Photovoltaik aus Sicht der Elektrizitätswerke

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Transkript:

Photovoltaik aus Sicht der Elektrizitätswerke Versorgungsauftrag der CH-Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) Anschlussregelung und technische Belange Anforderungen der EW s (Verteilnetzbetreiber VNB) Eigenverbrauchsregelung 1

Versorgungsauftrag der CH-EVU s Versorgungsauftrag der CH-Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG 734.7) 2

Versorgungsauftrag der CH-EVU s Stromversorgungsverordnung (StromVV) 734.7 3

Versorgungsauftrag der CH-EVU s Energiegesetz EnG 730.0 (Stand 1. Mai 2014) 4

Versorgungsauftrag der CH-EVU s Photovoltaik in der Energiestrategie 2050 des Bundes 5

Versorgungsauftrag der CH-EVU s Zubau Photovoltaikanlagen / Perspektiven Energiestrategie 2050 Bis 2035 je nach Modell >> 3 000 5 000 GWh (Jahresproduktion) ca. 2 400 4 000 Fussballplätze (PV-Fläche) (0.5 0.7 x KKW Gösgen) Installierte Solarleistung >> 3 000 5 000 MW ( 3 5 x KKW Gösgen) PV-Anlagen ca. 1000 Vollbetriebsstunden / a KKW-Anlagen ca. 7500 Vollbetriebsstunden / a Aufgrund der stochastischen (regelmässig und doch unregelmässig) und dezentralen Strom-Produktion von PV-Anlagen ergeben sich hohe Anforderungen an das elektrische Verteilnetz 6

Versorgungsauftrag der CH-EVU s 7

Versorgungsauftrag der CH-EVU s Energiegesetz EnG 730.0 (Stand 1. Mai 2014) 8

Anschlussregelung und technische Belange Netzanschlussbedingungen der Verteilnetzbetreiber (VNB) Jeder VNB ist verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der: Technischen Regeln zur Erbringung der geforderten Netzqualität Der hoheitlichen Installationskontrolle gemäss Niederspannungsverordung (NIV) 9

Anschlussregelung und technische Belange Weisung Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI Nr. 219) 10

Anschlussregelung und technische Belange Anschluss von Energieerzeugungsanlagen im Verbund mit dem Niederspannungsnetz PV-Anlagen bis ca. 15 kw sind in den meisten Fällen problemlos für den Anschluss an das NS-Netz (Faustregel) PV-Anlagen > 15 kw können je nach Netzanschlusspunkt zu negativen Auswirkungen der Netz- und Spannungsqualität führen Die Netzbetreiber (EW s / Verteilnetzbetreiber (VNB) / Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) sind für die Einhaltung der Netz- und Spannungsqualität verantwortlich EN 50160: Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen DACHCZ: Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen 11

Anforderungen der EW s Zusammenarbeit zwischen Bauherrn einer PV-Anlage und den EVU s Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem EVU (Wünschenswert) Optionale Anfrage beim EVU, welche Leistung am Standort der Anlage ans Netz angeschlossen werden kann Anschlussgesuch beim EVU einreichen. Wechselrichter grösser 3 kw müssen i.d.r. dreiphasig ausgeführt werden Genehmigung des EVU kann i.d.r. innerhalb 30 Tagen erwartet werden. Gegebenenfalls mit Auflagen / Massnahmen (Netzanschlussverstärkung, ev. Netzverstärkung durch das EVU) Umsetzung und Kostentragung von Netzverstärkungen gemäss Weisung 4/12 der ElCom Netzbetreiber sind nach Art.2 und 3 der EnV verpflichtet, Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigstem Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten des Produzenten 12

Anforderungen der EW s Zusammenarbeit zwischen Bauherrn einer PV-Anlage und den EVU s Bei Anlagen grösser 30 kw, Anmeldung beim ESTI mittels Planvorlage (durch Bauherrschaft / Anlagelieferant) Art der Messung mit Installateur und/oder EVU abklären (Konventionelle Rückspeisung, Rückspeisung mit Eigenverbrauchsnutzung, Eigenverbrauchsgemeinschaft Lastgangmessung bei Anlagen grösser 30 kw, Lastgangmessung mit Wandlermessung bei Grossanlagen ab ca. 50 kw) Installationsanzeige beim EVU einreichen (Elektroinstallateur) Zählerbestellung durch Installateur Inbetriebnahme der Anlage durch Lieferant/Installateur zusammen EVU / ESTI Prüfung und Abnahme der Anlage durch EVU oder unabhängiges Kontrollorgan Sicherheitsnachweise AC und DC an das EVU einreichen (Elektroinstallateur) 13 Fertigstellungsanzeige an ESTI sofern Anlageleistung > 30kW

