Rad- und Sportverein Wullenstetten 1926 e.v. Ordnungen und Richtlinien des RSV

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Transkript:

Der Vereinsausschuß des RSV Wullenstetten 1926 e.v. hat in seiner Sitzung vom 17.12.2015 folgende ORDNUNG ZUM SCHUTZ DER VEREINSJUGEND IM SINNE 72A SGB VIII beschlossen. Präambel Der Gesetzgeber hat mit dem 72a, SGB VIII geregelt, dass dem Schutz der Jugend vor sexuellen Übergriffen und Beeinträchtigungen ein besonderes Augenmerk zu widmen ist. Der Freistaat Bayern hat der Umsetzung dieses Wollens eine besondere Priorität verliehen und die Landkreise, so auch den Landkreis Neu-Ulm, damit beauftragt die zur Gewährleistung dieses Schutzes notwendigen Verfahren bei allen mit Jugendarbeit befassten Trägereinrichtungen darunter auch die Sportvereine, die mit Jugendarbeit befasst sind - mit Nachdruck umzusetzen und einzuführen. Der Rad- und Sportverein Wullenstetten 1926 e.v. hat sich bindend verpflichtet, die in diesem Zusammenhang notwendigen Regelungen und Aktivitäten für eine erstmalige Einführung und auch für eine danach kontinuierliche Fortführung der Jugendprävention vereinsintern zu implementieren. Der dann geltende Regelungsrahmen ist in dieser Ordnung festgehalten. 1 Geltungs- und Bezugsbereiche dieser Ordnung 1.1 Diese Ordnung gilt für alle Organe, Abteilungen, Gruppen, Gruppierungen und Personen, die Jugendarbeit leisten, d.h. innerhalb des Vereins Funktionen und Aufgaben wahrnehmen, bei denen sie beeinflussende Kontakte zu Jugendlichen haben können. 1.2 Personen/Funktionäre, die Funktionen in diesem Sinne wahrnehmen, werden ab einem Lebensalter von 14 Jahren (Registerfähigkeit nach dem 30, BZRG) in die Überprüfungsund Nachweisverfahren einbezogen. 1.3 Als Jugendliche im Sinne dieser Ordnung werden Kinder und Junioren betrachtet, die jünger als 18 Jahre sind und/oder in Jugendmannschaften und teams des Vereins zugeordnet werden. Als Sportteam innerhalb des Vereins werden auch einzelne jugendliche SchiedsrichterInnen betrachtet. 1.4 Die durch diese Ordnung im Verein verankerten Grundsätze, Richtlinien und Verfahren gelten als Durchführungsrahmen für die Regelphase der Jugendprävention, die der im Jahr 2015 durchgeführten Einführungsphase folgt. RSV Jugendjugendschutzordnung_V1 Seite 1 Fassung vom 17.12.2015

