Benutzungsordnung der Stadtbücherei Herzogenaurach

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Transkript:

Stadtbücherei Benutzungsordnung - 1 - Benutzungsordnung der Stadtbücherei Herzogenaurach Rechtsgrundlagen: i.d.f. vom veröffentlicht am wirksam seit Änderungen 19.06.1991 20.06.1991 01.06.1991 30.03.2000 06.04.2000 01.05.2000 03.04.2003 01.04.2003 4.2, 4.3

Stadtbücherei Benutzungsordnung - 2-1. Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine Einrichtung der Stadt Herzogenaurach. Sie dient ihren Nutzern zur allgemeinen, schulischen und beruflichen Information und Bildung sowie zu Freizeitzwecken. Sie hat die Aufgabe, den Nutzern durch sachgemäße Bereitstellung und Erschließung von Medien und Informationsträgern aller Art die Teilnahme am kulturellen, politischen und wissenschaftlichen Leben zu ermöglichen. Sie hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts, die Aufgabe, ihre Bestände in den Räumen der Stadtbücherei zur Benutzung bereitzustellen, die Bestände zur Nutzung außerhalb der Stadtbücherei auszuleihen und über ihre Bestände Auskunft zu erteilen. 2. Nutzerkreis 2.1 Alle Einwohner der Stadt Herzogenaurach, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, können die Stadtbücherei auf privatrechtlicher Grundlage nutzen. 2.2 Auswärts wohnenden Personen kann die Nutzung durch die Leitung der Stadtbücherei gestattet werden. 3. Anmeldung, Nutzerausweis 3.1 Der Nutzer/Die Nutzerin meldet sich in der Stadtbücherei persönlich an. Soweit er/sie der Leitung der Stadtbücherei nicht persönlich bekannt ist, weist er/sie sich durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises aus. Nutzer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen die schriftliche Einwilligung eines/r Erziehungsberechtigten. 3.2 Der Nutzer/Die Nutzerin erkennt die Nutzungsordnung und die dazu erlassene Entgeltordnung bei der Anmeldung durch seine/ihre Unterschrift an. Bei Minderjährigen erfolgt dies durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Änderungen der Nutzungsordnung/Entgeltordnung erstrecken sich auch auf bestehende Nutzungsverhältnisse. 3.3 Bei der Anmeldung erhält jeder/jede Nutzer/in einen Nutzerausweis, der nicht übertragbar ist. Der Ausweis bleibt Eigentum der Stadt Herzogenaurach. Für die Ausstellung des Nutzerausweises sind folgende Angaben nötig: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, ggf. auch die besuchte Schule. Diese Daten werden elektronisch gespeichert; sie dienen ausschließlich der Erfüllung einer ordnungsgemäßen Büchereiorganisation. Zur Ausleihe von Medien der Stadtbücherei ist der Nutzerausweis vorzulegen. Sein Verlust ist der Leitung der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Die Ausstellung eines Ersatzausweises erfolgt auf Antrag. Der Nutzer/Die Nutzerin zeigt der Leitung der Stadtbücherei jeden Namens- oder Wohnungswechsel unverzüglich an. 3.4 Der Nutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Nutzung nicht mehr beabsichtigt ist oder die Stadtbücherei dies in begründeten Fällen verlangt. 4. Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung 4.1 Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.

