Landesmitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Berlin Geschäfts- und Wahlordnung

Ähnliche Dokumente
G E S C H Ä F T S O R D N U N G. der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 20. Mai 2005

Frauenstatut 64 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. I. Rahmenbedingungen 1 MINDESTQUOTIERUNG

Geschäftsordnung (GO) der DJK Lübeck e.v.

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.

Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.

DIE LINKE. Pankow 02. November Hauptversammlung 1. Tagung am 02. November 2013

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.

Satzung für den Behindertenrat der Stadt Fürth vom 24. Mai 2012

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v..

3. Der Sitz des Landesverbandes ist Stuttgart. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Land Baden-Württemberg.

GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.

außerordentliche. Hauptversammlung

Geschäftsordnung der Schülervertretung der Gerhart-Hauptmann-Schule

Tennisclub Sinzheim e.v.

Vereinssatzung Call Center Essen

Satzung des Vereins Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V. Kreisvereinigung Freudenstadt. 1 Name und Sitz

Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v.

Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.

SATZUNG SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN DER

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

3 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung des Vereins Leben mit Usher-Syndrom

Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

S a t z u n g Pro Hund Philippsburg e. V.

S a t z u n g. des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg. 1 Name und Sitz

Der Internationale Deutschlehrerinnen- und Deutschlehrerverband

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

L A N D K R E I S S C H WA N D O R F

Protokoll. 1. Prüfung der Stimmberechtigung, Eintragung in die Teilnehmerliste. 2. Begrüßung durch den stellvertretenden Landessprecher Kay Gottschalk

G e s c h ä f t s o r d n u n g

Satzung der Fachschaft WiSo

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Protokoll über die Mitgliederversammlung des Turnverein 1886 e.v. Langenselbold

Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der

Vereinssatzung der Red Kings Karlsruhe e.v.

Satzung des Vereins Lebenshilfe für Behinderte Lippstadt e. V. Kreisvereinigung Soest. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. (3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen.

Antrag an den Landesparteitag der SPD Baden-Württemberg

Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze

Seite 2 / 6 1 Die Schülerschaft der Humboldt-Schule Kiel hat folgende Organe: Abs. 1 die Schülerversammlung Abs. 2 die Klassensprecherinnen und Klasse

Protokoll Mitgliederversammlung 2015

. Skatepark Würzburg e. V. SATZUNG. 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Skatepark Würzburg e. V..

Geschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein

Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern-

Satzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.

Versammlungs- und Wahlordnung der Turngemeinde in Berlin 1848 e.v. Inhaltsverzeichnis

Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.

Landtag Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 27. Januar Wahlperiode. B e s c h l u s s p r o t o k o l l. über die. 111.

Freilichtbühne Mörschied e.v.

Fußballclub Ostrach 1919 e.v.

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.

Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge

SATZUNG DES TURNVEREIN 1876 E.V.DARMSTADT.EBERSTADT GEGRÜNDET 1. August 1876

Protokoll 1. Landesparteitag Nordrhein-Westfalen

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

Satzung des DFN-Vereins

Verband für Training und Therapie von Pferden (VTTP) e.v. Satzung

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.

A. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 11. I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter. III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat 17

des Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v.

Satzung. der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Unterbezirk Wiesbaden

SATZUNG DES SCHÜTZENVEREIN HUBERTUS E.V., SCHIRMITZ

Dieser Vereinszweck wird durch den Verein beispielsweise mittels folgender Aktivitäten verwirklicht:

Mustersatzung und -geschäftsordnung für Schülervertretungen im Bezirk Krefeld

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v.

Satzung des Vereins "Betreute Grundschule Hochelheim"

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.v.

Kindergartenverein Bad Meinberg e.v. Satzung

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Satzung des Vereins Ärztegemeinschaft Berlin-Weissensee e. V.

Satzung. 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Geschäftsordnung des Magistrates. GESCHÄFTSORDNUNG DES MAGISTRATES der Kreisstadt Groß-Gerau

Der Bischof von Augsburg

Geschäftsordnung. 1 Zuwahl von Mitgliedern

Musik und Literatur für Oldenburg e.v. Satzung

Verband Freikirchlicher Diakoniewerke SATZUNG. Präambel

Jusos Die Zukunft der SPD! Jusos im Kreisverband Recklinghausen

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Gremien der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2012

,_schen Universität Braunschweig

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

Satzung der Wirtschaftsjunioren Leipzig e.v.

Die Betriebsratswahl (Wahlversammlung) ist beendet. Sie müssen jetzt unverzüglich das Wahlergebnis ermitteln.

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v

SATZUNG. des. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke.

