ene't Anwendertage 2011
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1 ene't Anwendertage 2011 Konzessionsabgabenverordnung - Vorgaben zur Bemessung von Konzessionsabgaben für Gaslieferungen Rechtsanwalt Toralf Baumann Bonn, 8. Juni 2011 Folie 1
2 Gliederung I. Konzessionsverträge als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Konzessionsabgaben II. Konzessionsabgabenverordnung als Höchstpreisrecht III. Mengengrenzvereinbarungen im Gasbereich Entscheidungen des Bundeskartellamtes Folie 2
3 Gliederung I. Konzessionsverträge als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Konzessionsabgaben Folie 3
4 Was sind Konzessionsverträge? Wegenutzungsverträge» Vertrag über die Wegenutzung zwischen Gemeinde und EVU» Wegen der Leitungsgebundenheit der Versorgung» EVU zahlt als Gegenleistung für das Wegenutzungsrecht eine Konzessionsabgabe an die Gemeinde» Einfache und qualifizierte Wegenutzungsverträge» Konzessionsvertragsrecht - nur für Strom und Gas - mit Einschränkungen für Wasser Folie 4
5 Gegenstand von Konzessionsverträgen (1) Früher: Vertrag für EVU als Schlüssel zur Versorgungstätigkeit» Recht zur Versorgung - Konzessionierung der Versorgungstätigkeit» Bei integrierten Versorgungsbedingungen Einfluss auf Versorgungstätigkeit (Tarifgestaltung, Umweltkonzepte)» Absicherung der Gebietsmonopole durch ausschließliche Wegerechte Folie 5
6 Gegenstand von Konzessionsverträgen (2) Heute: (nur noch) Schlüssel zur Durchführung des Netzbetriebs der allgemeinen Versorgung» Konzessionsvertrag ist nicht mehr mit der Belieferung verbunden (Unbundling, Grundversorgung)» Keine ausschließlichen Wegenutzungsrechte mehr» Auseinanderfallen zwischen einfachen und qualifizierten Wegenutzungsrechten Folie 6
7 Einfache Wegenutzungsverträge Einfache Wegenutzungsverträge» Gegenstand von 46 Abs. 1 EnWG» Gemeinden müssen Energieversorgungsunternehmen die öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen» Zahlung einer Konzessionsabgabe Folie 7
8 Konzessionsverträge qualifizierte Wegenutzungsverträge = Konzessionsverträge» Gegenstand von 46 Abs. 2, Abs. 3 EnWG» Betrifft Leitungen, die Bestandteil eines Netzes der allgemeinen Versorgung sind» Sämtliche öffentlichen Verkehrswege können genutzt werden» Zahlung einer Konzessionsabgabe» Gesetzlich geregelte Laufzeitgrenze: 20 Jahre Folie 8
9 Gliederung II. Konzessionsabgabenverordnung als Höchstpreisrecht Folie 9
10 Rechtsgrundlagen für Konzessionsabgaben Konzessionsabgaben:» Gegenleistung für die Erlaubnis, öffentliche Verkehrswege für Verlegung und Betrieb von Versorgungsleitungen zu benutzen» Rechtsgrundlage ist der Konzessionsvertrag» Höhe ist durch Konzessionsabgabenverordnung (KAV) begrenzt» KAV beinhaltet Höchstpreisrecht, Verstoß führt grundsätzlich zur Nichtigkeit Höhe der Konzessionsabgabe ist abhängig» von der Energie (Strom oder Gas)» der Gemeindegröße» und der Kundengruppe (Tarif- oder Sondervertragskunde) Folie 10
11 Höhe der Konzessionsabgaben Strom: Gas: Folie 11» Tarifkunden: zwischen 1,32 und 2,39 Cent / kwh, abhängig von der Gemeindegröße» Schwachlasttarif: einheitlich 0,61 Cent / kwh» Sondervertragskunden: einheitlich 0,11 Cent / kwh» Tarifkunden: zwischen 0,51 und 0,93 Cent/kWh bzw. zwischen 0,22 und 0,40 Cent / kwh abhängig von - Gemeindegröße; - Kochgas oder sonstige Tariflieferungen (Heizgas)» Sondervertragskunden: einheitlich 0,03 Cent / kwh
12 Tarifkundenbegriff (1) Seit EnWG 2005 eigene Kundendefinition in 1 KAV: (3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach 36 und 38 sowie 115 Abs. 2 und 116 des Energiewirtschaftgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung. (4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind. Durch Verweis auf 36 EnWG in 1 Abs. 3 KAV knüpft der Tarifkundenbegriff an die Belieferung von Haushaltskunden in der Grundversorgung an. Folie 12
13 Tarifkundenbegriff (2) Konzessionsabgabe für Lieferungen an Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung? Grundsatz von 2 Abs. 6 Satz 1 KAV:» Konzessionsabgabe, die der Netzbetreiber oder der konzernverbundene Vertrieb in vergleichbaren Fällen an die Gemeinde zahlen würde» wird dem Durchleitungsentgelt hinzugerechnet Folie 13
