ÖWAV-Veranstaltung 9. April 2015 Wasserrecht für die Praxis Indirekteinleiter Hofrat Mag. Dr. Edwin Rader E-mail: edwin.rader@salzburg.gv.at 1
2 Übersicht: Historie Indirekteinleiter (Gesetzestext) Definitionen Geltungsbereich Mitteilungs- und Bewilligungspflicht Zustimmungserfordernis des Kanalisationsunternehmens Pflichten Zuständigkeiten
3 Historie LWRG (1870 1872) Bewilligungspflicht für kommunale Kanalisationen samt Einleitung in Vorfluter wegen der damit verbundenen Gewässerverschmutzung Versteinerungstheorie: Ableitung von Abwässern samt Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen fällt in den Kompetenztatbestand Wasserrecht gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Bundessache), soweit damit Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer verbunden sind. WRG 1959: 32 regelt wasserrechtliche Bewilligungspflicht für unmittelbare und mittelbare, mehr als bloß geringfügige Einwirkungen auf die Gewässerbeschaffenheit.
4 Historie WRG 1959: 32 Abs 4 Bewilligungspflicht von Indirekteinleitern ( Nicht- Regelfall ) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, bedarf für den Anschluss in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, dass seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. WRG Novelle 1990, BGBl Nr 252/1990 Präzisierung des 32 Abs 4 Schutzziele der Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter - Erhaltung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage - Vermeidung von baulichen Schäden und Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage - Hintanhaltung zusätzlicher Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal Bewilligungspflicht dann gegeben, wenn auf die einzuleitenden Stoffe der Abwässer bei der Bewilligung der Kanalisation nicht Bedacht genommen wurde oder Schutzziele verletzt wurden.
5 VfGH: 26.6.1997 (651/95) Auhebung wesentlicher Teile des 32 Abs 4 WRG WRG Novelle 1997, BGBl I Nr 74/1997, wurde 32 Abs 4 aufgehoben und für Indirekteinleiter im 32b ein neues Regelungssystem geschaffen; Überleitung durch Art II Abs 5 von bisherigen Indirekteinleiterbewilligungen ins neue System neues System Indirekteinleiterverordnung IEV, BGBl II Nr 222/1998, in Kraft getreten: 12.7.1998 idf BGBl II Nr 523/2006; Übergangsbestimmungen für bestehende Indirekteinleitungen 7 Abs 1 4 IEV Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen: - RL 91/271 EWG (Behandlungen von kommunalen Abwässern) - RL 76/464 EWG (Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer) u.a. - RL 96/61/EG (IPPC Richtlinie) - RL 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)
6 Indirekteinleiter 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. (2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.
7 Definitionen (1) Indirekteinleiter - 1 Abs 3 Z 1 IEV Wer eine Abwassereinleitung in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungs-anlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung nach 32 WRG 1959 er nicht innehat. Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung von Abwasser in die Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts- oder Verbandsverhältnisses. (2) Abwasser - 1 Abs 3 Z 2 IEV Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit ( 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
8 (3) Kanlaisation (sanlage) - 1 Abs 3 Z 7 IEV Gemäß 32 WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zb Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation. (4) Öffentliche Kanalisation - 1 Abs 3 Z 8 IEV Für Einleiter allgemein verfügbare Kanalisation im Entsorgungsbereich einer (von) Gemeinde(n), die auf Grund eines öffentlichen Entsorgungsauftrages und mit Anschlusspflicht betrieben wird. (5) Nichtöffentliche Kanalisation - 1 Abs 3 Z 9 IEV Andere als in Z 8 genannte Kanalisation. (6) Kanalisationsunternehmen - 1 Abs 3 Z 10 IEV Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß 32 WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.
9 Geltungsbereich der IEV Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht Niederschlagswasser (soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissions-Verordnung nach 4 Abs 2 Z 2 fällt bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser sowie Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau Sickerwasser aus Abfalldeponien wässriges Kondensat ausgenommen Niederschlagswasser IEV gilt nicht für Indirekteinleitungen von natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren ( 37 WRG)
10 Mitteilungs- und Bewilligungspflicht 2. (1) Indirekteinleitungen gemäß 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen. (2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung ( 114 WRG 1959), wenn 1. das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder 2. ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.
11 Mitteilungs- und Bewilligungspflicht (3) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß 1 Abs. 1 in eine nicht öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung ( 114 WRG 1959), wenn 1. bei einem maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoff von der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung abgewichen wird und 2. die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als 1% der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung nach 32 WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches größer ist als 1% der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer einbringen darf. Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß 1 Abs. 1 sind die Festlegungen der Z 1 und 2 jeweils auf den einem Herkunftsbereich nach 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.
12 Der Verweis auf 114 WRG bedeutet, dass verordnete Indirekteinleitungen nach wie vor wasserrechtlich bewilligungspflichtig bleiben ( 32b Abs 5 WRG iv mit 2 und 3 IEV) * Anwendung des Anzeigeverfahrens grundsätzlich, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind * ansonsten Bewilligungsverfahren Wenn Indirekteinleitungen nicht der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, ist eine solche daher auch rechtlich nicht möglich; keine Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten.
13 Zustimmungserfordernis des Kanalisationsunternehmens Jeder Indirekteinleiter bedarf der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens (keine öffentlich-rechtliche Zustimmung!) -> konkludente Zustimmung -> Verweigerung der Zustimmung, * zivilrechtlich über Kontrahierungszwang * führt nicht dazu, dass Indirekteinleitung bewilligungspflichtig wird * Direkteinleiterbewilligung nach 32 Abs 2 lit a WRG iv mit 19 oder 60 ff WRG Wenn trotz verweigerter Zustimmung eine Indirekteinleitung vorgenommen wird * strafbar nach 137 Abs 3 Z 3 WRG * eigenmächtige Neuerung is des 138 WRG analog zu 39 WRG
14 Pflichten 1) des Kanalisationsunternehmens ( 6) verantwortlich für die Einhaltung des wasserrechtlichen Konsenses (Maß der Wasserbenutzung) dürfen diesen nicht durch Zustimmung zu einer Indirekteinleitung bzw durch Zugeständnisse zu Abweichungen von AEVn gefährden müssen Meldungen, Befunde übernehmen, prüfen und evident halten Führen des Indirekteinleiterkatasters samt Berichtspflichten 2) des Indirekteinleiters ( 5) Mitteilungspflichten
15 Zuständigkeiten 32 Abs 5 WRG: Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. 98, 99 WRG 356b Abs 1 Z 5 GewO: Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen ( 32b WRG 1959);
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkteit! Kontakt Hofrat Mag. Dr. Edwin Rader Abteilung 7, Referat 7/01 Sachbereichsleiter Wasser Fanny-von-Lehnert Straße 1, 5020 Salzburg E-mail: edwin.rader@salzburg.gv.at Tel.: 0662/8042-4466