Anforderungen der EW s Zusammenarbeit zwischen Bauherrn einer PV-Anlage und den EVU s Fertigstellung an Swissgrid melden (Bauherr/EVU) Beglaubigte Daten der Produktionsanlage mittels Formular 08 41 02 an Swissgrid einreichen (Beglaubigung bis 30 kw durch EVU, grösser 30 kw durch akkreditierte Inspektionsstelle) Die Anlage ist nun in Betrieb und produziert Strom Herzliche Gratulation! 14

Eigenverbrauchsregelung Energiegesetz EnG / Art. 7 Abs. 2 Produzenten dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen (Eigenverbrauch) Sofern ein Produzent von diesem Recht Gebrauch macht, darf nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie als eingespeist behandelt und verrechnet werden. Das Recht auf Eigenverbrauch gilt für alle Anlagen, unabhängig von der Grösse, der verwendeten Technologie oder einer allfälligen Förderung Die EVU sind verpflichtet, den produzierten bzw. eingespeisten Strom im Rahmen des Energiegesetzes abzunehmen. (EnG Art. 7, Abs. 1 / Art. 7a, Abs.1) Eigenverbrauchsregelung gilt ab 01.01.2015 Umsetzungshilfen: Vollzugshilfe BFE / Handbuch Eigenverbrauchsregelung des VSE 15

Eigenverbrauchsregelung Messtechnische Anforderungen Die Eigenverbrauchsregelung gilt für den Verbrauch zeitgleich erzeugter und (eigen-)verbrauchter elektrischer Energie, welche folglich am Netzanschluss nicht gemessen werden kann Die zeitgleiche Erhebung der Abgabe und des Bezugs muss mittels Messung oder Aggregatbildung (virtueller Messpunkt) gewährleistet werden. EVU-Spezifische, messtechnische Anforderungen (EVU bestimmt wie die Messung zu erfolgen hat / Anforderungen der EVU beachten, frühzeitig Installationsanzeige einreichen) Keine hohen Anforderungen im EFH-Bereich (Bidirektionale Messeinrichtung für Bezug und Überschuss aus Produktion) 16

Eigenverbrauchsregelung Ein Endverbraucher am Ort der Produktion Bsp. EFH 17

Eigenverbrauchsregelung Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) Die Bewohner eines Mehrfamilienhauses können gemeinsam eine Anlage im Eigenverbrauch betreiben EVG muss nicht zwingend Eigentümer der Anlage sein Bedingungen: Endverbraucher und Produktionsanlage müssen am selben Netzanschlusspunkt angeschlossen sein Endverbraucher der EVG müssen dasselbe Stromprodukt von ihrem EVU haben Das EVU ist weiterhin zuständig für die Messung der einzelnen Endverbraucher Vertraglich bestimmte Person/Verwaltungsstelle der Eigenverbrauchsgemeinschaft Verrechnungs- / Vergütungsmodalitäten vereinbaren 18

Eigenverbrauchsregelung Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) Mehrere Endverbraucher am Ort der Produktion, alle Teil der EVG Mehrere Endverbraucher am Ort der Produktion, nicht alle Teil der EVG 19

Eigenverbrauchsregelung Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) 20

Eigenverbrauchsregelung Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) 21

Eigenverbrauchsregelung Lastgangprofil eines Haushalts mit Eigenverbrauch aus PV-Anlage (abgegebene Energie aus Sicht des EVU) 22

Eigenverbrauchsregelung Strompreise (Bsp. EKZ Hochtarif 2015) 25 20 15 10 5 0 Energieförderung Abgaben (KEV) Systemdienstleistungen (SDL) Netznutzung Energie Preis Eigenverbrauch: Hochtarif Preis Rücklieferung ohne Spezialvertrag: ca. 20.6 Rp./kWh ca. 8.9 Rp./kWh 23

Photovoltaik aus Sicht der Elektrizitätswerke Fragen?? Wir wünschen viel Erfolg beim Bau Ihrer eigenen Photovoltaikanlage 24