Property Services GmbH Telefon: (030) 315 17 36 30 Telefax: (030) 315 17 36 31 e-mail : zentrale@cmb-group-berlin.de Verwaltervertrag Wohnungseigentum zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft <> Berlin vertreten durch die gemäß Beschluss vom <> zum Abschluss des Vertrages ermächtigten, nachfolgend benannten Miteigentümer 1. 2. 3. und der - nachstehend WEG genannt - CMB Property Services GmbH,, eingetragen im Handelsregister zur Nummer HR 112622 B, vertreten durch den Geschäftsführer Eleftherios Chyttas, - nachstehend Verwalterin genannt - wird folgender Verwaltervertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung 1. Die Verwalterbestellung erfolgte durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom <> für die Zeit vom <> bis zum <>. 2. Eine vorzeitige Abberufung der Verwalterin wird gemäß 26 WEG auf die Vorlage eines wichtigen Grundes beschränkt. 3. Die Verwalterin kann ihr Amt ebenfalls nur aus wichtigem Grund niederlegen. Geschäftsführer : Eleftherios Chyttas
2 Laufzeit und Beendigung des Vertrages 1. Der Verwaltervertrag wird für die Dauer der Bestellung gemäß 1 Nr. 1 geschlossen. Sollte die Verwalterin nach Ablauf der 1 Nr. 1 genannten Frist wieder gewählt werden, so verlängert sich der Verwaltervertrag entsprechend um den Bestellungszeitraum. Im Übrigen verlängert sich der Verwaltervertrag stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Jahres gekündigt wird. 2. Der Verwaltervertrag kann für die Zeit der Bestellung der Verwalterin von der WEG und der Verwalterin nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 3 Aufgaben und Befugnisse der Verwalterin 1. Die Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus den Regelungen der 20-28 WEG, der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung, den Vereinbarungen und Beschlüssen der WEG, aus dem Inhalt dieses Vertrages und den Regelungen des BGB, dort für den Geschäftsbesorgungsvertrag. 2. Stellenweise in Ergänzung bzw. Erweiterung der gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse ist die Verwalterin berechtigt und verpflichtet: a) Lasten- und Kostenbeiträge abzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt; b) alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; hierzu zählt auch die Überwachung des termingemäßen Eingangs der Hausgelder und Umlagen inkl. Anmahnung rückständiger Beiträge; c) Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; d) Maßnahmen, ggf. auch ohne Beschluss der Gemeinschaft zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; e) für die Gemeinschaft Ansprüche gerichtlich sowie außergerichtlich geltend zu machen. Die Beauftragung eines Sonderfachmanns oder eines Rechtsanwaltes bzw. Rechtsbeistandes bedarf der genehmigenden Beschlussfassung durch die WEG; f ) wird die Gemeinschaft verklagt oder sonst gerichtlich in Anspruch genommen, z.b. im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens gem. 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, ist die Verwalterin zur Vertretung der (übrigen) Eigentümer befugt; sie ist insoweit auch zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes bevollmächtigt, wobei diese grundsätzlich namens der verklagten Eigentü- Seite 2 von 7
mer erfolgt, es sei denn, die Gemeinschaft hat ausdrücklich eine anderweitige Weisung erteilt; g) die für das Objekt notwendigen Versicherungen auch unter Berücksichtigung ökonomischer Gesichtspunkte abzuschließen bzw. deren Inhalt ständig auf Aktualität hin zu überprüfen; h) Wartungs-, Lieferanten- und Dienstleistungsverträge im Namen und gemäß Beschluss der Gemeinschaft abzuschließen, zu ändern und zu kündigen; i) dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden eine monatliche Abrechnung über die gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben zur Verfügung zu stellen; j) zusammen mit dem Verwaltungsbeirat einmal im Jahr die Anlage zu begehen, hierüber ein Protokoll mit evtl. Vorschlägen zur weiteren Verfahrensweise zu erstellen und allen Beteiligten zu übermitteln; k) für die Gemeinschaft bei einem Bankinstitut freier Wahl ein offenes Fremdkonto jeweils für das Hausgeld und die Instandhaltungsrücklage zu Lasten der Gemeinschaft zu eröffnen; l) die Jahresabrechnung des vergangenen Jahres sowie den Wirtschaftsplan für das laufende Jahr anlässlich einer im 1.Halbjahr eines Jahres stattfindenden Eigentümerversammlung beschließen zu lassen; m) Unterlagen der WEG für sieben Geschäftsjahre aufzubewahren und in ihren Räumlichkeiten vorzuhalten. Zur Aufbewahrung älterer Unterlagen ist die Verwalterin nicht verpflichtet, so dass die Gemeinschaft für deren Vorhaltung selbst verantwortlich zeichnet. 