SPORT ANL AG EN R ICHT LINIEN FÜR SP O RT VEREIN E UND VER B ÄNDE ZKS zur Eingabe von Gesuchen für Swisslos-Beiträge (gültig ab September 2015)

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SPORT ANL AG EN R ICHT LINIEN FÜR SP O RT VEREIN E UND VER B ÄNDE ZKS zur Eingabe von Gesuchen für Swisslos-Beiträge (gültig ab September 2015) Grundsätze zur Erlangung von Swisslos-Beiträgen 1. Voraussetzung für die Ausrichtung von Swisslos-Beiträgen ist der Nachweis der Förderung des Jugend-, Breiten- und Amateursports im Kanton Zürich, insbesondere in Sportvereinen und Sportverbänden. 2. Die Swisslos-Gelder sind zweckgebunden für den Sport einzusetzen. Sie sollen nicht dem Interesse einzelner Personen, sondern der Gesamtheit, der Gemeinnützigkeit dienen. 3. Beiträge können an Sportverbände des ZKS und deren Sportvereine ausgerichtet werden. In den Bereichen Sportanlagen und Sportförderung auch an Gemeinden und Dritte. 4. Grundsätzlich keine Beiträge werden für die Sanierung notleidender Verbände und Vereine ausgerichtet. 5. Die Sportverbände sind verpflichtet, ihre Vereine betreffend Swisslos-Beiträge kostenlos zu beraten, deren Gesuche entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit zu prüfen und wo möglich die Beitragshöhe zu bestimmen. Sie reichen diese und verbandseigene Gesuche dem ZKS ein. 6. Für die Gesuchstellung sind folgende Punkte zu beachten: 6.1. Die Gesuche sind online im ZKS-Extranet zu erfassen und einzureichen (http://members.zks-zuerich.ch). 6.2. Für den Ablauf der Gesuche wird auf Termine für Swisslos-Gesuche auf der Webseite des ZKS (www.zks-zuerich.ch) verwiesen. 6.3. Bei den Swisslos-Beiträgen handelt es sich um einen Anteil an Leistungen, Kosten und Investitionen. Eigene Leistungen bzw. Kostenbeiträge werden verlangt. 6.4. Die Beiträge dürfen nur zweckgebunden, entsprechend der eingereichten Gesuche verwendet werden. Die Nichteinhaltung kann Kürzung, Streichung bzw. Rückforderung der Beiträge zur Folge haben. 6.5. Die Auszahlungen der Swisslos-Beiträge werden auf Postcheck- oder Bankkonten der gesuchstellenden Sportorganisation bezahlt (keine Privatkonten). Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze erlischt der Anspruch auf einen Swisslos-Beitrag. Diese Grundsätze gelten für alle Richtlinien der Bereiche Sportmaterial, Sportanlagen, Ausbildung, Grundbeiträge und Sportförderung. Für Sportanlagen von Gemeinden und Dritten gelten separate Richtlinien. Diese Grundsätze erlässt der Vorstand des ZKS. Die Richtlinien werden durch die Swisslos- Kommission des ZKS festgesetzt, die mit je einer Person aus allen Sportverbänden zusammengesetzt ist und nach demokratischen Grundsätzen funktioniert. Grundlage bildet die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, und dem ZKS. Diese Grundsätze für die Swisslos-Geldsprechungen sind an der Sitzung vom 8. September 2015 vom Vorstand genehmigt worden. ZKS Zürcher Kantonalverband für Sport, Gartenstrasse 10, Postfach, 8600 Dübendorf Tel. 044 802 33 77, Fax 044 802 33 78, info@zks-zuerich.ch, www.zks-zuerich.ch