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe

Statuten Verein Naturschule St. Gallen

Satzung. der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern

ÖKG ÖSTERREICH-KOREANISCHE GESELLSCHAFT STATUTEN

Satzung. für den. Verein. Hospizverein Segeberg e.v Bad Segeberg

Transkript:

Landesmitgliederversammlung von Bündnis 90/Die Grünen Berlin Geschäfts- und Wahlordnung 1 Eröffnung, Präsidium, Protokoll, Beschlussfähigkeit und Ende der LMV (1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) wird durch den Landesvorstand eröffnet, welcher ein mindestens zur Hälfte mit Frauen besetztes Präsidium vorschlägt. (2) Das vorgeschlagene Präsidium wird mit einfacher Mehrheit der LMV bestätigt. (3) Das Präsidium schlägt Protokollant*innen vor, welche ebenfalls mit einfacher Mehrheit von der LMV bestätigt werden müssen. (4) Die LMV ist beschlussfähig, wenn 15% der Mitglieder anwesend sind. (5) Nehmen an drei aufeinander folgenden Wahlgängen oder Abstimmungen weniger als 600 Mitglieder (entspricht in etwa 10% der Mitglieder) teil, endet die LMV. Die Tagesordnung der LMV wird auf einer Landesdelegiertenkonferenz (LDK) fortgesetzt. 2 Tagesordnung und Verfahrensvorschläge (1) Das Präsidium legt der LMV die Tagesordnung zur Beschlussfassung vor. Änderungsanträge können gestellt werden und benötigen eine einfache Mehrheit. Die Tagesordnung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. (2) Das Präsidium legt der Versammlung einen Vorschlag zur Regelung der Redezeiten und zum Antragsschluss vor. Diese werden mit einfacher Mehrheit von der Versammlung bestätigt. 3 Redebeiträge (1) Jedes Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen hat auf der LMV im Rahmen der Redezeitregelung das Rederecht. (2) Wortmeldungen erfolgen in der Regel schriftlich und sind beim Präsidium einzureichen. Die schriftliche Meldung beinhaltet den Namen und die Bezirksgruppe bzw. die Abteilung. (3) Die Redeliste wird nach Aufrufen des Tagesordnungspunktes eröffnet. (4) Das Präsidium kann die Anzahl der Redebeiträge begrenzen, wobei bei Widerspruch gegen den Vorschlag über diesen abzustimmen ist. Liegen mehr Meldungen als vorgesehene Beiträge vor, entscheidet das Los. (5) Für Männer und Frauen wird jeweils eine Redeliste geführt. Männer und Frauen reden grundsätzlich abwechselnd. 4 Antragskommission (1) Die Größe und Besetzung der Antragskommission wird vom Landesvorstand vorgeschlagen und von der Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. (2) Bei Vorliegen von Änderungsanträgen zu eingegangen Anträgen beruft die Antragskommission in Abstimmung mit den Antragsteller*innen ein Antragssteller*innentreffen ein. 1

(3) Bei Änderungsanträgen können im Einvernehmen mit den Antragsteller*innen des ursprünglichen Antrages folgende Verfahren von der Kommission vorgeschlagen werden: Übernahme des Änderungsantrages, Modifizierte Übernahme des Änderungsantrages, Nichtbehandlung des Änderungsantrages, Erledigt-Erklärung durch andere Änderungsanträge, Abstimmung über den Änderungsantrag. (4) Die Verfahrensvorschläge der Antragskommission sind von der LMV zu bestätigen. (5) Änderungsanträge zum Verfahrensvorschlag sind möglich und werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. 5 Anträge (1) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Berlin. (2) Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen des Votums des Landesfinanzrates und müssen diesem vor der LMV vorgelegt werden. (3) Änderungsanträge sollen vor der Befassung des Antrages, auf den sie sich beziehen, eingebracht werden. Liegen mehrere Änderungsanträge zu einem Antrag vor, so ist der weitestgehende Änderungsantrag zuerst abzustimmen. (4) Auf Antrag kann vor der Beschlussfassung ein Meinungsbild über verschiedene alternative Anträge erstellt werden. (5) Geschäftsordnungsanträge sind sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrags zu behandeln. (6) In der Regel ist die Debatte um einen Geschäftsordnungsantrag auf eine Gegenrede zu begrenzen. (7) Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich Anträge auf (a) Nichtbefassung eines Antrages oder Änderungsantrages, (b) Schließen der Redeliste, (c) Ende der Debatte, (d) Öffnen der Debatte, (e) Abwahl des Präsidiums oder einzelner Mitglieder, (f) Abwahl der Antragskommission oder einzelner Mitglieder, (g) Änderung der Tagesordnung, (h) Unterbrechung der Beratung, (i) Begrenzung der Redezeit, (j) Wiederholung der Abstimmung, (k) Feststellung der Beschlussfähigkeit, (l) Klärung der Verfahrensweise. (8) Anträge zur Geschäftsordnung sind angenommen wenn keine Gegenrede erfolgt. Formale Gegenrede ist möglich. (9) Anträge zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit angenommen. 6 Abstimmungen (1) Soweit nicht anders vorgesehen, entscheidet die LMV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten, ungültige hingegen nicht. (2) Soweit nicht anders vorgesehen, erfolgen Abstimmung offen. 2