4 Vergütung der Verwalterin 1. Die Grundvergütung beträgt <> EUR/mtl. netto je Einheit zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Diese ist am 03. Werktag eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig und kann von der Verwalterin zum Fälligkeitstermin dem Gemeinschaftskonto entnommen werden. 2. Durch die Verwaltervergütung ist die Vorbereitung und Durchführung einer Eigentümerversammlung pro Jahr abgegolten, wobei die Nebenkosten für Raummiete etc. zu Lasten der WEG gehen. 3. Die der Verwalterin im Zusammenhang mit der Erbringung der Grundleistungen entstehenden Auslagen wie Fahrtkosten, Porti und Telefon werden nach den tatsächlichen Kosten separat vergütet. 4. Ferner ist mit der monatlichen Grundvergütung die Vorbereitung und Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsbeirates pro Jahr abgegolten. 5. Für jede weitere Versammlung der Eigentümer sowie des Verwaltungsbeirates erhält die Verwalterin eine Sondervergütung von 65,00 EUR je angefangene Stunde zzgl. der jeweils Seite 3 von 7
geltenden Umsatzsteuer. 6. Gleiches gilt für jede weitere von einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsbeirates oder der Gemeinschaft gewünschten zusätzlichen Begehungen des Verwaltungsobjektes. 7. In der Verwaltervergütung ist ebenfalls die Information des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden über alle Belange der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums enthalten. 8. Im Falle der evtl. notwendig werdenden Erinnerung eines einzelnen Eigentümers an bestehende Zahlungsverpflichtungen, erhält die Verwalterin eine Sondervergütung von 6,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer pro erfolgter Mahnung, die sie dem Gemeinschaftskonto entnehmen kann und für deren Ausgleich im Innenverhältnis der säumige Eigentümer der Gemeinschaft haftet. 9. Sofern die Verwalterin rückständige Hausgelder oder Umlagen für die Gemeinschaft gerichtlich bzw. außergerichtlich geltend macht ist sie berechtigt, für die Vertretung der Gemeinschaft eine Sondervergütung, berechnet nach den Sätzen des RVG, zu erheben und bei Rechtshängigkeit dem Gemeinschaftskonto zu entnehmen, wobei auch hier im Innenverhältnis der säumige Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft haftet. 10. Überträgt die Verwalterin die Rechtsverfolgung einem Rechtsanwalt, so ist sie gleichwohl verpflichtet, am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen, soweit dies aus Sicht des beauftragten Rechtsanwaltes sachdienlich ist. Für diese Teilnahme an gerichtlichen Verfahren (z.b. Teilnahme an mündlichen Verhandlungen) erhält die Verwalterin ein Stundenhonorar von 65,00 EUR je angefangene Stunde zzgl. der jeweils geltenden Umsatzwertsteuer. 11. Im Falle der Fortführung von bereits rechtsanhängigen Verfahren, die vor der Bestellung der Verwalterin bereits veranlasst waren, und/oder der Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen aus Ersterrichtung und/oder früheren Sanierungs-/bzw. Instandsetzungsmaßnahmen, erhält die Verwalterin für die Einarbeitung bzw. Fortführung derer ebenfalls eine Sondervergütung von 65,00 EUR je angefangene Stunde zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. 12. Sofern vergangene Jahre noch abzurechnen sind oder trotz Fälligkeit und Zuständigkeit des Vorverwalters für die Abrechnung des vor Bestellung liegenden Jahres diese noch zu erstellen ist, erhält die Verwalterin eine Sondervergütung nach Stundenaufwand zu einem Satz von 65,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. 13. Für eine nach 12 WEG notwendige Zustimmungserklärung in grundbuchfähiger Form erhält die Verwalterin eine Sondervergütung in Höhe von pauschal 160,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, deren Tragung dem Erwerber aufzuerlegen ist. 14. Für besondere Leistungen ( z.b. Baubesprechungen, Begehungen etc. ) erhält die Verwalterin eine Sondervergütung, die nach Stundenaufwand mit einem Satz von 65,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu bemessen ist. 15. Bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die einen Bruttoauftragswert von 5.000,00 EUR je Einzelmaßnahme überschreiten, erhält die Verwalterin eine Sondervergütung von 3,0% der Bruttobausumme zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern sie Seite 4 von 7
