Kapitalform bezogen haben, sowie Destinatäre ohne Altersguthaben (Vorversicherung). 9.2. Die Aufteilung des freien Vermögens erfolgt in einem ersten Schritt unter den Gruppen der Rentnerinnen und Rentnern bzw. den aktiven versicherten Personen nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenden Summen der Rentendeckungskapitalien bzw. der Austrittsleistungen. 9.3. Die Aufteilung der Ansprüche erfolgt in einem zweiten Schritt. Für die Rentnerinnen und Rentner erfolgt die Aufteilung nach Massgabe der individuellen Deckungskapitalien. Für die aktiven versicherten Personen erfolgt die Aufteilung nach den Kriterien Beitragsjahre und Austrittsleistung. Massgebend ist das per Stichtag vorhandene Verhältnis: zwischen den individuellen vollen Beitragsjahren zur Gesamtzahl der vollen Beitragsjahre und der individuellen Austrittsleistung an der Gesamtsumme der Austrittsleistung. Die Kriterien Beitragsjahre und Austrittsleistungen werden je hälftig gewichtet. 9.4. Für kollektive Übertragungen ist ein Übertragungsvertrag abzuschliessen. Dieser ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Übertragung der individuellen Ansprüche richtet sich nach Art. 3 bis 5 bzw. 25f FZG.

- 8 - D Gemeinsame Bestimmungen 10. Prüfung 10.1. Der Arbeitgeber hat über relevante Vorgänge, welche zu einer Teilliquidation führen könnten, stets unverzüglich zu informieren. Der Stiftungsrat prüft, ob die gemeldeten Vorgänge einem möglichen Tatbestand zur Teilliquidation gemäss Art. 2 und 3 entsprechen. 10.2. Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung (Jahresrechnung) wird das Vorliegen eines möglichen Tatbestandes (Reduktion Versichertenbestand oder Deckungskapital) durch den Stiftungsrat und die Revisionsstelle im Sinne einer standardisierten Kontrolle pro angeschlossene Firma geprüft und die betroffenen Firmen zur Stellungnahme aufgefordert. Der Experte prüft das Vorliegen im Rahmen seiner Überprüfung gemäss Art. 53 Absatz 2 BVG (resp. neu Art. 52e BVG). 10.3. Bei Ausscheiden einer angeschlossenen Firma durch Kündigung der Anschlussvereinbarung wird die Teilliquidation durch die Stiftung festgestellt. 10.4. Die Beurteilung erfolgt jeweils per Bilanzstichtag. 11. Stichtag und Grundlage 11.1. Stichtag für die Feststellung des freien Vermögens, der versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bzw. der Unterdeckung ist der Bilanzstichtag, welcher dem Ablauf des Zeitrahmens nach dem Ereignis, welches zur Teilliquidation geführt hat, folgt (vgl. Ziffer 1.4.). 11.2. Massgebend für die Feststellung des freien Vermögens bzw. des Fehlbetrages sind die von der Revisionsstelle geprüfte kaufmännische Bilanz und der vom Pensionsversicherungsexperten auf den Stichtag hin erstellte versicherungstechnische Bericht. 12. Übertragung 12.1. Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein individueller und bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln. 12.2. Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn eine Gruppe von mindestens 6 Destinatärinnen und Destinatären eines Vorsorgewerks gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten. 12.3. Als Gruppe gilt bei Anschlüssen von weniger als 50 aktiven Versicherten, wenn bei 1 bis 5 aktiven Versicherten mindestens 2; 6 bis 10 aktiven Versicherten mindestens 3; 11 bis 25 aktiven Versicherten mindestens 4; 26 bis 50 aktiven Versicherten mindestens 5; gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten.

- 9-12.4. Bei einem kollektiven Austritt ist der Anspruch an einem Anteil an den freien Mitteln immer dann ein kollektiver, wenn diese Mittel für den Einkauf in die entsprechenden Reserven der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung notwendig sind. Der Stiftungsrat hat festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind im entsprechenden Übertragungsvertrag festzuhalten. 12.5. Der Anteil an den freien Mitteln an die individuell austretenden Destinatäre wird individuell übertragen: Aktive: als zusätzliche Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgeber oder auf ein Freizügigkeitskonto/-police oder - falls die Anforderungen nach Art. 5 FZG erfüllt sind - als Barauszahlung; Rentner: Erhöhung der Rente oder als Barauszahlung. 12.6. Bei einem kollektiven Austritt wird der Anteil an versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Dabei sind allenfalls (z.b. bei Vorliegen einer Universal- Sukzession) die Anforderungen des Fusionsgesetzes (Übertragungsvereinbarung, Handelsregister-Eintrag etc.) zu berücksichtigen. Eine Übertragungsvereinbarung ist auch notwendig, wenn die Übertragung nicht nach Fusionsgesetz abläuft. Im Übertragungsvertrag sind Art und Umfang der mitgegebenen Risiken festzuhalten. 12.7. Die Übertragung erfolgt erst, wenn der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass keine Beanstandungen eingegangen sind (vgl. nachfolgend Ziff. 6). 12.8. Der Anspruch der in der Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Destinatärinnen und Destinatäre auf freie Mittel und Reserven ist immer ein kollektiver. Auch ein allfälliger Fehlbetrag verbleibt den Destinatärinnen und Destinatären kollektiv. 13. Anpassungen 13.1. Verändern sich die massgebenden Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven um mehr als 10 %, erfolgt eine entsprechende Anpassung. Dazu wird ein neuer Verteilplan erstellt und vom Stiftungsrat beschlossen.

