Richtlinien für das Mitteilungsblatt der Gemeinde Oftersheim

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Transkript:

Richtlinien für das Mitteilungsblatt der Gemeinde Oftersheim 1. Grundsätze 1.1. Das Mitteilungsblatt der Gemeinde Oftersheim ist das durch Satzung bestimmte amtliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde und hat deshalb hoheitlichen Charakter. Es ist nicht Teil der Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des Mitteilungsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen. Die Gemeinde ist Herausgeberin und damit verantwortlich für den Inhalt im redaktionellen Teil. Für die Rubrik Was sonst noch interessiert und den Anzeigenteil ist der Verlag Nussbaum Medien verantwortlich. Neben den amtlichen Mitteilungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, wird unter anderem auch über das örtliche Geschehen berichtet. Kirchen, Parteien, Vereine und andere örtliche Organisationen haben die Möglichkeit, sich und ihre Aktivitäten ortsbezogen und sachlich zu präsentieren. Um den Charakter des Amtsblattes zu erhalten, muss allerdings eine über die örtlichen Ereignisse hinausgehende Berichterstattung über Tagesereignisse insbesondere parteipolitischer Art unterbleiben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung der eingereichten Beiträge. 1.2. Grundsätzlich werden die Beiträge über das elektronische Redaktionssystem artikelstar des Verlags eingestellt. Nur in Ausnahmen können Beiträge über die E-Mail- Adresse mitteilungsblatt@oftersheim.de eingereicht werden. 1.3. Es gelten Zeichen- und Bildbegrenzungen. Alle Texte außerhalb des amtlichen und aktuellen Teils sind generell mit den Namen der Autoren zu kennzeichnen. Bei Texten, Grafiken (pdf o.a.) und Bildern haben die Einsteller sicherzustellen, dass keine Urheberrechte verletzt werden. 2. Gliederung Das Mitteilungsblatt besteht aus einem amtlichen Teil und einem nichtamtlichen Teil, die zusammen den redaktionellen Teil bilden, sowie aus einem Anzeigenteil. Verantwortlich für den redaktionellen Teil ist im Sinne des Presserechts der Bürgermeister der Gemeinde Oftersheim oder dessen Stellvertreter im Amt. Verantwortlich für die Rubrik Was sonst noch interessiert und den Anzeigenteil ist die Firma Nussbaum Medien St. Leon-Rot GmbH & Co. KG, 68789 St. Leon-Rot. Das Mitteilungsblatt ist in folgende Themenbereiche gegliedert: Aktuelles aus dem Gemeindegeschehen Stellenangebote der Gemeindeverwaltung Amtliches der Gemeindeverwaltung Notdienste Jugend, Familie, Freizeit, Weiterbildung (Bücherei, JUZ, VHS etc.) Kindergärten, Schulen (örtlich und überörtlich) Soziales (Asylkreis, Lebenshilfe etc.) Behördeninfos Umwelt Kirchliche Mitteilungen Parteien/Fraktionen 1

Vereine Jahrgänge Was sonst noch interessiert Anzeigenteil Eine weitere Untergliederung erfolgt bei Bedarf. 3. Inhalt, Umfang, Gestaltung und Einreichung der Berichte 3.1. Inhalt 3.1.1. Im Rahmen der aktuellen Berichte aus dem Gemeindegeschehen erfahren die Oftersheimer Einwohnerinnen und Einwohner Informatives über die Gemeinde, die Arbeit der Verwaltung, die Sitzung des Gemeinderats, Angelegenheiten von allgemeinem Interesse usw. Des weiteren gibt es eine Unterrubrik für Stellenangebote der Gemeindeverwaltung. 3.1.2. Die Rubrik Amtliche Bekanntmachungen umfasst öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Oftersheim und ggfs. anderer öffentlicher Behörden und Stellen. Darunter fallen auch die amtlichen Bekanntmachungen der Oftersheimer Schulen. Die örtlichen Schulen können ihre Aktivitäten unter der Rubrik Schulen vorstellen. 3.1.3. Zum Themenbereich Kirchliche Mitteilungen zählen alle Veranstaltungshinweise und Berichte der örtlichen Kirchengemeinden. Allgemein interessierende Berichte oder Artikel regionaler Kirchen oder kirchlicher Organisationen können im Anschluss veröffentlicht werden. 3.1.4. Parteien/Fraktionen 3.1.4.1 Parteien und politische Organisationen: Grundsätzlich werden nur Berichte und Veranstaltungshinweise von Parteien und politischen Organisationen veröffentlicht mit einem Ortsverein, Ortsverband o.ä. mit Sitz in Oftersheim. Die Artikel müssen ortsbezogenen Charakter haben, knapp und sachlich gefasst sein und sich auf das Notwendige beschränken. Zulässig sind Beiträge, die sich auf die Darstellung der eigenen Ziele, Vorstellungen und Projekte mit örtlichem Bezug beschränken. Sie dürfen weder Polemik noch Spott, Beleidigungen oder Angriffe direkter oder indirekter Art auf politisch Andersdenkende, die Gemeinde Oftersheim oder ihre Organe, auf Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen enthalten. Kommentare und Meinungsäußerungen zu Berichten anderer sind unzulässig. Eine über die örtlichen Ereignisse hinausgehende Berichterstattung über das Tagesgeschehen oder die Kommentierung nicht ortsbezogener Angelegenheiten ist mit dem hoheitlichen Charakter des Amtsblattes nicht vereinbar und deshalb unzulässig. Artikel mit Themen aus der Landes-, Bundes-, Europa- und Weltpolitik werden nur akzeptiert, wenn sie durch einen Gastreferenten auf einer örtlichen Veranstaltung bzw. einer Veranstaltung, für die eine örtliche Partei/Wählervereinigung verantwortlich zeichnet, behandelt wurden. 2