mit der Betreuung der Maßnahme beauftragt wird. Die Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung. 16. Die Kosten für Lohn- und Lohnnebenkostenabrechnung für durch die Gemeinschaft angestelltes Personal gehen zu Lasten derer und sind nicht in der Grundvergütung enthalten. 17. Jede durch einen einzelnen Wohnungseigentümer veranlasste, das jeweilige Sondereigentum oder für ihn das Gemeinschaftseigentum betreffende Maßnahme oder durch den Verwaltungsbeirat für die Gemeinschaft über den Leistungskatalog hinaus beauftragte Maßnahmen sind generell gesondert nach Aufwand zu vergüten. Hierfür gilt ein Stundensatz von 65,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer als vereinbart. 18. Die Kosten für die Bearbeitung Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nicht in der Grundvergütung enthalten und betragen EUR /Wohneinheit/p.a. zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. 19. Im Falle des Versands von Unterlagen an alle Eigentümer, z.b. Mitteilungen des Gerichts, ist die Verwalterin berechtigt, für die ersten 50 Seiten ihren Kopieraufwand mit 0,50 EUR je Seite zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und dem Gemeinschaftskonto zu entnehmen. Ab der 51. Seite werden hierfür nur noch 0,25 EUR netto je Seite in Rechnung gestellt. Die diesbezüglich anfallenden Portokosten sind nach Aufwand der Verwalterin zu erstatten. Ihrem Sinne 5 Pflichten der Wohnungseigentümer 1. Sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, sind der Verwalterin rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit auszuhändigen. 2. Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, sind vom Wohnungseigentümer der Verwalterin unverzüglich anzuzeigen. 3. Der Zutritt zum Wohnungseigentum nach vorheriger Terminanmeldung vor dem Hintergrund erforderlicher Maßnahmen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist zu gewähren. 4. Um eine Unterversicherung des Gebäudes zu vermeiden, sind Wertverbesserungen im Sondereigentum, die über die ursprüngliche Ausstattung hinausgehen, der Verwalterin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern nicht eine gesonderte Regelung besteht. 5. Bei Veräußerung des Wohnungseigentums hat der Sondereigentümer seinen Rechtsnachfolger zum Eintritt in den bestehenden Verwaltervertrag zu verpflichten, dem die Verwalterin schon jetzt zustimmt. 6. Der Verwalterin, die die Jahresabrechnung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr ordnungsgemäß vorgelegt hat, ist Entlastung zu erteilen, sofern zum Zeitpunkt der Beschluss- Seite 5 von 7
fassung über die Jahresabrechnung keine erkennbaren Pflichtverletzungen der Verwalterin im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestehen. 7. Steht das Wohnungs-/Teileigentum mehreren Personen zu, so haben diese einen Bevollmächtigten gegenüber der Verwalterin zu benennen, über den sämtlicher Schriftverkehr abgewickelt wird. 6 Beendigung des Vertrages 1. Bei Beendigung des Vertrages ist die Verwalterin verpflichtet, alle zum Vermögen der Gemeinschaft gehörenden Unterlagen, Belege etc. auszuhändigen und zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde verpflichtet. 2. Die Übergabe erfolgt schuldbefreiend an den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates. 7 Haftung der Verwalterin 1. Die Verwalterin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines erfahrenen und fachkundigen Verwalters von Wohnungseigentum zu erfüllen und alle mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu beachten. 2. Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen die Verwalterin können nur innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis geltend gemacht werden. Sie verjähren nach Ablauf des zuvor genannten Zeitraums. 3. Die Verwalterin hat eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen und verpflichtet sich, diese laufend zu unterhalten. 8 Salvatorische Klausel 1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Sätze oder Satzteile einer Klausel unwirksam sind, diese unwirksamen Klauselbestandteile aber herausgestrichen werden können, ohne dass dadurch die Verständlichkeit der im Übrigen wirksamen Klausel beeinträchtigt wird. 2. Unwirksame Vertragsklauseln oder Klauselteile werden im Zweifel durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt. Fehlt es an derartigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck und den Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Seite 6 von 7
9 Schlussbestimmungen 1. Die Verwalterin ist berechtigt, für die Buchführung, die Erstellung der Wirtschaftspläne und der Abrechnungen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung elektronische Datenverarbeitung einzusetzen. 2. Zu diesem Zweck ist die Erfassung, Speicherung, Übermittlung sowie das Verändern oder die sonstige Nutzung von Daten durch den Verwalter zulässig. 3. Hierbei werden die Bestimmungen des BDSG sowie der datenschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen des Bundeslandes beachtet. inne 4. Die Wohnungseigentümer erteilen hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung. 5. Änderung und Ergänzungen des Vertrages bedürfen eines Beschlusses der WEG sowie der Zustimmung seitens der Verwalterin. Ort/Datum Ort/Datum WEG <> CMB Property Services GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eleftherios Chyttas Seite 7 von 7