Systematische Beurteilung von Umweltrisiken für IE-Anlagen (SYBURIAN 80) Stand:

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Systematische Beurteilung von Umweltrisiken für IE-Anlagen (SYBURIAN 80) Stand: 01.06.2013 Bewertung Punkte 0 1 2 3 anlagenbezogene Umweltrelevanz 0 Relevanz Lärm 0 Relevanz Luft 0 ZB mindestens 6 db(a) unter IRW (3.2.1 TA Lärm) kein schadstoffbelastetes Abgas Relevanz Abwasser 0 kein Abwasser Emissionsmassenströme kleiner Bagatellschwellen TA Luft Indirekteinleiter ohne gefährliche Stoffe nach Abwasserverordnung ZB nicht mindestens 6 db(a) unter IRW (3.2.1 TA Lärm) mindestens ein Emissionsmassenstrom größer Bagatellschwelle TA Luft Indirekteinleiter mit gefährlichen Stoffen oder Direkteinleiter ohne gefährliche Stoffe nach Abwasserverordnung mindestens ein Emissionsmassenstrom größer Schwelle für Immissionsprognosen oder Kontimessungen nach TA Luft Direkteinleiter mit gefährlichen Stoffen nach Abwasserverordnung Relevanz Abfall 0 keine gefährlichen Abfälle gefährlichen Abfälle < 2 t/a 2 t/a gefährlichen Abfälle 100 t/a gefährlichen Abfälle > 100 t/a wassergef. Stoffe und Lage in wassergef. Stoffe und Lage in keine wassergef. Stoffe wassergef. Stoffe Wasserschutzgebiet Zone IIIa oder III Wasserschutzgebiet Zone II Relevanz Boden oder 0 Auslöseschwellen gem. 12 DepV Grundwasser Auslöseschwellen gem. 12 Abs.1 Auslöseschwellen gem. 12 Abs. 1 DepV signifikant überschritten, Maßnahmen gem. DepV nicht überschritten. nur unwesentlich überschritten. 12 Abs. 4 DepV sind zu treffen. Relevanz Anlagensicherheit 0 keine Pflichten nach StörfallV GP EP Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung bisherige Einhaltung der Genehmigungsauflagen und Regelkonformität Bereitschaft zur Regeleinhaltung 0 Zertifizierung nach EMAS oder DIN EN ISO 14001 Endsumme (S) 0 0 nein ja 0 keine Mängel geringe Mängel erhebliche Mängel Mängelbeseitigung und Eigenüberwachung im Rahmen der Betreiberpflichten Mängelbeseitigung und Eigenüberwachung nach Revisionsschreiben Mängelbeseitigung und Eigenüberwachung nach Anhörung erhebliche Mängel mit Verwaltungskonsequenz Mängelbeseitigung und Eigenüberwachung nach Anordnung 0 ja nein Auswertung Punkte Risikostufe Häufigkeit der Vor-Ort- Besichtigung 0 Summe 12 13 Summe 17 18 Summe 32 3 2 1 alle 3 Jahre alle 2 Jahre jedes Jahr

Hinweise und Erläuterungen anlagenbezogene Umweltrelevanz Relevanz Lärm Relevanz Luft Relevanz Abwasser Relevanz Abfall Relevanz Boden oder Grundwasser Relevanz Anlagensicherheit Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung bisherige Einhaltung der Genehmigungsauflagen und Regelkonformität Bereitschaft zur Regeleinhaltung Zertifizierung nach EMAS oder DIN EN ISO 14001 siehe nächstes Tabellenblatt ZB =: Zusatzbelastung, IRW =: Immissionsrichtwert "gefähliche Stoffe vorhanden" bedeutet: In einem Bescheid sind Anforderungen nach Kap. C, D oder E mindestens eines Anhangs der Abwasserverordnung umzusetzen oder wurden umgesetzt. Die zweite Bewertungszeile gilt nur für Deponien, da dort die Risiken nicht durch wassergef. Stoffe ausgelöst werden, sondern durch das Deponiesickerwasser. Empfindliche Gebiete/ Objekte: Wohnbebauung, Schulen, Kindergärten, Altenpflegeeinrichtungen Krankenhäuser, Wasserschutzgebiete, Einzugsgebieten von Wasserwerken, Überschwemmungsgebiete, Landschaftsschutz, Naturschutz, FFH-Gebiete, zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Besichtigung

Anlagenbezogene Umweltrelevanz Die Punktezuordnung für die anlagenbezogene Umweltrelevanz kann für den Einzelfall innerhalb des Punkterahmens von 0-3 Punkten um 1 Punkt angehoben oder abgesenkt werden. Punkte IED-Nr. Anlagen / Tätigkeiten 1. Energiewirtschaft Kapazitäten 3 300 MW 1.1 Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung 2 50 MW x < 300 MW 3 1.2 Raffinerien von Mineralöl und Gas 2 1.3 Erzeugung von Koks 1.4 Vergasung oder Verflüssigung von 1 1.4. a) Kohle 1 1.4. b) anderen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung 20 MW