Parteien und politischen Organisationen, die keinen Ortsverein in Oftersheim haben, ist es gestattet, kurze Veranstaltungshinweise unter der Rubrik Was sonst noch interessiert zu veröffentlichen. 3.1.4.2. Fraktionen: Gemäß der Gemeindeordnung 20 Abs. 3 wird den Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Unter den jeweiligen Parteirubriken gibt es dazu jeweils eine Unterrubrik Aus der Fraktion. Hier steht der jeweiligen Fraktion im Monat ein Kontingent von 3.500 Zeichen zusätzlich zur Verfügung. Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge der Fraktionen sind die jeweiligen Fraktionen selbst. (Es gelten die Regeln aus 3.1.4. Abs. 1) 3.1.5. Die Untergliederung Vereine bietet den örtlichen Vereinen Gelegenheit, ihre Berichte zu veröffentlichen. Artikel regionaler Vereine werden nur dann abgedruckt, wenn es sich bei dem jeweiligen Verein um einen Zusammenschluss mit einem örtlichen Verein handelt bzw. der Verein örtliche Zuständigkeiten hat. Vorankündigungen oder Berichte von auswärtigen Veranstaltungen werden nur von Gruppen und Vereinen aus der Gemeinde Oftersheim angenommen, die daran teilnehmen werden oder teilgenommen haben. Der Bürgermeister entscheidet in Zweifelsfällen, ob eine Veröffentlichung erfolgt. 3.2. Besonderheiten vor Wahlen 3.2.1. Allgemeines Veröffentlichungsberechtigt sind bei Landtags-, Bundestags- und Europaratswahlen auch Parteien und Wählervereinigungen, die im Wahlkreis, in dem sich Oftersheim befindet, einen zugelassenen Wahlvorschlag eingereicht haben. Unter der Rubrik Was sonst noch interessiert dürfen sie kurze Veranstaltungshinweise veröffentlichen. 3.2.2. Redaktioneller Teil 3.2.2.1. Parteien/Politische Organisationen Für die Zeit vor Wahlen gelten Karenzzeiten. Unter der Rubrik Parteien/Politische Organisationen dürfen in den letzten beiden Amtsblattausgaben vor einer Wahl keine Veranstaltungshinweise, keine Wahltermine und keine Parteiberichte mehr veröffentlicht werden. Erlaubt sind dann nur noch Fahrdiensthinweise. 3.2.2.2. Aus der Fraktion Um die Chancengleichheit bei Wahlen und die Neutralität der Gemeinde während der Vorwahlzeit zu gewährleisten, sind jegliche Veröffentlichungen in der Rubrik Aus der Fraktion in einem Zeitraum von drei Monaten vor Wahlen ausgeschlossen (Karenzzeit). 3.2.2.3. Parteien und politische Organisationen, die keinen Ortsverein in Oftersheim haben Parteien und politischen Organisationen, die keinen Ortsverein in Oftersheim haben, dürfen in den letzten beiden Amtsblattausgaben vor einer Wahl unter der Rubrik Was sonst noch interessiert lediglich Fahrdiensthinweise veröffentlichen. 3