Stadtbücherei Benutzungsordnung - 3-4.2 Die vorhandenen Medien können zur Nutzung außerhalb der Stadtbücherei ausgeliehen werden. Ausgenommen sind alle als Präsenzbestand gesondert gekennzeichneten Medien. Diese können in den Räumen der Stadtbücherei genutzt werden. Videokassetten und Spielfilme werden nur gemäß vorgeschriebener Altersbeschränkung ausgeliehen. Die Stadtbücherei ist berechtigt, die Anzahl der Medien zu begrenzen, die ein/e Nutzer/in ausleihen möchte, und die Nutzung aktueller, viel verlangter Medien auf die Räume der Stadtbücherei zu beschränken. Die Ausleihe erfolgt gegen Vorlage des gültigen Nutzerausweises am Buchungsschalter. 4.3 Die Leihfrist beträgt für Bücher Spielfilme alle anderen Medien 4 Wochen 1 Woche 2 Wochen Auf Antrag kann die Leihfrist vor Ablauf verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die Stadtbücherei kann verlangen, dass entliehene Medien vorgelegt werden. 4.4 Für die Ausleihe vorgesehene Medien können in der Regel vorbestellt werden. 4.5 Die Leitung der Stadtbücherei ist in begründeten Fällen berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. 5. Auswärtiger Leihverkehr Medien, die im Bestand der Stadtbücherei nicht vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. 6. Behandlung der entliehenen Medien; Haftung 6.1 Der Nutzer/Die Nutzerin ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderungen, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Unterstreichungen, Markierungen oder Randvermerke gelten als Beschädigungen. 6.2 Der Nutzer/Die Nutzerin hat den Zustand der ihm/ihr übergebenen Medien zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. 6.3 Der Verlust entliehener Medien ist unverzüglich anzuzeigen. 6.4 Der Nutzer/Die Nutzerin haftet für die Beschädigung oder den Verlust von Medien. Der Nutzer/Die Nutzerin muss beschädigte oder in Verlust geratene Medien auf seine/ihre Kosten wieder beschaffen, sofern sie noch im Handel erhältlich sind. Im anderen Fall ist ein pauschales Bearbeitungsentgelt gemäß Punkt 3. der Entgeltordnung zu entrichten. 6.5 Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die entliehenen Medien verursacht werden.

Stadtbücherei Benutzungsordnung - 4-6.6 Der Internet-Nutzer/Die Internet-Nutzerin verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Strafrechts, des Urheberrechts und des Jugendschutzes. Der Aufruf von Seiten, die dem Auftrag der Stadtbücherei widersprechen (z.b. die Gewalt verherrlichen; das Gedankengut extremistischer Parteien oder Gruppen verbreiten; pornografische Inhalte haben) und das Absenden von kostenpflichtigen Bestellungen sind ebenso untersagt wie die Nutzung von eingebrachten Speichermedien. Minderjährige benötigen für die Internet-Nutzung die schriftliche Einverständniserklärung einer/s Erziehungsberechtigten. 7. Verspätete Rückgabe von Medien 7.1 Für Medien, die bis zum Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten. Es wird ohne Mahnung zur Zahlung fällig. 7.2 Muss die Rückgabe der Medien angemahnt werden, wird für jede Mahnung ein Entgelt erhoben. 7.3 Mit der zweiten Mahnung, die in der Regel vier Wochen nach dem Rückgabetermin erfolgt, wird der/die säumige Nutzer/in in Verzug gesetzt. Mit der Mahnung ist die Erklärung verbunden, dass nach Ablauf des gesetzten Termins die Rücknahme des Mediums abgelehnt wird und Schadenersatz in Höhe seines Wiederbeschaffungswertes zu leisten ist. Ist die Wiederbeschaffung unmöglich, wird ein pauschales Entgelt nach Punkt 3. der Entgeltordnung zur Zahlung fällig. 8. Ausschluss von der Nutzung Wer gegen diese Nutzungsordnung verstößt, kann von der Nutzung der Stadtbücherei auf Zeit oder bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen auf Dauer ausgeschlossen werden. 9. Entgelte Entgelte richten sich nach der Entgeltordnung der Stadtbücherei Herzogenaurach.

Stadtbücherei Benutzungsordnung - 5-10. Hausordnung 10.1 Jeder Nutzer/Jede Nutzerin verhält sich in den Räumen der Stadtbücherei bzw. auf den Zugangswegen so, dass er/sie andere Nutzerinnen und Nutzer nicht mehr stört, als es den Umständen nach erforderlich ist. 10.2. Soweit Schließfächer oder Garderobenschränke zur Verfügung stehen, ist der Nutzer/die Nutzerin verpflichtet, Taschen, Mappen und Mäntel dort einzuschließen. Die Stadt haftet nicht für hinterlegte Sachen. 10.3 Das Mitbringen von Esswaren und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nicht gestattet. Für die Räume der Stadtbücherei gilt ein uneingeschränktes Rauchverbot. 10.4 Die Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtbücherei, die im Vollzug dieser Nutzungsordnung ergehen, sind für alle Nutzerinnen und Nutzer verbindlich. 11. Inkrafttreten Diese Nutzungsordnung tritt am 01.05.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadtbücherei Herzogenaurach vom 19.6.1991 außer Kraft. Stadt Herzogenaurach Herzogenaurach,... Lang Erster Bürgermeister