14 Tarifkundenbegriff (3) Welche Konzessionsabgabe würde der Netzbetreiber (oder ggf. sein konzernverbundener Vertrieb zahlen?)» Gilt die Tarifkunden-KA nur für grundversorgte Kunden?» Entscheidet der Grundversorger, wer auf Grundlage von Grundversorgungsverträgen beliefert wird bzw. würde?» Kann der Netzbetreiber eine Einordnung treffen? Folie 14
15 Tarifkundenbegriff (4) Definition für den Strombereich in 2 Abs. 7 KAV:» konzessionsabgabenrechtlich gilt eine Lieferung aus dem Niederspannungsnetz als Lieferung an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kw und der Jahresverbrauch beträgt mehr als kwh Folie 15
16 Gliederung III. Mengengrenzvereinbarungen im Gasbereich Entscheidungen des Bundeskartellamtes Folie 16
17 Mengengrenzvereinbarungen im Gasbereich (1) Vereinbarung von Mengengrenzen in Konzessionsverträgen, innerhalb derer Heizgaskunden als Tarifkunden zu beliefern sind» Folge ist die Erzielung der höheren Tarifkunden-KA für sonstige Tariflieferungen nach 2 Abs. 2 Nr. 2 b) KAV Folie 17
18 Mengengrenzvereinbarungen im Gasbereich (2) Zulässigkeit nach altem Recht (bis 2005):» für den Gasbereich unbestritten» anders als gemäß 2 Abs. 7 KAV für den Strombereich gab und gibt es im Gasbereich keine geregelten Mengengrenzen» Begründung in BR-Drs. 358/99: Häufig ist in den Gaskonzessionsverträgen ohnehin vertraglich vereinbart, ob die Heizgasversorgung als Tarif- oder Sondervertragslieferung auszugestalten ist Folie 18
19 Bundeskartellamt B 10 71/08 GGEW Folie 19 Beschluss vom Verpflichtungszusage» Einordnung durch Netzbetreiber kann wettbewerbsbeschränkend wirken» Nur Grundversorgungskunden können Tarifkunden sein strittig!» jedenfalls bei Verpflichtungszusagen Geringfügigkeitsgrenze Netzbetreiber hatte eine Einordnung getroffen» 100 kw = Zuordnung anhand der Anschlussleistung» Hier: Leistungs- und keine Mengengrenzen Leistungsgrenze offenkundig missbräuchlich
20 Bundeskartellamt B 10 74/08 Torgau Beschluss vom Verpflichtungszusage» Einordnung durch den Netzbetreiber/Grundversorger missbräuchlich» Behinderungsmissbrauch bei grenzwertabhängiger Einstufung Netzbetreiber hatte Einordnung getroffen» kwh = Zuordnung anhand einer Mengengrenze» Mengengrenze liegt jenseits des Abnahmeverhaltens von typischen Tarifkunden Mengengrenze offenkundig missbräuchlich Folie 20
21 Bundeskartellamt B 10 11/09 Ahrensburg Beschluss vom Missbrauchsverfügung» Einordnung aller Kunden als Tarifkunden missbräuchlich» Verzicht auf Marge irrelevant für kommunalen Versorger Netzbetreiber hatte eine Einordnung getroffen» kwh = Zuordnung anhand einer Mengengrenze» Problem: die Kunden waren großteils bei der Netzübernahme Kunde von GAG geworden und waren Norm-Sonderkunden» demnach auch früher schon keine Tarifkunden Auch hier: Zuordnung missbräuchlich Beschwerdeverfahren beim OLG Düsseldorf anhängig Folie 21
22 Bundeskartellamt B 10 43/09 Völklingen Beschluss vom Verpflichtungszusage Netzbetreiber hatte alle Drittlieferungen als Tariflieferungen behandelt» Keine Abgrenzungskriterien, Mengengrenze o. ä. ersichtlich» Dass Kunden zuvor Tarifkunden waren, ändert an dem Missbrauchsvorwurf nichts» In diesem Fall unklar, ob Drittlieferanten auch für Lieferungen an andere als Haushaltskunden die hohe Konzessionsabgabe zahlen mussten Behandlung der Drittlieferanten missbräuchlich Folie 22
23 Zusammenfassung der Entscheidungspraxis Bundeskartellamt stellt auf die Ausgestaltung der Lieferbeziehung durch den Grundversorger ab Hält alle Kunden außerhalb der Grundversorgung für konzessionsabgabenrechtliche Sondervertragskunden Bundeskartellamt hat sich mit Extremfällen befasst» hohe Konzessionsabgabe wirkte behindernd, weil Grundversorger auf Marge verzichtete = verdeckte Gewinnausschüttung» betraf stets kommunale Unternehmen, also keine Fremdversorger Folie 23
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! SCHOLTKA & PARTNER Rechtsanwälte Partnerschaft von Rechtsanwälten Rechtsanwalt Toralf Baumann Meinekestraße 4 D Berlin Tel: (49) Fax: (49) baumann@scholtka-partner.de Internet: Folie 24
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