3.2.3. Anzeigenteil Wahlwerbung ist lediglich in Anzeigenform und ausschließlich im Anzeigenteil erlaubt; in der letzten Ausgabe vor einer Wahl ist Wahlwerbung gänzlich untersagt. Wahlwerbung in Form von Flyern, Einlegern, Einheftern ist generell nicht erlaubt. Außerdem muss die letzte Seite im Mitteilungsblatt generell frei von Wahlwerbung bleiben. Prinzipiell muss Wahlwerbung die Regelungen von Ziffer 3.1.4 Abs. 1 erfüllen. 3.3. Grundsätzlich: Nichtamtliche Berichte sind im Text immer mit Namen der Autoren zu versehen, sonst werden sie nicht abgedruckt. 3.4. Umfang Zeichenkontingent Ausschluss Das Zeichenkontingent pro Ausgabe ist wie folgt beschränkt: 1. Örtliche Vereine, Schulen, Kindergärten und sonstige örtliche Organisationen: 3.000 Zeichen + Bild 2. Vereine mit mehreren Abteilungen insgesamt: 4.000 Zeichen + Bild 3. Parteien, Wählervereinigungen mit Ortsverein: 3.500 Zeichen + Bild 3.1. Fraktionen (zusätzlich pro Monat) 3.500 Zeichen + Bild 5. Kirchen 3.500 Zeichen + Bild Wenn aus aktuellem Anlass mehr als ein Bild abgedruckt werden soll, besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Fotos kleiner, d.h. auf Spaltenbreite 4,5 cm (statt 9 cm) zu setzen. Ein Anrecht darauf besteht allerdings nicht. Es können größere, über die Zeichenbegrenzung hinaus gehende Artikel auch in den Folgeausgaben veröffentlicht werden, wenn dort das jeweilige Wochen-/Monatskontingent nicht ausgeschöpft ist. Als Monatskontingent steht das Vierfache des jeweiligen Zeichenkontingents pro Ausgabe zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies noch zulässt bzw. das mit der Firma Nussbaum-Medien vereinbarte Jahreszeichenkontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Von der Veröffentlichung ausgeschlossen sind folgende Beiträge: die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten oder die Interessen der Gemeinde Oftersheim verstoßen die offensichtlich unrichtige oder irreführende Angaben enthalten mit verunglimpfendem Inhalt oder mit Angriffen auf die Ehre einzelner Personen oder Organisationen die anonym eingegangen sind Leserbriefe generell oder Berichte/Stellungnahmen von Einzelpersonen kommerzielle Werbung im redaktionellen Teil (Ausnahme: Werbeanzeigen der Firma Nussbaum-Medien unter Vereine) 4

Der Bürgermeister oder die von ihm beauftragten Mitarbeiter der Verwaltung sind befugt, Artikel oder Bilder zurückzuweisen oder Texte zu kürzen, die nicht diesen Richtlinien entsprechen. 4. Einreichung der Artikel über artikelstar Alle Artikel für das Mitteilungsblatt werden direkt über das Internet erstellt und auch verwaltet. Genutzt wird hierzu das Verfahren artikelstar, das von der Firma Nussbaum- Medien zur Verfügung gestellt und gepflegt wird. Die Presseverantwortlichen erhalten hierzu Zugangsdaten, mit denen die Anmeldung im System direkt erfolgen kann. Generell wird je Verein bzw. Institution mit Sitz in Oftersheim ein Zugang eingerichtet. Die Einstellungsberechtigung für den Artikelstar wird von der Gemeinde erteilt. Bei einem Wechsel muss dem neuen Presseberichterstatter die Benutzungsordnung durch seinen Verein/Institution bekannt gegeben werden. Es gelten die jeweiligen Zeichen- und Fotobegrenzungen. Alle von Kirchen, Vereinen, Gruppen und sonstigen Einrichtungen eingestellten Berichte müssen von der Gemeinde der Firma Nussbaum-Medien gegenüber speziell freigegeben werden. Die Gemeindeverwaltung wird einzelne Berichte nicht freigeben, wenn sie nicht den Richtlinien entsprechen. 5. Redaktionsschluss Das Mitteilungsblatt der Gemeinde Oftersheim erscheint freitags. Redaktionsschluss ist jeweils dienstags um 11.00 Uhr. Ausnahmen werden vom Verlag festgelegt. Verspätet eingehende Beiträge können nicht mehr berücksichtigt werden und werden in der folgenden Ausgabe berücksichtigt. Für den rechtzeitigen Eingang ist ausschließlich der Einreichende verantwortlich. 6. Vollzug Der Vollzug dieser Richtlinien wird dem Bürgermeister oder den von ihm beauftragten Mitarbeitern der Verwaltung übertragen. 7. Inkrafttreten Die oben genannten Richtlinien treten zum 01.04.2017 in Kraft. Oftersheim, 21.03.2017 Jens Geiß Bürgermeister 5