2 Verfahren 2.1 Verfahrensprinzipien 2.1.1 Das Verfahrensprinzip beruht darauf, dass für Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind und die (örtlich/zeitlich/sich wiederholend) prägende, formende und/oder disziplinierende Möglichkeiten der Einflussnahme (örtlich, auf Jugendliche im Verein) haben, die persönliche Eignung nachzuweisen ist. 2.1.2 Diese ist gegeben, wenn gegen die Person keine rechtskräftigen Verurteilungen aus Straftaten gem. Listung in 72a, Abs. (1), SGB VIII vorliegen. Der Nachweis wird über die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ, vgl. 72a, SGB VIII und 30a BZRG) geführt. 2.1.3 Sofern eine Verurteilung vorliegt, das EFZ also Eintragungen aufzeigt, darf eine derartige Person keine (ehrenamtliche, nebenamtliche, hauptberufliche) Funktion im Jugendumfeld mehr ausüben. 2.2 Verfahrensschritte 2.2.1 Feststellen der Zugehörigkeit zum betroffenen Personenkreis: 2.2.1.1 Betroffen sind Personen die ehrenamtlich, nebenamtlich, hauptberuflich Funktionen ausführen, aufgrund derer sie Einflussnahmemöglichkeiten auf die Jugendlichen im Verein erhalten. 2.2.1.2 Funktionen auf die dieses zutrifft, sind z.b. folgende Ämter/Tätigkeiten: Jugendbetreuer, Jugendtrainer, Jugendleiter, Trainer, Trainingshilfen, Begleitpersonen (mehrfache Betreuung), Abteilungsleiter, Jugendbeauftrager des Vereins. 2.2.1.3 Dass eine Person eine Funktion in diesem Sinne ausübt, wird in der Mitgliederverwaltung des Vereins vermerkt. Hier ist auch eine Liste der maßgeblichen Funktionen hinterlegt. 2.2.1.4 Die Zuweisung/Rücknahme einer Funktion erfolgt, sobald jemand ein Amt in der Jugendarbeit antritt oder dieses Amt nicht mehr ausübt. 2.2.1.5 Wenigstens 1-mal pro Jahr ist zu überprüfen ob eine zugeordnete Funktion noch ausgeübt wird oder es Personen gibt, denen eine Funktion zugeordnet wurde, dieses jedoch (noch) nicht dokumentiert ist. Sinnvollerweise erfolgt diese Überprüfung im Rahmen der saisonalen Personalplanung der Abteilungen. 2.2.2 Überprüfen ob ein gültiges Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) bekannt ist. 2.2.2.1 Bei jeder Erfassung/Veränderung/Überprüfung der Zuordnung einer Funktion zu einer Person ist zu prüfen ob ein gültiges, eintragsfreies EFZ besteht. 2.2.2.2 Dabei ist zu beachten, dass die Ausstellung des EFZ nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf wenn es dem Verein schon einmal zur Überprüfung zugänglich gemacht worden ist. 2.2.2.3 Nicht älter als 5 Wochen darf das EFZ sein, wenn es erstmals im Verein zur Überprüfung herangezogen wird. 2.2.2.4 Außerdem ist infolge von bekannt gewordenen und abgeschlossenen Rechtsverfahren zu überprüfen, ob ein gültiges, eintragsfreies EFZ besteht. RSV Jugendjugendschutzordnung_V1 Seite 2 Fassung vom 17.12.2015

