Stromversorgungsgesetz (StromVG)

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1 EW Poschiavo Stromversorgungsgesetz (StromVG) Wichtigste Punkte für Elektrizitätsversorgungsunternehmen EVU (bzw. Verteilnetzbetreiber VNB) und Netzbetreiber Kurzeinführung und Vorschläge

2 Überblick Referat 2 Handlungsbedarf Ausgangslage Neuregelung Netzentgelt Versorgungssicherheit Stromversorgungsgesetz Marktordnung Netznutzung Erneuerbare Energien (ee) Energieeffizienz Ziel: Rahmenbedingungen für zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen Gültigkeit: Alle Elektrizitätsnetze mit 50 Hz Wechselstrom

3 Erlasse und Inkrafttreten 3 Ausgangslage I Elektrizitätskommission (Regulator): Wahl der Mitglieder durch Bundesrat am 27. Juni 2007 Inkraftsetzung von Art. 21 und 22 StromVG per 15. Juli Paket StromVG und StromVV: Inkrafttreten StromVG am 1. Januar 2008 (BR Beschluss ) Inkrafttreten StromVV: 1. April 2008 Inhalt: Grundversorgung, Versorgungssicherheit, Kostenrechnung, Information, Messwesen, grenzüberschreitender Handel 2. Paket StromVG und StromVV, rev. EnG und EnV: Inkrafttreten 1. Januar 2009 Inhalt: 1. Phase Marktöffnung (Recht auf Netzzugang) und kostendeckende Einspeisevergütung (Anmeldeverfahren bereits ab Frühling 2008)

4 Änderung Energiegesetz 4 Ausgangslage II Inhalt der Änderung des eidg. Energiegesetz (EnG): Erhöhung der Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (ee) von 2000 bis 2030: wovon Elektrizität aus Wasserkraftwerken bis 10 MW: GWh GWh Energieverbrauch der privaten Haushalte bis 2030 auf Niveau 2008 stabilisieren Kennzeichnung und Herkunftsnachweis von Elektrizität Abnahme- und Vergütungspflicht der EVU (Netzbetreiber) für Elektrizität aus fossil betriebenen WKK-Anlagen und aus ee wie bisher Vergütung für erzeugte Elektrizität je nach Technologie ab 1. Jan. 09 (für alle Anlagen, die nach 1. Jan in Betrieb gingen) Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze max. 0.6 Rp./kWh, im 2009: 0,45 Rp./kWh neu

5 Liberalisierung / Regulierung 5 Ausgangslage III Markt Monopol Markt 400 kvu. 230 kv- Leitungen 150 kvbis 0,4 kv- Leitungen Produktion Handel Übertragung Verteilung Vertrieb Nationale Netzgesellschaft Stark geregelter Bereich, von ElCom überwacht

6 Die 7 Netzebenen (NE) 6 Ausgangslage IV Unterteilung in 7 Netzebenen

7 Eckpunkte des StromVG 7 Neuregelung EU-Kompatibilität, Sicherstellung CH-Stromhandelsgeschäft Grundversorgung und Versorgungssicherheit Versorgungspflicht der EVU, Preissolidarität Weisungsrecht der nationalen Netzgesellschaft, Notmassnahmen des Bundesrates Starker Regulator: die Elektrizitätskommission ElCom Rechtssicherheit für Investitionen Subsidiarität und Kooperation Netz als natürliches Monopol: sicheres und effizientes Netz mit Vergütung der anrechenbaren Kosten

8 Öffnung in zwei Etappen 8 Marktordnung I Trennung Netznutzung und Energielieferung Beschluss durch Bundesversammlung, untersteht fakultativem Referendum Alle EVU: frei Alle EVU: frei Alle Kunden > kwh: frei oder fest einmal frei, immer frei Alle Kunden > kwh: frei Kunden < kwh: fest (Haushalte, Gewerbe etc.) Kunden < kwh: frei oder fest Zeit