2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen 1 2.1 Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze 3 2.2 Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität 2,5 t/h 2.3 Verarbeitung von Eisenmetallen 2 2.3 a) Warmwalzen mit einer Leistung 20 t/h Rohstahl 2 2.3 b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung 20 MW 2 2.3 c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität 2 t/h Rohstahl 2 2.4 Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität 20 t/d 2.5 Verarbeitung von Nichteisenmetallen 1 2.5 a) 2 2.5 b) 2 2.6 Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallgussprodukte herstellen, mit einer Schmelzkapazität bei Blei und Cadmium bei allen anderen Metallen Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 4 t/d 20 t/d > 30 m³

3. Mineralverarbeitende Industrie 3.1 Herstellen von Zement, Kalk und Magnesiumoxid 3 3.1. a) Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität 500 t/d Herstellung von Zementklinkern in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität 50 t/d 2 3.1 b) Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität 50 t/d 2 3.1 c) Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität 50 t/d 3 3.2 Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest 1 3.3 Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität 20 t/d 1 3.4 Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t/d 20 t/d Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachzegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten 2 3.5 Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t/d und /oder einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von über 300 kg/m³ Ofen

4. Chemische Industrie 4.1 Herstellung von organischen Chemikalien wie 2 4.1 a einfache Kohlenwasserstoffe (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische) sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, 2 4.1 b Ether, Peroxide, Epoxide 2 4.1 c schwefelhaltige Kohlenwasserstoffe stickstoffhaltige Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, 2 4.1 d Isocyanate 2 4.1 e phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe 2 4.1 f halogenhaltige Kohlenwasserstoffe 2 4.1 g metallorganische Verbindungen 4.1 h Kunststoffen (Polymere, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) 2 < 20.000 t/a 4.1 i synthetische Kautschuke 2 < 20.000 t/a 2 20.000 t/a 1 4.1 j Farbstoffe und Pigmente 0 < 1.000 t/a 2 20.000 t/a 1 4.1 k oberflächenaktive Stoffe und Tenside 0 < 1.000 t/a

4.2 Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, 2 4.2 a Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen 2 4.2 b Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren 2 4.2 c Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid 2 4.2 d Salze wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat 2 4.2 e Nichtmetalle, Metalloxiden oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid 4.3 Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) 2 < 20.000 t/a 2 20.000 t/a 4.4 Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden 1 < 20.000 t/a 2 4.5 Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen 500 t/a x < 20.000 t/a 1 < 500 t/a 4.6 Herstellung von Explosivstoffen 2 < 20.000 t/a

5. Abfallbehandlung Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten: 2 a) biologische Behandlung; b) physikalisch-chemische Behandlung; c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten; > 250 t/d 5.1 e) Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln; 1 f) Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen; g) Regenerierung von Säuren oder Basen; 150 t/d < x 250 t/d 0 h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen; i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen; j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl; k) Oberflächenaufbringung. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen 10 t/d x 150 t/d 3 > 15 t/h 5.2 a) für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde; 2 3 t/h x 15 t/h 3 b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag. > 10 t/d

1 0 5.3 a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser [1] fallen: i) biologische Behandlung; ii) physikalisch-chemische Behandlung; iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; iv) Behandlung von Schlacken und Asche; v) Behandlung von metallischen Abfällen unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und > 250 t/d 50 t/d x 250 t/d ihren Bestandteilen in Schredderanlagen. Verwertung oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten: i) biologische Behandlung; 1 ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung; > 250 t/d 5.3. b) iii) Behandlung von Schlacken und Asche; 0 iv) Behandlung von metallischen Abfällen unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen in Schredderanlagen. 75 t/d x 250 t/d Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag. 3 DK IV Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien [2] mit 2 DK III 5.4 einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25000 t, mit Ausnahme der Deponien für 1 Inertabfälle. DK II 0 DK I 2 5.5 Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.

6. Sonstige Tätigkeiten 6.1 Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen: 3 6.1 a Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen 3 > 200 t/d 6.1 b Papier oder Pappe 2 20 t/d < x 200 t/d 1 6.1 c eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis: Grobspanplatten ( OSB-Platten ), Spanplatten oder Faserplatten > 600 m³/d 1 6.2 Vorbehandelung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Textilfasern oder Textilien > 10 t/d 1 6.3 Gerben von Häuten oder Fellen > 12 t/d Fertigerzeugnisse 1 6.4 a Betrieb von Schlachthäusern > 50 t/d Schlachtkörper 6.4 b Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futterererzeugnissen aus: 1 6.4 b i) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) > 75 t/d Fertigerzeugnisse 1 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen > 300 t/d Fertigerzeugnisse 6.4 b ii) 0 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen in Betrieb ist > 600 t/d Fertigerzeugnisse 1 tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen, wenn A 10 > 75 t/d Fertigerzeugnisse 6.4 b iii) 1 tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen > [300 - (22,5 * A)] Fertigerzeugnisse 1 6.4 c ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch > 200 t/d eingehende Milchmenge 2 6.5 Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen > 10 t/d Verarbeitungskapazität 6.6 Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als: 1 6.6 a 40.000 Plätzen für Geflügel, 1 6.6 b 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 1 6.6 c 750 Plätzen für Säue 1 6.7 Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr 1 6.8 Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren 3 6.9 Abscheidung von CO 2 -Strömen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, zur geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG. 1 6.10 Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient. > 75 m³/d Produktionskapazität 3 Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel II UVP-pflichtig 6.11 2 fallenden Anlage eingeleitet wird. nicht UVP-pflichtig