EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG ZONENREGLEMENT. Stand PdF-Version

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG ZONENREGLEMENT Stand 13.05.2002 PdF-Version

Inhaltsverzeichnis Seite Zonenreglement 1 Bauzonenplan und Gesamtplan Bauzoneneinteilung Zoneneinteilung Gesamtplan 2 2 Nutzungs- und andere Zonenvorschriften 2 3 Wohnzone W2 2 4 Kernzone K 3 5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3 6 Gewerbezone mit Wohnnutzung 3 7 Industriezone 4 8 Hofstattzone 4 9 Durch Abfälle belastete Standorte 4 10 Spezialzonen 5 11 Geschützte Kulturobjekte Schützenswerte Kulturobjekte Erhaltenswerte Kulturobjekte 5 12 Geschützte archäologische Fundstellen 5 13 Erhaltenswerte Bäume 5 14 Landwirtschaftszone 6 15 Kommunale Uferschutzzone 6 16 Kommunale Landschaftsschutzzone 6 17 Inkrafttreten und Uebergangsrecht 7 18 Aufhebung alten Rechts 7

2 Gestützt auf 133 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Dezember 1978 und 1 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnung (KBV) vom 3. Juli 1978 erlässt die Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg folgende Bestimmungen: 1 1 Der Bauzonenplan ist massgebend für die Beurteilung von Baugesuchen. Der Gesamtplan regelt die zulässige Nutzung ausserhalb der Bauzone. Beide Pläne liegen in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf. 2 Die Bauzone ist wie folgt unterteilt: Bauzonenplan und Gesamtplan Bauzoneneinteilung - Wohnzone W2 - Kernzone K - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öba - Gewerbezone mit Wohnnutzung GW - Industriezone I - Hofstattzone H - Spezialzone S 3 Der Gesamtplan weist folgende Zonen aus: - Landwirtschaftszone - Kommunale Landschaftsschutzzone - Kommunale Uferschutzzone Zoneneinteilung Gesamtplan 2 Die Nutzung der Zonen richtet sich nach den 30-34 PBG. Die übrigen Zonenvorschriften richten sich nach der kantonalen Bauverordnung und nach 3 ff. dieses Reglementes. Nutzungs- und andere Zonenvorschriften 3 1 In der Wohnzone W2 sind Ein- und Zweifamilienhäuser, zusammengebaute Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser mit bis zu sechs Wohnungen sowie nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Wohnzone W2 2 Es gelten folgende Zonenvorschriften: Ausnützungsziffer max. 0.35 Geschosszahl 1 oder 2 Gebäudehöhe max. 7.50 m 3 In der überbauten Wohnzone W2 darf die Ausnützungsziffer für eingeschossige Kleinbauten (Garten- und Gerätehäuschen, Kleintierställe o.ä. mit max. 12 m 2 Grundfläche) um max. 6 % überschritten werden.

3 4 1 In der Kernzone sind Wohnbauten, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaftsbetriebe sowie öffentliche Bauten und Anlagen zulässig. Kernzone K 2 Es gelten folgende Zonenvorschriften: Ausnützungsziffer max. 0.50 Geschosszahl 1 oder 2 Gebäudehöhe max. 7.50 m 3 Für An- und Umbauten von bestehenden, zonenkonformen Wohnbauten, die nicht mehr als zwei Geschosse aufweisen und vor dem Inkrafttreten der kantonalen Bauverordnung erstellt wurden, kann die Ausnützungsziffer um max. 20 % überschritten werden. 4 Grösse, Volumen, Gliederung und Gestaltung von Neu- und Umbauten haben sich in den dörflichen Charakter einzuordnen. 5 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen gestattet. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öba 6 1 In der Gewerbezone mit Wohnnutzung sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie gemischte Gewerbe- und Wohnnutzung zulässig. Reine Wohnnutzung ist nicht zulässig. Entlang der Solothurnstrasse soll eine Reihe von grossvolumigen Bauten mit Lärmschutzwirkung für die hinterliegenden Wohnbauten entstehen (Richtwerte: mind. 25 m Gebäudelänge, max. 12 m Gebäudeabstand). Gewerbezone mit Wohnnutzung 2 Es gelten folgende Zonenvorschriften: Geschosszahl: 2 oder 3 Gebäudehöhe: max. 9.00 m Wohnnutzungsanteil: max. 50 % der BGF Grünflächenziffer: min. 0.2; ein Baum entspricht 30 m 2 Grünfläche. 3 Die Begrünung ist in einem Konzept zwingend festzuhalten. Das Begrünungskonzept umfasst insbesondere den Immissionsabstand zur Wohnzone sowie die Einfriedigung und Randbepflanzung. Aufzuzeigen sind zudem Massnahmen zur Ueberdeckung von Lager-, Umschlagund Abstellflächen. 4 Auf GB Nr. 73 (Südteil) ist mässig störendes Gewerbe zulässig. Ausgeschlossen sind Betriebe mit hohem Besucheraufkommen (z.b. Gastronomie u.ä.) und/oder mit andauernden Lärmemissionen (z.b. Décolletagebetriebe u.ä.). 5 Es sind nur Flachdächer zulässig. Attikageschosse sind nur auf zwei