2.2.3 Beibringen eines Erweiterten Führungszeugnisses 2.2.3.1 Sofern die Überprüfung ergibt, dass kein verwendbares Erweitertes Führungszeugnis (EFZ) vorliegt, wird der Betroffene vom Verein aufgefordert dieses beizubringen. 2.2.3.2 Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Ausstellung eines EFZ kostenfrei für den Antragsteller erfolgt - sofern das EFZ wegen der Ausübung eines Ehrenamtes benötigt wird. 2.2.3.3 Der Betroffene erhält vom Verein eine Bestätigung, in der bescheinigt wird, dass er aufgefordert worden ist, ein EFZ nach 30a, BZG beizubringen. Dort wird weiterhin bestätigt, dass er eine für den Jugendschutz relevante Funktion im Verein ausübt/ausüben wird und dass diese Funktion im Ehrenamt oder im Nebenamt oder im Hauptamt wahrgenommen wird. 2.2.3.4 Aufgrund der Bestätigung stellt der Betroffene einen (mündlichen) Antrag auf Ausstellung eines EFZ bei den Meldebehörden seiner Wohngemeinde. Diese wird dann die Erstellung eines EFZ und Zusendung an den Betroffenen veranlassen. 2.2.4 Auswertung der Informationen in einem beigebrachten EFZ 2.2.4.1 Nach Zusendung des EFZ an den Betroffenen ist festzustellen, ob dieses eintragsfrei ist. 2.2.4.2 Dazu gewährt der Betroffene einem Vorstandmitglied des RSV Einsicht. 2.2.4.3 Festgestellt wird, ob das EFZ dem Betroffenen zuordenbar ist, Hinweise auf Einträge / keine Einträge enthält und wann das EFZ ausgestellt worden ist. 2.2.4.3 Sofern der Betroffene keine Einsichtnahme durch ein Vorstandsmitglied des RSV zulässt, besteht bei einigen Kommunen die Möglichkeit sich eine Bestätigung darüber ausstellen zu lassen, dass das EFZ keine Einträge enthält. 2.2.4.4 Weiterhin besteht die Möglichkeit im gemeinsamen Einvernehmen eine amtliche Person des Vertrauens zu finden und zu bestimmen, die eine entsprechende Bestätigung erstellt. 2.2.5 Folgerungen ziehen 2.2.5.1 Sofern ein EFZ definitiv nicht beigebracht wird oder die Auswertung Hinweise auf Eintragungen beinhaltet, ist die Ausübung der im Zusammenhang stehenden übertragenen Funktion umgehend zu beenden / nicht erst zu beginnen. 2.2.5.2 Die Eintragungen zur Funktionsausübung in der Mitgliederverwaltung des Vereins sind entsprechend zu terminieren/mit einem Endetermin zu beenden.. 2.2.5.3 Sofern das EFZ keine Eintragungen enthält ist wird dies in der Mitgliederverwaltung des RSV dokumentiert. 2.2.6 Dokumentation vornehmen und Datenschutz beachten 2.2.6.1 Folgende Informationen aus der Auswertung werden entsprechend 72a, Abs. 5, SGB VIII dokumentiert: Art der Einsichtnahme, Name des Vorstandmitglieds das Einsicht genommen hat, ggf. Name der Behörde, die eine Einsichtnahme bestätigt, Ergebnis der Einsichtnahme ( Keine Eintragungen ), Erstelldatum des EFZ durch das BAJ, Spätester Vorlagetermin eines erneuten EFZ (i.d.r. Erstelldatum plus 5 Jahre). RSV Jugendjugendschutzordnung_V1 Seite 3 Fassung vom 17.12.2015

2.2.6.2 Die Dokumentation erfolgt mitgliedsbezogen/personenkonkret in der Mitgliederverwaltung des RSV. 2.2.6.3 Die gespeicherten Daten werden ausschließlich im Zusammenhang mit den durchzuführenden Überprüfungen im Falle einer Funktionszuordnung oder einer Fristigkeitsüberprüfung anlassbezogen und im konkreten Einzelfall ausgewertet. 2.2.6.4 Die EFZ-bezogenen Daten werden gelöscht, sobald keine Funktion mehr ausgeübt wird, die unter den Jugendschutzaspekt gem. 72a, SGB VIII zu stellen ist. 3 Verantwortung und Zuständigkeiten Folgende Verantwortungen und Zuständigkeiten werden festgelegt: Abteilungsleiter: Funktionsübertragung an Personen Abteilungsleiter: Feststellen inwieweit Personen zum betroffenen Personenkreis gehören Abteilungsleiter: Überprüfen ob ein gültiges EFZ vorhanden ist Vorstand: Auswertung der beigebrachten EFZ Vorstand: Dokumentation und Datenschutz Mitgliederverwaltung 4 Inkrafttreten 4.1 Diese Ordnung zum Schutz der Vereinsjugend i.s. 72a SGB VIII tritt am 01.01.2016 in Kraft. 4.2 Die seitherigen provisorischen Regelungen zur Erstdurchführung des Jugendschutzes gem. 72a, SGB VIII enden am 31.12.2015. Wullenstetten, 20.12.2015 RSV Wullenstetten 1926 e.v. Vorstand RSV Jugendjugendschutzordnung_V1 Seite 4 Fassung vom 17.12.2015

Anlage: 72a, SGB VIII; Quelle: Juris-DB des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: 17.12.2015 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen RSV Jugendjugendschutzordnung_V1 Seite 5 Fassung vom 17.12.2015

Anlage: 30a, BZRG; Quelle: Juris-DB des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: 17.12.2015 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, 1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe, b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt 30 entsprechend RSV Jugendjugendschutzordnung_V1 Seite 6 Fassung vom 17.12.2015