9 1. Etappe 2009 bis Marktordnung II Haushalte, andere Endverbraucher bis kwh Jahresverbrauch und Endverbraucher über kwh Jahresverbrauch, die auf den Marktzugang verzichten, sind feste Kunden und werden bis 2014 vom EVU versorgt. Sie profitieren von der Wahlfreiheit des EVU. Energielieferung, Netznutzung und Abgaben/Zuschläge sind auf der Rechnung an feste Kunden getrennt auszuweisen. Preise für feste Kunden (= einheitliche Elektrizitätstarife ) sind für mindestens ein Jahr fest, müssen transparent publiziert werden und Erhöhungen und Senkungen sind zu begründen. Meldung an ElCom. EVU führen Kostenträgerrechnung für die Energielieferung und Kostenrechnung für die Netznutzung. Endverbraucher über kwh Jahresverbrauch können ihren Energielieferant selbst wählen, zahlen dem EVU aber die Netznutzung.

10 Stromabnahmepflicht lt. EnG 10 Erneuerbare Energien (ee) Energieeffizienz I EVU (Netzbetreiber) sind verpflichtet, Elektrizität aus fossil betriebenen WKK- Anlagen, deren Wärme genutzt wird, und aus ee (ausser bei Wasserkraftanlagen über 10 MW) abzunehmen und zu vergüten. Sie legen die Anschlussbedingungen vertraglich fest. EVU zahlen für diese Elektrizität den marktorientierten Bezugspreis oder, falls die Elektrizität aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis 10 MW oder Biomasse gewonnen wird, die gemäss Energieverordnung festgelegte Einspeisevergütung. Die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten der EVU (Mehrkosten) werden mit Zuschlägen auf die Übertragungskosten der HS-Netze finanziert. Die Summe der Zuschläge darf höchstens 0,6 Rp./kWh betragen.

11 Weitere Pflichten lt. EnG 11 Erneuerbare Energien (ee) Energieeffizienz II Die Mehrkosten werden den EVU von der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) rückvergütet (wie bisher bei der 15 Rp./kWh-Regelung). Die EVU treffen untereinander Vereinbarungen über Zubaumengen von Elektrizität aus ee und über den Handel des ökologischen Mehrwerts. EVU treffen Massnahmen zur Förderung des sparsamen und rationellen Stromverbrauchs sowie der Nutzung von einheimischer ee. Quotenverpflichtung nach EnG Art. 7b Abs. 4: Falls die Ziele bis 2030 ( GWh aus ee, wovon GWh aus Wasserkraft) nicht erreicht werden können, kann der Bundesrat den EVU verpflichtende Vorgaben machen.

12 Anschlusspflicht lt. StromVG 12 Versorgungssicherheit I Gewährleistung der Grundversorgung: Das EVU hat in seinem Netzgebiet eine Anschlusspflicht für - alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone - alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb Bauzone - alle Elektrizitätserzeuger Der Kanton bezeichnet die Netzgebiete (evtl. mit Leistungsauftrag) und kann EVU verpflichten, auch ausserhalb des Netzgebietes Kunden zu versorgen. Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb Bauzone erlassen.

13 Lieferpflicht lt. StromVG 13 Versorgungssicherheit II Gewährleistung der Grundversorgung: Das EVU hat in seinem Netzgebiet eine Lieferpflicht (Elektrizitätslieferung an feste Kunden). Es muss für feste Kunden mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik einheitliche Elektrizitätstarife festlegen, die mindestens ein Jahr nicht erhöht werden dürfen. Erhöhungen müssen der ElCom mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung gemeldet werden Ab 2014 gilt das Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung (WAS- Modell), bei dem jeder Endverbraucher bis kwh Jahresverbrauch wählen kann, ob er ein fester oder freier Kunde sein will.