4 Vollgeschossen zulässig. 6 Für betriebsnotwendige Dachaufbauten, Kamine, Ventilationsaufbauten usw. kann die Gebäudehöhe überschritten werden. 7 Falls ein Baugesuch den Vorschriften und Planungsabsichten von 6 entspricht, kann der Gemeinderat, vorbehältlich 44 ff. PBG, die im Bauzonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht belegten Parzellen von dieser befreien. 7 1 In der Industriezone sind Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe und betriebsnotwendige Wohnungen zulässig. Industriezone 2 Es gilt folgende Zonenvorschrift: Gebäudehöhe max. 10.00 m 3 Für betriebsnotwendige Dachaufbauten, Kamine, Ventilationsaufbauten usw. kann die Gebäudehöhe überschritten werden. 8 1 Die Hofstattzone bezweckt die Freihaltung von ortsbildtypischen Hofstätten vor der Überbauung. Hofstattzone 2 Die Nutzung als Mähwiese ist zulässig. Die Obstbaumbestände sind zu erhalten (Hochstämmer). Zulässig sind Kleinbauten wie Schöpfe oder Bienenhäuser bis max. 20 m² Gebäudegrundfläche pro Hofstatt. 9 1 Die stillgelegten Abfalldeponien und Ablagerungen sind in einem entsprechenden Kataster nach Art. 23 der Technischen Abfallverordnung vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.015) verzeichnet, der im Verlauf der Zeit in den Kataster der belastenden Standorte nach Art. 32c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) überführt wird. Dieser Kataster wird beim kantonalen Amt für Umwelt (AfU) geführt und ist auch bei den örtlichen Baukommissionen vorhanden. Der Kataster gibt Auskunft über die Belastungssituation an einem Ort und über die zu treffenden Massnahmen. Durch Abfälle belastete Standorte 2 Bei durch Abfällen belasteten Standorten gilt, dass bei Bauvorhaben durch die Gemeinde Abklärungen im Sinne der von 12 der kantonalen Verordnung über Abfälle vom 26. Februar 1992 (KAV, BGS 812.52) zu veranlassen sind und anfallender Aushub entsprechend seiner Belastungen speziell zu verwerten oder zu entsorgen ist.