SPORTANLAGEN SPORTVEREINE UND VERBÄNDE ZKS 1. Termine, Ablauf Sportvereine können jederzeit Gesuche einreichen, für eine Bearbeitung im laufenden Jahr jedoch bis spätestens Ende März. Das Gesuch ist vor Beginn der Bauarbeiten über das ZKS-Extranet unter https://members.zks-zuerich.ch mit den nötigen Beilagen (siehe Ziffer 3), an den eigenen kantonalen Sportverband einzureichen. Der Kantonale Sportverband hat diese Gesuche laufend zu prüfen und mit seinem Antrag dem ZKS so weiterzuleiten, dass der ZKS rechtzeitig vor Baubeginn eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn ausstellen kann. Für eine Bearbeitung im laufenden Jahr sind die Gesuche vom Kantonalen Sportverband bis spätestens Ende April dem ZKS einzureichen. Mit den Bauarbeiten bzw. mit der Realisierung darf erst begonnen werden, wenn vom ZKS entweder eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt oder ein Beitrag definitiv gesprochen wurde. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften erlischt der Anspruch auf einen Beitrag. Nach Prüfung der Gesuche erfolgt die Antragsstellung durch den ZKS jeweils einmal pro Jahr am 15. Oktober an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Über den Beschluss des Regierungsrates informiert der ZKS den Gesuchsteller in der Regel im Januar des Folgejahres. Für den Bearbeitungsablauf wird auf Termine für Swisslos-Gesuche auf der Website des ZKS verwiesen www.zks-zuerich.ch. 2. Beitragsberechtigung / keine Beiträge / Kürzungen Beitragsberechtigung Voraussetzung für die Ausrichtung von Swisslos-Beiträgen aus dem Verbandsanteil des ZKS ist, dass die Sportanlage dem Jugend-, Breiten- und Amateursport bzw. dem Vereinssport zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer hat in der Regel mindestens 10 Jahre zu betragen. Die Unterstützung von temporären Sportanlagen ist unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer möglich. Bei grösseren Anlagen behält sich der ZKS vor, eine längere Nutzungsdauer zu verlangen. Beitragsberechtigt sind Neu- und Umbauten sowie Sanierungen (Erneuerungen mit wertvermehrenden Investitionen). Bewegliche Sachen sind nur bei der Erstellung bzw. erstmaliger Inbetriebnahme einer Anlage beitragsberechtigt. Anträge für bewegliche Sachen, die im Zusammenhang mit einer Neuerstellung einer Anlage stehen, werden zusammen mit dem Sportanlagegesuch beurteilt. Der Ersatz ist Sache des Betriebes. Seite 2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für: Anlagen oder Anlagenteile, die keinen sportlichen Zweck verfolgen. Anlagen oder Anlagenteile, die ausschliesslich kommerziellen Zwecken dienen (allfällige Gewinne werden nicht in den Sportbetrieb reininvestiert). Sportanlagen für den Firmensport. Landkäufe, Bestellung von Servituten, Amortisationen, Schuldentilgungen und Kapitalverzinsungen, Betriebskosten. Reine Unterhaltsarbeiten. Schiessanlagen: Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lärmschutzverordnung. 300m Schiessanlagen: Altlastensanierungen in Zielhängen (Schadstoffe). Bei vorzeitigem Baubeginn ohne Vorbewilligung (vgl. Ziffer 1).

Kürzungen Wertvermehrende Investitionen und/oder energetische Massnahmen bzw. Verbesserungen (z.b. Heizungen, Kanalisationen etc.), insbesondere aufgrund behördlicher Auflagen, werden bei den dem Sport direkt dienenden Anlagen mit 100% bzw. bei den nicht direkt dem Sport dienenden Anlagen mit 70% der beitragsberechtigten Kosten berechnet. Bei Sanierungen können Kürzungen vorgenommen werden, wenn die entsprechenden Anlageteile die Lebensdauer nicht erreicht haben. Zweckmässige, aber nicht direkt dem Sport dienende Anlagen und Anlageteile (z.b. Restaurants, Shops, Übernachtungsplätze oder Ähnliches) sind zu 70% beitragsberechtigt. 3. Gesuchseingabe und Beilagen Das Gesuch ist von den Sportvereinen gemäss Ziffer 1 im ZKS-Extranet dem Sportverband und von diesem dem ZKS online einzureichen. Der Sportverband prüft das Gesuch bezüglich Berechtigung und Vollständigkeit und stellt über den Beitrag dem ZKS Antrag. Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen elektronisch anzuhängen. Können Beilagen nicht elektronisch angehängt werden, sind diese per Post zuzustellen. A B C D E F G H I J K Begründung Offerten mit Kostenzusammenstellung oder detailliertem Kostenvoranschlag, Baubeschrieb und allfälligem Konzept über Energiegewinnungsanlagen, Pläne 1:100 oder im geeigneten Massstab Konzept bei Etappierung über mehrere Jahre Finanzierungsnachweis mit Zusicherungen über allfällige Beiträge, Sponsoring, Frondienst, Darlehen etc. (Beschluss Generalversammlung) Bewilligungen, die zur Ausführung des Projektes erforderlich sind Vermögensausweis (letzte Jahresrechnung mit Bilanz) Nachweis der Nutzung durch den Verbands- und Vereinssport, Belegungsplan (vgl. Ziffer 2) Nachweis über Nutzungsgebühren, Reglement Ausweis über die Eigentumsverhältnisse (Grundbuchauszug), evtl. Miet-, Pacht- oder Baurechtsvertrag Statuten, Mitgliederbestand, Jahresbeitrag. 4. Abrechnung 4.1 Einreichung, Unterlagen, Auszahlung Die Bauabrechnung für die Auslösung des Beitrages ist dem ZKS spätestens 2 Jahre nach Regierungsratsbeschluss (RRB), wenn möglich bis 31. Dezember, einzureichen. Die folgenden Unterlagen sind beizulegen: A B C Detaillierte Kostenzusammenstellung mit Totalbetrag, Prüfungsbericht (Revisionsbericht), Abrechnung rechtsgültig unterzeichnet. Rechnungen (Belege) mit entsprechenden Zahlungsbestätigungen durch Bank/Post. Einzahlungsschein für die Auszahlung des Beitrages. Die Abrechnung wird durch den ZKS geprüft. Die Auszahlung erfolgt durch den ZKS zulasten des Verbandsanteils nur auf Konto des Gesuchstellers (Postcheck oder Bank). Privatkonten werden nicht berücksichtigt. Der Gesuchsteller erhält zur Auszahlung entsprechend Mitteilung. Seite 3