(3) Wird ein Abstimmungsergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung wiederholt. Mehrmalige Wiederholungen sind zulässig, wenn sie das Präsidium zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses für notwendig erachtet. Das Präsidium kann sich zur Einschätzung der Abstimmungsverhältnisse der Antragsteller*innen bedienen oder eine geheime Abstimmung durchführen lassen. (4) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (5) Soll über einen Tagesordnungspunkt erneut eine Aussprache und Beschlussfassung erfolgen, so ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist wie Anträge zur Geschäftsordnung zu behandeln, aber benötigt zur Annahme eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 7 Schriftliche Abstimmungen (1) Schriftliche Abstimmungen können sowohl schriftlich als auch per elektronischem Abstimmungsverfahren durchgeführt werden. (2) Vor dem Einsatz eines elektronischen Abstimmungsverfahrens muss das System erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt werden. 8 Wahlen für die Landesliste zum Deutschen Bundestag (1) Das Präsidium ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Wahlkommission vor, welche von der LMV bestätigt werden muss. (2) Vor der Abstimmung, die nach den gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zu erfolgen hat, führt die Versammlung ein Meinungsbild herbei (siehe 8, Absatz 3-11). Dazu stimmt sie in einer Vorschlagsliste 10 Plätze ab. Eine Abstimmung nach dem deutschen Wahlrecht erfolgt anschließend (siehe 8, Absatz 12-13). (3) An dem Meinungsbild über die Vorschlagsliste dürfen die Mitglieder des Landesverbandes nach Maßgabe der aktuellen Satzung und die Mitglieder von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN, die ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben, teilnehmen. (4) Für das Meinungsbild über die Vorschlagsliste werden elektronische Abstimmungsgeräte verwendet. (5) Über jeden Platz der Vorschlagsliste wird gesondert abgestimmt. (6) Es gilt die Quotierung nach Maßgaben der Bundessatzung und des Frauenpolitischen Statuts von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN. (7) Jede*r Stimmberechtigte der Versammlung hat das Recht, Vorschläge für einen Platz auf der Vorschlagsliste einzureichen. (8) Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in die jeweils erste Abstimmung für den jeweiligen Listenplatz beim Präsidium anzumelden. Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt für jede durchzuführende Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge. (9) Die Bewerber*innen für einen Platz auf der Vorschlagsliste haben jeweils 7 Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen). Aus der Versammlung können je Bewerber*in 4 Fragen gestellt werden (quotiert). Die Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und namentlich und mit Angabe der Gliederung, der der oder die Fragesteller*in angehört, in dafür vorgesehene Urnen eingeworfen. Werden mehr als vier Fragen an einen oder eine Bewerber*in eingeworfen, lost das Präsidium die vier zu stellenden Fragen quotiert aus. Die Fragen werden vom Präsidium verlesen. Die Bewerber*innen haben in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen) jeweils 3 Minuten Zeit zur Beantwortung der Fragen oder ggf. zur weiteren Vorstellung. Sollten keinen Fragen gestellt werden, kann die Bewerber*in die drei Minuten dennoch nutzen. 3