5 10 In den Spezialzonen ist die bestehende Nutzung im gegenwärtigen Ausmass zulässig (Tierpark Altersheim: Tierhaltung; Parkplatz Sternen Fischerstube: Parkierung ohne Bauten). Nutzungsänderungen, insbesondere die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen, bedürfen eines Nutzungsplanverfahrens. Spezialzonen 11 1 Geschützte Kulturobjekte sind durch Beschluss des Regierungsrates geschützt (kantonale Kulturdenkmälerverordnung vom 19.12.1995). Geschützte Kulturobjekte 2 Bauliche Veränderungen unterstehen den einschlägigen kantonalen Bestimmungen, insbesondere dem Planungs- und Baugesetz und der kantonalen Bauverordnung und bedürfen der Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege. 3 Schützenswerte Kulturobjekte sind Objekte, die in ihrer Stellung und ihrem Charakter bestmöglich zu erhalten sind. Ihre Unterschutzstellung wird vor einer Veränderung geprüft (Klassierung als geschütztes oder erhaltenswertes Objekt). Bestehende Volumen dürfen im Rahmen einer zonenkonformen Nutzung ohne Ausnützungszifferbeschränkung um- und ausgebaut werden. Baugesuche können der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme unterbreitet werden. 4 Erhaltenswerte Kulturobjekte sind Objekte, welche ihre Bedeutung als Einzelobjekt (Eigenwert) respektive als Bestandteil einer Gruppe im Ortsbild (Situationswert) haben. Sie müssen in Stellung, Volumen und Dachtypus erhalten bleiben. Von dieser Bestimmung kann im Rahmen eines Gestaltungsplanes abgewichen werden. Bestehende Volumen dürfen im Rahmen einer zonenkonformen Nutzung ohne Ausnützungszifferbeschränkung um- und ausgebaut werden. Schützenswerte Kulturobjekte Erhaltenswerte Kulturobjekte 5 Eine Abbruchbewilligung wird nur bei Vorliegen eines bewilligten Projektes erteilt. Baugesuche können der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme unterbreitet werden. 12 Durch die Kulturdenkmälerverordnung vom 19.12.1995 werden die archäologischen Fund die die archäologischen Fundstellen unmittelbar geschützt ( 5). Vor der Erteilung der Baubewilligung sind der Kantonsarchäologie alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen, die sich auf geschützte archäologische Fundstellen und deren Umgebung beziehen ( 17). Geschützte archäologische Fundstellen 13 Die Beseitigung der in den Nutzungsplänen als erhaltenswert bezeichneten Bäume bedarf der Bewilligung durch die Baukommission. Anschliessend ist ein gleichartiger Baum zu pflanzen. Erhaltenswerte Bäume

6 14 1 Die Landwirtschaftszone dient der Sicherung ausreichender Kulturlandflächen für die Landwirtschaft und die Landesversorgung sowie dem Schutz von Natur und Landschaft. Landwirtschaftszone 2 Zulässig ist die bodenschonende, überwiegend bodenabhängige Nutzung für Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau sowie Gartenbau. Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die entsprechenden Bestimmungen von RPG und PBG. 3 Folgende Baumasse sind zulässig: Geschosszahl: 1 oder 2 Gebäudehöhe: max. 7.50 m Silos: max. 12.0 m 15 1 Die kommunale Uferschutzzone dient der Erhaltung natürlicher Ufer, der Förderung einer standortgerechten Ufervegetation sowie dem Freihalten der Uferbereiche von Bauten und Anlagen. Kommunale Uferschutzzone 2 Es gelten die Bestimmungen gemäss 31 ff. der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz. 3 Die Nutzung hat sich dem Ziel gemäss Abs. 1 unterzuordnen. Zulässig und notwendig sind Unterhalts- und Pflegemassnahmen wie mähen der Borde, verjüngen und durchlichten der Ufergehölze usw. 4 Bauten und bauliche Anlagen sind, wenn sie nicht von ihrem Zweck her einen Standort am Ufer erfordern, unzulässig. Dies gilt auch für Terrainveränderungen und Veränderungen der Ufer, soweit sie nicht der Renaturierung, der Revitalisierung oder dem Unterhalt des Gewässers dienen. 16 1 Die kommunale Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung des weitgehend unverbauten Erscheinungsbildes des Landwirtschaftsgebietes. Kommunale Landschaftsschutzzone 2 Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt sowie nur Terrainveränderungen wie Materialablagerungen, Aufschüttungen, Entwässerungen und weitere Massnahmen und Nutzungen vorgenommen werden, welche die Landschaft nicht beeinträchtigen. 3 Die landschaftliche Gliederung mit Bächen, Bäumen und Hecken ist zu erhalten und zu fördern.

7 17 1 Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Inkrafttreten und Uebergangsrecht 2 Es findet Anwendung auf alle hängigen Verfahren. 18 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes sind alle widersprechenden früheren Bestimmungen aufgehoben. Aufhebung alten Rechts 1. Oeffentliche Auflage vom 10. Mai bis zum 10. Juni 2001 2. Oeffentliche Auflage vom 28. März bis zum 28. April 2002 Vom Gemeinderat beschlossen am 13. Mai 2002 Der Gemeindepräsident Alfred Dällenbach Der Gemeindeschreiber Ernst Zäh Vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2003 vom 25. März 2003 genehmigt. Der Staatsschreiber Dr. K. Schwaller