- 10-14. Versicherungstechnischer Fehlbetrag 14.1. Liegt im massgebenden Zeitpunkt eine Unterdeckung nach Art. 44 BVV2 vor, dürfen die Austrittsleistungen der ausscheidenden Destinatärinnen und Destinatäre anteilsmässig und individuell um den versicherungstechnischen Fehlbetrag gekürzt werden. Das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG darf dadurch nicht geschmälert werden. 14.2. Der Stiftungsrat beschliesst den Verteilplan und den zu verteilenden Anteil an der Unterdeckung. 14.3. Die Unterdeckung wird auf alle berechtigten Personenkreise auf Grund der folgenden Basisgrössen verteilt: Aktive Versicherte und Ausgetretene: das Altersguthaben im Zeitpunkt der Teilliquidation resp. per Austritt; Rentner: das Deckungskapital ohne Verstärkungen und Zuschläge resp. zusätzlicher Einkaufssummen bei Versicherungsgesellschaften. Die Unterdeckung wird in Prozenten der Deckungskapitalien festgehalten. Der Anteil der austretenden Versicherten an der Unterdeckung entspricht diesem Prozentsatz. 14.4. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, ist der Abzug von der Destinatärin oder dem Destinatär zurückzuerstatten. 15. Verfahren 15.1. Der Stiftungsrat hat das Vorliegen des Teilliquidationssachverhalts festzustellen sowie die Durchführung einer Teilliquidation zu beschliessen. Er hat dabei insbesondere das Ereignis, das zur Teilliquidation geführt hat, dessen genauen Zeitpunkt sowie den massgebenden Zeitrahmen im Sinne von Ziffer 1.4. festzulegen. 15.2. Der Stiftungsrat legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieses Reglements sowie gestützt auf ein Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge die freien Mittel; die versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven; den Fehlbetrag und dessen Zuweisung und den Verteilplan fest. Er hat die Aufsichtsbehörde, die Revisionsstelle sowie den Experten für berufliche Vorsorge darüber in Kenntnis zu setzen. 15.3. Der Stiftungsrat informiert die Rentnerinnen und Rentner und die aktiven versicherten Personen sowie die ausgetretenen Destinatäre schriftlich über die Teilliquidation (Vorliegen des Tatbestandes einer Teilliquidation, Verfahren und Verteilplan), orientiert sie ausführlich über die einzelnen Verfahrensschritte und weist sie darauf hin, dass sie die Möglichkeit haben, während 30 Tagen am Sitz der Vorsorgeeinrichtung in die massgebende kaufmännische Bilanz nach Swiss GAP FER 26, den versicherungstechnischen Bericht und den Verteilplan Einsicht zu nehmen. Der Persönlichkeitsschutz der einzelnen Destinatäre wird gewahrt.

- 11 - Kann nicht sichergestellt werden, dass die schriftliche Orientierung allen betroffenen Personen zugestellt werden kann, hat der Stiftungsrat darüber hinaus eine dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veranlassen. 15.4. Die Rentnerinnen und Rentner und die aktiven versicherten Personen haben das Recht, während der 30-tägigen Frist zur Einsichtnahme beim Stiftungsrat bezüglich der Voraussetzungen für die Teilliquidation sowie gegen das Verfahren und den Verteilplan Einsprache zu erheben. 15.5. Erfolgen Einsprachen, sind diese vom Stiftungsrat nach Anhörung der Einsprechenden zu behandeln und schriftlich zu beantworten. Sind sie gutzuheissen, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Verteilplans bzw. des Verfahrens. 15.6. Der Stiftungsrat orientiert die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme über eingegangene Einsprachen und gegebenenfalls über deren Erledigung. Gehen keine Einsprachen ein oder können diese einvernehmlich erledigt werden, vollzieht der Stiftungsrat den Verteilplan unter der Voraussetzung, dass eine schriftliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde vorliegt, wonach innert Frist auch bei ihr keine Beschwerden eingegangen sind. 15.7. Kann keine Einigung erzielt werden, überweist der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde die Einsprache mit seiner schriftlichen Stellungnahme und allfälligen weiteren Unterlagen. Die Aufsichtsbehörde überprüft und entscheidet über die Voraussetzungen, das Verfahren, den Verteilplan und die Einsprache. 15.8. Der Entscheid der Aufsichtsbehörden kann beim Bundesverwaltungsgericht nach Art. 74 BVG angefochten werden. Der Präsident der zuständigen Abteilung kann von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers über eine aufschiebende Wirkung gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde verfügen. 15.9. Werden keine Einwendungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgebracht, wird der Verteilplan rechtswirksam vollzogen. 15.10. Im Rahmen der ordentlichen Berichterstattung bestätigt die Revisionsstelle den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Letzterer ist überdies im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen.

- 12-16. Beschlussfassung / Änderung / Aushändigung Dieses Reglement wird mit der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde per Beschluss des Stiftungsrates vom 17. November 2011 per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Teilliquidationen vor diesem Beschluss sind nach dem Teilliquidationsreglement vom 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2009 geänderten Verordnungsbestimmungen der BVV2 vorzunehmen. Änderungen sind durch die Stiftungsaufsicht zu genehmigen. Anschliessend wird es für alle Vorsorgekommissionen via Homepage - www.as-pensionskasse.ch - verfügbar gemacht. Wittenbach, 17. November 2011 Der Präsident des Stiftungsrates: Der Vizepräsident des Stiftungsrates:...... (Thomas L. Frank) (Guido Migliaretti)