(10) Bewerber*innen, die sich bereits vorgestellt haben, erhalten erst dann eine Minute weiterer Vorstellungszeit, wenn zwischen dem Platz auf der Vorschlagsliste, für den sie sich aktuell bewerben und dem Platz auf der Vorschlagsliste, für den sie sich zuletzt vorgestellt haben, drei Plätze liegen. Die Möglichkeit zur Befragung gibt es nur bei der ersten Vorstellung eines Bewerbers oder einer Bewerberin. (11) Die Abstimmung hat gewonnen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erreicht keine*r der Bewerber*innen in der ersten Abstimmung die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind in der zweiten Abstimmung nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die in der ersten Abstimmung mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erreicht in der zweiten Abstimmung keine*r der Bewerber*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für die dritte Abstimmung nur noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen. Erreicht in der dritten Abstimmung erneut keine*r der Bewerber*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, kann in der vierten Abstimmung nur noch der/die Bewerber*in mit den meisten Ja-Stimmen antreten. Erreicht dieser/diese Bewerber*in in der vierten Abstimmung nicht die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Abstimmung um den Platz auf der Vorschlagsliste neu eröffnet. (12) Die festgestellte Vorschlagsliste wird nach Platz zehn zur Annahme gestellt. Bei den Wahlgängen sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die die gesetzlichen Bestimmungen gemäß Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung erfüllen. Dabei kann jedes Mitglied für jeden Platz auf der Landesliste im Rahmen der Regularien des Frauenstatuts gegen die auf der Vorschlagsliste genannten Kandidat*in kandidieren. Bei Listenplätzen, für den sich nur ein*e Kandidat*in bewirbt, wird mit Ja/Nein/Enthaltung gestimmt; gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen mit Ja erhält. Erreicht der/die Kandidat*in nicht die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahl für diesen Listenplatz neu eröffnet. Dafür sind die Regelungen nach 8 Absatz 3-11 entsprechend anzuwenden. Bei Listenplätzen mit mehreren Kandidaturen ist der oder die Kandidat*in gewählt, der oder die mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so werden für diesen Platz weitere Wahlgänge gemäß der Regelungen nach 8 Absatz 3-11durchgeführt. (13) Sollte die LMV entsprechend 1 Absatz 5 enden, bevor die Vorschlagsliste entsprechend 8 Absatz 12 abgestimmt wurde, so gilt der bis dahin ermittelte Stand der Vorschlagsliste als an die für die Aufstellung der Landesliste einberufene Landesdelegiertenkonferenz überwiesen. 9 sonstige Wahlen (1) Das Präsidium ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der LMV bestätigt werden muss. (2) Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in den jeweils ersten Wahlgang beim Präsidium anzumelden. Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt für jede durchzuführende Wahl in alphabetischer Reihenfolge. Das Präsidium unterbreitet einen Vorschlag, wie viel Zeit den Kandidat*innen zur Vorstellung eingeräumt werden soll und für das Verfahren der Befragung der Kandidat*innen. Es kann einen Vorschlag unterbreiten, dass Kandidat*innen, die sich bereits im Laufe der LMV für eine gleichartige Wahl vorgestellt haben und damit bereits angemessen Gelegenheit hatten, sich bekannt zu machen, nur eine kürzere Zeit zur erneuten Vorstellung eingeräumt wird. Über diese Vorschläge beschließt die LMV mit einfacher Mehrheit, sie gelten für die gesamte LMV. (3) Die folgenden Absätze 4-8 gelten für Wahlen, in denen jeweils eine Person für eine Position gewählt werden soll, Absätze 9-13 gelten für Wahlen, in denen mehr als eine Person für gleichartige Positionen gewählt werden sollen. (4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. 4

(5) Erreicht keine*r der Kandidat*innen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten Wahlgang nur noch die Kandidatinnen zugelassen die im ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. (6) Erreicht im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten Wahlgang nur noch die zwei Kandidat*innen mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen. (7) Erreicht im dritten Wahlgang keine*r der beiden Kandidat*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im vierten Wahlgang nur noch der/die Kandidat*in mit den meisten Ja- Stimmen antreten. (8) Erreicht der/die Kandidat*in im vierten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen, so wird die Kandidat*innenliste neu eröffnet und die Wahl neu begonnen. (9) Bei Wahlen, in denen mehr als eine Person gleichzeitig in einem Wahlgang für eine geleichartige Position gewählt werden sollen, sind die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen gewählt, sofern sie die absolute Mehrheit erreicht haben. (10) Erreichen nicht ausreichend viele Kandidat*innen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten Wahlgang für die verbleibende Zahl der Positionen nur noch die Kandidat*innen zugelassen die im ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. (11) Erreichen im zweiten Wahlgang nicht ausreichend viele Kandidat*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, dürfen nur noch doppelt so viele Kandidat*innen kandidieren, wie Plätze zu vergeben sind. So wird verfahren, bis nur noch ein Platz zu besetzen ist. (12) Sobald nur noch ein Platz zu besetzen ist, wird verfahren wie in den Absätzen 6 8 beschrieben. (13) Sollte in einer Situation, in der noch mehr als eine Position in einem Wahlgang zu besetzen ist, in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erreichen, wird die Kandidat*innenliste neu eröffnet und die Wahl neu begonnen. 10 Ordnung im Versammlungsraum Das Präsidium übt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand im Versammlungsraum und den dazu gehörenden Nebenräumen das Hausrecht aus. 11 Inkrafttreten (1) Die Geschäfts- und Wahlordnung wird zu Beginn der LMV mit einfacher Mehrheit beschlossen. (2) Anträge auf Änderung der Geschäfts- und Wahlordnung können vor deren Beschluss gestellt werden und bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden. Berlin, 25.März 2017 Landesmitgliederversammlung 5