4.2 Kostenunter- und Kostenüberschreitungen Kostenunterschreitungen gegenüber den beitragsberechtigten Investitionskosten gemäss Gesuchseingabe werden bis zu 5% toleriert. Größere Unterschreitungen haben eine Kürzung des Beitrages zur Folge. Diese Gelder (Minderbeiträge) verbleiben im Sportfonds. Kostenüberschreitungen werden nicht berücksichtigt und haben keinen Anspruch auf höhere Beiträge. 4.3 Akontozahlungen von Beiträgen Der Gesuchsteller hat während der Bauzeit einmal das Recht, eine Akontozahlung des Beitrages zu verlangen. Diesem Gesuch ist nebst der Begründung die Teilabrechnung, rechtsgültig unterzeichnet, die Rechnungen und Zahlungsbestätigungen einzureichen. 5. Frondienstleistungen Der Ansatz für Frondienst beträgt CHF 30.00 pro Stunde. Dieser Ansatz kann vom ZKS angepasst werden. Die Fondienstleistungen sind bei Gesuchstellung (Stunden-Schätzung, Angabe über Art der Arbeiten) und in der Abrechnung transparent aufzulisten (Namen und Stunden der Teilnehmenden, Art der Arbeiten, Gesamtarbeitsstunden). Die Frondienstleistungen sind Bestandteil des Kostenvoranschlags bzw. der Abrechnung. 6. Beitragsansätze Die in diesen Richtlinien genannten Ansätze sind maximale Richtwerte. Die Ansätze der nachfolgenden Tabelle für Sportvereine und -verbände des ZKS werden nur dann angewendet, wenn: die Anlage im Eigentum des Vereines oder Verbandes ist, die Anlage durch ein Baurecht grundbuchlich für mindestens 10 Jahre gesichert ist, ein mindestens über 10 Jahre abgeschlossener und in der Regel im Grundbuch vorgemerkter Miet- oder Pachtvertrag besteht, Beteiligungen über mindestens 10 Jahre in Form von Genossenschaftsanteilscheinen, Aktien usw. gesichert und ausgewiesen sind. Seite 4

In Ausnahmefällen, wo die öffentliche Hand oder andere Dritte einen Sportverein oder Sportverband mit dem Bau einer Anlage beauftragen, werden in der Regel die Ansätze der Richtlinien für Gemeinden und Dritte angewendet. 7. Kürzungen von Swisslos-Beiträgen Stehen dem ZKS im Verbandsanteil bzw. für den Bereich Sportanlagen nicht genügend Swisslos-Gelder zur Verfügung, können die Beiträge gekürzt werden. Die Kürzungen können in Ergänzung oder gezielt bei Sportverbänden vorgenommen werden, wenn diese einen übermässig hohen Anteil des zur Verfügung stehenden Betrages (Kredit) in Anspruch nehmen. 8. Schlussbestimmungen Diese Richtlinien wurden durch die ZKS Swisslos-Kommission genehmigt und an der Sitzung vom 17. September 2015 abgenommen und ersetzen alle vorherigen Versionen Die Richtlinien und Termine für Swisslos-Gesuche können auf der Website www.zkszuerich.ch heruntergeladen werden. Die Gesuche sind im ZKS-Extranet zu erfassen, http://members.zks-zuerich.ch. Seite 5