14 Aufgaben der Netzbetreiber 14 Versorgungssicherheit III Aufgaben der Netzbetreiber: Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes Organisation der Netznutzung und Regulierung des Netzes Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen = TBMA Jährliche Orientierung der ElCom über Betrieb und Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse Nationale Netzgesellschaft trifft Vereinbarungen oder Anordnungen

15 Pflicht für Unbundling 15 Netznutzung I Saubere Trennung! Entflechtung Netzbetrieb andere Tätigkeiten Jahres- und Kostenrechnung für jedes Netz erstellen Kostenrechnung jährlich der ElCom vorlegen Veröffentlichung von (u. a. im Internet) Netznutzungstarifen und -entgelten, Elektrizitätstarifen, TBMA, Jahresrechnungen Rechnung aufgeschlüsselt nach Elektrizitätslieferung, Netznutzung, Abgaben und Zuschläge TBMA = technische und betriebliche Mindestanforderungen

16 Neue Vertragsbeziehungen 16 Netznutzung II ÜNB: VNB: BGV: Übertragungsnetzbetreiber (nationale Netzgesellschaft) Verteilnetzbetreiber Bilanzgruppenverantwortlicher Quelle: VSE

17 Marktprozesse im Überblick 17 Netznutzung III Monopolbereich Wettbewerbsbereich Marktteilnehmer Übertragungsnetzbetrieb (Nationale Netzgesellschaft) Fahrplanmanagement Regelung und Reserve Abrechnung Bilanzgruppe Abrechnung Netznutzung Rückmeldungen kumulierte Ist-Zeitreihen Abrechnung Bilanzgruppe Energiebeschaffung Portfoliomanagement Risikomanagement Fahrplanmanagement Bilanzgruppenmanagement Anfrage Angebot Annahme Abrechnung Fahrplananmeldung Energiehändler Kumulierte Ist-Zeitreihen Abrechnung Netznutzung Energiebedarf Energiekosten Verteilnetzbetrieb Lieferantenwechsel Zählwerterfassung Datenweitergabe Abrechnung Netznutzung Abrg. Mehr-/Mindermengen An-/Abmeldung Netznutzung Bestätigung An-/Abmeldung einzelne Ist-Zeitreihen Abrechnung Netznutzung Energievertrieb Versorgungserklärung Prognose u. Aggregation Rechnungsprüfung Vertriebssteuerung Kündigung für Kunden Bestätigung der Kündigung Energiekunden

18 Netznutzungstarife NNT 18 Netzentgelt I einfache Struktur und verursachte Kosten widerspiegeln unabhängig von Distanz ( Briefmarke ) einheitlich pro Spannungsebene und Kundengruppe Ziele einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen Netznutzungsentgelt [Fr.] = Netznutzungstarif [Fr./kWh, Fr./kW, Fr./Mt.] x Mengen [kwh, kw, Monate]

19 Netznutzungsentgelt NNE 19 Netzentgelt II Netznutzungsentgelt beträgt maximal: Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen anrechenbaren Kosten d.h. - angemessener Betriebsgewinn Gemeinden ev. Swissgrid (0,9 Rp./kWh) KEV (0,45 Rp./kWh) MwSt. 4,52% - Betriebs- und Kapitalkosten Betrieb + Unterhalt des Netzes inkl. Systemdienstleistungen, d.h. Lohn- und Materialkosten, NN-Kosten des Vorliegernetzes etc. kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen berechnet auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Netzanlagen

20 Netznutzungskosten NN-Ko 20 Netzentgelt III Netzebenen und erwartete NN-Ko NE NN-Kosten kumuliert Rp./kWh 1 0, , a b NN-Ko für EVU mit MS-Bezug NN-Ko für MS- Endkunden NN-Ko für NS- Endkunden

21 Handlungsbedarf 21 Festlegung und Publizierung: Netznutzungsentgelt (NNE), Energiekosten, Abgaben Gemeinwesen sowie Jahressumme der Netznutzungsentgelte Publizierung der Jahresrechnung etc. Anpassung Rechnung an Endkunden ggf. Anpassung Buchhaltung, Kostenrechnung etc. Messwesen, ZFA etc. ggf. mit Vorlieferant weiteres

22 22 Danke für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen und Diskussion stehen wir gerne zur Verfügung. Stand Sept / AB Version 01 R:\ew_poschiavo\08e204\management\ab_stromvg_allgemein_01_tk.ppt

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