Anträge an die ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG. der. Raiffeisen International Bank-Holding AG Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien FN m

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EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur Hauptversammlung

Mein Gegenvorschlag zu Tagesordnungspunkt 1 lautet daher ausformuliert wie folgt:

Einladung zur Hauptversammlung

Transkript:

Tagesordnungspunkt 2 Die Verteilung des im Jahresabschluss Gesellschaft zum 31.12.2006 in Höhe von EUR 181.180.495,00 ausgewiesenen Bilanzgewinnes wird im Sinne des vorliegenden Vorschlags des Vorstands wie folgt vorgenommen: 1. Auf die dividendenberechtigten Stammaktien wird eine Dividende in Höhe von 0,71 EUR je Stammaktie ausgeschüttet, dies entspricht einer maximalen Ausschüttungssumme von EUR 101.366.700,00. 2. Der verbleibende Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3. Die Auszahlung Dividende erfolgt am 13.06.2007.

Tagesordnungspunkt 3 Den Mitglien des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2006 die Entlastung erteilt.

Tagesordnungspunkt 4 Den Mitglien des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2006 die Entlastung erteilt.

Tagesordnungspunkt 5 Den Aufsichtsratsmitglien wird für das Geschäftsjahr 2006 eine Vergütung in Höhe von gesamt EUR 330.000,00 gewährt, wobei die Verteilung dieser Vergütung dem Aufsichtsrat vorbehalten ist.

Tagesordnungspunkt 6 Die KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Wien wird zum Abschlussprüfer für den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2007 bestellt.

Tagesordnungspunkt 7 Die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung) von EUR 434.517.391,31 um EUR 931.108,69 auf EUR 435.448.500,00 durch Umwandlung des entsprechenden Teilbetrages gebundenen Kapitalrücklage ohne Ausgabe neuer Aktien."

Tagesordnungspunkt 8 a) Die in ordentlichen Hauptversammlung vom 07.06.2006 beschlossene Ermächtigung des Vorstandes gemäß 169 AktG, das Grundkapital innerhalb von fünf Jahren um bis zu EUR 217.258.695,65 durch Ausgabe von bis zu 71.385.000 Stück auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stammaktien zu erhöhen, wird wirufen. b) Der Vorstand wird für fünf Jahre nach Eintragung Satzungsänung im Firmenbuch gemäß 169 AktG ermächtigt, das Grundkapital um bis zu EUR 217.724.250,00 durch Ausgabe von bis zu 71.385.000 Stück neue, auf den Inhaber lautende stimmberechtigte Stammaktien gegen Bar- und/o Sacheinlagen unter Wahrung des den Aktionären zustehenden gesetzlichen Bezugrechts, auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts durch ein Kreditinstitut gemäß 153 Abs. 6 AktG, zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Die Auswahl des mit Abwicklung des mittelbaren Bezugsrechtes gegebenenfalls betrauten Kreditinstitutes obliegt gleichfalls dem Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat, wobei auch die Auswahl eines mit Gesellschaft verbundenen Unternehmens zulässig ist; das Kreditinstitut muss jedoch verpflichtet sein, die aus Kapitalerhöhung resultierenden neuen Aktien den bezugsberechtigten Aktionären anzubieten c) Der Aufsichtsrat o ein hierzu vom Aufsichtsrat bevollmächtigter Ausschuss wird ermächtigt, Änungen Satzung, die sich aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen."

Tagesordnungspunkt 9 Die Satzung ist wird wie folgt geänt: a) 4 (Grundkapital und Aktien) Abs. (1) lautet: Das Grundkapital Gesellschaft beträgt EUR 435.448.500,00 und ist zerlegt in 142.770.000 auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stammaktien. b) 4 (Grundkapital und Aktien) Abs. (5) lautet: Der Vorstand ist ermächtigt innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung entsprechenden Satzungsänung im Firmenbuch das Grundkapital um bis zu EUR 217.724.250,00 durch Ausgabe von bis zu 71.385.000 Stück neue, auf den Inhaber lautende stimmberechtigte Stammaktien gegen Bareinzahlung und/o Sacheinlage, allenfalls in mehreren Tranchen, unter Wahrung des den Aktionären zustehenden gesetzlichen Bezugsrechts, auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts durch ein Kreditinstitut gemäß 153 Abs. 6 AktG, zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen. Der Aufsichtsrat o ein hierzu vom Aufsichtsrat bevollmächtigter Ausschuss wird ermächtigt, Änungen Satzung, die sich aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. c) 19 (Schlussbestimmungen) Abs. (1) wird gestrichen; Abs. (2) erhält eine neue Nummerierung und wird zu Abs. (1)

Tagesordnungspunkt 10 1. Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand nach Maßgabe Bestimmungen des Aktiengesetzes zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien. Der Anteil zu erwerbenden und bereits erworbenen Aktien darf 10 % des jeweiligen Grundkapitals Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist mit 18 Monaten seit Beschlussfassung in Hauptversammlung begrenzt. 2. Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 1 (eins), höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen. 3. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wieverkaufsprogramm sowie en Dauer sind zu veröffentlichen. 4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung eigenen Aktien eine ane Art Veräußerung als über die Börse o durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts Aktionäre zu beschließen. Das Bezugsrecht Aktionäre darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Veräußerung eigenen Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen o Gesellschaftsanteilen o zum Zweck Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung o eines Aktienoptionsplans für Mitarbeiter Gesellschaft, leitende Angestellte und Mitglie des Vorstands Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen erfolgt. Die Einbindung des Aufsichtsrats erfolgt auf Grundlage

des Aktiengesetzes, Satzung und Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und den Vorstand. Diese Ermächtigung ersetzt die in letzten Hauptversammlung am 7. Juni 2006 unter dem Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwertung eigener Aktien und bezieht sich hinsichtlich Verwertung auch auf den von Gesellschaft bereits erworbenen Bestand eigener Aktien.